ZPO § 707; BEG § 209 Die Zwangsvollstreckung aus einem in einer Entschädigungs-sache ergangenen Urteil kann entsprechend § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden, wenn das Land gegen den Gläubiger mit einer Klage Schadensersatzansprüche geltend macht, weil die Vollstreckung aus dem Urteil eine unerlaubte Handlung nach §§ 825 ff BGB wäre« Es ist grundsätzlich auch möglich, gegen die Vollstreckung aus einem zu Unrecht ergangenen Urteil mit einer Schadens- I ersatzklage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts 1 vorzugehen* Für diese Palle sieht die Zivilprozeßordnung kein^ Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil vor«, Das Reichsgericht hat es für den gewöhnlichen Zivilprozeß in solchen Fällen für notwendig gehalten, daß der Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Gläubiger die weitere Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil untersagt wird (RGZ 61, 359)» Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob abweichend von diesem vom Reichsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt in allen solchen Pallen § 707 ZPO entsprechend anzuwenden ist, denn die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist jedenfalls dann geboten, v/enn es sich um die Einstellung der Vollstreckung aus einem in einer Entschädigungssache ergangenen Urteil handelt* Ebenso, wie es in den Fällen, in denen die Entschädigung durch einen Bescheid festgesetzt ist? möglich ist, auf einfache und schnelle V/eise durch einen Widerrufsbescheid den weiteren möglicherweise unrechtmäßigen Bezug von Entschädigungsleistungen alsbald auszuschließen, muß dieses gleichfalls auf einfache und schnelle V/eise möglich sein, wenn die Entschädigung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils bezogen wird, das mit der wirklichen Rechtslage nicht zu vereinbaren und mit einer Schadensersatzklage angegriffen worden ist* Die Zwecke des Entschädigungsverfahrens gebieten es, in diesem Pall § 707 ZPO entsprechend anzuwenden* Der Antrag ist auch begründet» Die Klägerin hat dargelegt und genügend nachgewiesen, daß sie den Anspruch nicht anerkannt hätte und daß das Anerkenntnis-Teilurteil nicht ergangen wäre, wenn sie in dem Zeitpunkt, als sie das Anerkenntnis abgab, gewußt hätte, daß ein wesentlicher Teil der Behauptungen, die der Beklagte ausgestellt hatte, um Entschädigung zu erlangen, bewußt unwahr war, daß sie dann vielmehr ihm jeglichen Entschädigungsanspruch versagt hätte» Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung aus dem Anerkenntnis-Teilurteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, wenn sie mit der jetzt anhängigen Klage Erfolg haben sollte» Unter diesen Voraussetzungen ist es geboten, ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entsprechen»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2431 (TO lö ZPO § 707; BEG § 209 Die Zwangsvollstreckung aus einem in einer Entschädigungs-sache ergangenen Urteil kann entsprechend § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden, wenn das Land gegen den Gläubiger mit einer Klage Schadensersatzansprüche geltend macht, weil die Vollstreckung aus dem Urteil eine unerlaubte Handlung nach §§ 825 ff BGB wäre« BGH, Besohl., v, 15» Pebruar 1961 - IV ZR 34/61 - OLG Bremen LG Bremen Beschluß TV ZR 34/61 In der Entschadigungssache der freien Hansestadt B , vertreten durch den Senator für Arbeit in Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr,,Otto $ gegen den Kaufmann Carl K in G' Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br( I-Str Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15o Pebruar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr<> Loewenheim beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis-'!eilurteil des Landgerichts in Bremen vom 13« Dezember 1957 OH 2058/ 1955 (E) wird einstweilen eingestellte Gründe : Durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts in Bremen vom 13o Dezember 1957 ist die Klägerin zur Zahlung einer Rente von monatlich 100 DM ab 1« November 1953 verurteilt wordene In dem jetzt anhängigen Verfahren hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in dem früheren Verfahren vorsätzlich un- 2 richtige Angaben gemacht, um Entschädigung zu erlangen., Sie habe das nicht erkannt und deswegen ihre Verpflichtung zur Rentenzahlung anerkannte Eie Klägerin verlangt u»a. auf Grund des Anerkenntnis-Teilurteils gezahlte Beträge zurück und fordert von dem Beklagten die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnis-Teilurteils0 Ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis-Teilurteil bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits einzustellen, ist nach dem entsprechend anzuwendenden § 707 ZPO an sich zulässige Ea es unmöglich ist, das unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangene Unrecht ganz oder auch nur im wesentlichen wieder gutzu demachen, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber den Verfolgten und Geschädigten, streng darauf zu achten, daß die für die Y/iedergutmachung verfügbaren Mittel nicht imberechtigten oder unwürdigen Personen zugute kommen« Earauf zielen auch die im BEG getroffenen Bestimmungen über die Möglichkeit des Widerrufs von Bescheiden, die zugunsten solcher Personen ergangen sind» Ein Y/iedergutmachungsbescheid kann nach § 201 BEG widerrufen werden, wenn sich nach seinem Erlaß herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs0 2 BEG vorliegt« Eieser Widerrufsbescheid be?/irkt unmittelbar, daß der Betroffene auf Grund des früheren Bescheides keine Leistungen mehr bekommt« Er wirkt in dieser V/eise auch dann, wenn er von dem Betroffenen mit einer Klage angefochten wird» Solange bis er durch Gerichtsurteil rechtskräftig aufgehoben ist, verhindert er, daß der Verfolgte weitere Entschädigungs-leistungen empfängt« Eie Rechtsfolgen, die sich ergeben können, wenn einem Verfolgten durch ein rechtskräftiges Urteil zu Unrecht Entschädigungsleistungen zugesprochen sind, sind im BEG nicht lückenlos geregelt (vgl« aber § 213 BEG)« Gegen ein solches Urteil kann, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Restitutionsklage erhoben werden* In dem Pall kann die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen, mit der wirklich^ Rechtslage möglicherweise unvereinbaren Urteil nach § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden«, Dadurch v/ird verhindert, daß der Restitutionsbeklagte vielleicht zu Unrecht weiter Entschä digungsleistungen empfängt* Es ist grundsätzlich auch möglich, gegen die Vollstreckung aus einem zu Unrecht ergangenen Urteil mit einer Schadens- I ersatzklage nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts 1 vorzugehen* Für diese Palle sieht die Zivilprozeßordnung kein^ Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil vor«, Das Reichsgericht hat es für den gewöhnlichen Zivilprozeß in solchen Fällen für notwendig gehalten, daß der Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Gläubiger die weitere Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil untersagt wird (RGZ 61, 359)» Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob abweichend von diesem vom Reichsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt in allen solchen Pallen § 707 ZPO entsprechend anzuwenden ist, denn die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist jedenfalls dann geboten, v/enn es sich um die Einstellung der Vollstreckung aus einem in einer Entschädigungssache ergangenen Urteil handelt* Ebenso, wie es in den Fällen, in denen die Entschädigung durch einen Bescheid festgesetzt ist? möglich ist, auf einfache und schnelle V/eise durch einen Widerrufsbescheid den weiteren möglicherweise unrechtmäßigen Bezug von Entschädigungsleistungen alsbald auszuschließen, muß dieses gleichfalls auf einfache und schnelle V/eise möglich sein, wenn die Entschädigung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils bezogen wird, das mit der wirklichen Rechtslage nicht zu vereinbaren und mit einer Schadensersatzklage angegriffen worden ist* Die Zwecke des Entschädigungsverfahrens gebieten es, in diesem Pall § 707 ZPO entsprechend anzuwenden* Der Antrag ist auch begründet» Die Klägerin hat dargelegt und genügend nachgewiesen, daß sie den Anspruch nicht anerkannt hätte und daß das Anerkenntnis-Teilurteil nicht ergangen wäre, wenn sie in dem Zeitpunkt, als sie das Anerkenntnis abgab, gewußt hätte, daß ein wesentlicher Teil der Behauptungen, die der Beklagte ausgestellt hatte, um Entschädigung zu erlangen, bewußt unwahr war, daß sie dann vielmehr ihm jeglichen Entschädigungsanspruch versagt hätte» Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung aus dem Anerkenntnis-Teilurteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, wenn sie mit der jetzt anhängigen Klage Erfolg haben sollte» Unter diesen Voraussetzungen ist es geboten, ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entsprechen» Baske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr»Loewenheim