* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 34/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 34/6

Der einem Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zustehende Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Beben ist unter anderem dadurch beschränkt, daß der hin-terbliebene Ehegatte des Verfolgten im Falle seiner Wiederverheiratung seinen Rentenanspruch endgültig verliert« Die Bestimmung des § 23 BEO, nach der sonst die Rente nach der Wiederverheiratung wiederauflebt, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, findet gemäß § 163 Abs. 1 B3G ohne Rücksicht auf die eherechtlichen Wirkungen der Scheidung oder der Nichtigerklärung auf den Anspruch des Flüchtlings keine Anwendung. Die Klägerin hat dagegen rechtzeitig Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann Da die Klägerin nach dem sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Sachverhalt am 1«, Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war und die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BßG nicht erfüllt, hat sie gemäß § 149 BSG einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung, wie er in den §§ 16o ff BSG näher geregelt ist. Die Witwe eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, die zu & ner der in § 4 BSG bezeichnten Personengruppe gehört, hat gemäß § 17 Abs. 1 Ziff.1 BSG Anspruch auf eine Rente, die ihr bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zusteht. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so werden nach dieser Bestimmung die Rentenzahlungen wieder aufgenommen, sofern und sobald seit der Wiederverheiratung zwei Jahre verstrichen sind» Der Rentenanspruch einer Witwe, die, wie die Klägerin, als Flüchtling zu dem in §l6oAbs.1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehört, ist im § 163 BEG u. a. dadurch eingeschränkt, daß die für den Fall der Wiederverheiratung getroffene Regelung des § 23 BEG nicht eingreift* Es hat also für sie bei dem in § 17 Abs. 1 Ziff.1 BEG ausgesprochenen Grundsatz sein Bewenden, daß der Rentenanspruch mit ihrer Wiederverheiratung endgültig erlischt oder, falls er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war, nicht zur Entstehung gelangt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihre Eheschließung mit B nicht als Wiederverheiratung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung angesehen werden könne. Es kann nicht Sache der deutschen Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte sein, die Annahme einer »iederverheiratung noch von der weiteren, vielfach schwierigen und zeitraubenden Prüfung abhängig zu machen, ob bei der Eheschließung auch die sonstigen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Eine solche Prüfung aber wäre unerläßlich, wenn mit Wiederverheiratung im Sinne des § 12 Ziff.1 BEG, wie die Revision ohne stichhaltigen Grund will, nur eine Eheschließung gemeint wäre, die zu einer gültigen Ehe, d. h. zu einer Ehe geführt hat, die mit keinem Mangel behaftet ist, zu der Folge haben kann, daß sie später für nichtig erklärt wird. Dabei würde die Notwendigkeit einer solchen Prüfung mit dem Grundsatz dos deutschen Eherechts unvereinbar sein, daß sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt ist (§ 23 EheG). Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpft, die, wie sich später herausstellt, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt hat, so beweist das, daß es sie gleichwohl als »Viederverheiratung, und zwar in demselben Sinne, wie in § 17 Abs. 1 Ziff.1 BEG, behandelt. Die Annahme, daß die Klägerin im Jahre 1947 im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes wiedergeheiratet und deshalb keinen Anspruch auf eine Witwenrente erlangt hat, ist im übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nach ihren eigenen Angaben mit ihrer Wiederverheiratung den maßgebenden Behörden ihres Aufenthaltslandes und der USA gegenüber die Rechtsstellung einer Ehefrau des XflHB hat verschaffen wollen, um sich gewisse mit dieser Rechtsstellung für sie verbundene Vorteile zu sichern.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 4 SaarBSG § 163 BEG § 23 EheG § 23 BEG § 97 ZPO
WiederverheiratungUSAEheschließungBEGAnspruchEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
242<s 058
BEG § 163 Ahe. 1, §§ 149, 23
Der einem Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zustehende Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Beben ist unter anderem dadurch beschränkt, daß der hin-terbliebene Ehegatte des Verfolgten im Falle seiner Wiederverheiratung seinen Rentenanspruch endgültig verliert« Die Bestimmung des § 23 BEO, nach der sonst die Rente nach der Wiederverheiratung wiederauflebt, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, findet gemäß § 163 Abs. 1 B3G ohne Rücksicht auf die eherechtlichen Wirkungen der Scheidung oder der Nichtigerklärung auf den Anspruch des Flüchtlings keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 8. Juni 196o - IV ZR 34/6o - OLG Koblenz
LG $rier
IV_ZR__ 34/6o
Verkündet am 60 Juni 196o
MB, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau E Street,
 Im Kamen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtastreit L MBH verw* FflBi geb. ?|
verw« Fi , USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Hechtaanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den weiter des Landesamta für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni i960 unter Mitv;irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundebrichter Raske, Maaß, Dr- Loe-wenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (BntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3« Dezember 1959 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbeatand:
Die Klägerin, die Jüdin ist und früher die polnische Staatsangehörigkeit besaß, war in erster $he mit dem Rabbiner MMm PBP verheiratet uni lebte mit diesem zusammen in V/flHko FflMl wurde im Juli 1942 im Ghetto in verhaftet und getötet«, Die Klägerin wurde nach ihren Angaben im September 1939 in das Ghetto iVflB eingewiesen, wo sie bis September 1943 verblieb. Anschließend kam sie in verschiedene Ai'beits- und Konzentrationslager, bis sie im Jahre 1943 im Konzentrationslager sSBBlvon den alliierten Truppen befreit wurde*
Im Hinblick auf die in ihrem Heimatland herrschenden politischen Verhältnisse und aus Furcht, dort erneut Verfolgungen ausgesetzt zu sein, ist die Klägerin nach ihrer Befreiung nicht mehr nach WflM zurückgekehrt. Sie begab sich vielmehr zunächst nach Österreich, dann im Jahre 1947 nach Italien und wanderte schließlich von dort nach den USA aus, wo sie auch heute noch wohnhaft ist. Seit Februar 1954 besitzt sie die Staatsbürgerschaft der USA.
Im Jahre 1947 ging die Klägerin mit IflHHI bfll eine neue Ehe ein. Diese Ehe wurde durch Urteil des Supreme Court des Staates New York vom 4. März 1949 "wegen Betruges des Ehemannes" für ungültig erklärt. Die Klägerin hat behauptet, die Eheschließung habe in Cuba stattgefunden, wo sie sich damals aufgehalten habe. Die Heirat sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, um ihre Einreise in die USA zu erleichtern. Tatsächlich habe sie mit	D^| nie zusammengelebt.
 
Dio Klägerin hat als Witwe ihres ersten Ehemannes u. a. einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an heben geltend gemachte Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt. Die Klägerin hat dagegen rechtzeitig Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann
a)	für die Zeit vom 1» Januar 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung,
b)	für die 2eit vom 1* November 1953 an eine Rente zu zahlen.
Die Klage blieb in den ersten beiden Rechtezügen erfolglos. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zuge-laasen hat, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e:
I,
Die Klage ist, da die Klageschrift keinen bestimmten, der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genügenden Antrag enthält, unzulässig. Der Senat hat jedoch bisher in solchen Fällen davon abgesehen, über die Revision ohne Sachprüfung zu entscheiden. Er hält in Entschädigungssachen trotz dieses Mangels eine sachliche Prüfung im Interesse
 
einer beschleunigten Abwicklung der Sntschädigungsverfahren für vertretbar, zu demal § 2o9 Abs. 1 BSG für das Verfahren vor den Sntschädigungsgerichten nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO vorschreibt.
Kr hat demgemäß, wenn die sachliche Nachprüfung es rechtfertigte, nicht endgültig entschieden, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, so daß dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden iot, den Klagantrag zu berichtigen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, kein Grund zur Zurückverweisung,, da der Klaganspruch, wie er mit der Revision verfolgt wird, nicht besteht.
II.
Da die Klägerin nach dem sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Sachverhalt am 1«, Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war und die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BßG nicht erfüllt, hat sie gemäß § 149 BSG einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung, wie er in den §§ 16o ff BSG näher geregelt ist.
Die Witwe eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, die zu & ner der in § 4 BSG bezeichnten Personengruppe gehört, hat gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 1 BSG Anspruch auf eine Rente, die ihr bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zusteht. Im Falle ihrer Wiederverheiratung erhält sie nach § 23 BSG eine Abfindung in bestimmter
 
Höhe. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so werden nach dieser Bestimmung die Rentenzahlungen wieder aufgenommen, sofern und sobald seit der Wiederverheiratung zwei Jahre verstrichen sind»
Der Rentenanspruch einer Witwe, die, wie die Klägerin, als Flüchtling zu dem in §l6oAbs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehört, ist im § 163 BEG u. a. dadurch eingeschränkt, daß die für den Fall der Wiederverheiratung getroffene Regelung des § 23 BEG nicht eingreift* Es hat also für sie bei dem in § 17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG ausgesprochenen Grundsatz sein Bewenden, daß der Rentenanspruch mit ihrer Wiederverheiratung endgültig erlischt oder, falls er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war, nicht zur Entstehung gelangt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihre Eheschließung mit	B	nicht	als	Wiederverheiratung
 im Sinne dieser Gesetzesbestimmung angesehen werden könne. Diese Auffassung ist jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, rechtlich unhaltbar. Mangels irgendwelcher Behauptungen der Klägerin oder sonstiger Anhaltspunkte, die für das Gegenteil sprechen könnten, ist davon auszugehen, daß die Ehe der Klägerin mit IMB LBB in gültiger Form geschlossen ist. Dazu würde es nach dem insoweit maßgebenden deutschen internationalen Privatrecht genügen, daß bei der Eheschließung die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem die Eheschließung vorgenommen wurde (EGBGB Art. 11 Abs. 1 Satz 2; vgl. Palandt/Lauterbach EGBGB Art. 13 Anm. 6 b)„ Mit der formgültigen Eingehung der She aber liegt - jedenfalls im Sinne des Entschädigungs
 
rechts - eine Wiederverheiratung vor. Es kann nicht Sache der deutschen Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte sein, die Annahme einer »iederverheiratung noch von der weiteren, vielfach schwierigen und zeitraubenden Prüfung abhängig zu machen, ob bei der Eheschließung auch die sonstigen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Eine solche Prüfung aber wäre unerläßlich, wenn mit Wiederverheiratung im Sinne des § 12 Ziff. 1 BEG, wie die Revision ohne stichhaltigen Grund will, nur eine Eheschließung gemeint wäre, die zu einer gültigen Ehe, d. h. zu einer Ehe geführt hat, die mit keinem Mangel behaftet ist, zu der Folge haben kann, daß sie später für nichtig erklärt wird. Dabei würde die Notwendigkeit einer solchen Prüfung mit dem Grundsatz dos deutschen Eherechts unvereinbar sein, daß sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt ist (§ 23 EheG). Schon aus diesem Grundsatz folgt, daß auch eine Eheschließung, die trotz ihrer Formgültigkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen, lediglich zu einer nichtigen bzw. vernichtbaren Ehe geführt hat, gleichwohl eine Eheschließung ist. Der rechtliche Vorgang der Eheschließung als solcher kann und soll durch die Nichtigerklärung nicht ungeschehen gemacht werden. Er wird vielmehr in dieser Erklärung vorausgesetzt und wirkt als Tatbestand sVoraussetzung, an die das Gesetz auch im Falle der Nichtigerklärung bestimmte Rechtsfolgen anknüpft, fort.
Im Bereich des Entschädigungsrechts ergibt sich das für die WiederVerheiratung eindeutig aus § 23 Satz 2 und 3 BEG.
Die Wirkungen der Wiederverheiratung werden im Falle äer Nichtigerklärung der Ehe insoweit nicht beseitigt, als
 
der Portfall der Rente in der Zeit von der Wiederverhei-ratung bis zur Nichtigerklärung bestehen bleibt und etwaige Versor gungsansprüche, die die Witwe oder der Witwer durch die 'Wiederverheiratung in Verbindung mit der Nichtigerklärung der She gegen den Ehegatten der nichtigen She erlangt hat, bei der Bemessung der wiederauflebenden Rente zu berücksichtigen sind. Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpft, die, wie sich später herausstellt, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt hat, so beweist das, daß es sie gleichwohl als »Viederverheiratung, und zwar in demselben Sinne, wie in § 17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG, behandelt. Die Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn die WiederVerheiratung in einem solchen Falle den Rentenanspruch der Witwe unberührt ließe.
Die Annahme, daß die Klägerin im Jahre 1947 im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes wiedergeheiratet und deshalb keinen Anspruch auf eine Witwenrente erlangt hat, ist im übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nach ihren eigenen Angaben mit ihrer Wiederverheiratung den maßgebenden Behörden ihres Aufenthaltslandes und der USA gegenüber die Rechtsstellung einer Ehefrau des XflHB	hat	verschaffen	wollen,
 um sich gewisse mit dieser Rechtsstellung für sie verbundene Vorteile zu sichern. Sie kann deshalb nicht erwarten, daß die Eheschließung nunmehr, sofern sie sich entschädigungsrechtlich zu ihren Ungunsten auswirkt, als ungeschehen behandelt wird.
 
Nach allem entspricht das Berufungsurteil, auf dessen zutreffende Begründung im übrigen verwiesen werden kann, der Rechtslage, so daß die Revision keinen ürfolg haben kann«
i)ie Ifcstenentacheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BBGo
 Ascher
Raske
 Maaß
Dr, Loowenheim
 Dr «»Graf