Ob ein aus Polen in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik eingewanderters staatenloser Jude als Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit (§ 141 BEG) anzusehen ist, kann nur nach Abwägung aller Umstände im Einzel-fall entschieden werden. Zur Begründung seines Anspruchs beruft er sich darauf, daß er zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, aber als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei. 1, Ob dem Kläger der Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer zusteht, hängt allein davon ab, ob er den in §141 BEG genannten Verfolgten zuzurechnen ist. Da der Kläger zu Beginn der Verfolgung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kommt es darauf an, ob er als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint, weil es den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit so ausgelegt hat, wie er in § 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG umschrieben ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehören zu den Volksdeutschen diejenigen Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlosen, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 und Österreich ansässig, aber mit dem Stammvolk durch Abstammung oder Herkunft sowie gemeinsame Sprache und Kultur verbunden seien. Aus alledem ergibt sich; daß die deutschen Volkszugehörigen nach der Begriffsbestimmung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG eine Gruppe der Vertriebenen darstellen, die im Zuge des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Herrschaft aus den im Gesetz genannten Vertreibungsgebieten einzeln oder in Massen ausgewiesen wurden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts läuft nämlich darauf hinaus, daß nur solche deportierten, ausgewiesenen oder ausgewander-ten Verfolgten Soforthilfe beanspruchen können, die als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Vertreibungsgebiet ansässig waren und im Zuge der Vertreibung im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVFG ihren früheren Wohnsitz verloren haben. Staatsangehöriger oder Staatenloser in Deutschland gelebt und den genannten Status aufrechterhalten hat, dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mit dem deutschen Volkstum verbunden fühle» Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des durch § 141 BEG begünstigten Personenkreises kann allein danach beurteilt werden, ob der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung,dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte. (§ 4 Abs. 2 BBG) Was den Kläger anlangt, so ist hierfür entscheidend, ob er sich mit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis soweit verbunden fühlte, daß er sich den Traditionen, WertvorStellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichei hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den WertVorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen. Es kommt hier nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eingewanderte Polen als deutsche Volkszugehörige zu betrachten sind, weil der Kläger nicht dem Polentum, sondern dem jüdischen Volkstum zuzurechnen ist. Es kann sich also nur fragen, ob und unter welchen Bedingungen die Assimilation der aus Polen eingewanderten Juden so weit fortgeschritten war, daß die aus der polnischen Heimat miügebrachten Wesenszüge soweit zurücktraten, daß der Zugewanderte als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann« Es lassen sich keine allgemeingültigen Grundsätze aufsteilen, nach denen in jedem Falle bestimmt werden könnte, ob und wann ein aus Polen eingewanderter Jude als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 141 BEG anzusehen ist» Kommt es somit auf den Einzelfall an, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die räumliche Berührung und der geistige Austausch zwischen Juden und ihren Hachbarn seit dem Wegfall der Ghetto-Schranken ein Urteil darüber zulassen, welche Tatsachen einem aus dem Osten eingewanderten Juden regelmäßig den Eingang in den Bereich der deutschen Sprache und Kultur im allgemeinen erschwert oder erleichtert haben«, Diese Züge des Ost Judentums trugen u.a. dazu bei, daß die eingesessenen, mit der deutschen Sprache und Kultur seit dem Wegfall des Ghettos verbundenen deutschen Juden sich von den eingewanderten Glaubensgenossen aus dem Osten vielfach fernhielten. Auch unter gebildeten Juden, die lange in Deutschland ansässig waren, gab es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Berührung mit der deutschen Kultur- und Geisteswelt mehr Gewicht habe als die Zugehörigkeit zu dem jüdischen Volkstum (vgl. eines aus dem Osten eingewanderten Juden ein Urteil darüber, ob der staatenlose Eingewanderte als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, Angehörige fremder Staaten mit eigener Sprache und Kultur sind regelmäßig nicht als deutsche Volkszugehörige zu bezeichnen,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
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BEG § 14-1
Ob ein aus Polen in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik eingewanderters staatenloser Jude als Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit (§ 141 BEG) anzusehen ist, kann nur nach Abwägung aller Umstände im Einzel-fall entschieden werden. Dabei kommt es darauf an, ob der Eingewanderte bei Beginn der Verfolgung sich den Traditionen, Gebräuchen und WertVorstellungen des deutschen Volkes soweit angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1959 - IV ZR 34/59 - OLG Koblenz
IT ZB 34/59
7 erkundet am 21- Oktober 1959 Scliorm: Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Kaufmanns Abraham L*
in P
y
Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmac'nt igters Rechtsanwalt
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau - Abteilung III Wg - in Mainz, Neubrunnenplatz,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der iv, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr„ v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil .des 3* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9» Dezember 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger ist Jude. Er wurde 1901 in
7(0[|^in Polen geboren. Nach seinen Angaben ließen sich seine Eltern später in Warschau nieder. Dort besuchte er nach seiner Darstellung eine Mittelschule, in der auch Unterricht in Deutsch erteilt wurde. Im Jahre 1915 will er sich zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gemeldet haben und auf diese Weise nach Deutschland gelangt sein. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Reisevertreter deutscher Verlagsbuchhandl ungen. Zuletzt war er für die Verlagsbuchhandlung HflUpin WflHHHP tätig. Von 1925 bis 1933 hatte er seinen ständigen Wohnsitz in Bad Kreuznach, Im Mai 1933 wanderte er nach Frankreich aus; 1957 kehrte er in das Gebiet der Bundesrepublik zurück. Er wohnt jetzt in Frankfurt am Main und ist Geschäftsführer eines Einund Ausfuhrunternehmens.
Für den Schaden aus dem Verlust seiner beruflichen Stellung ist er schon entschädigt worden. Er fordert außerdem die Soforthilfe für Rückwanderer. Zur Begründung seines Anspruchs beruft er sich darauf, daß er zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, aber als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt und die Entscheidung damit begründet, der Kläger besitze auch nicht die deutsche Volkszugehörigkeit.
Das Landgericht hat das beklagte Land veruruteilt,
60000 DM Soforthilfe an den Kläger zu zahlen. Es hat ihn angehört und die Überzeugung gewonnen, daß er ”im deutschen Volkstum feste Wurzeln geschlagen” habe. Dazu wird in den Gründen des Urteils noch ausgeführt, der Kläger gehöre zu jenen Angehörigen des polnischen Volkstums, die zu Tausenden
im Verlaufe des ersten Weltkrieges und in der Folgezeit nach Deutschland eingewandert seien und dort, vor allem im Ruhrgebiet, durch die Eingliederung in das deutsche Wirtschaftsleben ansässig geworden seien und sich seitdem dem deutschen Volkstum zugehörig fühlten*
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlande sgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die Soforthilfe weiter. Das beklagte Land hat gebeten. die Revision zurückzuweisen«
Ent scheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
1, Ob dem Kläger der Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer zusteht, hängt allein davon ab, ob er den in §141 BEG genannten Verfolgten zuzurechnen ist. Da der Kläger zu Beginn der Verfolgung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kommt es darauf an, ob er als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint, weil es den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit so ausgelegt hat, wie er in § 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG umschrieben ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehören zu den Volksdeutschen diejenigen Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlosen, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 und Österreich ansässig, aber mit dem Stammvolk durch Abstammung oder Herkunft sowie gemeinsame Sprache und Kultur verbunden seien.
2, a) § 6 BVFG bestimmt, wer als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen ist. Da nach § 1 dieses Gesetzes nur deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige Vertriebene sein können,
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mußte das Gesetz klarstellen, wer zu dem Kreis der Volksdeutschen Vertriebenen gehört. Demgemäß bestimmt § 6 BVFG, durch welche Merkmale die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis regelmäßig gekennzeichnet wird. Aus alledem ergibt sich; daß die deutschen Volkszugehörigen nach der Begriffsbestimmung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG eine Gruppe der Vertriebenen darstellen, die im Zuge des Zusammenbruchs der nationalsozialistischen Herrschaft aus den im Gesetz genannten Vertreibungsgebieten einzeln oder in Massen ausgewiesen wurden.
Für die Auslegung des § 141 BEG kann die Anwendung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG und § 1 BVFG durch das Berufungsgericht nicht gebilligt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts läuft nämlich darauf hinaus, daß nur solche deportierten, ausgewiesenen oder ausgewander-ten Verfolgten Soforthilfe beanspruchen können, die als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Vertreibungsgebiet ansässig waren und im Zuge der Vertreibung im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVFG ihren früheren Wohnsitz verloren haben. Hach § 1 BVFG gehört das Gebiet der Bundesrepublik nicht zu dem Vertreibungsgebiet. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, und seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik hatte und aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik auswander-te oder ausgewiesen oder deportiert worden ist, hatte also regelmäßig keinen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er nach dem Stichtage des § 141 BEG in seine frühere Heimat zurückgekehrt ist-
Das Berufungsgericht hat diese Folge seiner'Rebhtkah-1- • sicht erkannt, hält sie aber nicht für unbillig, weil nach seiner Auffassung derjenige Verfolgte, der lange als fremder
Staatsangehöriger oder Staatenloser in Deutschland gelebt und den genannten Status aufrechterhalten hat, dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mit dem deutschen Volkstum verbunden fühle»
b) Diese Beurteilung des Verhaltens zahlreicher aus- r ländischer oder staatenloser Juden verkennt, daß diesen Verfolgten sehr bald nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft jede Möglichkeit verwehrt war, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie übersieht ferner, daß schon vor dem genannten Zeitpunkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Juden aus den Ostgebieten { nicht leicht war. Die verhältnismäßig große Zahl der in Deutschland geborenen Juden fremder Staatsangehörigkeit, die bei der Volkszählung Anfang 1933 erfaßt wurden, dürfte mit diesen Einbürgerungsschwierigkeiten Zusammenhängen (siehe die Übersicht bei Adler/fcudel, Ostjuden in Deutschland 1880 - 1940, S, 149 [Schriftenreihe Wissenschaftliche Abhandlungen des Deo Baeck-Instituts].
3» a) Bei der Auslegung des § 141 BEG kann es demnach nicht darauf ankommen, ob der Verfolgte in einem Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG wohnte oder sich aufhielt, ehe er auswanderte oder deportiert wurde. Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des durch § 141 BEG begünstigten Personenkreises kann allein danach beurteilt werden, ob der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung,dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte. (§ 4 Abs. 2 BBG) Was den Kläger anlangt, so ist hierfür entscheidend, ob er sich mit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis soweit verbunden fühlte, daß er sich den Traditionen, WertvorStellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichei hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den WertVorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen.
Zu Unrecht nimmt das Landgericht an? daß der Kläger ebenso wie zahlreiche andere Polen sich derart in Deutschland eingelebt hatte-: daß er als deutscher Volkszugehöriger anzusprechen sei. Es kommt hier nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eingewanderte Polen als deutsche Volkszugehörige zu betrachten sind, weil der Kläger nicht dem Polentum, sondern dem jüdischen Volkstum zuzurechnen ist. Dieses bildete in Polen eine eigene nationale Minderheit, die sich nicht nur religiös, sondern auch kulturell vom Poientum scharf abhob0 Dies kam sinnfällig u.a. auch dadurch zu dem Ausdruck, daß im polnischen Bereich die jüdische Minderheit eine eigene in jjdh'isdher Sprache mit hebräischen Lettern gedruckte Presse, eigene kulturelle Veranstaltungen (Theater) und auch eigene politische Organisationen besaß. Es kann sich also nur fragen, ob und unter welchen Bedingungen die Assimilation der aus Polen eingewanderten Juden so weit fortgeschritten war, daß die aus der polnischen Heimat miügebrachten Wesenszüge soweit zurücktraten, daß der Zugewanderte als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann«
b) Diese Frage kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfälles richtig beantwortet werden. Es lassen sich keine allgemeingültigen Grundsätze aufsteilen, nach denen in jedem Falle bestimmt werden könnte, ob und wann ein aus Polen eingewanderter Jude als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 141 BEG anzusehen ist»
Kommt es somit auf den Einzelfall an, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die räumliche Berührung und der geistige Austausch zwischen Juden und ihren Hachbarn seit dem Wegfall der Ghetto-Schranken ein Urteil darüber zulassen, welche Tatsachen einem aus dem Osten eingewanderten Juden regelmäßig den Eingang in den Bereich der deutschen Sprache und Kultur im allgemeinen erschwert oder erleichtert haben«,
c) Erfahrungsgemäß --hält der Angehörige einer völkischen oder kulturellen Minderheit sein Eigenleben im Bereich eines anderen Volks- oder Kulturkreises dann lange aufrecht, wenn zu den Schranken der Sprache und des Geisteslebens die Verschiedenheit der Religion hinzutritt. Diese Erfahrung
ist überall da zu machen, wo völkische Minderheiten von Völkern mit anderer Religion umgeben sind. Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die große Menge der jüdischen Einwanderer aus Polen dem Kreise der orthodoxen Juden angehörte.
Die Zahl der liberalen oder gar assimilationsbereiten Juden war in Polen besonders gering (vgl. Jüdisches Lexikon, Bd.
4, Stichwort Polen). Die strenge Rechtgläubigkeit behielten die eingewanderten Juden besonders dann bei, wenn sie in höherem Alter nach Deutschland kamen oder ihre Eltern auch hier die Erziehung ihrer Kinder in diesem Geiste fortsetzten.
Diese Züge des Ost Judentums trugen u.a. dazu bei, daß die eingesessenen, mit der deutschen Sprache und Kultur seit dem Wegfall des Ghettos verbundenen deutschen Juden sich von den eingewanderten Glaubensgenossen aus dem Osten vielfach fernhielten. Eine Brücke zwischen Ost Juden und ansässigen deutschen Juden wurde indessen in machen Fällen durch die Zugehörigkeit zur gleichen' jüdischen Gemeinde geschaffen. Naturgemäß wirkte dieser timst and besonders in kleinen Gemeinden verbindend.
d) Erfahrungsgemäß spielt für das Hineinwachsen in den deutschen Kulturkreis auch die Wahl bestimmter Berufe eine erhebliche Rolle. Es liegt auf der Hand, daß die Assimilation nicht gefördert, sondern eher gehemmt wurde, wenn der Neuankömmling seine Geschäftspartner vornehmlich in Kreisen fand, unter denen das Ostjudentum stark vertreten war. so daß er vielfach im Geschäftsverkehr sich der jiddischen Sprache bedienen konnte. Solche Verhältnisse bestanden z.B» im Rauchwarenhandel in Leipzig. Auf der anderen Seite förderten
die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die sich dem Ankömmling in Deutschland eröffneten, in vielen Fällen die Verbindung mit dem deutschen Geistes- und Kulturleben* Der natürliche Wunsch, möglichst bald den Lebensstandard der schon mehr als hundert Jahre im Genuß der staatsbürgerlichen Rechte lebenden deutschen Juden zu erreichen, spornte an, Sprach-imd Lebensgewohnheiten abzulegen, die Herkunft und fremdartigen Kulturkreis kennzeichneten. Mit einem solchen wirtschaftlichen Aufstieg vollzog sich allmählich die Aufnahme in Organisationen und Vereinigungen, in denen sich das gesellige und kulturelle Leben abspielte, ohne daß die Zugehörigkeit zur jüdischen Religion den Kreis der Beteiligten noch in irgendeiner Weise bestimmte. Es liegt auf der Hand, daß die Ausübung bestimmter Berufe besonders geeignet war, die Verbindung mit der deutschen Sprache und mit dem deutschen Kulturgut zu vertiefen. Hierher zählen neben einer Reihe von künstlerischen Berufen alle Lehrtätigkeiten.
Im allgemeinen darf aber nicht übersehen werden, daß erst eine jahrzehntelange Verbindung mit dem deutschen Kultur- und Geistesleben denjenigen, der äbstammungsmäßig und religiös einem anderen Kreise angehört, mit der neuen Welt der deutschen Sprache und Kultur so vertraut werden läßt, daß er als Volkszugehöriger bezeichnet werden kann. Eine Generation reicht für diesen Prozeß vielfach nicht aus.
Auch unter gebildeten Juden, die lange in Deutschland ansässig waren, gab es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Berührung mit der deutschen Kultur- und Geisteswelt mehr Gewicht habe als die Zugehörigkeit zu dem jüdischen Volkstum (vgl. Jakob Wassermann, Mein Weg als Deutscher und Jude, S. 14 ff; ferner Juden und Judentum in deutschen Briefen aus drei Jahrhunderten, herausgegeben von Franz Kobler, Wien 1935, So 382, 386).
Aus diesen Gründen gestattet erst die Prüfung der Herkunft, der Erziehung, des beruflichen und geistigen Werdegangs
eines aus dem Osten eingewanderten Juden ein Urteil darüber, ob der staatenlose Eingewanderte als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, Angehörige fremder Staaten mit eigener Sprache und Kultur sind regelmäßig nicht als deutsche Volkszugehörige zu bezeichnen,
e) Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger zu dem Kreis derjenigen Personen gehört, die nach § 141 HEG Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer haben. Bas Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Baske v. Werner Wüstenberg Maaß