In dem Unterhaltsrechtsstreit wendete der jetzige Kläger ein, es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß die Mutter der jetzigen Beklagten diese aus einer Beiwohnung mit ihm empfangen habe, denn er sei zur Zeit des Geschlechts verkehre zeugungsunfähig gewesen. Er hat vorgetragen, : er habe ein rechtliqhes und wirtschaftliche^ Interesse an dieser Feststellung, weil er damit rechnen könne, daß das zuständige Jugendamt als Amtsvormund der Beklagten von derGeltendmachung der Unterhaltsansprüche Abstand nehmen werde, wenn sich herausstelle, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Bs hat ausgeführt, die Klage sei zulässig^ denn der Kläger habe insoweit ein rechtliches Interesse ander Feststellung,, als eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er zeugungsunfähig gewesen sei, und unter diesen Umständen die Möglichkeit gegeben sei, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten ihn aus Billigkeitsgründen nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch nehmen werde, wenn das Uichtbestehen der Vaterschaft festgestellt worden sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete* Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten* Feststellung nicht dartun könne. Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 5, 385 ff} LM Nr. 4 au § 1717 BGB) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger durch die blutsmäßige Abstammung begründete Verhältnis mannigfache, im bürgerlichen Recht geordnete Rechtsbeziehungen auslösen kann, die ihm den Charakter eines Rechtsverhältnisses geben, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellung durch richterliches Urteil' sein kann» Bas Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats • angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statuäverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil.es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385, 396; 17, 252, 253} LH Nr. 4 zu § 1717 BGB): An dieser in seinen früheren Entscheidungen ausführlich begründeten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest. Ausnahmsweise hat der Senat dem Kläger, der das Status urteil nur zu dem Zwecke ^erstrebt, um von seiner rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht.freizukommen, ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten negativen Feststellung zugebilligt, wenn nach der.be-^ sonderen Gestaltung der Verhältnisse eine nicht gering# Wahrscheinlichkeit dafUr besteht, daß der Kläger niemals zeugungsfähig gewesen ist und wenn es aus diesem Grunde möglich erscheint, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes den Kläger aus Billigkeitsgriinden nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wird, nachdem die Zeugungsunfähigkeit und damit das Nichtbestehen der Vaterschaft im Statusverfshren fesfcgestellt worden ist (Urteil vom 1.2.1956 - IV ZR 224/55 - NJW 1956, 988) . Er könne, so hat er vorgetragen, damit rechnen, daß das zuständige Jugendamt als Amtsvormund der Beklagten von der Geltendmachung der Unterhai tsanspräche Abstand nehmen werde, wenn sich herausstelle, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Das Berufungsgericht hat jedoch demgegenüber festgestellt, daß ein solches Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Beklagten für den Fall, daß der Kläger mit seinem Feststellungshegehren in diesem Bechtsstreit durchdringe, angesichts der besonderen Umstände dieses Falles tatsächlich nicht zu erwarten sei* Der Kläger • * 1 " - **** greife zur Stützung seines Antrags auf die Behauptung zurück, daß er zur Zeit seines Geschlechtsverkehrs mit der Mutter der Beklagten zeugungsunfähig gewesen sei, so daß die.Beklagte unmöglich aus diesem Verkehr stammen könne. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise für den vorliegenden Fall die Voraussetzung verneint, unter der der erkennende Senat, wie dargelegt in seinem Urteil vom 1. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger nur, von seiner rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht gegenüber dem beklagten Kind freizukommen# Hach den für das Kevisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Kläger somit nicht darfcutun, daß für ihn eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestehe, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Unterhaltsurteil durch die von ihm jetzt begehrte Feststellung wenigstens praktisch - wenn auch nicht recht-, lieh - zu beseitigen# Diese Möglichkeit würde nicht, wie die Revision meint, schon dadurch begründet, daß etwa eine anderer im gegenwärtigen Verfahren zugezogener Sachverständiger die Frage der Zeugungsf ähigkeit des Klägers anders beurteilt# Der Kläger vermag nicht darzutun, daß ein neuerliches Gutachten sich auf andere, zuverlässigere tatsächliche Feststellungen in Bezug auf die für die Zeugungsfähigkeit des Klägers bedeutsamen körperlichen Erscheinungen oder auf eine inzwischen von der Wissenschef 1; erarbeitete bessere Methode zur Deutung dieser Phänomene stützen könnte. Darin ist aus-geführt, daß sich das im Unterhaltsprozeß erstattete Gutachten hinsichtlich der Einzelheiten des Spermatogramms fast völlig mit den Feststellungen des in diesem Rechts-streit zugezogenen Gutachters decke, daß aber unter den Wissenschaftlern noch keine einhellige Ansicht darüber bestehe, ob die - hier von beiden Sachverständigen festgestellte - Bewegungslosigkeit der Samenfäden - Nekrospermie mit einem Saraentod d.h. mit einer Befruchtungsunfähigkeit gleichbedeutend ist oder nicht. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht es ohne Rechtsirrtum für sehr Wenig wahrscheinlich erachten, daß der Amtsvormund der Beklagten aus Billigkeitserwägungen davon absehen werde, weitere Unterhaltsleistungen vom Kläger zu fordern, wenn lediglich auf Grund einer abweichenden Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt würde, daß der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sei. Auch die weiteren Gründe, die der Klager angeführt hat, um ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung darzutun, hat das Berufungsgericht ohne Rechteirrtum für nicht stichhaltig erachtet* Zutreffend hat es ausgeführt, daß das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil die unbestrittene Tatsache seines ehebrecherischen Verkehrs mit der Kindes-mutter bestehen lasse, dieser Verkehr aber dem Kläger nicht weniger zur Unehre gereiche, wenn festgestellt zur würde, daß er nicht/Erzeugung eines Kindes geführt habe. Der Kläger hatte schließlich behauptet, die Schuldenlast, die ihm durch die Unterhaltsansprüche der Beklagten für die Vergangenheit aufgebürdet sei, verhindere die von ihm angestrebte Einstellung bei der Bundeswehr, Da das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, von dieser Schuldenlast weder rechtlich noch tatsächlich zu befreien vermöchte, kann der Kläger auch mit dieser Behauptung sein rechtliches Interesse nicht begründen.
IV ZB 54/58 Verkündet am 18. Juni 1958 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (0 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstrelt des Kraftfahrers Hermann ln Hl m*r. 0, Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das minderjährige Kind Gudrun Christina Gertrud in vertreten duroh das Jugendamt in BdHh» Beklagten und Revisionsbeklsgten - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der IVp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vpm 11. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher * der Btthdesrichter Baske» Johannsen, v »Werner und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3». Januar 1958 wird zu-rüekgewiesen., Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger gilt als außerehelicher Erzeuger der Beklagten, die ^951 von der ledigen Ed^th geboren worden ist. Er hatte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 17. Mai bi© 15* September 1950 mit der Mutter der Beklagten Geschlechtsverkehr. Die Beklagte nahm ihn in. einem Rechtsstreit, der in den Jahren 1951 bis 1955 beim Amtsgericht und Landgericht Hannover anhängig war, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Hannover gab der Klage durch Urteil vom 9. März 1955 statt. Das Landgericht Hannover wies die,Berufung des jetzigen Klägers durch Urteil vom Mai 1955 zurück. In dem Unterhaltsrechtsstreit wendete der jetzige Kläger ein, es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß die Mutter der jetzigen Beklagten diese aus einer Beiwohnung mit ihm empfangen habe, denn er sei zur Zeit des Geschlechts verkehre zeugungsunfähig gewesen. Ein daraufhin im Vorprozeß eingeholtes Gutachten des Sachvex*ständigen Dr. Schmidt Lande gelangte, m dem Ergebnis, eine Zeugungsunfähigkeit des Klägers sei wegen des Vorhandenseins einer Uekrospermie mit sehr hohem Grad von Wahrscheinlichkeit für die in Betracht kommende Zeit anzunehmen. Da jedoch auch reife Spermien vorgefunden seien, sei die Zeugungsunfähigkeit des jetzigen Klägers nicht voll gesichert. Durch ein Blut-gruppengutachten konnte dSr Kläger nicht als Erzeuger ausgeschlossen werden. Ein erbbiologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ritter fand für die Ausprägung einer Reihe von körperlichen Merkmalen, die die Beklagte aufweist, deutlich .die Erklärungsmöglichkeit beim Kläger. Es kam. zu dem Schluß, die Befunde sprächen überwiegend für die Annahme, daß der Kläger der Erzeuger der Beklagten sei. ,t * . v/$ / *> t S' «I Das Amtsgericht und Landgericht Hannover sahen daraufhin den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit nicht als erbracht an« Der Kläger, begehrt nunmehr die Feststellung, daß er * • , * * t ^ » nicht der Vater der Beklagten sei. Er hat vorgetragen, : er habe ein rechtliqhes und wirtschaftliche^ Interesse an dieser Feststellung, weil er damit rechnen könne, daß das zuständige Jugendamt als Amtsvormund der Beklagten von derGeltendmachung der Unterhaltsansprüche Abstand nehmen werde, wenn sich herausstelle, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Die Schuldenlast,„ die ihm die Unterhaltsansprüche für die vergangene Zeit au^bürdeten, verhindere eine von ihm angestrebte Einstellung bei der Bundeswehr.. Er wolle auch durch die begehrte Feststellung sein Ansehen bei seiner Ehefrau und seiner Verwandtschaft wieder hersteilen. Die Ärzte.seien nach eingehenden Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, daß er zeugungsunfähig sei. Die Beklagte könne* deshalb nicht von ihm abstammen. Der Kläger hat beantragt, festzusteilen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzüweisen. Die Beklagte hat vorgetragen;. der Kläger habe kein rechtliches Interese an der begehrten Feststellung, denn über die Behauptung, die er jetzt vorbringe, sei bereits im Unterhaltsrechtsstreit entschieden worden. Der Amtsvormund müsse auf jeden Fall die Unterhaltsansprüche gegen den Kläger weiter geltend machen. Eine Wiederherstellung des Ansehens scheide als schutzwürdiges Interesse des Klägers aus, weil er den Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Beklagten zugegeben habe und ein Ehebruch ohne Kindesfolge keineswegs ehrenhafter sei als ein solcher mit Polgen. Die Zeugungsunfähigkeit des Klägers stehe nicht fest. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bs hat ausgeführt, die Klage sei zulässig^ denn der Kläger habe insoweit ein rechtliches Interesse ander Feststellung,, als eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er zeugungsunfähig gewesen sei, und unter diesen Umständen die Möglichkeit gegeben sei, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten ihn aus Billigkeitsgründen nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch nehmen werde, wenn das Uichtbestehen der Vaterschaft festgestellt worden sei. Die Klage sei aber unbegründet, weil angesichts der vorliegenden Gutachten noch Zweifel daran bestünden, daß der Kläger stets zeugungsunfähig gewesen sei. Die Blutgruppenuntersuchung und das erbbiologische Gutachten hätten diese Zweifel bestärkt. Die gegen dieses Urteil gerichtete* Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten* Feststellung nicht dartun könne. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Festatelluggsbegehren weiter. . Die Beklagte bittet, die Revision zuräckzuweisen; Entscheidungsgründe2 Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 5, 385 ff} LM Nr. 4 au § 1717 BGB) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger durch die blutsmäßige Abstammung begründete Verhältnis mannigfache, im bürgerlichen Recht geordnete Rechtsbeziehungen auslösen kann, die ihm den Charakter eines Rechtsverhältnisses geben, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellung durch richterliches Urteil' sein kann» Bas Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats • angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statuäverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil.es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385, 396; 17, 252, 253} LH Nr. 4 zu § 1717 BGB): An dieser in seinen früheren Entscheidungen ausführlich begründeten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ist jedoch, wie das Berufungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - (vgl. die angeführten Entscheidungen sowie LM Nr. 11 zu § 256 ZPO, Nr. 4 zu § 640 ZPO und weiter HJW 56, 988) angenommen hat, daß der Kläger ein rechtliches. Interesse an der mit seiner Klage erstrebten Feststellung hat (§ 256 ZPO). ‘ Bas Berufungsgericht stellt , dazu fest, daß das eigentliche Ziel, das der Kläger mit der vorliegenden Statusklage verfolge, die Beseitigung der Folgen des rechtskräftigen Unterhaltsurteils sei, das gegen ihn ergangen ist.. (BU S. 8). Die hierauf gerichtete Absicht eines Klägers, der mit einer Klage im Statusverfahren gegen ein uneheliches Kind festgestellt haben will, er sei nicht dessen Vater,, vermag jedoch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung im allgemeinen nicht zu begründen. Seine Klage Kann vielmehr nur zugelassen werden, wenn er besondere Umstände für ein anders geartetes Interesse vorbringt und nachweist (III Nr. 4 zu § 640 ZPO) • Ausnahmsweise hat der Senat dem Kläger, der das Status urteil nur zu dem Zwecke ^erstrebt, um von seiner rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht.freizukommen, ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten negativen Feststellung zugebilligt, wenn nach der.be-^ sonderen Gestaltung der Verhältnisse eine nicht gering# Wahrscheinlichkeit dafUr besteht, daß der Kläger niemals zeugungsfähig gewesen ist und wenn es aus diesem Grunde möglich erscheint, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes den Kläger aus Billigkeitsgriinden nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wird, nachdem die Zeugungsunfähigkeit und damit das Nichtbestehen der Vaterschaft im Statusverfshren fesfcgestellt worden ist (Urteil vom 1.2.1956 - IV ZR 224/55 - NJW 1956, 988) . Der Kläger meint, daß diese besonderen Voraussetzungen auch Im vorliegenden Fall gegeben seien. Er könne, so hat er vorgetragen, damit rechnen, daß das zuständige Jugendamt als Amtsvormund der Beklagten von der Geltendmachung der Unterhai tsanspräche Abstand nehmen werde, wenn sich herausstelle, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. ~ 7 ~ Das Berufungsgericht hat jedoch demgegenüber festgestellt, daß ein solches Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Beklagten für den Fall, daß der Kläger mit seinem Feststellungshegehren in diesem Bechtsstreit durchdringe, angesichts der besonderen Umstände dieses Falles tatsächlich nicht zu erwarten sei* Der Kläger • * 1 " - **** greife zur Stützung seines Antrags auf die Behauptung zurück, daß er zur Zeit seines Geschlechtsverkehrs mit der Mutter der Beklagten zeugungsunfähig gewesen sei, so daß die.Beklagte unmöglich aus diesem Verkehr stammen könne. Diese Behauptung sei aber bereits im Vorprozeß Gegenstand einer eingehenden Beweiserhebung - .durch Einholung eines ärztlichen, Gutachtens Uber die Zeugungs-fähigkeit des Klägers sowie eines Blutgruppengutachteris und eines erbbiologischen Gutachtens - gewesen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei damals vom Amtsgericht und vom Landgericht eingehend gewürdigt worden. Unter diesen Umständen könne in dem gegenwärtigen »Status-verfahren eine für den Kläger günstige Entscheidung nur auf Grund einer abweichenden Würdigung der zur Frage der Zeugungsfähigkeit vorhandenen Beweismittel ergehen. Der Amtsvorstand der Beklagten würde sich, wenn der Kläger jetzt obsiege, zwei voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener, einander nicht übergeordneter Gerichte gegenübersehen, die allein auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigimg beruhten. In einer solchen Lage könne ein pflichtbewußter .Amtsvorstand nicht kurzerhand auf die weitere Beitreibung von Unterhaltsleistungen verzichten. Ebensowenig könne ihm der .Einwand der Arglist oder der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens ent*egengehalten werden, wenn er angesichts zweier rechtskräftiger i I Entscheidungen, die aus den dargelegten Gründen voneinander abwichen, seinen bisherigen Standpunkt beibehalte. Demgemäß habe auch die Beklagte betont, ihr gesetzlicher Vertreter werde angesichts der besonderen Umstände des Falles keinesfalls von der Beitreibung der Unterhalts-leistungen Abstand nehmen, weil er sich andernfalls möglicherweise ihr, der Beklagten gegenüber, schadensersatzpflichtig mache. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise für den vorliegenden Fall die Voraussetzung verneint, unter der der erkennende Senat, wie dargelegt in seinem Urteil vom 1. Februar 1956 ausnahmsweise die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage bejaht hatte. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger nur, von seiner rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht gegenüber dem beklagten Kind freizukommen# Hach den für das Kevisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Kläger somit nicht darfcutun, daß für ihn eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestehe, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Unterhaltsurteil durch die von ihm jetzt begehrte Feststellung wenigstens praktisch - wenn auch nicht recht-, lieh - zu beseitigen# Diese Möglichkeit würde nicht, wie die Revision meint, schon dadurch begründet, daß etwa eine anderer im gegenwärtigen Verfahren zugezogener Sachverständiger die Frage der Zeugungsf ähigkeit des Klägers anders beurteilt# Der Kläger vermag nicht darzutun, daß ein neuerliches Gutachten sich auf andere, zuverlässigere tatsächliche Feststellungen in Bezug auf die für die Zeugungsfähigkeit des Klägers bedeutsamen körperlichen Erscheinungen oder auf eine inzwischen von der Wissenschef 1; erarbeitete bessere Methode zur Deutung dieser Phänomene stützen könnte. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem vom Landgericht in dieser Bache eingeholten Gutachten des Facharztes Dr. Budolfi vom 6. April 1956 (Bl. 6 ü.A.), insbesondere dem Wachtrag zu diesem Gutachten vom 27. April 1957 (Bl. 26 d.A.)* Darin ist aus-geführt, daß sich das im Unterhaltsprozeß erstattete Gutachten hinsichtlich der Einzelheiten des Spermatogramms fast völlig mit den Feststellungen des in diesem Rechts-streit zugezogenen Gutachters decke, daß aber unter den Wissenschaftlern noch keine einhellige Ansicht darüber bestehe, ob die - hier von beiden Sachverständigen festgestellte - Bewegungslosigkeit der Samenfäden - Nekrospermie mit einem Saraentod d.h. mit einer Befruchtungsunfähigkeit gleichbedeutend ist oder nicht. Ebensowenig vermag der Kläger darzutun, daß ein neues erbbiologisches Gutachten, das in diesem Rechtsstreit erstattet würde, grundsätzlich einen höheren Beweiswert beanspruchen könnte als das im Vorprozeß erstattete. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht es ohne Rechtsirrtum für sehr Wenig wahrscheinlich erachten, daß der Amtsvormund der Beklagten aus Billigkeitserwägungen davon absehen werde, weitere Unterhaltsleistungen vom Kläger zu fordern, wenn lediglich auf Grund einer abweichenden Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt würde, daß der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sei. Auch die weiteren Gründe, die der Klager angeführt hat, um ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung darzutun, hat das Berufungsgericht ohne Rechteirrtum für nicht stichhaltig erachtet* Zutreffend hat es ausgeführt, daß das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil die unbestrittene Tatsache seines ehebrecherischen Verkehrs mit der Kindes-mutter bestehen lasse, dieser Verkehr aber dem Kläger nicht weniger zur Unehre gereiche, wenn festgestellt zur würde, daß er nicht/Erzeugung eines Kindes geführt habe. Der Kläger hatte schließlich behauptet, die Schuldenlast, die ihm durch die Unterhaltsansprüche der Beklagten für die Vergangenheit aufgebürdet sei, verhindere die von ihm angestrebte Einstellung bei der Bundeswehr, Da das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, von dieser Schuldenlast weder rechtlich noch tatsächlich zu befreien vermöchte, kann der Kläger auch mit dieser Behauptung sein rechtliches Interesse nicht begründen. Daß es wie die Revision meint, für seine Aussichten auf einen Eintritt in die Bundeswehr ‘ einen erheblichen Unterschied mache, ob er tatsächlich Vater eines unehelichen Kindes ist oder nur infolge eines möglicherweise irrigen Urteils zu Unterhaltsleistungen für ein uneheliches Kind in Anspruch genommen wird, ist nicht erwiesen. Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs« 1 ZPO. Ascher Raske Johannsen v. Werner Wilden