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BGH · IV ZR 34/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 34/56

Dieser setzte die Ware an verschiedenen Plätzen in Schleswig-Holstein bei Trödlern ab- Die anderen Kleidungsstücke verkaufte der Beklagte zu 2) an einzelne Kunden, Von diesen Verkäufen hatte die Kriminalpolizei im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) die beim Beklagten zu 2) noch vorhandene 7/are zunächst sichergestellt. Der Beklagte zu 2) habe aber auch nicht an das Eigentum oder an eine Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) glauben können. Er habe mindestens 60 von ihr, der Klägerin, dem Beklagten zu 1) gelieferte Anzüge, daneben aber auch noch andere Ware, zur/i halben Fa-brikgestehungspreis erworben» Es habe sich um neue Ware gehandelt, von der der Beklagte zu 2) sich habe sagen müssen, daß ihr Verkauf zu derartigen Schleuderpreisen nicht ordnungsmäßig habe sein können. Der Beklagte zu 2) habe die Anzüge seiner Kundschaft zu einem Preis von 100,— DM mit dem Hinweis angebo-ten, daß derartige Anzüge im Ladengeschäft nicht unter 230,— DM zu haben seien. Das alles beweise, daß sich der Beklagte zu 2) nicht in gutem Glauben an die Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) befunden habe. Zu Zweifeln an der Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) habe er keine Veranlassung gehabt- Das beweise auch die Freigabe der von'der Polizei zunächst sichergestellten Ware durch die Staatsanwaltschaft, Per Ankauf zu Preisen, die weit unter dem Gestehungspreise lägen, sei nicht außergewöhnlich- Von Einzelhändlern würden oft solche Kaufgeschäfte abgeschlossen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen anderer Textilfirmen, von denen er Ware bezogen habe, ergebe, Per Beklagte zu 1) sei ihm gegenüber als Großhändler aufgetreten, Er habe behauptet, die Ware in vor. Wie RB1 die Ware abgesetzt habe, sei ihm nicht bekannt und für ihn auch ohne Interesse, Seine, des Beklagten zu 2) Gutgläubigkeit und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung ergebe sich auch daraus, daß der Firmenname des Beklagten zu 1) an allen Kleidungsstücken verblieben sei. der bei ihrem Erwerb nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich ist, der dadurch entsteht, daß die Sache von ihm, dem Besitzer, infolge seines Verschuldens nicht herausgegeben werden kann. Ob ihr der von ihr gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht, hängt also zunächst davon ab, ob der Beklagte zu 2) beim Erwerb der Ware vom Beklagten zu 1) daran lediglich Besitz oder - auf Grund seines guten Glaubens - auch Eigentum erlangt hat. Gemäß § 952 BGB war der Beklagte nicht gutgläubig, wenn ihm beim Erwerb der Sachen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß diese dem Veräußerer nicht gehörten Ob der Erwerb unter den Voraussetzungen des § 366 RGB stattgefunden hat, unter denen der gute Glaube des Erwerbers an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen, genügt, um dem Erwerber Eigentum zu verschaffen, bedarf keiner Erörterung, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, daß in jedem Falle auch die strengeren Voraussetzungen erfüllt seien, die im § 932 BGB für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten aufgestellt sind. Die Beweislast dafür, daß der Beklagte zu 2) im Sinne des § 932 BGB nicht gutgläubig war, trifft die Klägerin. Das Berufungsgericht hat zunächst den Nachweis, daß der Beklagte zu 2) den Eigentumsvorbehalt der Klägerin und damit den Eigentumsmangel des Beklagten zu l) gekannt habe, nicht als geführt angesehen-. Das Berufungsgericht hat weiterhin zwar fest-gestellt, daß diese Unkenntnis des Beklagten zu 2) auf Fahrlässigkeit beruhe; es hat jedoch nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2) grobfahr-lässig gewesen sei» Damit hat es die Voraussetzungen für einen bösen Glauben des Beklagten zu 2) im Ergebnis verneint. Der Senat hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt dahin bestimmt, daß darunter im allgemeinen ein Handeln zu verstehen sei, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebene#. Damit jemandem eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 932 BUB, 366 HG-B zur last gelegt werden kann; müssen ihm folglich beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer bezw, nicht verfügungsberechtigt war.. entscheidet er sich trotz ihrer Kenntnis für den Erwerb, obwohl er aus ihnen den Rechtsmangel der veräußerten Sache ohne Schwierigkeit unmittelbar hätte erschließen können oder obwohl ihm durch sie besonders auffällig und eindringlich nahegelegt war, die Berechtigung des Veräußerers in Zweifel zu ziehen und diesen Zweifel durch geeignete Nachforschungen und Erkundungen klar-zusteilen, so handelt er grob-fahrlässig. Es ergibt sich aber auch daraus, wie das Berufungsgericht die gesamten Umstände und Verhältnisse würdigt unter denen im vorliegenden Palle der Erwerb der umstrittenen Waren stattgefunden hat. Im Einklang mit der obigen Bestimmung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit hat es diese Würdigung nach Erörterung der einzelnen Umstände dahin zusammenge-faßt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) in dem Warenangebot des Beklagten zu 1) etwas "Auffälliges” gesehen habe- Darin liegt die Feststellung, daß Umstände, die für den Beklagten zu 2) einen auffälligen? Wenn das Berufungsgericht sich auf eine Erörterung der für die Frage der groben Fahrlässigkeit wesentlichsten Umstände beschränkt hat* so kann daraus nicht gefolgert werden., Das Gericht hat sich unabhängig von den Anträgen der Parteien nach eigenem Ermessen darüber schlüssig zu werden, ob es einen Sachverständigen zuziehen will, oder ob es sich in dem für seine Entscheidung in Betracht kommenden Fachgebiet - gegebenenfalls nachdem es sich aus anderen Quellen unterrichtet hat - selbst eine genügende Sachkunde zutraut. Rechtsirrig ist nämlich auch die Auffassung der Revision, der Beklagte zu 2) sei schon auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten gewöhnlichen Fahrlässigkeit; der er sich beim Erwerb der Ware schuldig gemacht habe, zu dem Schadensersatz verpflichtet.. Daß .jemand, der sich von einem Nichtberechtigten trotz schlicht fahrlässiger Unkenntnis der * Nichtberechtigung des Veräußerers eine Sache übereignen läßt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 932 BGB Eigentum an der Sache erwirbt, so daß durch seine fahrlässige Mitwirkung das Eigentum des Berechtigten erlischt, beruht auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes, die insbesondere auch der Sicherung des Rechtsverkehrs dienen soll, ns wäre ein innerer Widerspruch des Gesetzes, wenn es diese von ihm selbst durch positive Anordnung zugelassene Rechtswirkung gleichzeitig als einen rechtswidrigen Eingriff des zwar fahrlässigen, trotzdem aber im Sinne des Gesetzes gutgläubigen Erwerbers in das Eigentum des Berechtigten behandeln würde, Die Vorschriften über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung können daher auf den gutgläubigen- wenn auch fahrlässigen -Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten keine Anwendung finden*

Zitierte Normen: § 932 BGB § 366 HGB § 952 BGB § 286 ZPO § 990 BGB
AnzugBerufungsgerichtFahrlässigkeitUmstandKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

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II,
Gesetze
 Hechtssatz_g
BGB § 932, HGB § 366
25C7 083
Ergänzendes zu dem Rechtshegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 932 BGB, 366 HGB (im Anschluß an BGHZ 10,14 /l6/)
SSsetzs. BGB §§ 932, 823 ff
 Rechtssatzf Der fahrlässige gutgläubige Erwerb einer
~ Sache vom Nichtberechtigten enthält keinen rechtswidrigen Eingriff des Erwerbers in das Eigentum des Berechtigten«,
Aktenzeichens IV ZR 34/56
Urteil des BGH vom 23 * Mai 1956 OLG Hamburg
 Verkündet It.- Protokoll am 2 3-’Mai 1956
f Just. Angest. als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gustav D flHBR , Kleiderfabriken in N Württemberg/Schw.,
Klägerin und hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
1
2,
den Kurt P	,	bisher	wohnhaft in Hl
T®str. flP, z.Zt, unbekannten Aufenthalts,
 den Trödlerwarenhändler Otto K	s	Hi
 platz BR,
hier nur gegen den Beklagten zu 2), Beklagten und
 Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Kaske, Johannsen- Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin lieferte dem Beklagten zu i), der in HflU in der Dflmpstraße und der T®stral3e offene Ladengeschäfte betrieb* in laufender Geschäfts Verbindung Herrenanzüge und Herrensaccos« Der Beklagte zu 1), der für die gelieferten Waren Wechsel gegeben hatte, die er später nicht einlöste, ist in die sowjetische Besatzungssone geflüchtet. Er schuldet der Klägerin aus den protestierten Wechseln etwa 18.000*— DM. Gegen ihn schwebt bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Unterschlagung»
Vor seiner Flucht verkaufte der Beklagte zu 1) Anzüge, Hosen, Trenchcoats und Saccos, die ihm die Klägerin und andere Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, an Trödlerwarenhändler, darunter auch an den Beklagten zu 2), Biese erwarben die Ware etwa zu dem halben Eabrikgestehungs preis» Der Beklagte zu 2) kaufte nach seinen Erklärun gen im Ermittlungsverfahren vom Beklagten zu 1) 90 Anzüge, 60 Hosen, 20 Trenchcoats und 6 Saccos zu dem Preise von 7»97o,— DM, Von dieser Ware gab er etwa 32 Anzüge zusammen mit anderer Ware aus seinem Laden an einen Händler Hfm weiter. Dieser setzte die Ware an verschiedenen Plätzen in Schleswig-Holstein bei Trödlern ab- Die anderen Kleidungsstücke verkaufte der Beklagte zu 2) an einzelne Kunden, Von diesen Verkäufen hatte die Kriminalpolizei im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) die beim Beklagten zu 2) noch vorhandene 7/are zunächst sichergestellt. Sie wurde jedoch später durch die Staatsanwaltschaft freigegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware unter
 äk--
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schlagen- Der Beklagte zu 2) sei ihr schadenersatzpflichtig. weil er sich beim Erwerb der Ware weder hinsichtlich des Eigentums noch hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) in gutem Glauben befunden habe Bei den Verkäufen des Beklagten zu 1) habe es sich nicht um Veräusserungen im Betriebe seines Handelsgewerbes gehandelt. Die Belieferung von Trödlern gehöre nicht zu dem Gewerbebetrieb eines Einzelhändlers5 daher komme der erweiterte Schutz des guten Glaubens nach § 366 HGB nicht zu dem Zuge. Die Frage, ob der Beklagte zu 2) beim Kauf der 'Ware gutgläubig gewesen sei, sei vielmehr nach § 932 BGB zu entscheiden*
Der Beklagte zu 2) habe aber auch nicht an das Eigentum oder an eine Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) glauben können. Er habe mindestens 60 von ihr, der Klägerin, dem Beklagten zu 1) gelieferte Anzüge, daneben aber auch noch andere Ware, zur/i halben Fa-brikgestehungspreis erworben» Es habe sich um neue Ware gehandelt, von der der Beklagte zu 2) sich habe sagen müssen, daß ihr Verkauf zu derartigen Schleuderpreisen nicht ordnungsmäßig habe sein können.
Der Beklagte zu 2) habe die Anzüge seiner Kundschaft zu einem Preis von 100,— DM mit dem Hinweis angebo-ten, daß derartige Anzüge im Ladengeschäft nicht unter 230,— DM zu haben seien. Er habe,.da das Geschäft des Beklagten zu 1) in unmittelbarer Nähe gelegen habe, gewußt, daß dieser Einzelhändler sei.
Zum Absatz der Ware habe sich der Beklagte zu 2) eines Vertreters bedient, der die Ware in Schleswig-Holstein an Trödler habe absetzen sollen. Das alles beweise, daß sich der Beklagte zu 2) nicht in gutem Glauben an die Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) befunden habe. Er schulde des-
 
.halb den Gestehungspreis der 60 von ihm gekauften und Wiederverkauften Anzüge als Schadensersätze Da dieser Preis im Durchschnitt je Anzug 130,— DM betrage, ergebe sich eine Gesamtforderung von 7^800,— DM
Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.800,— DM nebst 10 $ Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) ist durch Versaumnisurteil vom 24- Februar 1955 nach dem Klageantrag verurteilt worden
 Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen- Er hat bestritten, 60 von der Klägerin gelieferte Anzüge gekauft zu haben- Nur 10 der von ihm gekauften Anzüge hätten den Firmenstempel der Klägerin getragen. Aber auch wegen dieser Anzüge sei er nicht schadensersatzpflichtig, weil der Beklagte zu 1) ihm diese im Betriebe seines Handelsgeschäfts verkauft habe. Daher komme ihm, dem Beklagten zu 2), der erweiterte Schutz des gutgläubigen Erwerbers nach § 366 HGB zu. Zu Zweifeln an der Verfügungsmacht des Beklagten zu 1) habe er keine Veranlassung gehabt- Das beweise auch die Freigabe der von'der Polizei zunächst sichergestellten Ware durch die Staatsanwaltschaft, Per Ankauf zu Preisen, die weit unter dem Gestehungspreise lägen, sei nicht außergewöhnlich- Von Einzelhändlern würden oft solche Kaufgeschäfte abgeschlossen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen anderer Textilfirmen, von denen er Ware bezogen habe, ergebe, Per Beklagte zu 1) sei ihm gegenüber als Großhändler aufgetreten, Er habe behauptet, die Ware in	vor.
 
einer Quelle, die sehr billig herstelle, erhalten zu haben Er habe keinen Anlaß gehabt, den Angaben des Beklagten zu 1), der sehr sicher aufgetreten sei, zu mißtrauen. Auch sei nicht erkennbar, warum er an der Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1) habe zweifeln sollen.. Wenn er seiner Kundschaft gegenüber erklärt habe, daß die Anzüge im Laden 280,— DM kosteten, so handele es sich dabei um eine handelsübliche Anpreisung: Er habe keinen Vertreter mit dem Absatz der Ware in Schleswig-Holstein beauftragt. Der Kaufmann EBP? der die Ware zu dem Teil gekauft habe, sei selbständiger Händler . Dieser habe neben anderen Lagerbeständen auch einen Teil der vom Beklagten zu 1) stammenden Ware ordnungsgemäß gekauft. Wie RB1 die Ware abgesetzt habe, sei ihm nicht bekannt und für ihn auch ohne Interesse, Seine, des Beklagten zu 2) Gutgläubigkeit und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung ergebe sich auch daraus, daß der Firmenname des Beklagten zu 1) an allen Kleidungsstücken verblieben sei. Nur dadurch sei es der Polizei möglich geworden, die Herkunft der Ware festzustellen-
Die Klägerin hat erwidert, die Übereignung eines Teiles der Ware an Rom ergebe, daß der Beklagte zu 2) zusammen mit anderen sogenannten Groß-haiidlern einen Kettenhandel mit veruntreuter Ware betreibe. Die Behauptung des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1) habe ihm erklärt, die Ware stamme aus BBBfc? beweise seine Bösgläubigkeit. Es sei auffallend, daß er sich vom Beklagten zu 1) keine Rechnung habe erteilen lassen, in der bescheinigt gewesen sei, daß die Ware aus	stamme,	Eine
 solche tiare sei nämlich umsatzsteuerfrei. Unrichtig sei, daß der Beklagte zu 2) nur 10 von ihr,
 der Klägerin, gelieferte Anzüge gekauft habeEs seien vielmehr 60 Anzüge gewesen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2) nach ihrem Klageantrag. Ler Beklagte zu 2) bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Lie Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die §§ 990, 989 BOB, wonach der Besitzer - dch, der besitzende Nichteigentümer - einer Sache., der bei ihrem Erwerb nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich ist, der dadurch entsteht, daß die Sache von ihm, dem Besitzer, infolge seines Verschuldens nicht herausgegeben werden kann.
In zweiter Linie will die Klägerin ihren Anspruch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlung gründen,
I:	Unstreitig war die Klägerin bis z\ir Veräußerung
 der hier umstrittenen Ware an den Beklagten zu 2) auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts deren Eigentümerin. Ob ihr der von ihr gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht, hängt also zunächst davon ab, ob der Beklagte zu 2) beim Erwerb der Ware vom Beklagten zu 1) daran lediglich Besitz oder - auf Grund seines guten Glaubens - auch Eigentum erlangt hat.
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Gemäß § 952 BGB war der Beklagte nicht gutgläubig, wenn ihm beim Erwerb der Sachen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß diese dem Veräußerer nicht gehörten Ob der Erwerb unter den Voraussetzungen des § 366 RGB stattgefunden hat, unter denen der gute Glaube des Erwerbers an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen, genügt, um dem Erwerber Eigentum zu verschaffen, bedarf keiner Erörterung, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, daß in jedem Falle auch die strengeren Voraussetzungen erfüllt seien, die im § 932 BGB für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten aufgestellt sind. Das ist der Fall-
Die Beweislast dafür, daß der Beklagte zu 2) im Sinne des § 932 BGB nicht gutgläubig war, trifft die Klägerin.
Das Berufungsgericht hat zunächst den Nachweis, daß der Beklagte zu 2) den Eigentumsvorbehalt der Klägerin und damit den Eigentumsmangel des Beklagten zu l) gekannt habe, nicht als geführt angesehen-. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zwar fest-gestellt, daß diese Unkenntnis des Beklagten zu 2) auf Fahrlässigkeit beruhe; es hat jedoch nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2) grobfahr-lässig gewesen sei» Damit hat es die Voraussetzungen für einen bösen Glauben des Beklagten zu 2) im Ergebnis verneint.
1) Die Revision rügt in erster Linie, daß das Be-
 
rufungsgericht hierbei den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen indes einen solchen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Das Berufungsgericht hat vielmehr sowohl den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit. die, wie es annimmt- dem Beklagten zu 2) zur Last fällt, als auch den Unterschied zwischen beiden Graden der Fahrlässigkeit richtig aufgefaßt.
Der Senat hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt dahin bestimmt, daß darunter im allgemeinen ein Handeln zu verstehen sei, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebene#. Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 £L67). Damit jemandem eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 932 BUB, 366 HG-B zur last gelegt werden kann; müssen ihm folglich beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer bezw, nicht verfügungsberechtigt war.. Der Erwerber muß sich also in einer Lage befunden haben,’ in der es für ihn auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen nicht schwer war, zu der Erkenntnis zu gelangen, daß die veräußerte Sache dem Erwerber nicht gehörte bezw„ seiner Verfügungsbefugnis nicht unterlag»
Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, daß er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewußtes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können..
 
Beachtet er solche Umstände nicht; d>h. entscheidet er sich trotz ihrer Kenntnis für den Erwerb, obwohl er aus ihnen den Rechtsmangel der veräußerten Sache ohne Schwierigkeit unmittelbar hätte erschließen können oder obwohl ihm durch sie besonders auffällig und eindringlich nahegelegt war, die Berechtigung des Veräußerers in Zweifel zu ziehen und diesen Zweifel durch geeignete Nachforschungen und Erkundungen klar-zusteilen, so handelt er grob-fahrlässig.
Ob im jeweils gegebenen Palle solche Umstände vorliegen oder ob bestimmte, für das Gericht feststehende Umstände, für sich oder im Zusammenhang mit anderen betrachtet, von dieser Art sind, ist eine im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung. Nur wenn die darüber von ihm getroffenen Peststellungen bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung für eine vernünftige, das Gesamtbild der gegebenen Lage umfassende und ausschöpfende Betrachtungsweise handgreiflich falsch sind oder wenn sie auf einer Verletzung von ErfahrungsSätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensrechtliehen Bestimmungen beruhen, binden sie den Revisionsrichter nicht,
 Darüber hinaus kann das Revisionsgericht die Bejahung oder Verneinung einer groben Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht grundsätzlich nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nachprüfen, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung die obenerörterten allgemeinen Begriffsmerkmale der groben Fahrlässigkeit, die den logischen Inhalt dieses Begriffs ausmachen, zu Grunde gelegt hat.
Daß dies im vorliegenden Falle geschehen ist, ergibt sich einmal daraus, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausdrücklich von der Be-
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Stimmung der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist, die das Reichsgericht in der Entscheidung RG 163?
104 ff /106/ getroffen hat, wonach derjenige grobfahrlässig handelt, der einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Es ergibt sich aber auch daraus, wie das Berufungsgericht die gesamten Umstände und Verhältnisse würdigt unter denen im vorliegenden Palle der Erwerb der umstrittenen Waren stattgefunden hat. Im Einklang mit der obigen Bestimmung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit hat es diese Würdigung nach Erörterung der einzelnen Umstände dahin zusammenge-faßt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) in dem Warenangebot des Beklagten zu 1) etwas "Auffälliges” gesehen habe- Darin liegt die Feststellung, daß Umstände, die für den Beklagten zu 2) einen auffälligen? d.h. besonders deutlichen Hinweis auf unredliche Absichten des Beklagten zu 1) enthalten hätten, nicht nachgewiesen seien,
2) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung die Bestimmung des § 286 Z3?0 in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet.
Im wesentlichen macht die Revision damit geltend, daß das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Umstände und das Gutachten des von ihm vernommenen Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht anders habe würdigen, d,h, andere tatsächliche Folgerungen daraus habe ziehen müssen, als es geschehen ist. Damit kann sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe einzelne Umstände in den Urteilsgründen nicht erörtert, kann ebenfalls
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eine Verletzung des Verfahrensrechts nicht festgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht sich auf eine Erörterung der für die Frage der groben Fahrlässigkeit wesentlichsten Umstände beschränkt hat* so kann daraus nicht gefolgert werden., daß ihm andere, von der Hevision hervorgehobene Gesichtspunkte, denen für diese Frage ebenfalls eine gewisse Bedeutung zukommen mag, bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gewesen und von ihm nicht ebenfalls gewürdigt worden sind (vgl die in BGHZ 3, 162 /1757 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats),
Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, das Obergutachten eines zweiten Sachverständigen einzuholeno übergangen hat. Das Gericht hat sich unabhängig von den Anträgen der Parteien nach eigenem Ermessen darüber schlüssig zu werden, ob es einen Sachverständigen zuziehen will, oder ob es sich in dem für seine Entscheidung in Betracht kommenden Fachgebiet - gegebenenfalls nachdem es sich aus anderen Quellen unterrichtet hat - selbst eine genügende Sachkunde zutraut. Das Berufungsgericht hat dieses Ermessen in dem Sinne ausgeübt, daß es nach Anhörung eines Sachverständigen eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten hat-Das ist rechtlich nicht zu beanstanden- Daß das Berufungsgericht sich - unabhängig von dem Beweisantrag der Klägerin - nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, beim Fehlen hinreichender eigener Sachkunde eine weitere Begutachtung anzuordnen, vermag die Revision nicht darzutun.
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Las Berufungsgericht hat somit ohne Rechts-verstoß eine Haftung aus §§ 990, 989 BGB verneint ..
II. Auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung 1st nicht gegeben..
Rechtsirrig ist nämlich auch die Auffassung der Revision, der Beklagte zu 2) sei schon auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten gewöhnlichen Fahrlässigkeit; der er sich beim Erwerb der Ware schuldig gemacht habe, zu dem Schadensersatz verpflichtet.. Daß .jemand, der sich von einem Nichtberechtigten trotz schlicht fahrlässiger Unkenntnis der * Nichtberechtigung des Veräußerers eine Sache übereignen läßt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 932 BGB Eigentum an der Sache erwirbt, so daß durch seine fahrlässige Mitwirkung das Eigentum des Berechtigten erlischt, beruht auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes, die insbesondere auch der Sicherung des Rechtsverkehrs dienen soll, ns wäre ein innerer Widerspruch des Gesetzes, wenn es diese von ihm selbst durch positive Anordnung zugelassene Rechtswirkung gleichzeitig als einen rechtswidrigen Eingriff des zwar fahrlässigen, trotzdem aber im Sinne des Gesetzes gutgläubigen Erwerbers in das Eigentum des Berechtigten behandeln würde, Die Vorschriften über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung können daher auf den gutgläubigen- wenn auch fahrlässigen -Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten keine Anwendung finden*
 
Mach allem ist die Revision unbegründet, Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Klägerin zur last»
Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg