Sie behauptet, der Beklagte sei bei der Heirat mittellos gewesen; er habe auch ihrer Mutter für die Bäckereiräume keine Pacht gezahlt. HM zur Verfügung gestellt, mit denen der größte Teil des Kaufpreises für das Grundstück an die Stadtgemeinde bezahlt worden sei. Auch die Mittel für den Bau seien im wesentlichen von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden. HM gegeben, das durch eine Hypothek auf dem Grundstück gesichert worden sei. EM für den Ankauf des Grundstücks habe er zwar von seiner Schwiegermutter erhalten, sie seien ihm aber nur als Darlehen zur Verfügung gestellt worden, und zwar «ei vereinbart worden, daß seine Schwiegermutter in sein Haus aufgenommen und dort bis zu ihrem Tode verpflegt werden sollte. er sei vielmehr ausschließlich durch die Hypotheken und durch ein von ihm, dem Beklagten, aufgenommenes Darlehen finanziert wordene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« daß der von der Mutter der Klägerin für den Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellte Betrag von 3.240,— RM ein Darlehen an den Beklagten unter späterer Verrechnung auf den Unterhalt der Schwiegermutter gewesen sei. Das Grundstück sei nicht nur mit Mitteln des einge-brachten Guts gekauft, sondern der Beklagte habe auch den Willen gehabt, es für seine Frau zu erwerben. Es werde aber auch bei Grundstücken nach den Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen können, daß der Mann als gewissenhafter Verwalter des eingebrachten Guts für Rechnung der Frau habe erwerben wollen. Daß die V^U) später gewünscht habe, daß der Beklagte als Eigentümer eingetragen werde und er eine Debensversicherung abschließe, damit die Hypotheken gewährt werden könnten, schlösse nicht aus, daß die innere Willensrichtung des Beklagten auf einen Erwerb des Grundstücks für Rechnung der Frau gegangen sei. Entscheidend sei, daß für den Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages festgestanden habe, daß er ganz überwiegend mit Mitteln erwerbe, die von seiten der Klägerin kämen, und daß der Bau ohne seine eigenen Mittel im wesentlichen durch dinglich gesicherte Kredite finanziert werden sollte. Die tatsächliche Vermutung, daß der Mann, der ein Grundstück mit Mitteln der Frau erwerbe, für deren Rechnung tätig werde, sei jedenfalls nicht ausreichend widerlegt. Die Aufwendungen für den Grund und Boden stünden bei dem Erwerb des Geschäfts= und MietgrundStücks an Stelle des Betriebes im Grundstück der Schwiegermutter so sehr im Vordergrund, daß dieses als ein vom Mann beschafftes Ersatzstück für den zu dem eingebrachten Gut gehörenden Geldbetrag erscheine. In dieser letzteren Entscheidung führt das Reichsgericht aus; "Die Frau hat demnach einen Übereignungsanspruch, sofern der Mann den Grundstückserwerb a) mit Mitteln des eingebrachten Guts und Im Anschluß an seine Darlegung in der ersteren Entscheidung, daß beim Erwerb eines Grundstücks keine gesetzliche Vermutung für einen solchen Willen spreche, führt das Reichsgericht aus, dies ”schlösse jedoch nicht aus, daß die Umstände des Falles so liegen könnten, um möglicherweise eine tatsächliche Vermutung dafür als begründet erscheinen zu lassen, daß der Ehemann, wenn er mit Kitteln des eingebrachten Guts ein Grundstück erworben habe, als gewissenhafter Verwalter des eingebrachten Gutes den Willen gehabt haben werde, das Grundstück nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung seiner Ehefrau zu erwerben.” Unter zu dem Teil wörtlicher'Übernahme dieser Ürteils-gründe, denen sich der Senat anschließt und die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat dann das Berufungsgericht die einzelnen Umstände geprüft, die für eine derartige Willensrichtung des Beklagten sprächen, und andererseits die Tatsachen gewürdigt, die als dagegen sprechend gewertet werden können. Wenn es dann abschliessend sagt, die tatsächliche Vermutung dafür, daß der Mann, der ein Grundstück mit Mitteln der Frau erwerbe, für deren Rechnung tätig werde, sei nicht ausreichend widerlegt, so kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur so verstanden werden, daß es aus den von ihm angeführten Umständen eine solche tatsächliche Vermutung als begründet ansah, nicht aber, daß diese Vermutung stets gegeben sei, wenn der Mann mit Mitteln des eingebrachten Guts erworben habe. Die Rüge der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für die Klägerin erwerben wollen, werde durch seine Ausführungen nicht getragen, richtet sich gegen die Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob wesentliches ParteiVorbringen übersehen worden ist« Dafür ist insoweit- nichts ersichtlich. Es kann insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht Bich nicht mit der Aussage des Beklagten auseinandergeset2t hat, er habe das Grundstück nur für sich erwerben wollen, nicht geschlossen werden, es habe die Aussage übersehen. Dasselbe gilt für die Aussage der Klägerin und für das .Vorbringen des Beklagten, er habe den Bäckereibetrieb mit eigenen Mitteln eingerichtet. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es entscheidend darauf abgestellt, mit welchen Mitteln das Grundstück erworben worden sei, es habe dabei verkannt, daß ein Vielfaches des Grundstückserwerbspreises für den Hausbau aufgewendet worden sei, übersieht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte abgesehen von dem verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 130.— Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bäckerei die der Beklagte betrieben habe, für die Kreditgewährung entscheidend, gewesen sei. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 3.April 1952 - IV ZR 132/51 Ob der Beklagte wegen seiner Aufwendungen Geldansprüche gegen die Klägerin und ob die Klägerin ihn von der persönlichen Haftung für die Darlehen der Vehlag zu befreien hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Die Revision führt schließlich aus, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Bruder der Klägerin mit deren Kenntnis den Betrag vom Beklagten zurückgefordert habe, den er zur Rückzahlung der Hypothek Sch^m^als Darlehen zur Verfügung gestellt habe; es habe weiter festgestellt, daß auch auf die Seite des Beklagten ein Betrag zu buchen sei.
IV ZR 34/54 Verkündet am 29»April 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2458 025 n Im Kaien des Volkes In dem Hechtsstreit des Bäckermeisters Friedrich H _ Hr: 0 Beklagten, Berufungsklägers und Revisioneklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Frau Frieda A Str. ; Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.( hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die < V mündliche Verhandlung vom 29«April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner, Scheffler und Wilstenberg für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das am 20.Oktober 1953 verkündete Urteil des 2.Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts zu Hamburg wird zurück- . ' A- ’'gewiesen. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen * * 2 42 Tatbestands Die Parteien haben im Jahre 1929 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehe ist im November 1950 geschieden worden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Von 1930 bis 1936 betrieb der Beklagte, der Bäckermeister ist, im Keller des Hauses der Mutter der Klägerin eine Bäckerei. Die Benutzung der Kellerräume wurde jedoch behördlich beanstandet. Die Parteien erwogen deshalb im Jahre 1935 den Erwerb eines anderen Grundstücks für den Bäckereibetrieb. Am 14.Januar 1936 machte der Beklagte der Stadtgemeinde das Angebot, ihr das unbebaute Grundstück Str. abzukaufen; die Stadt nahm das Ange- bot am 7.April 1936 an. Im Kaufvertrag übernahm der Beklagte die Verpflichtung, auf dem Grundstück ein Wohn- und Bäckereigebäude von mindestens zwei Vollgeschossen bis zu dem 1.10.1936 zu errichten. Der Kaufpreis betrug 3 370.— EM, von denen sofort 3 240.— HM gezahlt wurden. Der Rest von 130=— EM wurde bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses gestundet und am 19.11.1936 bezahlt. Der Beklagte wurde als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Wohn- und Bäckereigebäude wurde im Jahre 1936 errichtet 5 vom Herbst 1936 an betrieb der Beklagte darin eine Bäckerei. Er wurde im Jahre 1940 zu dem Wehrdienst eingezogen und geriet in Gefangenschaft, aus der er erst im September 1949 zurückkam. Auf Grund einer von der Klägerin am 13.März 1951 erwirkten einstweiligen Verfügung ist eine Vormerkung zugunsten der Klägerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen worden. Am 5.April 1951 verkaufte der Beklagte das Grundstück an den Bäckermeister E(m^ für 45.000.— DM. Engelke ist als Eigentümer ih das Grundbuch eingetragen worden. & V» * Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Auflassung des Grundstücks. Sie behauptet, der Beklagte sei bei der Heirat mittellos gewesen; er habe auch ihrer Mutter für die Bäckereiräume keine Pacht gezahlt. Beim Ankauf des Grundstücks habe ihre Mutter ihr die 3 240.— HM zur Verfügung gestellt, mit denen der größte Teil des Kaufpreises für das Grundstück an die Stadtgemeinde bezahlt worden sei. Auch die Mittel für den Bau seien im wesentlichen von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden. Die Lebensversicherungsanstalt in (im folgenden kurz "die genannt), habe ein Darlehen>von 28.800.— HM gegeben, das durch eine Hypothek auf dem Grundstück gesichert worden sei. Für diese Dariehensschuld habe sie sich der Gläubigerin gegenüber als MitSchuldnerin verpflichten müssen. Ein weiteres Darlehen, und zwar von 6.000.— HM, sei von einer Brau Sc] gegeben worden. Dieser habe sie das Darlehen zurückgezahlt; das Geld hierfür habe sie sich von ihrem Bruder geben lassen. Außer den 3.240.— HM für den Kauf des Grundstücks habe ihre Mutter ihr für den Bau 7.700.— HM gegeben. Sie habe ferner 1.528.— HM Aufwendungen für das Grundstück gemacht und einen Backofen, den ihre Mutter bezahlt gehabt habe, dem Ofenbauer für den Bau eines neuen Ofens für 800.— HM in Zahlung gegeben. Insgesamt beliefen sich ihre Aufwendungen für das Grundstück auf mindestens 19.398.— HM. ¥. Diese Behauptungen hat der Beklagte bestritten. Er hat auf das KlageVorbringen erwidert% Die 3.240.— EM für den Ankauf des Grundstücks habe er zwar von seiner Schwiegermutter erhalten, sie seien ihm aber nur als Darlehen zur Verfügung gestellt worden, und zwar «ei vereinbart worden, daß seine Schwiegermutter in sein Haus aufgenommen und dort bis zu ihrem Tode verpflegt werden sollte. Dies sei auch geschehen. Für den Hausbau seien Mittel 4 der Schwiegermutter überhaupt nicht in Anspruch genommen worden? er sei vielmehr ausschließlich durch die Hypotheken und durch ein von ihm, dem Beklagten, aufgenommenes Darlehen finanziert wordene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entsoheidungsgyünde; Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, es sei nicht dargetan,. daß der von der Mutter der Klägerin für den Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellte Betrag von 3.240,— RM ein Darlehen an den Beklagten unter späterer Verrechnung auf den Unterhalt der Schwiegermutter gewesen sei. Dieses Geld sei vielmehr der Klägerin von ihrer Mutter unter Vorbehalt des Ausgleichs bei der Beerbung als sog. Ausstattung (§ 1624 BGB) zugewandt worden, um weiterhin den Betrieb der Bäckerei durch den Beklagten zu ermöglichen. Bei solchen Zuwendungen sei anzunehmen, daß sie die Stellung des Frauengutes in der Ehe haben sollten. Das Grundstück sei nicht nur mit Mitteln des einge-brachten Guts gekauft, sondern der Beklagte habe auch den Willen gehabt, es für seine Frau zu erwerben. Zwar spreche bei der Anschaffung von Grundstücken keine gesetzliche Vermutung für diesen Willen, wie bei dem Erwerb beweglicher Sachen gemäß § 1381 BGB. Es werde aber auch bei Grundstücken nach den Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen können, daß der Mann als gewissenhafter Verwalter des eingebrachten Guts für Rechnung der Frau habe erwerben wollen. Für die Willensrichtung des Beklagten müsse hier * * *!> V , t t A in Betracht gezogen werden, daß er abgesehen von dem verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 130,— DM weder aus seinen Ersparnissen noch aus Darlehen seiner Verwandten Mittel für den Grunderwerb und Bau verwendet habe. Der Bau sei nicht unter Einbeziehung eigener Mittel des Beklagten geplant worden. Um, bevor die V^|^ die Baugelder.hergegeben habe, einen Zwischenkredit von der Kreditbank zu bekommen, habe die Mutter der Klägerin einen Wechsel von 23-380,— HM ausgestellt und auf die Parteien gezogen. Der Beklagte habe sich also auch der Kreditfähigkeit seiner Schwiegermutter bedient, um die , Zeit bis zu dem Erhalt der Baugelder zu überbrücken. Bie^’ t \ v. Baugelder in Höhe von 28,800.— HM habe die Beklagten unter Mithaftung der Klägerin gewährt. Es habe also auch hier kein ausschließlich ihm persönlich gegebener Kredit Vorgelegen, Die Mutter der Klägerin habe ausserdem noch Beträge von etwa 6.000.— HM für die mit dem Hausbau in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Vom Beklagten sei nur ein hypothekarisch gesichertes Darlehen einer Frau Sch^M^ von 6°000.— HM beschafft worden. Daß die V^U) später gewünscht habe, daß der Beklagte als Eigentümer eingetragen werde und er eine Debensversicherung abschließe, damit die Hypotheken gewährt werden könnten, schlösse nicht aus, daß die innere Willensrichtung des Beklagten auf einen Erwerb des Grundstücks für Rechnung der Frau gegangen sei. Entscheidend sei, daß für den Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages festgestanden habe, daß er ganz überwiegend mit Mitteln erwerbe, die von seiten der Klägerin kämen, und daß der Bau ohne seine eigenen Mittel im wesentlichen durch dinglich gesicherte Kredite finanziert werden sollte. Dabei sei das Grundstück nicht ausschließlich Bäckereigrundstück, sondern enthalte auch fünf Wohnungen, so daß bereits der Mietertrag zu einem wesentlichen Teil die Grund-stückslasten decken könne. Die tatsächliche Vermutung, daß der Mann, der ein Grundstück mit Mitteln der Frau erwerbe, für deren Rechnung tätig werde, sei jedenfalls nicht ausreichend widerlegt. Die Aufwendungen für den Grund und Boden stünden bei dem Erwerb des Geschäfts= und MietgrundStücks an Stelle des Betriebes im Grundstück der Schwiegermutter so sehr im Vordergrund, daß dieses als ein vom Mann beschafftes Ersatzstück für den zu dem eingebrachten Gut gehörenden Geldbetrag erscheine. Die Eintragung im Grundbuch erweise sich somit als eine für die Aufnahme des Fremdkapitals gewählte Form, während in Wahrheit das Grundstück der Frau, die seinen Erwerb ermöglicht habe, zukommen solle. Die Revision weist demgegenüber auf § 892 BGB hin. Aus dieser Bestimmung kann aber für die Entscheidung nichts gewonnen werden, weil sie lediglich den gutgläubigen Erwerb schützen soll und weiter eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ‘voraussetzt. Beides ist hier nicht der Fall, insbesondere ist unstreitig, daß der Beklagte der .Eigentümer desGrundstücks war. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Richtig ist, daß die Klägerin die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sie ihren Übereignungsanspruch herleitet. Dies bedarf keiner näheren Ausführung. Es trifft aber nicht zu, daß das Berufungsgericht dies verkannt habe. Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen die Entscheidung des Reichsgerichts Band 152 S 349, insbesondere S 353 zugrunde gelegt, in der wiederum auf die Entscheidung desselben Senats/ in* 126. Band S 114 /IlT7 verwiesen wird. In dieser letzteren Entscheidung führt das Reichsgericht aus; "Die Frau hat demnach einen Übereignungsanspruch, sofern der Mann den Grundstückserwerb a) mit Mitteln des eingebrachten Guts und b) wofür bei Grundstücken keine gesetzliche Vermutung aufgestellt ist, mit dem Willen gemacht hat, für Rechnung des eingebrachten Gutes zu erwerben.” Im Anschluß an seine Darlegung in der ersteren Entscheidung, daß beim Erwerb eines Grundstücks keine gesetzliche Vermutung für einen solchen Willen spreche, führt das Reichsgericht aus, dies ”schlösse jedoch nicht aus, daß die Umstände des Falles so liegen könnten, um möglicherweise eine tatsächliche Vermutung dafür als begründet erscheinen zu lassen, daß der Ehemann, wenn er mit Kitteln des eingebrachten Guts ein Grundstück erworben habe, als gewissenhafter Verwalter des eingebrachten Gutes den Willen gehabt haben werde, das Grundstück nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung seiner Ehefrau zu erwerben.” Unter zu dem Teil wörtlicher'Übernahme dieser Ürteils-gründe, denen sich der Senat anschließt und die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat dann das Berufungsgericht die einzelnen Umstände geprüft, die für eine derartige Willensrichtung des Beklagten sprächen, und andererseits die Tatsachen gewürdigt, die als dagegen sprechend gewertet werden können. Wenn es dann abschliessend sagt, die tatsächliche Vermutung dafür, daß der Mann, der ein Grundstück mit Mitteln der Frau erwerbe, für deren Rechnung tätig werde, sei nicht ausreichend widerlegt, so kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur so verstanden werden, daß es aus den von ihm angeführten Umständen eine solche tatsächliche Vermutung als begründet ansah, nicht aber, daß diese Vermutung stets gegeben sei, wenn der Mann mit Mitteln des eingebrachten Guts erworben habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen also mit denen des Reichsgerichts in den beiden genannten Entscheidungen überein. Die Rüge der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für die Klägerin erwerben wollen, werde durch seine Ausführungen nicht getragen, richtet sich gegen die Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob wesentliches ParteiVorbringen übersehen worden ist« Dafür ist insoweit- nichts ersichtlich. Es kann insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht Bich nicht mit der Aussage des Beklagten auseinandergeset2t hat, er habe das Grundstück nur für sich erwerben wollen, nicht geschlossen werden, es habe die Aussage übersehen. Dasselbe gilt für die Aussage der Klägerin und für das .Vorbringen des Beklagten, er habe den Bäckereibetrieb mit eigenen Mitteln eingerichtet. Dieses letztere Vorbringen hat die Klägerin auch bestritten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es entscheidend darauf abgestellt, mit welchen Mitteln das Grundstück erworben worden sei, es habe dabei verkannt, daß ein Vielfaches des Grundstückserwerbspreises für den Hausbau aufgewendet worden sei, übersieht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte abgesehen von dem verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 130.— RM weder aus seinen Ersparnissen noch aus Darlehen seiner Verwandten Mittel für den Grunderwerb und Bau verwendet hat. Dafür, daß das Berufungsgericht irrigerweise davon . ausgegangen sei, die V^H^habe von vornherein die Mitverpflichtung der Klägerin verlangt (Rüge zu II* b 1 der Revisionsbegründung), ergibt das Berufungsurteil nichts. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bäckerei die der Beklagte betrieben habe, für die Kreditgewährung entscheidend, gewesen sei. Die Revision meint, dies hätte dahin gewürdigt werden müssen, daß die MitVerpflichtung der Klägerin und ihrer Hutter von untergeordneter Bedeutung gewesen seien; allenfalls könne man zu einem Anspruch auf Überlassung von Hiteigentum kommen. Dieser Angriff richtet sich gegen eine tatsächliche Würdigung und kann daher gemäß dem oben Ausgeführten keinen Erfolg haben. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 3.April 1952 - IV ZR 132/51 Ob der Beklagte wegen seiner Aufwendungen Geldansprüche gegen die Klägerin und ob die Klägerin ihn von der persönlichen Haftung für die Darlehen der Vehlag zu befreien hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Die Revision führt schließlich aus, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Bruder der Klägerin mit deren Kenntnis den Betrag vom Beklagten zurückgefordert habe, den er zur Rückzahlung der Hypothek Sch^m^als Darlehen zur Verfügung gestellt habe; es habe weiter festgestellt, daß auch auf die Seite des Beklagten ein Betrag zu buchen sei. Diese Feststellungen seien unvereinbar mit der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte . selbst mit gar keinem Teil Eigentümer des Grundstücks bleiben dürfe. Eine solche Unvereinbarkeit besteht Jedoch denkgesetzlich nicht. Die Rüge richtet sich also nur gegen die tatsächliche Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. 10 - Die KostenentScheidung beruht auf dem § 97 ZPO. V Schmidt Raske v.Werner Seheffler Wüstenberg *