Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Die Z.GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater der Beklagten ist, hat bei der Klägerin für einen ihr gehörenden Personenkraftwagen eine Fahrzeugversicherung genommen. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG auf Zahlung dieses Betrages sowie ihr vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 72 DM in Anspruch. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Geltendmachung eines auf den Versicherer gemäß § 67 Abs. 1 WG übergegangenen Ersatzanspruchs nicht schon § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entgegenstehe. Die Beklagte lebe mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft und dieser sei - als Alleingesellschafter der GmbH - nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG, sondern in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung mitversicherte Person. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch der Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden geltend machen könne. Als im Ansatz rechtlich zutreffend erweist es sich auch, daß ein Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 2 WG dann ausgeschlossen ist, wenn dem Vater der Beklagten, mit dem diese in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Rechtsstellung eines Versicherten in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung zukommt. 2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Vater der Beklagten komme als Alleingesellschafter der Versicherungsnehmerin - der GmbH -die Rechtsstellung eines in der Fahrzeugversicherung (Mit-)Versicherten zu. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deckt die Fahrzeugversicherung als reine Sachversicherung nach den §§ 12tf.AKB regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache. Nicht versichert ist dagegen ein Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers, also dessen Interesse daran, nicht aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. a) Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts; sie hat als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die von der Gesellschaft für das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug genommene Fahrzeugversicherung deckt somit deren Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeugs. Das Interesse des Gesellschafters einer GmbH an der versicherten Sache kann demgemäß nur darin bestehen, bei deren Verlust oder Beschädigung von der Gesellschaft als Eigentümer nicht in Anspruch genommen zu werden, also im Sachersatzinteresse. Der Gesellschafter einer GmbH ist damit nicht Versicherter, also Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG (Bruck-Möller-Sieg, WG 8. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese rechtliche Einordnung auch nicht dazu, daß der Alleingesellschafter einer GmbH - bewirkt er selbst den Eintritt des Versicherungsfalles - bei Leistung des Versicherers an die Gesellschaft stets dem Rückgriff des Versicherers ausgesetzt wäre. Kommt dem Vater der Beklagten mithin die Rechtsstellung eines in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung (Mit-)Versicherten nicht zu, ist der Übergang des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen die Beklagte auf die Klägerin auch nicht gemäß § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Höhe der Klagforderung ist unstreitig, soweit die Klägerin auf den Fahrzeugschaden unter Abzug der Selbstbeteiligung einen Betrag von 28.746,59 DM geleistet hat. Soweit die Klägerin daneben Anwaltskosten in Höhe von 72 DM geltend gemacht, hat, die ihr nach ihrem Vortrag für die Beschaffung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten entstanden sind, handelt es siöh um Kosten des Kasko-Versicherers, die nicht vom Rechtsübergang erfaßt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 33/93 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 27. Oktober 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1993 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt arn Main vom 22. Januar 1993 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des,Landgerichts Darmstadt vom 3. Juli 1.991 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.746,59 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Oktober 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Z. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater der Beklagten ist, hat bei der Klägerin für einen ihr gehörenden Personenkraftwagen eine Fahrzeugversicherung genommen. Die Beklagte, die mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt, verursachte am 21. März 1990 mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Wagen erheblicher Sachschaden entstand. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens bezahlte die Klägerin an die Z. GmbH - unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung - 28.746,59 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG auf Zahlung dieses Betrages sowie ihr vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 72 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im wesentlichen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Geltendmachung eines auf den Versicherer gemäß § 67 Abs. 1 WG übergegangenen Ersatzanspruchs nicht schon § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entgegenstehe. Auf die Klägerin sei indessen ein Ersatzanspruch nicht übergegangen; ein solcher Forderungsübergang sei vielmehr im vorliegenden Falle gemäß § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Beklagte lebe mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft und dieser sei - als Alleingesellschafter der GmbH - nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG, sondern in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung mitversicherte Person. Dazu führt das Berufungsgericht aus; Bei einer Einmann-GmbH stelle sich das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich als ein Sondervermögen des Alleingesellschafters dar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch der Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden geltend machen könne. Insoweit erscheine eine solche Gesellschaft schadensrechtlich praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des Vermögens des Alleingesellschafters. Da die Fahrzeugversicherung dazu diene, Vermögenswerte der Gesellschaft, die Versicherungsnehmer sei, zu erhalten, würden durch die Versicherung gleichzeitig auch die Vermögenswerte des Alleingesellschafters geschützt. Der wirtschaftlichen Verflechtung der Gesellschaft mit dem alleinigen Gesellschafter werde daher eine Betrachtungsweise nicht gerecht, 5 die allein auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte abstelle und das mit dem Abschluß der Versicherung verfolgte wirtschaftliche Ziel außer acht lasse. Da sich das Eigentümerinteresse des Alleingesellschafters im Abschluß der Versicherung manifestiere, sei der Gesellschafter nicht "Dritter" , sondern mitversicherte Person. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, die Beklagte habe den Versicherungsfall nicht bedingt vorsätzlich, vielmehr grob fahrlässig handelnd herbeigeführt. Sie wird von den getroffenen Feststellungen getragen; auch die Revision greift sie nicht an. Als im Ansatz rechtlich zutreffend erweist es sich auch, daß ein Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 2 WG dann ausgeschlossen ist, wenn dem Vater der Beklagten, mit dem diese in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Rechtsstellung eines Versicherten in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung zukommt. Denn § 67 Abs. 2 VVG schließt den Forderungsübergang für die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers und des Versicherten gegen die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, daß der Versicherungsnehmer - das 6 gleiche gilt auch für den Versicherten - durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGHZ .30, 40, 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - VersR 1964, 479). 2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Vater der Beklagten komme als Alleingesellschafter der Versicherungsnehmerin - der GmbH -die Rechtsstellung eines in der Fahrzeugversicherung (Mit-)Versicherten zu. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deckt die Fahrzeugversicherung als reine Sachversicherung nach den §§ 12tf. AKB regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache. Nicht versichert ist dagegen ein Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers, also dessen Interesse daran, nicht aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. Denn bei Einbeziehung dieses Haftpflichtrisikos würde die Fahrzeugversicherung.zu einer Haftpflichtversicherung (BGHZ 22, 109, 114; 30, 40, 43; 43, 295, 297; 116, 278, 283£.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462). b) Der Senat hat diesen Grundsatz auch für andere Sachversicherungen bestätigt. Sowohl für die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - aaO) als auch für die Gebäudefeuerversicherung (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 . VersR 7 1992, 311) hat er entschieden, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in seinem Haftpflichtrisiko, nicht einbezogen werden. 3. Daraus ergibt sich für den folgenden Fall: a) Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts; sie hat als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft ist deshalb nicht Eigentum der Gesellschafter, auch nicht des Alleingesellschafters. Die von der Gesellschaft für das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug genommene Fahrzeugversicherung deckt somit deren Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeugs. Dagegen ist ein solches Eigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben; er stellt sich insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesellschaft als Dritter dar. Dadurch unterscheidet sich seine Rechtsstellung von derjenigen eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, dem ein Eigentümerinteres-se an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum stehenden Sachen zukommt (BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - aäO). Das Interesse des Gesellschafters einer GmbH an der versicherten Sache kann demgemäß nur darin bestehen, bei deren Verlust oder Beschädigung von der Gesellschaft als Eigentümer nicht in Anspruch genommen zu werden, also im Sachersatzinteresse. Dieses aber kann in die Fahrzeugversicherung nicht einbezogen werden. Der Gesellschafter einer GmbH ist damit nicht Versicherter, also Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG (Bruck-Möller-Sieg, WG 8. Aufl. § 67 Anm. 43; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Auf1., nach § 13 AKB Rdn. 6). b) Der Umstand, daß der Vater der Beklagten geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ist, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Auch bei der sogenannten Einmann-GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in einer Hand befinden, ist stets zwischen der Gesellschaft als selbständigem Rechtssubjekt und deren Eigentum einerseits und dem Gesellschafter und dessen Eigentum andererseits zu unterscheiden. Die Konzentration der Geschäftsanteile in einer Hand läßt die rechtliche Zuordnung des Eigentums unberührt. Deshalb kommt dem Alleingesellschafter ein Eigentümerinteresse an der versicherten Sache nicht zu. Das ist die Folge der von ihm herbeigeführten Trennung zwischen seinem Vermögen und dem der Gesellschaft. Sie kann durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht aufgehoben werden. Zwar trifft es zu, daß sich in besonderen Fällen jedenfalls für die schadensrechtliche Beurteilung die Einmanngesellschaft praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684). Mit diesen Erwägungen trägt die Rechtsprechung zwar den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, ohne jedoch die rechtliche Verschiedenheit von GmbH und ihrem'Alleingesellschafter in Frage zu stellen (Gribbohm, ZGR 1990, 1, 12). Auf eine solche schadensrechtliche Beurteilung kommt es hier jedoch nicht an. Denn in der Fahrzeugversicherung ist das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers versichert, 9 versicherungsrechtlicher Anknüpfungspunkt also das Eigentum an der versicherten Sache. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese rechtliche Einordnung auch nicht dazu, daß der Alleingesellschafter einer GmbH - bewirkt er selbst den Eintritt des Versicherungsfalles - bei Leistung des Versicherers an die Gesellschaft stets dem Rückgriff des Versicherers ausgesetzt wäre. Handelt er selbst weder grob fahrlässig noch vorsätzlich, greift auch zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AKB ein. Kommt dem Vater der Beklagten mithin die Rechtsstellung eines in der von der Gesellschaft genommenen Fahrzeugversicherung (Mit-)Versicherten nicht zu, ist der Übergang des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen die Beklagte auf die Klägerin auch nicht gemäß § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben; da die Sache jedoch zur Entscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). 4. Die Höhe der Klagforderung ist unstreitig, soweit die Klägerin auf den Fahrzeugschaden unter Abzug der Selbstbeteiligung einen Betrag von 28.746,59 DM geleistet hat. Soweit die Klägerin daneben Anwaltskosten in Höhe von 72 DM geltend gemacht, hat, die ihr nach ihrem Vortrag für die Beschaffung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten entstanden sind, handelt es siöh um Kosten des Kasko-Versicherers, die nicht vom Rechtsübergang erfaßt werden (vgl. 10 Stiefel/Hofmann, aaO, nach § 13 Rdn. 41 m.w.N>). Vorgerichtliche Kosten von 6 DM hat die Beklagte bestritten; die Klägerin hat insoweit Beweis nicht angetreten. Die Klagforderung ist daher lediglich in Höhe eines Betrages von 28.746,59 DM begründet. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ab Zustellung des Mahnbescheides folgt aus §§ 284, 288 BGB. Das Schreiben der Klägerin vom 10. August 1990 erfüllt weder die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB, noch ist ihm - da die Beklagte darin lediglich um Mitteilung gebeten wird, wie sie sich die Rückzahlung verstelle - eine unbedingte Zahlungsaufforderung zu entnehmen. Einen weitergehenden Verzugsschaden hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Bundschuh Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting Terno