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BGH · IV ZR 33/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 33/66

§ 1356 Abs» 2 BGB aP kann nicht eingreifen, wenn der Ehemann abhängige Arbeit leistet und es daher ausgeschlossen ist5 daß seine Einkünfte sich durch die Mitarbeit seiner Ehefrau verändern» Die Klägerin ist am ■■■■■) 1901 in Ri geboren« Ihr Vater war jüdischer Abstammung« Bis zu ihrer Heirat lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus in Hier absolvierte sie nach dem Besuch der Volksschule während des ersten Weltkrieges einen kaufinännisehen Schnellkurs und nahm auch an den Abendkursen der Volkshochschule teil« 1916 trat sie als Kontoristin in die Pirma "Pfarrer Co«" ein« Nach Beendigung des 1« Weltkrieges arbeitete sie in dem väterlichen Geschäft mit, das den bereits aus Anlaß ihrer Heirat ihre Mitarbeit eingestellt habe, scheide insoweit ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus, Gesellschafterin der GmbH sei die Klägerin nicht gewesen? Denn auch eine Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH habe die Klägerin seit ihrer Heirat und dem Umzug nach Koblenz nicht mehr ausgeübt. Zu Unrecht mache die Klägerin demgegenüber geltend, von einer Tätigkeit im Rahmen ihrer Pflichten als Ehefrau könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sie nicht im Geschäft ihres Ehemannes, sondern im Betrieb ihrer Eltern» der beiden alleinigen Gesellschafter der GmbH, mitgearbeitet habe» Richtig sei, daß der Ehemann der Klägerin kein eigenes Geschäft gehabt habe; er sei selbst nur Angestellter der GmbH gewesen«, Bas sei jedoch nicht entscheidend, § 1556 Abs, 2 BGB af.spreche «war nur von der Mitarbeit der Ehefrau im Haushalt und im Geschäft des Mannes, Aber auch sonst sei die Ehefrau verpflichtet, dem Mann in seinem Beruf behilflich zu sein. normierte Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit beschränke sich deshalb nicht auf die Mithilfe in dem eigenen Unternehmen oderlBetrieb des Ehemannes, sondern umfasse ganz allgemein die Verpflichtung, dem Ehemann bei seiner beruflichen Betätigung helfend beizustehen, sofern eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich sei. Die frage, ob die Tätigkeit der Klägerin in in den Bereich des § 1556 Abs, 2 BGB af.falle, stelle sich zwar nicht, wenn die Klägerin in ihrem eigenen Geschäft mitgearbeitet hätte; das sei jedoch nicht der fall gewesen, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es mithin darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin nach den Verhältnissen, in denen sie und ihr Ehemann damals gelebt hätten, üblich gewesen sei. Es habe daher nahegelegen, daß die Klägerin, die eine kaufmännische Ausbildung genossen habe und durch ihre jahrelange Tätigkeit im elterlichen Geschäft gerade mit dem Aufgabenkreis der IC^HHter Filiale besonders vertraut gewesen sei, ihrem Ehemann bei der Leitung der Filiale helfend zur Seite gestanden habe« Nach den ganzen Verhältnissen könne als sicher angenommen werden, daß der Vater der Klägerin sich überhaupt nur deshalb bereit gefunden habe, seinem hierfür gar nicht vorgebildeten Schwiegersohn die Leitung der Filiale zu übertragen und ihm das für die damaligen Verhältnisse relativ hohe Gehalt von 600,— HM monatlich zu zahlen, weil er habe gewiß sein können, daß die in diesen Dingen erfahrene Klägerin ihren Ehemann tatkräftig unterstützen werde. an der Üblichkelt der Mitarbeit nichts« Auch die Ehefrau beispielsweise eines Metzgers, Bäckers- oder Gastwirts, die im Geschäft ihres Mannes mithelfe, stehe u.U. den ganzen Tag im laden oder in der Gastwirtschaft; gleichwohl werde ihre Mitarbeit im allgemeinen als üblich angesehen« Die Mitarbeit der Klägerin in der KMMfcr Filiale der "FflBBHP" GmbH habe sich infolgedessen im Rahmen des § 1356 Abs« 2 BGB aF, gehalten, mithin keine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64 f f BEG dargestellt. Mit Hecht macht die Revision demgegenüber geltend, von einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Pflichten als Ehefrau könne nicht gesprochen werden, weil sie nicht im Geschäft ihres Ehemannes, sondern im Betrieb ihrer Eltern, der beiden alleinigen Gesellschafter der "FfHHHHV GmbH, mitgearbeitet habe. normierte Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit beschränke sich nichtiauf die Mithilfe in dem eigenen Unternehmen oder Betrieb des Ehemannes, sondern umfasse ganz allgemein die Verpflichtung, dem Ehemann bei seiner beruflichen Betätigung helfend beizustehen, sofern eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich sei» Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie für ihre Mitarbeit im Betriebe ihrer Eltern von diesen oder von ihrem Ehemann ein Entgelt erhalten habe» Sie hat sich vielmehr - Schriftsatz vom 21» Mai 1962, Bl. 17 GA -auf die Bestimmung des § 30 Abs» 2 der 3» DV-BEG berufen und behauptet, daß sie mit Rücksicht auf ihre familienrechtlichen Beziehungen zu ihren Eltern nicht gegen Entgelt tätig geworden sei, so daß für ihre Entschädigung die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zu Grunde gelegt werden müsse. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Vater der Klägerin sich überhaupt nur deshalb bereitgefunden, seinem hierfür gar nicht vorgebildeten Schwiegersohn die Leitung der KflHfer Filiale zu übertragen und ihm das für die damaligen Verhältnisse relativ hohe Gehalt von 600,— RM monatlich zu zahlen, weil er gewiß sein konnte, daß die in diesen Bingen erfahrene Klägerin ihren Ehemann tatkräftig unterstützen würde (BG S. Danach sollte mit dem Gehalt, das der Ehemann der Klägerin von deren Eltern erhielt, ersichtlich auch die Kitarbeit der Klägerin abgegolten werden „ Der Ehemann der Klägerin ist wegen Verlustes seiner Stellung als Leiter der Filiale unter Zugrundelegung des Gehalts, das er aus dieser Tätigkeit bezogen und auf Grund dessen er seine Einstufung in den höheren Dienst beantragt hatte, entschädigt worden. Würde man nun davon ausgehen, daß dieses Gehalt zu einem erheblichen Teil nicht als Entgelt für seine Arbeitsleistung, sondern für die der Klägerin gezahlt worden sei, und zwar etwa in einer Höhe, die die von ihr beanspruchte Einstufung in den gehobenen Dienst rechtfertigen würde, so würde für die Schädigung, die hinsichtlich der Nutzung der in der Filiale tatsächlich zu dem Einsatz gelangten Arbeitskraft durch die Verfolgung herbeigeführt ist, eine doppelte Entschädigung gewährt werden.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 2 BGB
GeschäftEhefrauTätigkeitBGBEhemannKoblenzGmbHFilialeKlägerinMitarbeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BIG § 65i BGB § 1356 AbSo 2 aP
§ 1356 Abs» 2 BGB aP kann nicht eingreifen, wenn der Ehemann abhängige Arbeit leistet und es daher ausgeschlossen ist5 daß seine Einkünfte sich durch die Mitarbeit seiner Ehefrau verändern»
BGH, Urt» v» 3» Mai 196? ~ IV ZR 33/66 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 33/66
URTEIL
Verkündet am
3o Mai 1967, Broeske,
 Just izangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Adolfine R
Klägerin und Revisionsklägerin:
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
das Band Rheinland - Pfalz , vertreten durch den Beiter des Bandesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen^ Mainz, Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagteno
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, WüstenbergMaaßs Wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« Juli 1965 wird zurückgewiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtiszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist am ■■■■■) 1901 in Ri geboren« Ihr Vater war jüdischer Abstammung« Bis zu ihrer Heirat lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus in Hier absolvierte sie nach dem Besuch der Volksschule während des ersten Weltkrieges einen kaufinännisehen Schnellkurs und nahm auch an den Abendkursen der Volkshochschule teil« 1916 trat sie als Kontoristin in die Pirma "Pfarrer Co«" ein« Nach Beendigung des 1« Weltkrieges arbeitete sie in dem väterlichen Geschäft mit, das den
 
Vertrieb von Textilwaren, Schuhen und Möbeln, vornehmlich auf Ratenzahlungsbasis, zu dem Gegenstand hatte und sich gut entwickelte. 1926 wurde das Einzelhandelsgeschäft des Vaters in die offene Handelsgesellschaft "Adolf St^^Sb Co»1' umgewandelt» Gesellschafter waren der Vater der Klägerin, die Klägerin und ihre beiden Geschwister Adolf jun» und Elsa» Alle Gesellschafter waren im Geschäft tätig, die Klägerin und ihre Schwester waren jedoch nicht vertretungsberechtigt» 1928 wurde die Textilvertriebsgesellschaft	GmbH ge-
gründet, die einen Teil der Geschäfte der OHG übernahm» Gesellschafter der GmbH waren die Eltern der Klägerin, die Klägerin selbst wurde als Geschäftsführerin der GmbH im Handelsregister eingetragen» Hie GmbH hatte ihren Sitz in mBBBB^und eröffnete im laufe der Jahre verschiedene Filialen, vornehmlich im Rheinland, u.a. auch in Koblenz. Hie Klägerin war zunächst weiter in N^^HBtätig»
1930 heiratete die Klägerin den Pianisten Raphael
 Hieser ist im März 1899 geboren und jüdischer Abstammung. 1931 zog die Klägerin mit ihrem Mann und ihrem inzv/isehen geborenen Kind nach KflHBP. Raphael übernahm die Leitung der K^H^er Filiale der	GmbH,	die	sich	im wesentlichen mit dem
 Vertrieb von Textilien und Möbeln, ebenfalls vornehmlich auf Ratenzahlungsbasis, befaßte. Für seine Tätigkeit bezog der Ehemann der Klägerin ein monatliches Geaalt von 600,— Reichsmark, das aus steuerlichen Gründen in Höhe von 200,— Reichsmark als Spesenzuschuss deklariert war. Hie Klägerin blieb weiterhin Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft, gab jedoch ihre Tätigkeit ln M^H^auf und arbeitete jetzt ausschließlich in der SflS^er Filiale mit, ohne dafür Entgelt zu beziehen.
 
Unter dem Eindruck der gegen die Juden gerichteten Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung wanderte die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Kind 1936 nach Palästina aus» Da es der Familie nicht gelang, dort wirtschaftlich Fuß zu fassen, wanderte sie 1938 in die USA ein, wo sie seither lebt»
Der Ehemann der Klägerin hat wegen des Verlustes seiner Stellung als Leiter der Koblenzer Filiale "Fpp-GmbH Entschädigungsansprüche geltend gemacht»
Auf Grund eines am 7» Dezember 1962 vor dem Landgericht Koblenz - 8»0» (WG) 1504/60 - geschlossenen Vergleichs erhält er wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in unselbständiger Berufstätigkeit mit Wirkung vom 1» Mai 1959 eine monatliche Rente, die zunächst 630,— DM und ab 1. Juni I960	660,— DM betrug und sich seit dem
1» Januar 1961 auf 700,— DM beläuft»
Die Klägerin hat ebenfalls Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet und dazu ausgefUhrt: Ihre Tätigkeit in	habe	der	einer	Geschäftsführerin
 entsprochen» Sie habe die Bücher geführt, den Verkauf Überwacht und auch als Verkäuferin in dem Ladenlokal mitgeholfen, insbesondere dann, wenn es sich um den Verkauf von Damenwäsche gehandelt habe, da sich viele Kundinnen nur von einer Frau hätten beraten lassen wollen»
Mit ihrem Entschädigungsbegehren hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie es weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revi~ sionsgericht nicht vertreten lassen»
- 5-
Entscheidungsgründe^
Die Revision ist nicht begründet,
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin könnten Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur dann zustehen, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden sei. Sie müsse ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben.
Das sei hier nicht der Fall,
 Da die Klägerin in der offenen Handelsgesellschaft ”Adolf St^P & Go." bereits aus Anlaß ihrer Heirat ihre Mitarbeit eingestellt habe, scheide insoweit ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus,
 Gesellschafterin der	GmbH	sei	die
 Klägerin nicht gewesen? das seien allein ihre Eltern gewesen. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin der GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Auch insoweit sei die Klägerin jedoch nicht durch nationalsozialistische Maßnahmen in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. Denn auch eine Tätigkeit als Geschäftsführerin der	GmbH	habe	die	Klägerin	seit	ihrer
 Heirat und dem Umzug nach Koblenz nicht mehr ausgeübt.
Die Mitarbeit der Klägerin in der KflüBer Filiale der GmbH stelle sich nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64, 65 BEG dar. Sie halte sich im Rahmen der Tätigkeit, zu der eine Ehefrau gemäß § 1356 Abs« 2 BGB aF, verpflichtet sei. Zu Unrecht mache die Klägerin demgegenüber
 geltend, von einer Tätigkeit im Rahmen ihrer Pflichten als Ehefrau könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sie nicht im Geschäft ihres Ehemannes, sondern im Betrieb ihrer Eltern» der beiden alleinigen Gesellschafter der	GmbH,	mitgearbeitet habe»
Richtig sei, daß der Ehemann der Klägerin kein eigenes Geschäft gehabt habe; er sei selbst nur Angestellter der GmbH gewesen«, Bas sei jedoch nicht entscheidend, § 1556 Abs, 2 BGB af. spreche «war nur von der Mitarbeit der Ehefrau im Haushalt und im Geschäft des Mannes, Aber auch sonst sei die Ehefrau verpflichtet, dem Mann in seinem Beruf behilflich zu sein. Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft folge, daß die Ehefrau nach ihren Kräften und Fähigkeiten dem anderen Ehegatten in dessen Wirkungsbereich helfe.
Die in § 1556 Abs. 2 BGB aP. normierte Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit beschränke sich deshalb nicht auf die Mithilfe in dem eigenen Unternehmen oderlBetrieb des Ehemannes, sondern umfasse ganz allgemein die Verpflichtung, dem Ehemann bei seiner beruflichen Betätigung helfend beizustehen, sofern eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich sei.
Die frage, ob die Tätigkeit der Klägerin in	in
 den Bereich des § 1556 Abs, 2 BGB af. falle, stelle sich zwar nicht, wenn die Klägerin in ihrem eigenen Geschäft mitgearbeitet hätte; das sei jedoch nicht der fall gewesen, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es mithin darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin nach den Verhältnissen, in denen sie und ihr Ehemann damals gelebt hätten, üblich gewesen sei. Zu Recht habe das Landgericht das bejaht.
Es sei eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß die Mitarbeit der Siefrau in vielen Zweigen des
 Einzelhandels üblich sei; das gelte namentlich für den Textileinzelhandel. In der KJHHPer Filiale der "Paata* ■Mi" GmbH seien vornehmlich Textilien und Möbel verkauft worden« Der Ehemann der Klägerin sei von Hause aus Musiker und kaufmännisch nicht vorgebildet gewesen.
Es habe daher nahegelegen, daß die Klägerin, die eine kaufmännische Ausbildung genossen habe und durch ihre jahrelange Tätigkeit im elterlichen Geschäft gerade mit dem Aufgabenkreis der IC^HHter Filiale besonders vertraut gewesen sei, ihrem Ehemann bei der Leitung der Filiale helfend zur Seite gestanden habe« Nach den ganzen Verhältnissen könne als sicher angenommen werden, daß der Vater der Klägerin sich überhaupt nur deshalb bereit gefunden habe, seinem hierfür gar nicht vorgebildeten Schwiegersohn die Leitung der	Filiale
 zu übertragen und ihm das für die damaligen Verhältnisse relativ hohe Gehalt von 600,— HM monatlich zu zahlen, weil er habe gewiß sein können, daß die in diesen Dingen erfahrene Klägerin ihren Ehemann tatkräftig unterstützen werde. Tatsächlich habe die Klägerin nach ihrem Vortrag im wesentlichen auch die Arbeiten verrichtet, für die sie die besseren Voraussetzungen mitgebracht habe, wie Buchführung, Überwachung der Kunden-Konten usw., oder für die sie als Frau besser geeignet gewesen sei, wie den Verkauf von Damenwäsche an weibliche Kunden. Die Klägerin, die nur ein noch kleines Kind zu versorgen gehabt habe, sei auch in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft wesentlich dem Geschäft zu widmen, zu demal sie einen großen Teil der Arbeit - Buchführung, Kontenüberwachung usw. - zu Hause habe erledigen können. Es möge zutreffen, daß die Klägerin in der Filiale alle die von ihr behaupteten Aufgaben erfüllt und täglich zwischen 6 und 10 Stunden im Geschäft mitgearbeitet habe. Das ändere jedoch
 
an der Üblichkelt der Mitarbeit nichts« Auch die Ehefrau beispielsweise eines Metzgers, Bäckers- oder Gastwirts, die im Geschäft ihres Mannes mithelfe, stehe u.U. den ganzen Tag im laden oder in der Gastwirtschaft; gleichwohl werde ihre Mitarbeit im allgemeinen als üblich angesehen« Die Mitarbeit der Klägerin in der KMMfcr Filiale der "FflBBHP" GmbH habe sich infolgedessen im Rahmen des § 1356 Abs« 2 BGB aF, gehalten, mithin keine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64 f f BEG dargestellt.
II.
Mit Hecht macht die Revision demgegenüber geltend, von einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Pflichten als Ehefrau könne nicht gesprochen werden, weil sie nicht im Geschäft ihres Ehemannes, sondern im Betrieb ihrer Eltern, der beiden alleinigen Gesellschafter der "FfHHHHV GmbH, mitgearbeitet habe.
Wenn das Berufungsgericht es als Erfahrungstatsache hinstellt, daß in den im Berufungsurteil erwähnten Ge-werbszweigen eines Metzgers, Bäckers oder Gastwirts, in denen der Ehemann eine selbständige Tätigkeit ausübe, die Mitarbeit der Ehefrau Üblich sei, so folgt daraus nicht, daß sie in diesen Berufen auch dann üblich ist, wenn der Ehemann in ihnen als Angestellter eines Dritten tätig ist. Der Ehemann der Klägerin hatte kein eigenes Geschäft , sondern war nur Angestellter der GmbH« Wenn § 1356 Abs« 2 BGB aF. von der Mitarbeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Mannes spricht, so hat das Gesetz dabei lediglich diejenigen Fälle im Auge, in denen der Ehemann selbständig tätig ist und infolgedessen die Mitarbeit der Frau, anders als bei
 
einer unselbständigen, übrigens regelmäßig auch persönlich zu leistenden Tätigkeit des Ehemannes, zu einem erhöhten Einkommen und damit zu einer Erhöhung des gemeinsamen Lebenszuschnitts zu führen vermag (vgl« hierzu RGZ 158» 380, 383; RGRX 9- Aufl», § 1356 BGB, Aron, 5, Seite 103). Die Bestimmung des § 1356 Abs«, 2 BGB aF» kann also nicht eingreifen, wenn der Ehemann abhängige Arbeit leistet und es daher ausgeschlossen ist, daß seine Einkünfte sich durch die Mitarbeit seiner Ehefrau verändern» Es kann also nicht gesagt werden, daß die Ehefrau allgemein verpflichtet ist, dem Mann in seinem Beruf behilflich zu sein, gleichgültig, ob er in selbständiger oder unselbständiger Arbeit tätig ist» Dem Berufungsgericht ist deshalb nicht in seiner Annahme zu folgen, die in § 1356 Abs» 2 BGB aP. normierte Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit beschränke sich nichtiauf die Mithilfe in dem eigenen Unternehmen oder Betrieb des Ehemannes, sondern umfasse ganz allgemein die Verpflichtung, dem Ehemann bei seiner beruflichen Betätigung helfend beizustehen, sofern eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich sei»
Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben»
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie für ihre Mitarbeit im Betriebe ihrer Eltern von diesen oder von ihrem Ehemann ein Entgelt erhalten habe» Sie hat sich vielmehr - Schriftsatz vom 21» Mai 1962, Bl. 17 GA -auf die Bestimmung des § 30 Abs» 2 der 3» DV-BEG berufen und behauptet, daß sie mit Rücksicht auf ihre familienrechtlichen Beziehungen zu ihren Eltern nicht gegen Entgelt tätig geworden sei, so daß für ihre Entschädigung die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zu Grunde gelegt werden müsse. Diese Bestimmung kann jedoch hier
 
nicht zu ihren Gunsten zur Anwendung kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Vater der Klägerin sich überhaupt nur deshalb bereitgefunden, seinem hierfür gar nicht vorgebildeten Schwiegersohn die Leitung der KflHfer Filiale zu übertragen und ihm das für die damaligen Verhältnisse relativ hohe Gehalt von 600,— RM monatlich zu zahlen, weil er gewiß sein konnte, daß die in diesen Bingen erfahrene Klägerin ihren Ehemann tatkräftig unterstützen würde (BG S. 10). Danach sollte mit dem Gehalt, das der Ehemann der Klägerin von deren Eltern erhielt, ersichtlich auch die Kitarbeit der Klägerin abgegolten werden „ Der Ehemann der Klägerin ist wegen Verlustes seiner Stellung als Leiter der	Filiale
 unter Zugrundelegung des Gehalts, das er aus dieser Tätigkeit bezogen und auf Grund dessen er seine Einstufung in den höheren Dienst beantragt hatte, entschädigt worden. Würde man nun davon ausgehen, daß dieses Gehalt zu einem erheblichen Teil nicht als Entgelt für seine Arbeitsleistung, sondern für die der Klägerin gezahlt worden sei, und zwar etwa in einer Höhe, die die von ihr beanspruchte Einstufung in den gehobenen Dienst rechtfertigen würde, so würde für die Schädigung, die hinsichtlich der Nutzung der in der Filiale tatsächlich zu dem Einsatz gelangten Arbeitskraft durch die Verfolgung herbeigeführt ist, eine doppelte Entschädigung gewährt werden.
XII.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
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97 AbSo 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuweiseno
 Baske	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	Pr«	loewenheim