BEG § 80 Die Voraussetzungen für die Leistung der Kapitalentschädigung bestehen nicht fort, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Anspruch auf Kapitalentschädigung festgestellt ist, daß der Entschädigungozeitraum vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Ende gegangen isto Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes“ richter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Detmold vom 23» Dezember 1963 wird zurückgewiesen 0 Von Rechts wegen Die am 1913 in DflflHB geborene Klägerin hat rechtzeitig Ansprüche auf Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet, den sie als Jüdin "Da die Klägerin aber den Einkommensnachweis nur bis 31° Dezember I960 geführt bat, kann der Entschädigungszeitraum nicht über diesen Zeitpunkt hinaus ausgedehnt werden; denn es ist denkbar, daß eine ausreichende Lebensgrundlage nach diesem Zeitpunkt erreicht worden ist, worüber aber Feststellungen wegen fehlender Unterlagen nicht getroffen werden können«" Dieses Urteil ist rechtskräftig gewordene Mit seinem Schreiben vom 10« September 1962 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Entschädigungsbehörde gebeten, der Klägerin nach § 80 BEG eine weitere Kapitalentscbädigung von 3«130,- DM zu bewilligen« Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen, die Kapitalentschädigung sei bis zu dem 31° Dezember I960 rechtskräftig festgesetzt worden, der Schadenszeitraum dauere jedoch Uber diesen Zeitpunkt hinaus fort« Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie hat dazu vorgetragen, Gegenstand des früheren Rechtsstreits sei lediglich der Entschädigungszeitraum vom 15° März 1935 bis zu dem 31° Dezember I960 gewesen, nur über diesen Zeitraum sei rechtskräftig erkannt worden« Daher sei im früheren Rechtsstreit nicht darüber entschieden worden, ob ihr Ansprüche über den 31° Dezember I960 hinaus zustünden« Bis zur Zeit der Erhebung der Klage habe sie keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, sie könne daher noch den am Höchstbetrag der Kapitalentschädigung fehlenden Betrag von 3»130,- DM beanspruchen« Es hat ausgeführt, durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Detmold vom 21* Februar 1962 sei über den gesamten Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden worden» Da dem Antrag der Klägerin, ihr unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Entschädigung den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zuzusprechen, damals nicht entsprochen worden sei, hätte die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21» Februar 1962 einlegen müssen» Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hat ihr wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentscbädigung von 491,- DM zugesprochen, im übrigen Klage und Berufung zurückgewiesen» 1» Las Berufungsgericht geht in der von beiden Parteien angegriffenen Entscheidung davon aus, daß das Landgericht Letmold in seinem Urteil vom 21» Februar 1962 über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ihres Schadens im beruflichen Portkommen vollständig entschieden hat» Dadurch, daß das Landgericht in diesem Urteil dem Antrag der Klägerin nur zu einem Teil entsprochen, im übrigen die Klage abgewiesen hat, weil es an Beweisen für die Erstreckung des Entschädigungszeitraums über den 31» Dezember I960 hinaus gefehlt habe, wird jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Anwendung des § 80 BEG und damit die Zubilligung weiterer Entschädigungsleistungen nicht ausgeschlo^f^nc Ist in dem vorangegangenen Verfahren der Entscbädigungszoit-raum zu dem Nachteil des Verfolgten nicht richtig abgegrenzt worden, wie das das Berufungsgericht angenommen hat, und demgemäß vor dem Zeitpunkt der Entscheidung als beendet angenommen worden, so kann die dahacb zu niedrig festgesetzte Kapitalentscbädigung nicht mit Hilfe des § 80 BEG verbessert werden» Um eine höhere Kapi-talentschädigung durchzusetzen, hätte der Verfolgte nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts die vorangegangene Entscheidung mit der Berufung anfechten müssen» Daß der Entschädigungszeitraum nach der vorangegan-genon rechtskräftigen Entscheidung schon vor dem Zeitpunkt der Entscheidung sein Ende gefunden hat, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts der Anwendung des § 80 BEG und damit der Portzahlung der Kapitalent- Zu Unrecht will die Revision der Klägerin die Anwendung des § 80 BEG und die Verurteilung zu der am Höchstbetrag noch fehlenden Summe damit begründen, im Vorprozeß habe die Klägerin eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 15° März 1935 bis zu dem 31« Dezember I960 verlangt, es fehle also noch an einer Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Portdauer des Entschädigungszeitraumes über den 31. weiterer Einkommensbescheinigungen ein Teilurteil zu erlassen, spricht gerade dafür, daß mit der Klage der Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den gesamten Berufsschäden geltend gemacht worden ist» Mit dieser Begründung kann also die Klägerin nicht den Standpunkt vertreten, das Urteil des Landgerichts Betmold vom 21» Februar 1962 habe über die Ansprüche auf Entschädigung des Berufsschadens nur insoweit entschieden, als die Ansprüche aus einem bis zu dem 31» Dezember I960 dauernden Entschädigungszeitraum hervorgegangen seien» Ist aber der Klägerin auf ihren gesamten Anspruch eine Ka- Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21» Februar I960 über den gesamten Anspruch auf Entschädigung im beruflichen Fortkommen rechtskräftig entschieden hat» Soweit in diesem Urteil die Klage abgewiesen worden ist, weil nach der Beweislage, nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Klägerin nach dem 31. Dezember I960 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, kann die Klägerin im Ver= fahren nach § 80 BEG keine weitere Kapitalentschädigung verlangen» Dabei ist belanglos, aus welchen Gründen ein Teil der Klageforderung abgewiesen worden ist» Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß die Klägerin die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Begrenzung des Entschä-digungszeitraumo mit Hilfe der Berufung geltend Die Ansicht des Berufungsgerichts führt dazu, daß weitere Leistungen auf eine Kapitalentschädigung gewährt werden, obwohl der ganze Entschädigungsanspruch rechtskräftig erledigt ist» Dann können aber die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs nicht vorliegen und weitere Teilleistungen nicht gewährt werden»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 80 Die Voraussetzungen für die Leistung der Kapitalentschädigung bestehen nicht fort, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Anspruch auf Kapitalentschädigung festgestellt ist, daß der Entschädigungozeitraum vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Ende gegangen isto BGH, Urt. Vo 29o April 1966 - IV ZR 33/65 - OLG Hamm (Y/estf LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR_33/65 URTEIL Verkündet am 29- April 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfale vertreten durch den Regierungspräsidenten in D| - Prozeßhevollmächtigter: Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr0 gegen Brau Frieda Las 9 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerinp - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes“ richter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf} vom 6, November 1964 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Detmold vom 23» Dezember 1963 wird zurückgewiesen 0 Gerichtsgebübren und Auslagen werden nicht erhobene Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen» Von Rechts wegen Die am 1913 in DflflHB geborene Klägerin hat rechtzeitig Ansprüche auf Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet, den sie als Jüdin durch die Aufgabe ihrer Stellung als Büroangestellte erlitten bat» Zur Ergänzung dieser Anmeldung hat der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Schreiben vom 12« August 1958 das von der Klägerin Unterzeichnete Formblatt E beigefügt. Die in ihm gestellte Frage, für welche Zeit Entschädigung gefordert werde, hat die Klägerin dahin beantwortet: "Für die Zeit vom 15« März 1935 bis heute". Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 6.368,- DM gewährt. Zur Berechnung dieser Entschädigungssumme ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden, als Entschädigungszeitraum hat die Ent-schädigungsbehörde die Zeit vom 16. März 1935 bis zu dem 17o April 1948 zugrundegelegt» Zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt hat die Klägerin wieder geheiratet,- damit hat sie nach Ansicht der Entschädigungsbehördesr^Leder eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde hat die Klägerin mit der Klage angefochten und den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung, vermindert um die bereits bewilligte Leistung, gefordert. Zur Begründung des weitergehenden Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, nach ihrer Berufsausbildung sei sie mindestens in die vergleichbare Gruppe des mittleren Dienstes einzustufen, ihr Einkommen nach dem Ende der Verfolgungszeit habe "bis heute" nicht die Beträge erreicht, die nach den maßgebenden Tabellensätzen der Einkünfte eines Beamten im mittleren Dienst verdient worden sein müßten» Der Entschädigungszeitraum dauere daher "bis heute" fort. Das Landgericht hat der Klägerin im Beschluß vom 22 „ Februar 1961 aufgegeben, ihre Einkünfte und die ihres Ehemannes durch Bescheinigungen der chilenischen Finanzbehörde nachzuweisen, und zwar auch für die Jahre 1959 und I960« Hierzu bat die Klägerin im Schriftsatz vom 23« Januar 1962 vorgebracht, daß die Bescheinigungen für die letzten Jahre noch nicht eingetroffen seien« Deshalb hat ihr Prozeßbevollmächtigter gebeten, zunächst durch Teilurteil über den Berufsschäden bis einschließlich 1959 zu entscheiden» Das Landgericht bat der Klägerin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7» Februar 1962 in dem Urteil vom 21« Februar 1962 eine weitere Kapitalentschädigung von 30«502,- DM zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen« Nach den Gründen dieser Entscheidung steht der einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellten Klägerin für den Schadenszeitraum vom 15» März 1935 bis zu dem 31» Dezember I960 eine Kapitalentschädigung wegen ihres Berufsschadens zu, die einschließlich des Versorgungszuschlags vom Landgericht auf 36»869,- DM berechnet worden ist» Diese Summe hat das Landgericht um die von der Entsehä-digungsbehörde gewährte Kapitalentschädigung gekürzt, s6ydaß auf den in der Urteilsformel genannten Betrag von 30»502,- DM erkannt worden ist» Zur Beendigung des Entschädigungszeitraums bat das Landgericht auf Grund der Nachweise, die die Klägerin über ihr Einkommen in Chile bis I960 beigebracht hatte, ausgesprochen, daß die Klägerin in Chile bis zu dem 31» Dezember I960 keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe» Hierzu heißt es in den Gründen des genannten Urteils: "Da die Klägerin aber den Einkommensnachweis nur bis 31° Dezember I960 geführt bat, kann der Entschädigungszeitraum nicht über diesen Zeitpunkt hinaus ausgedehnt werden; denn es ist denkbar, daß eine ausreichende Lebensgrundlage nach diesem Zeitpunkt erreicht worden ist, worüber aber Feststellungen wegen fehlender Unterlagen nicht getroffen werden können«" Dieses Urteil ist rechtskräftig gewordene Mit seinem Schreiben vom 10« September 1962 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Entschädigungsbehörde gebeten, der Klägerin nach § 80 BEG eine weitere Kapitalentscbädigung von 3«130,- DM zu bewilligen« Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen, die Kapitalentschädigung sei bis zu dem 31° Dezember I960 rechtskräftig festgesetzt worden, der Schadenszeitraum dauere jedoch Uber diesen Zeitpunkt hinaus fort« Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen« Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie hat dazu vorgetragen, Gegenstand des früheren Rechtsstreits sei lediglich der Entschädigungszeitraum vom 15° März 1935 bis zu dem 31° Dezember I960 gewesen, nur über diesen Zeitraum sei rechtskräftig erkannt worden« Daher sei im früheren Rechtsstreit nicht darüber entschieden worden, ob ihr Ansprüche über den 31° Dezember I960 hinaus zustünden« Bis zur Zeit der Erhebung der Klage habe sie keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, sie könne daher noch den am Höchstbetrag der Kapitalentschädigung fehlenden Betrag von 3»130,- DM beanspruchen« Ihrem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihr diesen Betrag zu zahlen, ist das beklagte Land entgegengetreten » Es hat beantragt, die Klage abzuweisen» Es hat ausgeführt, durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Detmold vom 21* Februar 1962 sei über den gesamten Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden worden» Da dem Antrag der Klägerin, ihr unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Entschädigung den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zuzusprechen, damals nicht entsprochen worden sei, hätte die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21» Februar 1962 einlegen müssen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hat ihr wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentscbädigung von 491,- DM zugesprochen, im übrigen Klage und Berufung zurückgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird» Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision das Ziel, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihr weitere 2„639,- DM zu zahlen» Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen» 52i®£heidungsgründe : Nur die Revision des beklagten Landes ist begründet» 1» Las Berufungsgericht geht in der von beiden Parteien angegriffenen Entscheidung davon aus, daß das Landgericht Letmold in seinem Urteil vom 21» Februar 1962 über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ihres Schadens im beruflichen Portkommen vollständig entschieden hat» Dadurch, daß das Landgericht in diesem Urteil dem Antrag der Klägerin nur zu einem Teil entsprochen, im übrigen die Klage abgewiesen hat, weil es an Beweisen für die Erstreckung des Entschädigungszeitraums über den 31» Dezember I960 hinaus gefehlt habe, wird jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Anwendung des § 80 BEG und damit die Zubilligung weiterer Entschädigungsleistungen nicht ausgeschlo^f^nc Ist in dem vorangegangenen Verfahren der Entscbädigungszoit-raum zu dem Nachteil des Verfolgten nicht richtig abgegrenzt worden, wie das das Berufungsgericht angenommen hat, und demgemäß vor dem Zeitpunkt der Entscheidung als beendet angenommen worden, so kann die dahacb zu niedrig festgesetzte Kapitalentscbädigung nicht mit Hilfe des § 80 BEG verbessert werden» Um eine höhere Kapi-talentschädigung durchzusetzen, hätte der Verfolgte nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts die vorangegangene Entscheidung mit der Berufung anfechten müssen» Daß der Entschädigungszeitraum nach der vorangegan-genon rechtskräftigen Entscheidung schon vor dem Zeitpunkt der Entscheidung sein Ende gefunden hat, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts der Anwendung des § 80 BEG und damit der Portzahlung der Kapitalent- Schädigung nicht entgegen. Die Weiterzahlung der Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen hängt nach Ansicht des Berufungsgerichts davon ab, ob bei richb±^er;_]Bn^scheidudes früheren Rechtsstreits der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestanden hätte„ Da die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt wird, "inzwischen die Portdauer des Entschädigungszeitraums" nachgewiesen habe, könne sie den Betrag verlangen, der vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung bei Annahme des fortbestehenden Entsohädigungszeitraums am Höchstbetrag fehlt. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht mit 491,- DM errechnet. 2° Die Auslegung des § 80 BEO beruht auf Rechtsirrtum. Zu Unrecht will die Revision der Klägerin die Anwendung des § 80 BEG und die Verurteilung zu der am Höchstbetrag noch fehlenden Summe damit begründen, im Vorprozeß habe die Klägerin eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 15° März 1935 bis zu dem 31« Dezember I960 verlangt, es fehle also noch an einer Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Portdauer des Entschädigungszeitraumes über den 31. Dezember I960 hinaus Vorgelegen hätten. Nach der Klage liegt diese Begrenzung des Anspruchs nicht vor. Sie hätte nach § 210 Abs. 1 BEG in der Klage geltend gemacht werden müssen, da der Bescheid der Entschädi-gungsbehörde den gesamten, auf einem geschlossenen Schadenstatbestand beruhenden Anspruch des Verfolgten umfaßte (RzW 1964, 313 Nr. 26). Die im vorangegangenen Verfahren im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Januar 1962 enthaltene Anregung, wegen des Pehlens weiterer Einkommensbescheinigungen ein Teilurteil zu erlassen, spricht gerade dafür, daß mit der Klage der Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den gesamten Berufsschäden geltend gemacht worden ist» Mit dieser Begründung kann also die Klägerin nicht den Standpunkt vertreten, das Urteil des Landgerichts Betmold vom 21» Februar 1962 habe über die Ansprüche auf Entschädigung des Berufsschadens nur insoweit entschieden, als die Ansprüche aus einem bis zu dem 31» Dezember I960 dauernden Entschädigungszeitraum hervorgegangen seien» Ist aber der Klägerin auf ihren gesamten Anspruch eine Ka- .. .. i. pitalentsghädxgung nur für einen vor dom ZeiopuüK.u cter Entscheidung beendeten Entschädigungszeitraum zugesprochen, so liegen die Voraussetzungen des § 80 BEG nicht vor, wie noch darzulegen ist» Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21» Februar I960 über den gesamten Anspruch auf Entschädigung im beruflichen Fortkommen rechtskräftig entschieden hat» Soweit in diesem Urteil die Klage abgewiesen worden ist, weil nach der Beweislage, nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Klägerin nach dem 31. Dezember I960 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, kann die Klägerin im Ver= fahren nach § 80 BEG keine weitere Kapitalentschädigung verlangen» Dabei ist belanglos, aus welchen Gründen ein Teil der Klageforderung abgewiesen worden ist» Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß die Klägerin die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Begrenzung des Entschä-digungszeitraumo mit Hilfe der Berufung geltend 10 - machen konnte und mußte. Das Rechtsmittel der Klägerin ist somit unbegründet. 3° Dagegen ist die Revision des beklagten Landes begründet. Eine Fortzahlung der in Raten zerlegten Kapitalentschädigung nach § 80 BEG setzt voraus, daß nach der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren, in dem schon eine Kapitalentschädigung rechtskräftig festgesetzt worden ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung der Kapitalentschädigung fortbestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß der Eotschädi-gungszeitraum^im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen ist. Da der Verfolgte jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt nachweisen kann, daß er bis dahin keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, kann keine Entscheidung über den in Zukunft fortbestehenden Berufsschäden ergehen. Deshalb bestimmt § 80 BEG, daß bei Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen die Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen bestimmt werden kann. Trotz der Unterschiede in der Zahlungsweise handelt es sich um Teilleistungen auf den einheitlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Hat das Entschädigungsgericht über den Anspruch auf Kapitalentschädigung rechtskräftig entschieden, und zwar über den gesamten Anspruch, so gibt es keine weiteren Teilleistungen auf den Anspruch mehr. Die Ansicht des Berufungsgerichts führt dazu, daß weitere Leistungen auf eine Kapitalentschädigung gewährt werden, obwohl der ganze Entschädigungsanspruch rechtskräftig erledigt ist» Dann können aber die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs nicht vorliegen und weitere Teilleistungen nicht gewährt werden» Aus diesen Gründen muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden» Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs» 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden v»d» Mühlen