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BGH · IV ZR 33/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 33/64

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: jetzt Frau S p unterhalten habe, Ihre Widerklage hat die Beklagte auf ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu der Brau S p auf DrohungenP die er im Jahre 1951 ausge- Dagegen seien Klage und Widerklage nach § 48 EheG begründete Der von der Beklagten erhobene ¥/iderspruch sei unbegründet9 weil die Beklagte den Nachweis, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, nicht geführt habe„ Der Widerspruch sei außerdem auch unbeachtlich, weil die Beklagte selbst auch nicht mehr an der Ehe festhalten wolle, wie die von ihr angestrengte Widerklage zeige,, Das Berufungsgericht hat die Klage entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten abgewiesen» Die Widerklage hat es für erledigt erklärte Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird«, Io Bie Ehe der Parteien« so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei bereits im Jahre 1949 einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt gewesen, als dem Kläger der Vorwurf gemacht worden sei, zwei weibliche Lehrlinge, die in seinem Geschäft tätig waren, auf das Gesäß geklopft und unter die Röcke gefaßt zu haben» Ber Kläger bestreite zwar die Richtigkeit dieser Vorwürfe; unstreitig sei es jedoch ihretwegen vor der Industrie- und Handelskammer Süd-Y/estfulen zu einer Verhandlung gekommen» Hach der in Abschrift vorliegenden Kiederschrift, die über die Verhandlung angefertigt worden sei, habe der Kläger Vertraulichkeiten gegenüber den Lehrlingen nicht in Abrede gestellto Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht habe er hierzu nur erklärt, die Beklagte habe diesen Vorfall ungeheuer aufgebauschte Bie Revision hat dazu bemerkt, aus der Tatsache, daß cs seinerzeit wegen der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu einer Verhandlung vor der Industrie- und Handelskammer gekommen sei, habe das Berufungsgericht nicht auf ein Verhalten des Klägers schließen können, das zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe» Bern ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine solche Schlußfolgerung nicht aus der unstreitigen Tatsache, daß die Verhandlung vor der Industrie- und Handelskammer Handelskammer darüber einzuholen, daß diese keinen Anlaß gesehen habe, irgendetwas gegen den Kläger zu unternehmen» Daß sie irgendetwas unternommen, nämlich die Güteverhandlung anberaumt und durchgeführt hatte, stand als unstreitige Tatsache fest« Auf weitere Maßnahmen der Industrie- und Handelskammer hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt» Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß das Verhalten des Klägers gegenüber den Lehrlingen, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, geeignet war, die Beklagte, wenn sie - was offenbar unstreitig ist -davon erfuhr, in ihrem ehelichen Empfinden zu verletzen und sich auf die weitere Entwicklung der ehelichen Beziehungen, insbesondere auch auf die eheliche Gesinnung des Klägers ungünstig auszuwirken» Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» 2» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Beklagte sich im Jahre 1952 deshalb endgültig vom Kläger getrennt habe, weil er die Zeugin M *, jetzt Frau S' , in den Geschäftsbetrieb der Parteien auf- Das Landgericht habe auf Grund eines Briefes der Zeugin S , vom 6» Januar 1952 angenommen, daß zwischen dem Kläger und der Zeugin ehewidrige Beziehungen bestanden hätten» Die Zeugin habe allerdings bei ihrer Vernehmung in jenem Verfahren vor dem Landgericht solche Beziehungen in Abrede gestellt» Der von ihr geschriebene Brief liege dem Berufungsgericht nicht vor» Er sei mit den Akten 3 G 21/52 des Amtsgerichts Hohenlimburg vernichtet worden, so daß nicht möglich sei, die Feststellung des Landgerichts nachzuprüfen« Dennoch sei das Berufungsgerichts überzeugt, daß zu demindest der böse Schein ehewidriger Beziehungen begründet worden und dieser Umstand für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ursächlich gewesen sei« 55 GA) abgeleugnet hatte, diesen Brief geschrieben zu haben, und erst bei ihrer eidlichen Vernehmung (Bl« 69 GA) diese Möglichkeit eingeräumt hatte« Über den Inhalt des Briefes lag auch die Aussage der Zeugin G (Bl,, 32 GA) vor« Bedenklich ist jedoch, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Umstand unerörtert gelassen hat, daß die Zeugin M' bei ihrer Vernehmung ehewidrige Beziehungen unter Eid in Abrede genommen hat« Ihre Aussage stand zwar zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin jedenfalls den Anschein ehewidriger Beziehungen unterhalten habe? weil die Aufhebung, wie noch darzulegen ist* jedenfalls aus einem anderen Grunde zu erfolgen hat und der Kläger somit Gelegenheit erhält, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht sein Vorbringen zu diesem Punkt zu wiederholen und gegebenenfalls im Sinne seiner im Revisionsrechtszuge erhobenen Rüge zu ergänzen. 4„ Den Vorwurf des BerufungsgerichtsP daß der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei5 kann die Revision nicht durch die Behauptung entkräften9 der Kläger habe selbst nur von Januar 1962 (Bl» 167 der Kriegsschadenakten) ergibt, nicht nur darauf ankam, eine gerichtliche Bestrafung seiner Ehefrau-, sondern auch eine Herabsetzung ihrer Unterhaltshilfe auf monatlich 85 UM zu erreichen, ihr also in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach Möglichkeit Schaden zuzufügen, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, (Zur Frage der rechtlichen Beurteilung einer Strafanzeige, die ein Ehegatte gegen den anderen erstattet hat, im Ehescheidungsverfahren vgl, das Urteil des Senats bei LM Nr, 56 zu § 48 Abs, 2 EheG sowie Urteil vom 13o Mai 1964 - IV ZR 195/63 - und vom 19° Juni 7964 -IV ZR 287/63 zur Veröffentlichung bestimmt)R Bas Berufungsgericht konnte deshalb rechtlich bedenkenfrei annehmen, daß der Kläger durch diese Anzeige schuldhaft zur Vertiefung der Ehezerrüttung beigetragen habe, 7o Denn jedenfalls begegnen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet hat, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gefehlt habe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken« Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Tatsache, daß die Beklagte im ersten Rechtszuge ihrerseits Widerklage auf Scheidung erhoben hatte, keinen Beweis für das Behlen ihrer Bindung an die Ehe erblickt hat« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß diese Tatsache zunächst gegen das Bestehen einer solchen Bindung spricht« Es war jedoch nicht gehindert, der Beklagten, die sich bei ihrer Vernehmung in bemerkenswerter Offenheit über die Beweggründe ihres Besthaltens an der Ehe ausgesprochen hat, zu glauben, daß die Erhebung der Widerklage nicht ihrer inneren Einstellung entsprochen habe« Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es glaubt, das Bestehen einer Bindung bejahen zu können, obwohl die Beklagte erklärt hatte, sie wolle keine Aussöhnung mit dem Kläger, weil dieser ihr körperlich und seelisch so zuwider sei, daß ihr eine Aussöhnung unmöglich sei«. Sie könne auch unter keinen Umständen zu dem Kläger, gegen den sie eine unüberwindliche Abneigung empfinde, und der sich nach ihrer Überzeugung nicht mehr ändern werde, zurückkehren und halte allein deshalb an der Ehe fest, weil sie in ihrem Alter nicht mehr als: geschiedene Brau herumlaufen und für den Ball, daß der Kläger vor ihr versterbe, in den ungeschmälerten Genuß der Witwenrente aus der Auge-stelltcnvcrsicherung des Klägers kommen wolle« Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine Bindung einer Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen kann, wenn sie nach langjähriger Ehe vorwiegend aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält (BGIIZ 37 P 386 ** LM Nr» 49 zu § 48 Abs0 2 EheG mit Anmerkung)» Im vorliegenden Falle hält jedoch die Beklagte nach ihren Erklärungen allein aus Versorgungsgründen und deshalb an der Ehe festj weil sie keine geschiedene Frau sein will» Solche Beweggründe mögen zwar nicht in jedem Falle der Annahme entgegenstehen, daß eine Bindung an die Ehe besteht» Diese wird jedoch in der Regel zu verneinen sein» wenn der beklagte Ehegatte sein Festhalten an der Ehe nur mit reinem wirtschaftlichen Interesse und mit der Sorge begründet» daß eine Scheidung zu einer Hinderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen werde» (Vgl» KG Farn KZ 1961, 310, 311; OLG Celle Fam BZ 1964, 302, 303)o Um in einem solchen Palle eine sittlich werthafte Bindung bejahen zu können, müssen in dem Verhalten des beklagten Ehegatten wenigstens Ansätze einer positiven Einstellung zu dem anderen Ehegatten erkennbar sein, sei es auch nur im Sinne einer Bereitschaft, ein gewisses Gefühl der schicksalhaften Verbundenheit mit ihm und der Verantwortung für seinen weiteren Lebensweg sowie der Hoffnung auf eine Wandlung des ehelichen Verhältnisses zu dem Besseren in sich wach zu halten und dadurch auch dem Kläger eine Änderung seiner ehefeindlichen Gesinnung zu erleichtern oder doch jedenfalls nicht zu erschweren» In einem solchen Falle kann, wie der Senat in seiner LM Nr«, 47 zu § 48 Abs„ 2 EheG- veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden«, Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Bejahung einer Bindung für möglich gehalten hat«,, so hat es den Rechtsbegriff der Bindung verkannt«, Dieser Rechts-irrtum führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils0 Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich«, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Hilfsantrag*der Beklagten auf Feststellung einer Schuld des Klägers (§ 53 Abs«, 2 EheG) begründet ist, noch keine Feststellungen getroffen hat«, Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,,

Zitierte Normen: § 48 EheG
FeststellungZeuginBerufungsgerichtEheKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
EheG § 48 Abs» 2
-Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs0 2 EheG ist nicht begründet., wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung.werde zur Hinderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen»
L'GIl, Urto v„ 16* Dezember 1 964 - IV ZR 33/64
OLG Hamm (Westf„) . L& Hagen )
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 33/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16» Dezember 1964
JustoAngesto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners E:	D	P	Farm	D
bei W p
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof«. Dr*
und Br.	in Karlsruhe -
gegen
 die Ehefrau M	D	5	B	0
B ;weg s
Beklagte und RevisionsbeklagteP
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dro	in	■.
Karlsruhe
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das UfteilH , des Io* Zivilsenats des Oberland esgericlrbs'
Hamm vom 3° Dezember 1963 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 31c Januar 1934 in llarsch-Iewitz/Schle3ien geheiratet* Der Kläger ist am
, die Beklagte am	geboren*	Kinder	sind
 aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen*
Bis zu dem Jahre 1945 betrieben die Parteien ein Gemiochtwarcneinzclhandclogecchäf t*. Der Kläger war seit 1938 bis 1941 beim Pinanzamt tätige nebenher betrieb er nach seinen Angaben noch einen Großhandel mit Tabakwaren*
Im Jahre 1946 kamen die Parteien aus ihrer schlesischen Heimat nach Hohenlimburg* Hier betrieb der Kläger einen Lebensmittelgroßhandel* Als dieser Geschäftsbetrieb
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keine nennenswerten Erträge mehr abwarfp nahm der Kläger 1951 heim Finanzamt Arbeit an„ Zunächst war er beim Finanzamt Schwelm und dann beim Finanzamt Hagen tätige Hier wurde ihm wegen Krankheit gekündigte Eie Kündigung wurde jedoch durch Urteil des Arbeitsgerichts für unwirksam erklärt» Hit dem Erreichen der Altersgrenze schied dann der Kläger aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim Finanzamt aus„
Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1949 statt-gefundene Die Parteien leben nach Angaben des Klägers seit dem Io, Harz t95o, nach Angaben der Beklagten seit dem Jahre 1952 getrennte
 Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach § 43 EheG-5 hilfsweise nach § 48 EheG« Er behauptet,, die Beklagte habe ihn beim Finanzamt in Hagen zu Unrecht der Untreue bezichtigte In Wahrheit sei er aus diesem Grunde fristlos entlassen wordene.
Er hat beantragt, die .Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden,, hilfsweise5 die Ehe auf Grund des § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden,.
Die Beklagte hat beantragt9 die Klage abz.uweisen»
Sie hat am 19. Juni 1961 vor dem Landgericht Widerklage erhoben mit dem Antrag,, die Ehe aus Verschulden des Klägers zu bcheiden5 und am 19„ Januar 1962 außerdem den Hilfsantrag gestellt;, die Ehe auf Grund des § 48 EheG zu scheiden.
Zur Klage hat sie vorgebracht„ die Behauptungen des Klägers seien unwahre Im übrigen widerspreche sie einer Scheidung auf Grund des § 48 EheG mit der Begründung, der , Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, weil er jahrelang ein intimes Verhältnis zu einer Witwe M ? jetzt Frau S	p	unterhalten	habe,
 Ihre Widerklage hat die Beklagte auf ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu der Brau S	p auf DrohungenP die er im Jahre 1951 ausge-
sprochen haben soll? auf Mißhandlungen;, zu denen es gewöhnlich vor dem ehelichen Verkehr gekommen sei, auf Verletzung der Unterhaltspflicht seit dem Jahre 1956 und' auf unsittliche Verfehlungenp zu denen es 1949 an zwei in seinem Geschäftsbetrieb tätigen weiblichen Lehrlingen gekommen sei-, gestützt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann auf Klage und Widerklage die Ehe auf Grund des § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt;, der Kläger habe der Beklagten keine schwere Ehcverfehlung nachweisen können. Insbesondere sei nicht erwiesen., daß die Beklagte ihn beim Finanzamt Hagen denunziert habe.
Auch die Beklagte habe nicht den Nachweis erbringen können, daß sich der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Erhebung der Widerklage einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe. Die Zeugin U	habe
 glaubhaft und unter ihrem Eide ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu dem Kläger in Abrede gestellt.
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Dagegen seien Klage und Widerklage nach § 48 EheG begründete Der von der Beklagten erhobene ¥/iderspruch sei unbegründet9 weil die Beklagte den Nachweis, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, nicht geführt habe„ Der Widerspruch sei außerdem auch unbeachtlich, weil die Beklagte selbst auch nicht mehr an der Ehe festhalten wolle, wie die von ihr angestrengte Widerklage zeige,,
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung einge-legte Im Eerufungsrechtszuge hat sie zunächst weiterhin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Ehe aus Verschulden des Klägers zu scheiden,, Später hat sie jedoch ihre Widerklage fallen lassen und nur noch beantragt, die Klage abzuweisen,, hilfsweise, ein Verschulden des Klägers festzustellen« Sie will nunmehr an der Ehe festhalten und widerspricht einer Scheidung aus § 48 EheG„
Das Berufungsgericht hat die Klage entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten abgewiesen» Die Widerklage hat es für erledigt erklärte
 Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird«,
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisenc
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nach Maßgabe des § 547 Abs„ 1 ZPO zulässig*.
Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt;, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe* Bie -Feststellungen,, auf die das Berufungsgericht diese seine Überzeugung im einzelnen stützt5 werden von der Revision mit Verfahrensrügen ange-griffen«
Io Bie Ehe der Parteien« so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei bereits im Jahre 1949 einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt gewesen, als dem Kläger der Vorwurf gemacht worden sei, zwei weibliche Lehrlinge, die in seinem Geschäft tätig waren, auf das Gesäß geklopft und unter die Röcke gefaßt zu haben» Ber Kläger bestreite zwar die Richtigkeit dieser Vorwürfe; unstreitig sei es jedoch ihretwegen vor der Industrie- und Handelskammer Süd-Y/estfulen zu einer Verhandlung gekommen» Hach der in Abschrift vorliegenden Kiederschrift, die über die Verhandlung angefertigt worden sei, habe der Kläger Vertraulichkeiten gegenüber den Lehrlingen nicht in Abrede gestellto Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht habe er hierzu nur erklärt, die Beklagte habe diesen Vorfall ungeheuer aufgebauschte
 Bie Revision hat dazu bemerkt, aus der Tatsache, daß cs seinerzeit wegen der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu einer Verhandlung vor der Industrie- und Handelskammer gekommen sei, habe das Berufungsgericht nicht auf ein Verhalten des Klägers schließen können, das zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe» Bern ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine solche Schlußfolgerung nicht aus der unstreitigen Tatsache, daß die Verhandlung vor der Industrie- und Handelskammer
 
stattgefunden,, sondern aus dem Inhalt dieser Verhandlung gezogen hat, wie er in der Abschrift der darüber aufge-nommenen Niederschrift wiedergegeben ist„ Die in diesem Zusammenhang von der Kevision aufgestellt Behauptung, dem Berufungsgericht habe keine Protokollabschrift, sondern nur die Abschrift einer Aktennotiz des gegnerischen Anwalts vorgelegen, ist, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts und das bei den Akten befindliche Schriftstück, auf das sie sich beziehen, ergeben, offenbar un-richtige Daß diese Abschrift mit der Urschrift nicht über-einstimme, oder daß in der Niederschrift der Inhalt der Verhandlung unrichtig wiedergegeben sei, hat der Kläger nicht behauptete- Das Berufungsgericht konnte deshalb im Wege der freien Beweiswürdigung aus dieser Urkunde in Verbindung mit der eigenen Bekundung des Klägers entnehmen, daß in der fraglichen Verhandlung von den beteiligten weiblichen Lehrlingen tatsächlich die in der Niederschrift beurkundeten Vorwürfe gegen den Kläger erhoben waren und daß sie der V/ahrheit entsprachen,. Den Gegenbeweis durch einen Antrag auf Vernehmung der Lehrlinge als Zeugen hatte der Kläger nicht angetreten»
Nach dem Inhalt der betreffenden Verhandlung, die in der Niederschrift als Güte- bzw„ Schliehtungsverhandlung bezeichnet wird, sollte das Vorgefalleno ~ wenn bestimmte Bedingungen von den Beteiligten eingehalten wurden - als erledigt angesehen werden» Daß das Verfahren gleichwohl seinen Fortgang genommen habe und weitere Vorgänge bei der Industrie- und Handelskammer erwachsen seien, war von
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keiner Seite behauptet!. worden» Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, noch eine Auskunft von der Industrie- und
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Handelskammer darüber einzuholen, daß diese keinen Anlaß gesehen habe, irgendetwas gegen den Kläger zu unternehmen» Daß sie irgendetwas unternommen, nämlich die Güteverhandlung anberaumt und durchgeführt hatte, stand als unstreitige Tatsache fest« Auf weitere Maßnahmen der Industrie- und Handelskammer hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt»
Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß das Verhalten des Klägers gegenüber den Lehrlingen, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, geeignet war, die Beklagte, wenn sie - was offenbar unstreitig ist -davon erfuhr, in ihrem ehelichen Empfinden zu verletzen und sich auf die weitere Entwicklung der ehelichen Beziehungen, insbesondere auch auf die eheliche Gesinnung des Klägers ungünstig auszuwirken» Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden»
2» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Beklagte sich im Jahre 1952 deshalb endgültig vom Kläger getrennt habe, weil er die Zeugin M *, jetzt Frau S'	,	in den Geschäftsbetrieb der Parteien auf-
genommen und den begründeten Verdacht erweckt habe, ein ehewidriges Verhältnis zu dieser Zeugin zu unterhalten»
Diese Feststellung sei in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 21» Dezember 1953 -iS 282/53 ~ getroffen»
Das Landgericht habe auf Grund eines Briefes der Zeugin S	,	vom 6» Januar 1952 angenommen, daß zwischen
 dem Kläger und der Zeugin ehewidrige Beziehungen bestanden hätten» Die Zeugin habe allerdings bei ihrer Vernehmung in jenem Verfahren vor dem Landgericht solche Beziehungen in Abrede gestellt» Der von ihr geschriebene
 Brief liege dem Berufungsgericht nicht vor» Er sei mit den Akten 3 G 21/52 des Amtsgerichts Hohenlimburg vernichtet worden, so daß nicht möglich sei, die Feststellung des Landgerichts nachzuprüfen« Dennoch sei das Berufungsgerichts überzeugt, daß zu demindest der böse Schein ehewidriger Beziehungen begründet worden und dieser Umstand für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ursächlich gewesen sei«
Diese von der Revision angegriffene Feststellung erscheint verfahrensrechtlich nicht unbedenklich« Das Berufungsgericht hat zwar nicht, wie die Revision meint, die Tatsachenfeststellung des früheren Urteils als für das vorliegende Verfahren verbindlich übernommen, sondern im Wege der freien Beweiswürdigung daraus, wie das damals entscheidende Gericht den Inhalt des ihm vorliegenden Briefes gewürdigt hat, unter Berücksichtigung weiterer Umstände die Schlußfolgerung gezogen, daß der Kläger seinerzeit tatsächlich, wenn nicht ehewidrige Beziehungen zu Frau M , so doch den bösen Schein solcher Beziehungen unterhalten habe« Diese Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht auch darauf stützen, daß die Zeugin M< bei ihrer ersten Vernehmung (Bl«. 55 GA) abgeleugnet hatte, diesen Brief geschrieben zu haben, und erst bei ihrer eidlichen Vernehmung (Bl« 69 GA) diese Möglichkeit eingeräumt hatte« Über den Inhalt des Briefes lag auch die Aussage der Zeugin G	(Bl,, 32 GA) vor« Bedenklich
 ist jedoch, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Umstand unerörtert gelassen hat, daß die Zeugin M' bei ihrer Vernehmung ehewidrige Beziehungen unter Eid in Abrede genommen hat« Ihre Aussage stand zwar zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß der
 Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin jedenfalls den Anschein ehewidriger Beziehungen unterhalten habe? nicht in direktem Widerspruche Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts geht jedoch nicht klar hervor, auf welcher tatsächlichen Grundlage es zu dieser Überzeugung gelangt ists obwohl es möglicherweise die eidliche Aussage der Zeugin nicht als unglaubwürdig hat ansehen wollen,.
Ob die auf dieses Bedenken gestützte Rüge der Revision zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen muß, kann jedoch dahingestellt bloiben? weil die Aufhebung, wie noch darzulegen ist* jedenfalls aus einem anderen Grunde zu erfolgen hat und der Kläger somit Gelegenheit erhält, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht sein Vorbringen zu diesem Punkt zu wiederholen und gegebenenfalls im Sinne seiner im Revisionsrechtszuge erhobenen Rüge zu ergänzen.
3, Dagegen konnte der Kläger durch eine Berufung auf das Zeugnis des Julius Sch:	und des Hans B:	nicht	in
 rechtlich beachtlicher Form einen Beweis dafür antreten, daß seine Beziehungen zu Frau 1,1 _ immer korrekt gewesen seien. Um solches bekunden zu können, hätten diese als Zeugen benannten Personen Gelegenheit gehabt haben müssen, das Verhalten des Klägers und der Zeugin jederzeit zu beobachten,, was der Kläger nicht behauptet hat und ersichtlich nicht behaupten kann,
4„ Den Vorwurf des BerufungsgerichtsP daß der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei5 kann die Revision nicht durch die Behauptung entkräften9 der Kläger habe selbst nur von
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Renten gelebt» Der Vorwurf bezieht sich, wie sich aus den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Personalakten de3 Klägers ergibt, auf die Zeit, in der der Kläger noch Dienstbezüge als Angestellter des Finanzamts erhielt„ Diese Bezüge hatte die Beklagte gepfändet»
5° Die vom Kläger gegen die Beklagte erstattete Betrugsanzeige hat das Berufungsgericht nach seinen bisherigen Feststellungen mit Hecht als unbegründet bezeichnet» In dem Verfahren vor dem Ausgleichsamt des Landkreises Iserlohn betreffend Gewährung einer Kriegsschadenrente (Unter-haltshilfe) hatte die Beklagte auf eine entsprechende Aufforderung des Ausgleichsamtes vom 9-, Cktobcr 1959 (Bl» *02 der Kriegsschadenakten) wahrheitsgetreu mitgeteilt, daß und in welcher Höhe sie Fürsorgeunterstützung erhalten habe (aaO Bl» 1o3, 1o4)» In dem Bescheid des Ausgleichsamtes vom 24o Kovember 1959» durch den der Beklagten die Unter-haltshilfe mit Wirkung vom 1c Juli 1954 bewilligt wurde, sind dann sämtliche Fürsorgeleistungen, die die Beklagte erhalten hatte und derentwegen den Stadtverwaltungen Hohenlimburg und Baden-Baden ein Ersatzanspruch zustand, von dem der Beklagten als Nachzahlung zustehenden Betrag der Kriegsschadenrente einbehalten worden (aaO Bl& 114 H)»
Es kann also keine Hede davon sein, daß die Beklagte auf die vom Kläger behauptete Weise versucht habe, sich.auf betrügerische Weise Fürsorge- oder Hilfeleistungen zu verschaffen, die ihr nicht zustanden»
Mit seiner unbegründeten Strafanzeige gegen die Beklagte hat der Kläger eine im hohen Maße ehefeindliche Einstellung bekundet, zu demal es ihm dabei, wie der Inhalt
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seiner Anzeige und der Eingabe seines Anwalts an das Städtische Wohlfahrtsamt in Baden-Baden vom 4°. Januar 1962 (Bl» 167 der Kriegsschadenakten) ergibt, nicht nur darauf ankam, eine gerichtliche Bestrafung seiner Ehefrau-, sondern auch eine Herabsetzung ihrer Unterhaltshilfe auf monatlich 85 UM zu erreichen, ihr also in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach Möglichkeit Schaden zuzufügen, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, (Zur Frage der rechtlichen Beurteilung einer Strafanzeige, die ein Ehegatte gegen den anderen erstattet hat, im Ehescheidungsverfahren vgl, das Urteil des Senats bei LM Nr, 56 zu § 48 Abs, 2 EheG sowie Urteil vom 13o Mai 1964 - IV ZR 195/63 - und vom 19° Juni 7964 -IV ZR 287/63 zur Veröffentlichung bestimmt)R Bas Berufungsgericht konnte deshalb rechtlich bedenkenfrei annehmen, daß der Kläger durch diese Anzeige schuldhaft zur Vertiefung der Ehezerrüttung beigetragen habe,
60 Die Revision rügt schließlich, daß zu drei von dem Kläger behaupteten Vorfällen, bei denen die Beklagte eine feindselige Einstellung ihm gegenüber an den Tag gelegt habe (vgl» Beweisbeschluß vom 7° Mai 1963 zu I 1 1 bis n.
Bl, 184 GA), die vom Kläger benannten Zeugen (Schriftsatz vom 60 Mai 1963, Bl* 175 GA) nicht vernommen sind« Bas Berufungsgericht hat diese Behauptungen ersichtlich nicht für erheblich angesehen, wie sich aus seiner Bemerkung (BU So Io) ergibt, für die übrigen relevanten Behauptungen des Klägers seien Beweismittel nicht gegebene Es hat diese Auffassung jedoch nicht näher begründet. Auch insoweit kann jedoch dahinstchen, ob ein zur Aufhebung des Berufungsurteils führender Verfahrensverstoß vorliegt-,
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7o Denn jedenfalls begegnen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet hat, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gefehlt habe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken«
Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Tatsache, daß die Beklagte im ersten Rechtszuge ihrerseits Widerklage auf Scheidung erhoben hatte, keinen Beweis für das Behlen ihrer Bindung an die Ehe erblickt hat« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß diese Tatsache zunächst gegen das Bestehen einer solchen Bindung spricht« Es war jedoch nicht gehindert, der Beklagten, die sich bei ihrer Vernehmung in bemerkenswerter Offenheit über die Beweggründe ihres Besthaltens an der Ehe ausgesprochen hat, zu glauben, daß die Erhebung der Widerklage nicht ihrer inneren Einstellung entsprochen habe« Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es glaubt, das Bestehen einer Bindung bejahen zu können, obwohl die Beklagte erklärt hatte, sie wolle keine Aussöhnung mit dem Kläger, weil dieser ihr körperlich und seelisch so zuwider sei, daß ihr eine Aussöhnung unmöglich sei«. Sie könne auch unter keinen Umständen zu dem Kläger, gegen den sie eine unüberwindliche Abneigung empfinde, und der sich nach ihrer Überzeugung nicht mehr ändern werde, zurückkehren und halte allein deshalb an der Ehe fest, weil sie in ihrem Alter nicht mehr als: geschiedene Brau herumlaufen und für den Ball, daß der Kläger vor ihr versterbe, in den ungeschmälerten Genuß der Witwenrente aus der Auge-stelltcnvcrsicherung des Klägers kommen wolle«
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Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine Bindung einer Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen kann, wenn sie nach langjähriger Ehe vorwiegend aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält (BGIIZ 37 P 386 **
 LM Nr» 49 zu § 48 Abs0 2 EheG mit Anmerkung)» Im vorliegenden Falle hält jedoch die Beklagte nach ihren Erklärungen allein aus Versorgungsgründen und deshalb an der Ehe festj weil sie keine geschiedene Frau sein will» Solche Beweggründe mögen zwar nicht in jedem Falle der Annahme entgegenstehen, daß eine Bindung an die Ehe besteht» Diese wird jedoch in der Regel zu verneinen sein» wenn der beklagte Ehegatte sein Festhalten an der Ehe nur mit reinem wirtschaftlichen Interesse und mit der Sorge begründet» daß eine Scheidung zu einer Hinderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen werde» (Vgl» KG Farn KZ 1961, 310,
 311; OLG Celle Fam BZ 1964, 302, 303)o Um in einem solchen Palle eine sittlich werthafte Bindung bejahen zu können, müssen in dem Verhalten des beklagten Ehegatten wenigstens Ansätze einer positiven Einstellung zu dem anderen Ehegatten erkennbar sein, sei es auch nur im Sinne einer Bereitschaft, ein gewisses Gefühl der schicksalhaften Verbundenheit mit ihm und der Verantwortung für seinen weiteren Lebensweg sowie der Hoffnung auf eine Wandlung des ehelichen Verhältnisses zu dem Besseren in sich wach zu halten und dadurch auch dem Kläger eine Änderung seiner ehefeindlichen Gesinnung zu erleichtern oder doch jedenfalls nicht zu erschweren»
Dolche Ansätze sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Beklagten nicht erkennbar» Es ist vielmehr nach diesen Feststellungen die Annahme nicht zu umgehen, daß der Gedanke an ihre Ehe bei der Beklagten
 in Bezug auf den Kläger nur noch negative Regungen.,, insbesondere die -Empfindung der Abneigung zu erwecken vermag«,
In einem solchen Falle kann, wie der Senat in seiner LM Nr«, 47 zu § 48 Abs„ 2 EheG- veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden«, Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Bejahung einer Bindung für möglich gehalten hat«,, so hat es den Rechtsbegriff der Bindung verkannt«, Dieser Rechts-irrtum führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils0 Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist jedoch dem Revisionsgericht nicht möglich«, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Hilfsantrag*der Beklagten auf Feststellung einer Schuld des Klägers (§ 53 Abs«, 2 EheG) begründet ist, noch keine Feststellungen getroffen hat«, Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,,
Ascher	Raske	Johannsen Wüstenberg Drc Loewenheinj