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BGH · IV-ZR-33/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-33/63

BEG § 17 Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Rente gegeben sind, haben diese einen Anspruch auf die Rente bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden selbst, für den diese Rente gewährt wird, bis zu diesen Zeitpunkten andauert* Das beklagte Land wird verurteilt, an den Klager 6o120 DU und ab 1«, Juli 1963 eine Rente von monatlich 2*55 DM zu zahlen«, Die Ehefrau dos Klägers ist durch nationalsozialistische Verfolgung getötet worden* Der Kläger, hat.darauf durch Bescheid dor Landcarentcnbehörde vom 25* Januar 1958 eine Witwenrente* und zwar die Mindestrentc von 200 DM monatlich zugesprochon erhalten« Diese Rente wurde mit Rücksiöht auf die Rcntener-hohung mit Wirkung vom 1* April 1957 auf 220 DM monatlich erhöht. Durch Bescheid vom 20* April 1961 entzog das beklagte Land dom Kläger mit Wirkung vom U Juli 1961 die V/itwcrrento, weil es mit Rücksicht auf die gewährte Gesundheiten cchadenrcntc unwahrscheinlich sei* daß die Ehefrau den Kläger weiterhin überwiegend unterhalten haben würde* Mit seiner Klage wendet der Kläger 3ich gegen.die Entziehung der Witwerronte* Er hat beantragt> das beklagte Land zu verurteilen* die seit dem 1* Juli 1961 aufgelaufenen Rentonrückstünde und eine laufende Rente in Höhe von monatlich 255 DM zu zahlen* Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß ein linderu^ beschcid nach §§ 206, 21 BEG auch dahin ergehen könne, daß die bisher gewährte Rente ganz entfalle« Eine Witwerrente entfalle in dem Zeitpunkt, von dem an die Ehefrau, falls oie noch leben würde, wegen der inzwischen eingetretonen vernndor* ten Umstünde den Ehemann nicht mehr ganz oder überwiegend unke halten hätte« Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nicht getötet worden wäre, diesen, nachdem er eine KörperSchadenrente von 178 DM monatlich bezog, nicht mehr ganz, oder überwiegend unterhalten hätte« Aus dieooc Grunde hat es. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß oin Anspruch auf Witwerrente nach § 17 Abs« 1 Nr« 2 BEG nur für die Zeit bestehe, in der der Witwer von seiner Ehefrau, falls oie noch loben würde, ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre, sind rechtoirrig« Zwar sind die Rente der Witwe und auch die Rente des Witwers nach § 17 Abs« 1 Nr« 1 und 2 BEG Ent-schädigungsleistungen, die für einen von dem Rentenberechtigten durch nationalsozialistische Verfolgung verursachten Schaden gewährt werden« Der Grund für die Rente ist der erlittene Schaden« Die Entschädigung wird aber nicht nur für den Zeitraum gewährt, in dem der Schaden bestanden hat oder besteht, sondern es wird als Entschädigung für den erlittener. Witwe, nur für den Zeitraum gewährt wird, in dem der 'Witwer-von seiner Ehefrau ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre« Das ergibt die Entstehungsgeschichte dos Gesetzes» Rach § 14 Abc* 3 lh\ 2 BErgG wurde dem Witwer ein Hinterblicbenenanspruch nur suerkanntp wenn und soweit er außerstande war, sich selbst zu unterhalten» Diese Regelung sollte ursprünglich auch im Bundesentschädigungsgesetz beib.chalten werden« eingeschränkte Passung (vglo dazu die Protokolle der 12« Sitzung vom 16« Januar 1956P S* 25 f; der 25* Sitzung vom 7o März 1956P S« 2 und der 26c Sitzung vom 8« März 1356* Sc 4 f)o Maßgebend für die endgültige Passung des § 17 Abs* 1 Nr* 2 BEG war der Gedanke* dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gerecht zu werden» Die unterschiedliche Regelung der Ansprüche des Witwers und der Witwe nach § 17 Abc» 1 Nr» 1 und 2 BEG wurden nur damit begründet* daß in der Regel die Frau vom Manne unterhalten werde und es daher angebracht sei* die Gleichstellung von Witwe und Witwer auf den Fall zu beschränken, - daß die irau den Mann unterhalten habe, oder wenn sie noch lebte* unterhalten hätte (Bundestag Drucksache Nr* 2382, 2« Wahlperiode So 5)c Daraus ergibt sich* daß dann* wenn diese Voraussetzung für den Witwer bestand* entweder zu der Zeit, als die Verfolgung begann.* die zu dem Tode seiner Ehefrau geführt hat* odor im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungs-gesotzes oder erst in einem späteren Zeitpunkt der Witwer die Rente ebenso wie die Witwe bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode beanspruchen kann* ohne Rücksicht darauf* ob seine Ehefrau* wenn sie noch leben würde* ihn bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder überwiegend unterhalten hütte* Diese Erwägungen liegen auch dem IM BEG 1956 § 17 Nr* 10 veröffentlichten Urteil des Senats zugrunde«

Zitierte Normen: § 17 BEG
EhefrauWitwerbeklagenBEGRenteKlägerNr

Volltext der Entscheidung

Uachschlageworlc: Aritliche Sammlung:
ja
 nein
BEG § 17
Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Rente gegeben sind, haben diese einen Anspruch auf die Rente bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden selbst, für den diese Rente gewährt wird, bis zu diesen Zeitpunkten andauert*
BGH, Urt. v. 3» Juli 1963	-	IV	ZR	33/63	-	OLG	Düsseldorf
LG Düsseldorf
ÜL23J53/63
Vorkündet am 3, Juli 1963
Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entochädigungsrechtsstreit
 des IJayer
- Procoßbcvollmächtigtor:
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Klägers und Revisionskläger Hechtsanwalt VHP	in
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gegen
 das Land NordrheinWestfalen9
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Wootfalcn* Düsseldorfp Tannenstraße 269
Beklagten und Revioionsboklagtcn?
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Johannsen* WÜstenberg9 Maaß9 Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10« Januar 196$ wird aufgehoben« Das Urteil der 6« Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13« Pebruar 1962 wird geändert«
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Das beklagte Land wird verurteilt, an den Klager 6o120 DU und ab 1«, Juli 1963 eine Rente von monatlich 2*55 DM zu zahlen«,
GcrichtsgebÜhron und Auslagen werden nicht erhoben«, Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt das beklagte land6
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Ehefrau dos Klägers ist durch nationalsozialistische Verfolgung getötet worden* Der Kläger, hat.darauf durch Bescheid dor Landcarentcnbehörde vom 25* Januar 1958 eine Witwenrente* und zwar die Mindestrentc von 200 DM monatlich zugesprochon erhalten« Diese Rente wurde mit Rücksiöht auf die Rcntener-hohung mit Wirkung vom 1* April 1957 auf 220 DM monatlich erhöht. Am 20o April 1961 wurde dem Kläger wegen seines eigenen durch nationalsozialistische Verfolgung hervorgerufonen Gesund-lieitsschadcns eine Rente cugebilligt* Sie betrug ab 1* Juli 196^ monatlich 178 DM. Durch Bescheid vom 20* April 1961 entzog das beklagte Land dom Kläger mit Wirkung vom U Juli 1961 die V/itwcrrento, weil es mit Rücksicht auf die gewährte Gesundheiten cchadenrcntc unwahrscheinlich sei* daß die Ehefrau den Kläger weiterhin überwiegend unterhalten haben würde*
Mit seiner Klage wendet der Kläger 3ich gegen.die Entziehung der Witwerronte* Er hat beantragt> das beklagte Land zu verurteilen* die seit dem 1* Juli 1961 aufgelaufenen Rentonrückstünde und eine laufende Rente in Höhe von monatlich 255 DM zu zahlen*
Das beklagte Land hat beantragt* die Klage abzuwoinen«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil dos Landgerichts zurückgewiescn* Jedoch die Revision zugelacson.
Der Kläger hat Revision eingelegt* Er verfolgt seinen im ersten Rochtszug gestellten Antrag weiter* Das beklagte lend hat sich im Revisionsrechtssug nicht vertreten lassen*
 
Sntscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß ein linderu^ beschcid nach §§ 206, 21 BEG auch dahin ergehen könne, daß die bisher gewährte Rente ganz entfalle« Eine Witwerrente entfalle in dem Zeitpunkt, von dem an die Ehefrau, falls oie noch leben würde, wegen der inzwischen eingetretonen vernndor* ten Umstünde den Ehemann nicht mehr ganz oder überwiegend unke halten hätte« Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nicht getötet worden wäre, diesen, nachdem er eine KörperSchadenrente von 178 DM monatlich bezog, nicht mehr ganz, oder überwiegend unterhalten hätte« Aus dieooc Grunde hat es. die Klage abgewiesene.
Die Revision ist begründet«
Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß oin Anspruch auf Witwerrente nach § 17 Abs« 1 Nr« 2 BEG nur für die Zeit bestehe, in der der Witwer von seiner Ehefrau, falls oie noch loben würde, ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre, sind rechtoirrig« Zwar sind die Rente der Witwe und auch die Rente des Witwers nach § 17 Abs« 1 Nr« 1 und 2 BEG Ent-schädigungsleistungen, die für einen von dem Rentenberechtigten durch nationalsozialistische Verfolgung verursachten Schaden gewährt werden« Der Grund für die Rente ist der erlittene Schaden« Die Entschädigung wird aber nicht nur für den Zeitraum gewährt, in dem der Schaden bestanden hat oder besteht, sondern es wird als Entschädigung für den erlittener. Schaden schlechthin eine Versorgung gewährt« Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Konti gegeben sind, haben diese einen Anspruch auf die Rente bis zu
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ihrer Wiederverhoiratung oder bis zu ihrem rJ?ode? ohne Rtick~ eicht darauf5 ob der Schoden selbst? für den diese Rente gewährt wird, bis zu diesen Zeitpunkten andauert» Die Rente der vfitv/e und des Witwers unterscheidet sich insofern von der den Verwandten der auf steigenden Linie nach § 17 Abs.. 1 Er« 5 SKG züot.ehenden Rente» Diese wirdwie das Gesetz ausdrücklich bestimmt,, nur für die Dauer der‘Bedürftigkeit dieser Verwandten gewährte
 Aus der 'unterschiedlichen Passung der Ziffern 1 und 2 dos § 17 Abo» 1 BSG kann nicht gefolgert werden9 daß die V/itworrentOp im Gegensatz zur Rente' der. Witwe, nur für den Zeitraum gewährt wird, in dem der 'Witwer-von seiner Ehefrau ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre« Das ergibt die Entstehungsgeschichte dos Gesetzes» Rach § 14 Abc* 3 lh\ 2 BErgG wurde dem Witwer ein Hinterblicbenenanspruch nur suerkanntp wenn und soweit er außerstande war, sich selbst zu unterhalten» Diese Regelung sollte ursprünglich auch im Bundesentschädigungsgesetz beib.chalten werden«
In § 14 b Abo« 1 Nr« 2 des Regicrungsentvmrfs war vorgesehen, dem V/itwcr die Hinterbliebenenrente für die Dauer seiner Bedürftigkeit zu gewähren, weil nach den Erfahrungen des Lebens ein Witwer im allgemeinen imstande sein werde, sich selbst zu unterhalten (Bundestag Drucksache Kr» 1949,
2» Wahlperiode S« 12 und H05). Hiergegen sind in den Beratungen des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung im Hinblick auf Artc 3 Abs» 3 GG Bedenken erhoben worden« Sic führten zunächst dazu, daß § 17 Abs» 1 Nr» 2 BEG (§ 14b Abs« 1 Nr« 2 Regierungsentwurf) im Wortlaut ebenso wio § 17 Ab3« 1 Nr» 1 BEG (§ 14 b Abo«, 1 Nr« 1 Regiorungs-entwurf) gefaßt wurde« Später erhielt er dann die jetzige
 
eingeschränkte Passung (vglo dazu die Protokolle der 12« Sitzung vom 16« Januar 1956P S* 25 f; der 25* Sitzung vom 7o März 1956P S« 2 und der 26c Sitzung vom 8« März 1356* Sc 4 f)o Maßgebend für die endgültige Passung des § 17 Abs* 1 Nr* 2 BEG war der Gedanke* dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gerecht zu werden» Die unterschiedliche Regelung der Ansprüche des Witwers und der Witwe nach § 17 Abc» 1 Nr» 1 und 2 BEG wurden nur damit begründet* daß in der Regel die Frau vom Manne unterhalten werde und es daher angebracht sei* die Gleichstellung von Witwe und Witwer auf den Fall zu beschränken, - daß die irau den Mann unterhalten habe, oder wenn sie noch lebte* unterhalten hätte (Bundestag Drucksache Nr* 2382, 2« Wahlperiode So 5)c Daraus ergibt sich* daß dann* wenn diese Voraussetzung für den Witwer bestand* entweder zu der Zeit, als die Verfolgung begann.* die zu dem Tode seiner Ehefrau geführt hat* odor im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungs-gesotzes oder erst in einem späteren Zeitpunkt der Witwer die Rente ebenso wie die Witwe bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode beanspruchen kann* ohne Rücksicht darauf* ob seine Ehefrau* wenn sie noch leben würde* ihn bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder überwiegend unterhalten hütte* Diese Erwägungen liegen auch dem IM BEG 1956 § 17 Nr* 10 veröffentlichten Urteil des Senats zugrunde«
Der Umstand* daß der Kläger jetzt wegen seines eigenen Körperschadens eine Rente bezieht* kann* wie der Senat in seinen RzW 1963 S* 166 Nr« 12 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, grundsätzlich nur dazu führen* daß die in nach § 17 Abs« 1 Nr* 2 gewährte Rente nach §§ 21* 206 LEG auf ©inen geringeren Betrag herabgesetzt wird* Eine solche
 
Herabsetzung kommt hior jedoch nicht in Betracht, da dor Kläger nur die.in § 19 BEG bestimmte Hindestrente bezieht (vgl» van Daia/Loosj BEG § 19 Anm» 3 a)»
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist sonach begründet* Dem Kläger steht zu für die’Zeit vom
 Io Juli 1961 bis 30» Juni 1963 (24 Monate) rückständige Honte von monatlich 255 BM, sonach ein Betrag von 6 120 JÖMj>
und ab 1, Juli 1963 eine monatliche Rente in Höhe von 255 EM»
Bas beklagte Band war zu verurteilen, diese Beträge an den Kläger zu zahlen» Daß der Kläger innerhalb der Revisions-begründungsfrist nur beantragt hat, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht surückzuvcrweisen» steht dieser Verurteilung nicht entgegen» Die Revisionsbegründung ergibt, daß der Kläger letztlich die Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung der eben angeführten Beträge erstrebt» Br hat jedoch die Rechtslage verkannt und zunächst angenommen, er könne dieses Ziel nicht unmittelbar beim Revisionsgericht, sondern nur nach einer Zurüekverwoisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen» Hierdurch wird der Senat nicht gehindert, selbst nach diesem vom Kläger letztlich verfolgten Begehren zu erkennen, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist» i)er Kläger hat nach einem Hinweis des Berichterstatters seinem Irrtum Rechnung getragen und mit Schriftsatz vom 11» Juni 1963 die Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung der oben angeführten Beträge begehrt» Br hat damit seinen in der Rcvisionsbogründung gestellten Antrag weder geändert noch
 erweitertj	- 7 ~ sondern nur’in di'e',rec]itte’*I-l.orm gebrachte
 Die Kostenentseheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG?
§	9*	2?0o
Johannsen	Bundesrichtor Maaß Y/ilden Dr» Graf Wüstenberg ist ortsabv/esend und verhindert zu unterschreiben, Johannsen