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BGH · IV ZR 33/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 33/62

schaft war er im Winter 1932/33 an Zusammenstößen zwischen dem R^ und der 8A beteiligt und er wurde deshalb insgesamt dreimal verurteilt« Das Sondergericht bei dem Landgericht in AlMi verhängte gegen ihn durch Urteil vom 19« Dezember 1953 wegen Beihilfe zun versuchten Mord eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; gleichzeitig wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre aberkannt. In den Gründen des Urteils wurde feetgestcllt, daß der Kläger am 2o, Dezember 1932, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, daß ein organisierter Feuerüberfall auf das Lokal von EflBm in AflBfc, in dem Nationalsozialisten verkehrten, durchgeführt werden sollte, zwei Unterführern des R^ den Befehl weitergab, jeweils fünf Leute in Zivil mit Pistolen ausgerüstet nach einem vereinbarten Ti'effpunkt in AflBBI zu beordern. Februar 1934 unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Sondergerichts Altona vom 19* Dezember 1933 erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus und zu dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von Io Jahren verurteilt worden. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird fest gestellt, daß der Kläger im Februar 1933 von der Gauleitung des BFB den Befehl erhalten und auch angenommen hat, an 26. März 1933 bis 12* Juli 1945 als Untersuchungs- und Strafgefangener in verschiedenen Strafanstalten und Konzentrationslagerno Ein Antrag des Klägers auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Strafen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (V0B1 3rZ 1947, S. In diesen Beschluß hat die Strafkammer ausgeführt, die Tat, die der Verurteilung vom 19« Dezember 1933 zugrunde liege, sei zwar aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus ausgeführt wordeno Diese Tat sei aber außerhalb dos in § 1 Abs* 1 der Straffreiheitsverordnung gesetzten zeitlichen Rahmens vom 50o Januar 1935 bis 8, Mai 1945 begangen worden und könne schon auö diesem Grunde nicht nach § 1 der genannten Verordnung aufgehoben werden. Es bestehe aber auch kein Anlaß, das Urteil gemäß § 4 der Verordnung vom 3* Juni 1947 auf ein milderes Strafmaß zurückzuführen, da nicht festgesteilt werden könne, daß die verhängte Strafe grausam oder übermäßig hoch gev/esen sei. November i960 hat die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für Berufsschäden abgelehnt und ausgeführt, die Verurteilung des Klägers zu insgesamt .15 Jahren Zuchthaus und die Vollstreckung dieser Strafen beruhten nicht auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch des Xlägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Der Anspruch wird darauf gestützt, daß der Kläger für die Dauer von Io Jahren - 1935 bis 1945 -wegen.seiner Inhaftierung keinen Arbeitsplatz erlangt habe* Daß der Kläger während dieser Zeit seine Arbeitskraft infolge der erlittenen Freiheitsentziehung nicht durch Ausübung einer entgeltlichen Berufstätigkeit in freien Erwerbsieben hat nützen können, ist unstreitig* Nach § 44 BEG kann die Entschädigung, wenn die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden ist, in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im T/iederauf nähme-verfahron oder nach Rechtsvorschriften zur V/iedergutmachurg nationalsozialistischen Dnrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist. Eine solche Entscheidung könnte, immer vorausgesetzt, daß sie mit Hecht auf § 44 BEG gestützt werden kann, von den Entschädigungsgerichten In vorliegenden Palle ist der vom Kläger gestellte Antrag, die gegen ihn ergangenen straf gerichtlichen Urteile auf Grund der für die Länder der vormals britischen Besatzungszone erlassenen Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. vom 3o, Dezember 1957 gelangt waren, dahin entschieden, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger erlitten hat, nicht als Verfolgungsmaßnahne angesehen werden könne. Dabei ist es davon ausgegangen, daß eine Aufhebung oder Änderung der gegen den Kläger ergangenen straf-gerichtlichcn Urteile nicht mehr erfolgen könne, nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg entschieden haben, daß die Voraussetzungen hierfür, wie sie in der Verordnung vom 3. Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in § 44 BEG vorgesehene Möglichkeit, die Entschädigung von der Aufhebung oder Änderung früherer gegen den Antragsteller ergangener strafgerichtlicher Urteile abhängig zu machen, nicht nur den Entschädigungobehörden, sondern allgemein den Entschädigungsorganen eingeräumt ist. Denn mit dieser Möglichlelt soll eine Sachentscheidungsvoraussetzung geschaffen werden können, die ihrer rechtlichen Natur nach in jedem Stadium des Verfahrens, soweit cs die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs zu dem Gegenstand hat, zur Geltung kommen kann und deshalb, wenn das Entschüdigungsorgan von ihr Gebrauch macht, auch zur Geltung kommen muß. daß die Vorschrift in einer höheren Tatsacheninstanz auch dann noch zur Anwendung gelangen kann, wenn die vorhergehende Instanz (EntSchädigungsbehörde oder Landgericht) von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus muß die Regelung des § 44 BEG auch im Rahmen des § 88 Nr. 3 und 4 BEG Beachtung finden, sofern es sich darum handelt, daß der Verfolgte durch verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung seinen Arbeitsplatz verloren hat oder als Arbeitsloser nicht wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert worden ist. Babei kommt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht darauf an, wo und auf welche V/eise die Freiheitsentziehung auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt ist. davon ab, ob das Berufungsgericht zutreffend die weitere in § 44 BEG aufgestellte Voraussetzung für die Verweigerung der beantragten Entschädigung bejaht hat, daß der von ihm festgestollte Sachverhalt einen Zweifelofall im Sinne dieser Vorschrift darctcllt, der die Ausübung des Ermessens erlaubt. In § 16 Abs* 5, 6 BErgG, an dessen Stelle § 44 BEG getreten ist, war ebenso wie schon in § 15 Abs.3 US-EG, zwingend bestimmt, daß eine im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung erlittene Freiheitsentziehung nur dann einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit begründe, wenn die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach strafrechtlichen Rechtsvorschriften, welche die Y/iedergutmaehung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstand haben, aufgehoben oder geändert worden sei (Becker/Huber/Küster, BErgG § 16 Nr. 17)o Wenn nunmehr nach § 44 BEG die Entschädigung nur noch iii Zv/eifelsfallen von diesen Voraussetzungen abhängig ist, so bedeutet dies eine für den Verfolgten im Verhältnis zu dem bisherigen Rechtszustand günstigere Regelung. Biese Änderung beruhte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, darauf, daß die Anwendung der bisherigen Vorschriften in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt hatte, insbesondere, wenn es sich darum handäte, die strafgerichtliche Verurteilung durch ein heute nicht mehr bestehendes Gericht aufheben oder ändern zu lassen. April 1955 - IV ZR 264/54 RzXf 1955, 216 Nr» 27), ergibt sich aus der heute geltenden Passung des Gesetzes, nach der die Entschädigung in Zvreifelsfällsn von der vorherigen Aufhebung oder Änderung der Verurteilung abhängig gemacht werden kann, daß die Aufhebung oder Änderung der Verurteilung nur noch ausnahmsweise eingeschaltet werden soll» Nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben also die Entschädigungsorgane in erster Linie zu prüfen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt eine vorfolgungsbedingte Freiheitsentziehung im Sinne der §§ 1, 2, 43 BEG vorliegt . Dabei kommt es darauf an, ob die auf dem Gebiet des Strafrediks liegenden Zweifel über das Vorliegen des jeweils in Betracht gezogenen entschädigungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals im V/icderaufnähmeverfahren oder durch dfe Anwendung der besonderen strafrechtlichen Wiedergutmachungsbestimmungen au3gcräumt werden können. Y/erden die in dem angeführten Bereich aufgetretenen und im Rahmen des Entschädigungsrechts auf tatsächlichem Gebiet liegenden Zweifel durch ein neues Erkenntnis des Strafrichters nicht behoben, so rechtfertigt dies allein noch nicht die Verweigerung einer Sachentscheidung nach Maßgabe deb § 44- BEG. Die Besonderheit des Entschädigungsrechts rechtfertigt cs dabei auch, gegebenenfalls Entscheidungen und Auffassungen des Strafrichters allein unter entschädi-gungorechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, zu demal auch sonst im Rahmen des BEG keine Bindung an anderweitige richterliche Feststellungen besteht«, Eine Bindung an die Ansicht des Strafrichters ist auch deshalb ausgeschlossen, weil dioEntschädigungsorgane auch dann hoch selbständig zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der §§ 1j 2, 43 BEG für die Gewährung einer Entschädigung vorliegen, wenn die strafgerichtliche Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist» Erst wenn diese erneute Prüfung ergibt, daß diese Voraussetzungen auch bei Berücksichtigung des neuen strafrichterlichon Erkenntnisses nicht festgestellt werden können, ist der erhobene Entschädigungsanspruch abzulehnon. Das folgt nicht nur aus § 2 Abs. 2 BEG, sondern vor allem aus dem Abs. 2 der Präambel zu dem BEG, durch den zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, Mdaß eine Widerstandshandlung nicht rechtswidrig war, auch wenn sie eine allgemeine Rechtsnorm verletzte” (Schriftlicher Bericht des Y/iedcrgutmachungsausschusses im Bundestag, BT-Drucks. S. des § 44 BEG nicht bereits allein darin erblickt werden, daß der Anspruchstcller auf Grund einer allgemeinen strafrechtlichen Norm in einem auch sonst ordnungsgemäßen Strafverfahren verurteilt worden ist. Wie aus § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG in Verbindung mit der Präambel entnommen werden muß, besteht auch bei einer nach rechtsstaatlichen Maßstäben einwandfreien Verurteilung ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Geschädigte die ihm zur Last gelegte Handlung in der Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat und dabei den Bewegungsgrund dieser Handlung verbergen konnte. Ist nach dem Willen des Gesetzes in diesen Fällen der Beweggrund des Handelns ausschlaggebend für die Gewährung von Entschädigung, so muß auch entschädigt werden, wer aus politische r Gegnerschaft die nationalsozialistische Gewaltharrschaft bekämpfte, dabei das allgemeine Strafrecht verletzte, ohne den Beweggrund seines Handelns zu verbergen. - IV ZR 65/62 - ausgesprochen« Voraussetzung ist es jedoch, daß durch die jeweilige Bekämpfenohandlung nicht die Grenzen des Y/iderstandsrechts überschritten worden sind« Dabei können allerdings auch die jeweiligen '»Kampfmethoden” der SA vor und kurz nach der •»Machtübernahme” mit in Betracht zu ziehen sein« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in jenem Urteil Bezug genommen« Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt prüfen müssen, bevor es eine abweisende Entscheidung auf Grund der Vorschrift des § 44 BEG in Betracht ziehen durfte« Da das Berufungsgericht die für diese Sachprüfung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheideno Das angefochtene Urteil war daher aufeuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«

Zitierte Normen: § 11 BEG
FreiheitsentziehungVorschriftEntschädigungVoraussetzungBEGAnspruchKlägerVerurteilung

Volltext der Entscheidung

Z4<9 001
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 44-
Über die rechtliche Tragweite des § 44 BEGo
BGH, ürt0 v. 3o« November 1962 - IV ZR 33/62 -
GIG Hamburg IiG Hamburg
IV ZR 33/62 lerkiXnl e t~ am 3o. November 1962
,, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Heinrich V/
nmmmm str«
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigtes Rechtsanwälte
 Re chtsanwältin
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten, durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3» Januar 1962 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger ist von Befcuf Bauarbeiter«1932 wurde er arbeitslos. Er war damals Mitglied der KPD und gleichzeitig v/ehrtechnischer Leiter des Ersten Verbandes des ■■■HHHHVbund e (H*) in	In	dieser	Eigen-
schaft war er im Winter 1932/33 an Zusammenstößen zwischen dem R^ und der 8A beteiligt und er wurde deshalb insgesamt dreimal verurteilt« Das Sondergericht bei dem Landgericht in AlMi verhängte gegen ihn durch Urteil vom 19« Dezember 1953 wegen Beihilfe zun versuchten Mord eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; gleichzeitig wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre aberkannt. In den Gründen des Urteils wurde feetgestcllt, daß der Kläger am 2o, Dezember 1932, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, daß ein organisierter Feuerüberfall auf das Lokal von EflBm in AflBfc, in dem Nationalsozialisten verkehrten, durchgeführt werden sollte, zwei Unterführern des R^ den Befehl weitergab, jeweils fünf Leute in Zivil mit Pistolen ausgerüstet nach einem vereinbarten Ti'effpunkt in AflBBI zu beordern. Die hinbefohlenen Männer haben wenige Stunden später den angeordneten Feuerüberfall ausgeführt und dabei einen im Lokal anwesenden Gast erheblich verletzt. Der Kläger ist ferner durch Urteil des Hanseatischen Sondergerichts in Hamburg vom 16. Februar 1934 unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Sondergerichts Altona vom 19* Dezember 1933 erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus und zu dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von Io Jahren verurteilt worden. In den Gründen dieses
 Urteils wurde festgestellt, daß der Kläger als damaliger wehrtechnischer Leiter des Ersten Verbandes des R|b am
 
25 - Februar 1933 auf einer Versammlung in dem Lokal von RMHft in der AflBVstraße in HMH| den Befehl erteilt hat, am Morgen des 26. Februar 1933 SA-Männer, die sich auf dem Wege zu ihren Sammelplätzen befänden, niederzuschießen,und daß in Ausführung dieses Befehls auf mehrere SA-Iianner Schüsse abgegeben vor den sind, die allerdings ihr Ziel verfehlten. Schließlich ist der Kläger, durch Urteil des Hanseatischen Sondergerichts in Hamburg von 21. Februar 1934 wegen Verbrechens nach § 6 des Sprengstoffgesetzes in Tateinheit mit Verbrechen nach § 7 des gleichen Gesetzes, unter Einbeziehung der durch das Urteil <fes Sondergerichts in Altona vom 19« Dezember
1933	und des Sondergerichts in Hamburg vom 16. Februar
1934	erkannten Strafen, zu einer Gesamtstrafe von
15 Jahren Zuchthaus und zu dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von Io Jahren verurteilt worden. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird fest gestellt, daß der Kläger im Februar 1933 von der Gauleitung des BFB den Befehl erhalten und auch angenommen hat, an 26. Februar 1933 in die demonstrierende SA an der ABMiV Grenze eine Bombe zu werfen und den SA-Zug mit Maschinenpistolen und Pistolen zu beschießen. Weiter heißt es in den Urteilsgründen, der Kläger habe die für das Attentat erforderlichen Täter aus den Reihen des R]fli aussuchen lassen, habe sie mit dem erhaltenen Befehl vertraut gemacht, die erforderlichen Vorbereitungen getroffen und in diesem Zusammenhang die mit einem hoch brisanten Sprengstoff gefüllte Bombe in Empfang genommen. Von der Durchführung des Bombenanschlages habe der Kläger allerdings Abstand genommen, vermutlich, weil er nachträglich Bedenken wegen der mit der Durchführung des Attentats für ihn verbundenen Gefahren bekommen habe.
 
Der Kläger befand sich wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten vom 27. März 1933 bis 12* Juli 1945 als Untersuchungs- und Strafgefangener in verschiedenen Strafanstalten und Konzentrationslagerno
 Ein Antrag des Klägers auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Strafen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (V0B1 3rZ 1947, S. 68) ist von der Großen Strafkammer Io des Landgerichts Hamburg mit Beschluß vom 9» Oktober 1957 abgelehnt worden. In diesen Beschluß hat die Strafkammer ausgeführt, die Tat, die der Verurteilung vom 19« Dezember 1933 zugrunde liege, sei zwar aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus ausgeführt wordeno Diese Tat sei aber außerhalb dos in § 1 Abs* 1 der Straffreiheitsverordnung gesetzten zeitlichen Rahmens vom 50o Januar 1935 bis 8, Mai 1945 begangen worden und könne schon auö diesem Grunde nicht nach § 1 der genannten Verordnung aufgehoben werden.
Es bestehe aber auch kein Anlaß, das Urteil gemäß § 4 der Verordnung vom 3* Juni 1947 auf ein milderes Strafmaß zurückzuführen, da nicht festgesteilt werden könne, daß die verhängte Strafe grausam oder übermäßig hoch gev/esen sei. Die Taten, die den Verurteilungen von 16. und 21. Februar 1934 zugrunde lägen, seien zwar aus Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus innerhalb des in Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung genannten Zeitraums begangen worden. Es handle sich aber um Taten, die den Tatbestand des § 1 Abs. 3 der Verordnung erfüllten. In beiden Pallen lasse die Art der Tat nämlich eine verwerfliche Gesinnung erkennen. Auch bei den Verurteilungen vom 16. und 21. Februar*1934 könne nicht festgcstellt r/erden, daß die verhängten Strafen übermäßig hoch oder gar grausam gewesen seien.
 
Die gegen den Abiehnungsbescheid der Strafkammer gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3o. Dezember 1957 als unbegründet verworfen worden.
Der Kläger hat bei der Beklagten Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beansprucht und zur Begründung angegeben, durch die Verhaftung sei es ihm nicht möglich gewesen, zu arbeiten und dadurch Geld zu verdienen. Mit Bescheid vom 23. November i960 hat die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für Berufsschäden abgelehnt und ausgeführt, die Verurteilung des Klägers zu insgesamt .15 Jahren Zuchthaus und die Vollstreckung dieser Strafen beruhten nicht auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800 DK zu zahlen.
Er geht davon aus, daß es ihm ohne die Verhaftung gelungen wäre, spätestens nach 2 Jahren wieder eine Anstellung zu finden. Sein Monatsverdienst hätte mindestens 2oo HM betragen. Bei einem Verdienstausfall von 12o Monaten stehe ihm somit eine Kapitalentschädigung von 24.000 HM zu. Dieser Betrag sei gemäß .§ 11 BEG im Verhältnis Io 5 2 auf Deutsche Mark umzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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Das belclagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen»
Ent sehe idungsffründe g
Die Revision ist begründet*
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch des Xlägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Der Anspruch wird darauf gestützt, daß der Kläger für die Dauer von Io Jahren - 1935 bis 1945 -wegen.seiner Inhaftierung keinen Arbeitsplatz erlangt habe* Daß der Kläger während dieser Zeit seine Arbeitskraft infolge der erlittenen Freiheitsentziehung nicht durch Ausübung einer entgeltlichen Berufstätigkeit in freien Erwerbsieben hat nützen können, ist unstreitig*
Sein Anspruch ist daher nach § 88 Nr* 4, 3 BEG begründet, wenn es sich um eine verfolgungshedingte Freiheitsentziehung gehandelt hat (van Dam/Loos, BEG, § 88 Anm» 5 a und 6 a)« Der Anspruch ist demnach da\on abhängig, daß eine nach den §§ 1, 2, 43 BEG zu entschädigende Freiheitsentziehung die Behinderung in der beruflichen Tätigkeit verursacht hat*
Die Freiheitsentziehung, dis der Kläger erlitten hat, beruhte auf einer strafgerichtlichen Verurteilung*
Nach § 44 BEG kann die Entschädigung, wenn die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden ist, in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im T/iederauf nähme-verfahron oder nach Rechtsvorschriften zur V/iedergutmachurg nationalsozialistischen Dnrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist. Solange diese Voraussetzung in den Fällen, in_ denen, diese,Bestimnun/f ein-
 
greift, nicht erfüllt ist, sind die Entschädigungsorgane nicht verpflichtet, eine Sachentscheidung über den Anspruch eines Antragstellers zu treffen. Die Entschädigungsbehörden können vielmehr den gestellten Antrag ohne weitere, sonst noch erforderliche Sach-prüfung zurückweisen. Eine solche Entscheidung könnte, immer vorausgesetzt, daß sie mit Hecht auf § 44 BEG gestützt werden kann, von den Entschädigungsgerichten
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nur in Rahnen der in § 211 BEG umschriebenen Ermessensprüfung beurteilt werden.
In vorliegenden Palle ist der vom Kläger gestellte Antrag, die gegen ihn ergangenen straf gerichtlichen Urteile auf Grund der für die Länder der vormals britischen Besatzungszone erlassenen Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (V0B1 BrZ S. 68) aufzuheben, von den dafür zuständigen Strafgerichten rechtskräftig zurückgewiesen worden. Einen Antrag, die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren auf Grund der Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des § 18 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I, S. 4o7) zu seinen Gunsten wiederaufzu-nchmen, hat der Kläger bisher nicht gestellt.
Sofern demnach die angeführte Bestimmung des § 44 BEG auf den hier umstrittenen Anspruch Anwendung findet, hätte die Entschädigungsbehörde diesen angebrachtermaßen, d. h. durch eine der Prozeßabweisung entsprechende Entscheidung, zurückweisen können. Der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 23. November i960 stellt sich jedoch nicht als eine solche Entscheidung dar.Die Entschädigungsbe-hördo hat vielmehr, ohne sich auf die Vorschrift des § 44 BEG zu stützen, auf Grund eigener Sachprüfung,
 
wenn auch unter Verwertung der strafgerichtlichen Prüfungsergebnisse, zu denen das Landgericht und das Oberlandesgericht in den Beschlüssen von 9» Oktober 1957 bzw. vom 3o, Dezember 1957 gelangt waren, dahin entschieden, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger erlitten hat, nicht als Verfolgungsmaßnahne angesehen werden könne. Das Landgericht hat diese Entscheidung ebenfalls auf Grund einer eingehenden eigenen Sachprüfung zu dieser Frage bestätigt. Erst in der Berufungsbeantv/ortung vom 31. Mai 1961 (Bl. 56 GA) hat das beklagte Land auf die Vorschrift des § 44 BEG hingewiescn. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Voraussetzungen dieser Beäimmung für gegeben erachtet.
Dabei ist es davon ausgegangen, daß eine Aufhebung oder Änderung der gegen den Kläger ergangenen straf-gerichtlichcn Urteile nicht mehr erfolgen könne, nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg entschieden haben, daß die Voraussetzungen hierfür, wie sie in der Verordnung vom 3. Juni 1947 (aaO) bestimmt sind, nicht gegeben seien.
Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in § 44 BEG vorgesehene Möglichkeit, die Entschädigung von der Aufhebung oder Änderung früherer gegen den Antragsteller ergangener strafgerichtlicher Urteile abhängig zu machen, nicht nur den Entschädigungobehörden, sondern allgemein den Entschädigungsorganen eingeräumt ist. Denn mit dieser Möglichlelt soll eine Sachentscheidungsvoraussetzung geschaffen werden können, die ihrer rechtlichen Natur nach in jedem Stadium des Verfahrens, soweit cs die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs zu dem Gegenstand hat, zur Geltung kommen kann und deshalb, wenn das Entschüdigungsorgan von ihr Gebrauch macht, auch zur Geltung kommen muß. Daraus folgt,
 
daß die Vorschrift in einer höheren Tatsacheninstanz auch dann noch zur Anwendung gelangen kann, wenn die vorhergehende Instanz (EntSchädigungsbehörde oder Landgericht) von ihr keinen Gebrauch gemacht hat.
Ihre erstmalige Berücksichtigung durch das Revisionsgericht ist freilich nicht möglich, weil diesen nicht die Prüfung der tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs obliegt (im Grundsatz ebenso; Blessin/Ehrig/V/ilden,
BEG, 3. Aufl., § 44 Nr. 1; van Dam/Loos, aaO, § 44 Ann. 3; Begründung zu § 16 a des Regierungsentwurfs sun BEG, BT-Drucks. 1949» 2. f&lperiode, S. 117).
Nach ihrer Stellung im systematischen Zusammenhang des BEG bezieht sich die Vorschrift des § 44 unmittelbar nur auf Entschädigungsansprüche wegen erlittener Freiheitsschäden. Sie ist aber nicht durch den Kreis der von § 43 BEG umschriebenen Tatbestände begrenzt. So hat der Gesetzgeber in den §§ 61, 62 BEG ihre sinngemäße und in § -lol BEG ihre entsprechende Anwendung auf die dort geregelten Entschädigungsfälle angeordnet. Darüber hinaus muß die Regelung des § 44 BEG auch im Rahmen des § 88 Nr. 3 und 4 BEG Beachtung finden, sofern es sich darum handelt, daß der Verfolgte durch verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung seinen Arbeitsplatz verloren hat oder als Arbeitsloser nicht wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert worden ist.
Die hier geregelten Schäden im beruflichen Fortkommen sind notwendige Folgen der erlittenen Freiheitsentziehung. Die Freiheitsentziehung durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe schließt - jedenfalls für einen Bauarbeiter, wie es der Kläger ist - die Ausübung eines Berufes im freien Erwerbsleben schlechthin aus.
Die tatsächliche Grundlage für den Anspruch auf Entschädigung wegen der erlittenen Freiheitsentziehung ist in einem solchen Falle zugleich auch die wesentliche
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und entscheidende Grundlage für den Anspruch auf Entschädigung wegen erlittenen Berufsschadens i.S. des § 88 Nr» 3* 4 BEG. Es kann keinen gesetzgeberischen Grund geben, bei der Entscheidung über diese Ansprüche ihre übereinstimmende Grundlage nach verschiedenen Grundsätzen und mit der Möglichkeit eines unterschiedlichen Ergebnisses zu beurteilen. Ein solches Verfahren ist allerdings nach dem Sinnsu-sammenhang der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§§ 88 Nr. 3 und 4* 43* 44 BEG) nur insoweit nicht gerechtfertigt, als eine Übereinstimmung in der zeitlichen Bauer und dem sonstigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Freiheitsschaden und Berufsschäden gegeben ist. Babei kommt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht darauf an, wo und auf welche V/eise die Freiheitsentziehung auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt ist. Bio Art der Strafvollstreckung ist dafür, daß der der Freiheit beraubte Verfolgte keine Berufstätigkeit ausüben konnte, nicht ursächlich. Insoweit ist nur die Freiheitsentziehung maßgebend, die für den Kläger sowohl im Zuchthaus als auch im Konzentrationslager das Hindernis für die Aufnahme einer Berufstätigkeit bildete.
Somit hängt die* Entscheidung über die Revision . davon ab, ob das Berufungsgericht zutreffend die weitere in § 44 BEG aufgestellte Voraussetzung für die Verweigerung der beantragten Entschädigung bejaht hat, daß der von ihm festgestollte Sachverhalt einen Zweifelofall im Sinne dieser Vorschrift darctcllt, der die Ausübung des Ermessens erlaubt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
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In § 16 Abs* 5, 6 BErgG, an dessen Stelle § 44 BEG getreten ist, war ebenso wie schon in § 15 Abs. 3 US-EG, zwingend bestimmt, daß eine im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung erlittene Freiheitsentziehung nur dann einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit begründe, wenn die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach strafrechtlichen Rechtsvorschriften, welche die Y/iedergutmaehung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstand haben, aufgehoben oder geändert worden sei (Becker/Huber/Küster, BErgG § 16 Nr. 17)o Wenn nunmehr nach § 44 BEG die Entschädigung nur noch iii Zv/eifelsfallen von diesen Voraussetzungen abhängig ist, so bedeutet dies eine für den Verfolgten im Verhältnis zu dem bisherigen Rechtszustand günstigere Regelung. Biese Änderung beruhte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, darauf, daß die Anwendung der bisherigen Vorschriften in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt hatte, insbesondere, wenn es sich darum handäte, die strafgerichtliche Verurteilung durch ein heute nicht mehr bestehendes Gericht aufheben oder ändern zu lassen. Außerdem führte die Notwendigkeit der Aufhebung oder Änderung von Verurteilungen in jenen Fällen, in denen es von vornherein feststand, daß sie auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhten, zu einer unnötigen Erschwerung oder Verzögerung der Burchsetzung des Entschädigungsanspruchs (vgl. die Begründung zu § 16 a dos Regierungsentwurfs zu dem BEG, BI-Brucks. 1949*
2. Wahlperiode, S. 117).
Während somit nach dem früheren Rechtszustand die Aufhebung oder Änderung der strafgerichtlichen Verurteilung ebenso wie das Vorliegen der eigentlichen (materiellen) entschädigungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung
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einer Entschädigung war (vgl» dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1955 - IV ZR 264/54 RzXf 1955, 216 Nr» 27), ergibt sich aus der heute geltenden Passung des Gesetzes, nach der die Entschädigung in Zvreifelsfällsn von der vorherigen Aufhebung oder Änderung der Verurteilung abhängig gemacht werden kann, daß die Aufhebung oder Änderung der Verurteilung nur noch ausnahmsweise eingeschaltet werden soll» Nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben also die Entschädigungsorgane in erster Linie zu prüfen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt eine vorfolgungsbedingte Freiheitsentziehung im Sinne der §§ 1, 2, 43 BEG vorliegt . Bei dieser Prüfung können, , wenn die Freiheits-entziehung eine Folge straf gerichtlicher Verurteilung war, Zweifel darüber auftreten, ob es sich um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt hat. Biese Zweifel können sich auf den der Verurteilung zugrunde gelegenen tatsächlich^ Sachverhalt, sie können sich aber auch auf die strafrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts beziehen. In beiden Fällen handelt es sich um die von den Entschädigungsorganen zu entscheidende Frage, ob der gesetzliche Verfolgungstatbestand, wie ihn das Entschädigungsrecht normiert, erfüllt ist. Ergeben sich hier für die Entschädigungsorgane Unklarheiten, so sollen sie davon absehen können, selbständig in
r
eine Prüfung des (Cathergangs und seine ptrafrechtliche, Bewertung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einzu-treten, sie sollen dies dann vielmehr den dazu berufenen Organen der Strafrechtspflege überlassen können. Biese sollen ihnen im Einzolfall dazu verhelfen, die für eine erschöpfende und auch sonst ordnungsgemäße ent-schädiffungsrechtlicho Beurteilung noch fehlenden (tatbcstandlichcn) Grundlagen zu gewinnen* Insofern kann es sich s. B. darum handeln, den Organon der Strafrechtspflege die Klärung der Frage zu überlassen,
 
ob die damaligen strafriehterlichen Feststellungen dem wirklichen Tatverlauf entsprechen, welches die wirklichen Motive der Tat waren, ob und welche strafrechtlichen Vorschriften der frühere Strafrichter zu Hecht oder zu Unrecht angewandt hat und wie der Charakter jener Straf Vorschriften im Hinblick auf die Anschauungen und Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu bewerten ist. Insofern kann es, vom Entschädigungsrecht her gesehen, angebracht sein, die Klärung von Zweifeln, die für die Entschädigungsorgane bestehen, zweckmäßigerweise den Organen der Strafrechtspflege zu überlassen. Dagegen erlaubt es die Vorschrift des § 44 BEO den Entschädigungsorganen nicht, auch die entschädigungsrechtliche Bewertung des Sachverhalts ganz oder teilweise den Strafgerichten zu überlassen. Diese Bewertung ist allein Sache der Entschädigungsorgane. Nur sie haben über etwaige dabei auftretende Zweifel zu befinden.
Die durch § 44 BEG ermöglichte Hilfe bei der in entschädigungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Aufklärung des Sachverhalts kann aber zweckgerecht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine hinreichende Aufklärung seitens der Organe der Strafrechtspflege zu erwarten ist (vgl. Blessin/ Ehrig/Wilden, BEG, 3« Auf1•, § 44 Anm. 1). Dabei kommt es darauf an, ob die auf dem Gebiet des Strafrediks liegenden Zweifel über das Vorliegen des jeweils in Betracht gezogenen entschädigungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals im V/icderaufnähmeverfahren oder durch dfe Anwendung der besonderen strafrechtlichen Wiedergutmachungsbestimmungen au3gcräumt werden können. Eine dahingehende Überlegung ist besonders aus dem Grunde geboten, weil die den heutigen Stande der Entschädigungsgesetzgebung
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des BEG nicht mehr entsprechenden besonderen strafrechtlichen Y/iedergutraaehungsvorschriften in ihren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen in macher Hinsicht verschieden und daher uneinheitlich sind«,
Y/erden die in dem angeführten Bereich aufgetretenen und im Rahmen des Entschädigungsrechts auf tatsächlichem Gebiet liegenden Zweifel durch ein neues Erkenntnis des Strafrichters nicht behoben, so rechtfertigt dies allein noch nicht die Verweigerung einer Sachentscheidung nach Maßgabe deb § 44- BEG. Vielmehr haben die Entschädigungsorgane dann erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den einschlägigen Vorschriften des BEG gegeben sind. Die Besonderheit des Entschädigungsrechts rechtfertigt cs dabei auch, gegebenenfalls Entscheidungen und Auffassungen des Strafrichters allein unter entschädi-gungorechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, zu demal auch sonst im Rahmen des BEG keine Bindung an anderweitige richterliche Feststellungen besteht«, Eine Bindung an die Ansicht des Strafrichters ist auch deshalb ausgeschlossen, weil dioEntschädigungsorgane auch dann hoch selbständig zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der §§ 1j 2, 43 BEG für die Gewährung einer Entschädigung vorliegen, wenn die strafgerichtliche Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist» Erst wenn diese erneute Prüfung ergibt, daß diese Voraussetzungen auch bei Berücksichtigung des neuen strafrichterlichon Erkenntnisses nicht festgestellt werden können, ist der erhobene Entschädigungsanspruch abzulehnon.
Unter diesen Gesichtspunkten durfte das Oberlandeo-gericht deri Entschädigungsanspruch des Klägers nicht ohne weitere Sachprüfung 3chon deshalb curückwcisen,
 
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weil die vom Kläger erlittene Freiheitsentziehung auf Handlungen beruht, v/elche auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen strafbar sind. Dies allein vermag die Annahme einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme io S. des § 2 BEG noch nicht auszuschließen. Das folgt nicht nur aus § 2 Abs. 2 BEG, sondern vor allem aus dem Abs. 2 der Präambel zu dem BEG, durch den zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, Mdaß eine Widerstandshandlung nicht rechtswidrig war, auch wenn sie eine allgemeine Rechtsnorm verletzte” (Schriftlicher Bericht des Y/iedcrgutmachungsausschusses im Bundestag, BT-Drucks.
Hr. 2382, 2. Wahlperiode, S. 2). Da es sich hier um einen für das gesamte BEG maßgeblichen Grundsatz handelt, kann ein Zv/eifelsfall i. S. des § 44 BEG nicht bereits allein darin erblickt werden, daß der Anspruchstcller auf Grund einer allgemeinen strafrechtlichen Norm in einem auch sonst ordnungsgemäßen Strafverfahren verurteilt worden ist.
Wie aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG in Verbindung mit der Präambel entnommen werden muß, besteht auch bei einer nach rechtsstaatlichen Maßstäben einwandfreien Verurteilung ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Geschädigte die ihm zur Last gelegte Handlung in der Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat und dabei den Bewegungsgrund dieser Handlung verbergen konnte.
Ist nach dem Willen des Gesetzes in diesen Fällen der Beweggrund des Handelns ausschlaggebend für die Gewährung von Entschädigung, so muß auch entschädigt werden, wer aus politische r Gegnerschaft die nationalsozialistische Gewaltharrschaft bekämpfte, dabei das allgemeine Strafrecht verletzte, ohne den Beweggrund seines Handelns zu verbergen. Dies hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 7. November 19^2
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- IV ZR 65/62 - ausgesprochen« Voraussetzung ist es jedoch, daß durch die jeweilige Bekämpfenohandlung nicht die Grenzen des Y/iderstandsrechts überschritten worden sind« Dabei können allerdings auch die jeweiligen '»Kampfmethoden” der SA vor und kurz nach der •»Machtübernahme” mit in Betracht zu ziehen sein« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in jenem Urteil Bezug genommen«
Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt prüfen müssen, bevor es eine abweisende Entscheidung auf Grund der Vorschrift des § 44 BEG in Betracht ziehen durfte« Da das Berufungsgericht die für diese Sachprüfung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheideno Das angefochtene Urteil war daher aufeuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Ascher Raske	Johannsen	^füstenberg Maaß