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BGH

Gericht: BGH

gegen das Land vertreten durch den Direktor des landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in M daß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt werden könne. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung war für den Kläger niemand erschienen. hat für den Kläger Berufung eingelegt. Rechtsanwalt Dr. der dieses Rechtsmittel für den Kläger eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht zugelassen und er hat den Kläger auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten. Die von ihm eingelegte Berufung ist deswegen, wie der Senat für ähnlich liegende Fälle wiederholt entschieden hat, unzulässig (LM BEG 1956 § 224 Nr. 3, 4, 7). Das Gesetz hat in § 224 Abs. 2 BEG im Interesse der Ver- Das Hauptinteresse jedes Verfolgten besteht darin, daß seine Klage sorgfältig bearbeitet und besonder^ daß seine Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechts Daraus, daß nach § 209 BEG eine streitige Sachentscheidung auch dann ergehen kann, wenn der Verfolgte sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten läßt, kann nicht geschlossen werden, daß das Gesetz die mündliche Seine oder seines Prozeßbevollmächtigten Aufgabe ist es, zu prüfen, ob es mit dem Interesse an einer schnellen und sachgerechten Entscheidung zu vereinbaren ist, wenn der Kläger der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Beim Berufungsgericht, das in aller Regel nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der über wiegenden Zahl aller Fälle geboten sein. Ein Rechtsanwalt, der nicht am Sitze des Berufungsge-richts ansässig ist, wird mit Rücksicht auf die durch die Y/ahrung eines auswärtigen Termins für ihn entstehende besondere Belastung und in Anbetracht der dadurch für seine Aus demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Bestimmung eng auszulegen und als Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Hechtszug vertreten hat, nur denjenigen an zusehen, der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer umfassenden Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevoll' mächtigter verantwortlich führen sollte und der ihn auch so geführt hat. sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit und seine Befugnis, über den Streitgegenstand verantwortlich zu verfügen, hat das Gesetz die Nachteile in Kauf genommen, die eine Durch- Dieser Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wenn er auch nur bei einem Landgericht zugelassen ist, den Rechtsstreit selbst im Berufungsrechtszug führen. daß er einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanv/alt im ersten Rechtszug Untervollmacht.erteilt und Rechtsanwalt Dr. Hummel hat den Kläger im ersten Rechtszug nicht vertreten. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob Dr. Haas ihm überhaupt eine umfassende Prozeßvoll macht erteilt hat; denn Dr. Hummel ist im ersten Rechtszug keineswegs als Prozeßbevollraächtigter des Klägers dem Gericht und dem Gegner gegenüber aufgetreten. Rechtsanwalt Dr. Hummel konnte daher, da er beim Berufungsgericht nicht als Rechts anv/alt zugelassen war, keine Berufung für den Kläger ein-legeii.

Zitierte Normen: § 224 BEG
RechtsanwaltRechtBEGBerufungsgerichtRechtszugKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 Mai 1961
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 stelle
der Geschäft
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amen
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Professors Alfred
 Avenue,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr. Fritz
m
gegen
 das Land
 vertreten durch den Direktor des landesamts für Wiedergutmachung
 und verwaltete Vermögen in M

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platz

Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
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*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
* *
Verhandlung vom 26. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatsprä-
*
sidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden
*
*
und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Juli I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche angemeldet. Sein Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung
 abgelehnt worden, daß er verspätet gestellt worden sei und
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daß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt werden könne.
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Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten, Dr
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in New- York, Klage wegen des geltend gemachten Anspruchs er
 hoben, Dieser hat, nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war, mitgeteilt, daß er Rechtsanwalt DriH
Untervollmacht erteilt habe. Er hat ferner eingehend zur Sache Stellung genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung war für den Kläger niemand erschienen. Durch Urteil
 vom 27. Mai 1959 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Erst am 4. Juni 1959 hat Dr.
sich als Unterbevollmäch
 tigter gemeldet und angefragt, ob bereits Termin anberaumt
, der beim Berufungsgericht nicht
 sei* Rechtsanwalt Dr.
zugelas
 aen ist,
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hat für den Kläger Berufung eingelegt. Die
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ist durch das angefochtene Urteil verv/orfen worden. Der
 Klag
hat Revi
 ngelegt. Er verfolgt seinen im ersten
 Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat
■
gebeten, die Revision
 zurückzuweisen.
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Die Revision ist unbegründet.
Das
 Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht verwor
 fen. Rechtsanwalt Dr.
der dieses Rechtsmittel für
 den Kläger eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht
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zugelassen und er hat den Kläger auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten. Die von ihm eingelegte Berufung ist deswegen, wie der Senat für ähnlich liegende Fälle wiederholt entschieden hat,
 unzulässig (LM BEG 1956 § 224 Nr. 3, 4, 7).
Die Ausführungen des Klägers in der Revisionsinstanz geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Das Gesetz hat in § 224 Abs. 2 BEG im Interesse der Ver-
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folgten eine Ausnahme von dem in § IQ ZPO bestimmten Anwal tszv/ang gemacht. Bei der Auslegung dieser Bestimmung
. •
sind daher auch die Interessen der Verfolgten in den Vor-dergrund zu stellen. Besonders ist hierauf bei der Entscheidung der Frage abzustellen, wieweit die in § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmte Ausnahme reicht, ob sie mit Rücksicht
 auf ihren Abs. 4 über ihren Wortlaut hinaus erstreckt wer-
. ■
den kann, so daß es genügen würde, wenn der Verfolgte sich
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vor dem Oberlandesgericht von einem bei irgendeinem deutschen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen würde.
Nach den Erfahrungen des Senats ist damit den Interessen der Verfolgten nicht gedient. Eine solche Auslegung
 kann vielmehr in vielen Fällen den Verfolgten schaden.
■
Das Hauptinteresse jedes Verfolgten besteht darin, daß seine Klage sorgfältig bearbeitet und besonder^ daß seine
 Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen
 Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechts
*
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streit so schnell wie möglich richtig entschieden wird.
Daraus, daß nach § 209 BEG eine streitige Sachentscheidung auch dann ergehen kann, wenn der Verfolgte sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten läßt, kann nicht geschlossen werden, daß das Gesetz die mündliche
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Verhandlung in Entschädigungssachen grundsätzlich für entbehrlich hält. Das Gesetz hat nur davon abgesehen, den Ver
 folgten zu zwingen
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ich in der mündlichen Verhandlung ver
 treten zu lassen. Seine oder seines Prozeßbevollmächtigten Aufgabe ist es, zu prüfen, ob es mit dem Interesse an einer schnellen und sachgerechten Entscheidung zu vereinbaren ist, wenn der Kläger der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Beim Berufungsgericht, das in aller Regel nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder
 seine
Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der über wiegenden Zahl aller Fälle geboten sein. Das ist auchdann der Fall, wenn noch Beweise zu erheben sind. Nur wenn der Verfolgte in der mündlichen Verhandlung sachgemäß vertre-
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ist, können die Aufklärungen gegeben werden
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 wendig sind, um den Beweisbeschluß so zu fassen, daß die
 erforderlichen Beweise schnell und vollständig eingeholt werden können.
Ein Rechtsanwalt, der nicht am Sitze des Berufungsge-richts ansässig ist, wird mit Rücksicht auf die durch die Y/ahrung eines auswärtigen Termins für ihn entstehende besondere Belastung und in Anbetracht der dadurch für seine
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Auftraggeber entstehenden höheren Kosten den Entschluß, in der mündlichen Verhandlung aufzutreten, verständlicherweise weniger leicht fassen, als der am Ort dieses Gerichts ansässige Rechtsanwalt. Während diese die Termine zur münd-liehen Verhandlung in aller Regel wahrnehmen, tun jene es nur in Ausnahmefällen. Deswegen ist es notwendig, § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht über seinen eigentlichen Y/ortlaut hinaus auszulegen.
Aus demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Bestimmung eng auszulegen und als Rechtsanwalt, der den
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Kläger im ersten Hechtszug vertreten hat, nur denjenigen an zusehen, der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer umfassenden Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevoll' mächtigter verantwortlich führen sollte und der ihn auch
 so geführt hat. Nur für diesen Anwalt, der den Rechtsstreit
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im ersten Rechtszug voll verantwortlich geführt hat, läßt
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ich die im Gesetz gemachte Ausnahme von dem Anwaltszwang
 rechtfertigen. Mit Rücksicht auf seine besondere Stellung,
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sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit und seine Befugnis, über den Streitgegenstand verantwortlich zu verfügen, hat das Gesetz die Nachteile in Kauf genommen, die eine Durch-
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brechung des Anwaltszwangs in aller Regel herbeiführt.
Dieser Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wenn er auch nur bei einem Landgericht zugelassen ist, den Rechtsstreit selbst im Berufungsrechtszug führen. Wenn er das nicht will, muß er damit einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Er kann den dort grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang nicht dadurch umgehen,
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daß er einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen
 Rechtsanv/alt im ersten Rechtszug Untervollmacht.erteilt und
*
ihn dort al3 solchen auftreten läßt, damit er dann den
 Rechtsstreit im zweiten Rechtszug führe. Der beim Beru-
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fungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt, der im ersten
* *
Rechtszug nur als Unterbevollmächtigter des Prozeßbevoll
 mächtigt
aufgetret
 ist
ist nach
224 Abs. 2 Satz 2
BEG
cht befähigt, den Kläger vor dem Oberlandesgericht
 zu vertreten. Das hat der erkennende Senat gleichfalls
 wiederholt entschieden (LM BEG 1956 § 224 Nr. 6, 7, 8)
Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Rechtsanwalt Dr. Hummel hat den Kläger im ersten
 Rechtszug nicht vertreten. Es braucht nicht geprüft zu
 werden, ob Dr. Haas ihm überhaupt eine umfassende Prozeßvoll macht erteilt hat; denn Dr. Hummel ist im ersten Rechtszug keineswegs als Prozeßbevollraächtigter des Klägers dem Gericht und dem Gegner gegenüber aufgetreten. Er hat sich dem Landgericht erst zu einer Zeit als Bevollmächtigter
 gemeldet, als das
 Urteil dieses Gerichts bereits ergangen
 war.
In diesem Augenblick konnte er den Kläger i

ersten
 Rechtszug nicht mehr in der Weise vertreten, wie es in
224 Abs. 2 BEG gefordert wird. Rechtsanwalt Dr. Hummel
 konnte daher, da er beim Berufungsgericht nicht als Rechts anv/alt zugelassen war, keine Berufung für den Kläger ein-legeii. Die von ihm eingelegte Berufung ist mit Recht verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf
97 ZPO,
Abs. 2 BEG.
Ascher
 Johannsen
Maaß
 Wilden
Dr. Graf