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BGH · TV ZR 35/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 35/60

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für 36 Monate Haft ihrer Mutter 4«800 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis rechtlich zutreffend einen gemäß § 46 Abs. 2 BEG auf die Klägerin im Erbwege übergegangenen Haftentschädigungsanspruch ihrer Mutter, der Verfolgten LflM verneint. Mit Hecht hat das Berufungsgericht dem Zeitpunkt des Todes der Verfolgten entscheidende Bedeutung für die Frage der Dauer der Freiheitsentziehung beigemessen. Ist es aber, wie hier, den Umständen nach offenbar unmöglich, daß eine inhaftierte Person vor ihrem Tode die Freiheit wiedererlangt hat, so kann, solange die Vermutung für einen bestimmten Todeszeitpunkt besteht, angenommen werden, daß die Dauer der Freiheitsentziehung sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt hat (Urteile des erkennenden Senats vom 22. Mai 1945- Diese Todesvermutung gilt jedoch nach § 180 Abs. 1 letzter Halbsatz BEG nicht, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereite ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist. Liegt eine Todeserklärung nach dieser Vorschrift vor, so kann die damit begründete Vermutung, daß der Verschollene in dem in der Entscheidung festgestellten Zeitpunkt verstorben ist, gemäß § 292 ZPO nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Zur Entkräftung dieser Vermutung genügt es also nicht, daß die Entschädigungsorgane gemäß § 180 Abs. 2 BEG einen anderen Todeszeitpunkt für wahrscheinlich halten (vgl. Hier bedarf die Frage, ob unter den in § 180 Abs. 1 letzter Halbsatz BEG neben dem Verschollenheitsgesetz erwähnten anderen Rechtsvorschriften auch die Verschollenheitsgesetze anderer Staaten zu verstehen sind und folglich mit Rücksicht auf die im Urteil des französischen Zivilgerichts getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts die Anwendbarkeit des § 180 BEG ausgeschlossen ist, keiner Entscheidung. Denn der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, gleichgültig, ob die durch das französische Gericht getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts zu beachten ist oder nicht. In diesem Falle genügt ee gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zur Entkräftung der Todeszeitpunktvermutung, daß die Entschädigungs-* behörde oder die Entschädigungsgerichte einen anderen Zeitpunkt des Todes für wahrscheinlich halten«, In Übereinstimmung mit dem Landesamt und dem Landgericht hat dies das Berufungsgericht in seiner Hilfeerwägung getan. reichend festgestellt hätte oder daß es bei der Wertung dieser Tatsachen einem rechtlichen Irrtum unterlegen wäre, ist nicht ersichtlich« Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Niederländischen Roten Kreuzes vom 16. August 1955 wie auch weiterer in der Literatur bekanntgewordener Tatsachen, des Zeitpunkts der Deportation und des Alters der Verfolgten angenommen hat, daß die Verfolgte mit Wahrscheinlichkeit kurze Zeit nach der Deportation ein Opfer des Massenmordes in AflHIi geworden ist und seit ihrer am 26« August 1942 erfolgten Verhaftung keine 30 Tage lang mehr gelebt hat, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Revision rügt insoweit nur, eine Feststellung des Todestages der Verfolgten sei nicht ohne weitere Ermittlungen möglich gewesen, wie die dem Berufungsgericht vorgelegten Auskünfte des französischen Delegierten bei dem Internationalen Suchdienst in AHHHI bestätigten. Die vom Berufungsgericht hilfsweise getroffene Feststellung eines anderen Todeszeitpunkts ist daher für das Revisionsgericht bindend.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 292 ZPO § 180 BEG
gemäßTodeszeitpunktMutterBerufungsgerichtBEGVerfolgteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

TV ZR 35/60
Verkündet am 8» Juni I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2426 067
der Frau A Jflk rue V
Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geh. Hl
m
Klägerin und RevisionsklägerinP
-	Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1. Juni I960 unter Mitwirkurg des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ist die Tochter der am Juli 1898 geborenen Frau AflHk LWI HARB. Diese wanderte wegen ihrer jüdischen Abstammung am 3* September 1935 von	aus
 zusammen mit der Klägerin und einer weiteren Tochter nach Frankreich ausSie wurde dort - ebenso auch ihre andere Tochter - am 26, August 1942 festgenommen und Uber das Sammellager DflBM am 7. September 1942 in das Konzentrationslager AMHBI verbracht- Durch Urteil des für ihren letzten Wohnsitz in Frankreich zuständigen Zivilgerichte de la Seine vom 25* März 1949 wurde festgestellt, daß sie am 7. September 1942 in DMI verstorben ist.
Die Klägerin macht als Erbin Haftentschädigungsansprüche ihrer Mutter geltend.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie für 36 Monate Haft ihrer Mutter 4«800 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurüekzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Da die Klägerin sich trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten
 
lassen, ist gemäß § 209 Abs. 3 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
II.
Me Revision ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei sicher, daß die Mutter der Klägerin ihre Befreiung nicht mehr erlebt habe, sondern bis zu ihrem Tode in Haft gewesen sei. Die Klägerin könne sich aber nicht darauf berufen, daß gemäß § 180 Abs. 1 BEG der 8. Mai 1945 als TodesZeitpunkt ihrer Mutter zu vermuten sei. Nach dem Urteil des französischen Zivilgerichts sei die Mutter der Klägerin am 7. September 1942 in D^Bfe verschieden. Damit sei zwar nicht nach dem Verschollenheitsgesetz, aber nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 180 Abs. 1 BEG, unter denen nicht nur deutsche Vorschriften zu verstehen seien, bereits ein anderer Todeszeitpunkt festgestellt worden. Staatenlose Verschollene könnten grundsätzlich im letzten Aufenthaltsland, also auch im Ausland, nach den dort geltenden Gesetzen für tot erklärt werden. Im übrigen hätten das -^andesamt. und das Landgericht mit Recht gemäß § 180 Abs. 2 BEG einen anderen Todeezeit-punkt festgestellt. Die Feststellung, die Mutter der Klägerin sei kurze Zeit nach der Deportation ein Opfer des Massenmordes in	geworden,	sei	ohne	weitere	Ermittlungen
 möglich gewesen. Die Annahme, die Deportierte habe jedenfalls seit der am 26. August 1942 erfolgten Verhaftung keine 30 Tage mehr gelebt, habe den Umständen nach ein weit höheres Maß an Yrfahrscheinlichkeit für sich als die Annahme, sie habe noch bis zur Räumung des Lagers A ■■MH am 26./27c Januar 1945 oder bis zu dem 8. Mai 1945 gelebt. Die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte des Chefs der französischen Delegation beim Internationalen Suchdienst in AMm seien nicht geeignet, einen Gegenbeweis gegen
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die angenommene Todeszeit zu begründen oder deren Wahrscheinlichkeit in Präge zu stellen.
Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis rechtlich zutreffend einen gemäß § 46 Abs. 2 BEG auf die Klägerin im Erbwege übergegangenen Haftentschädigungsanspruch ihrer Mutter, der Verfolgten LflM	verneint. Mit Hecht
 hat das Berufungsgericht dem Zeitpunkt des Todes der Verfolgten entscheidende Bedeutung für die Frage der Dauer der Freiheitsentziehung beigemessen. Zwar kann eine Haft-entechädigung nur für die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung gewährt werden. Für die Dauer der Haft ist grundsätzlich derjenige beweispflichtig, der daraus einen Anspruch wegen Freiheitsentziehung herleitet. Ist es aber, wie hier, den Umständen nach offenbar unmöglich, daß eine inhaftierte Person vor ihrem Tode die Freiheit wiedererlangt hat, so kann, solange die Vermutung für einen bestimmten Todeszeitpunkt besteht, angenommen werden, daß die Dauer der Freiheitsentziehung sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt hat (Urteile des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 154/58 -, LM Nr. 1 zu § 180 BEG 1956 = RzW 1959,
4251, und vom 21. Januar 1959 - IV ZR 218/58 RzW 1959, 239"*°) . Nach § 180 Abs. 1 BES gilt als Todeszeitpunkt eines Verfolgten, der die übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, der 8. Mai 1945- Diese Todesvermutung gilt jedoch nach § 180 Abs. 1 letzter Halbsatz BEG nicht, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereite ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist. Liegt eine Todeserklärung nach dieser Vorschrift vor, so kann die damit begründete Vermutung, daß der Verschollene in dem in der Entscheidung festgestellten Zeitpunkt verstorben ist, gemäß § 292 ZPO nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Zur Entkräftung dieser Vermutung genügt es also nicht, daß die Entschädigungsorgane gemäß § 180 Abs. 2 BEG einen anderen
 Todeszeitpunkt für wahrscheinlich halten (vgl. die vorerwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats sowie Urteil vom 5. Dezember 1958 - IV Zß 179/58 RzW 1959, 13841).
Hier bedarf die Frage, ob unter den in § 180 Abs. 1 letzter Halbsatz BEG neben dem Verschollenheitsgesetz erwähnten anderen Rechtsvorschriften auch die Verschollenheitsgesetze anderer Staaten zu verstehen sind und folglich mit Rücksicht auf die im Urteil des französischen Zivilgerichts getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts die Anwendbarkeit des § 180 BEG ausgeschlossen ist, keiner Entscheidung. Denn der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, gleichgültig, ob die durch das französische Gericht getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts zu beachten ist oder nicht. Ist diese Feststellung zu berücksichtigen, so scheidet die Anwendbarkeit des § 180 BEG aus. Dann müßte ein Nachweis dafür erbracht sein, daß - und wie lange -die Mutter der Klägerin in der Lagerhaft über den in der Todeserklärung festgestellten Todeszeitpunkt hinaus fortgelebt hat. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Besteht aber keine Bindung an die durch das französische Gericht getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts, dann sind die Bestimmungen des § 180 Abs. 1 und 2 BEG anwendbar. In diesem Falle genügt ee gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zur Entkräftung der Todeszeitpunktvermutung, daß die Entschädigungs-* behörde oder die Entschädigungsgerichte einen anderen Zeitpunkt des Todes für wahrscheinlich halten«, In Übereinstimmung mit dem Landesamt und dem Landgericht hat dies das Berufungsgericht in seiner Hilfeerwägung getan. Die Feststellung, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes als der 8. Mai 1945 wahrscheinlich ist, ist Aufgabe der Tatsacheninstanz (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 - IV ZR 312/56 RzW 1957, 29246). Daß das Berufungsgericht für die Frage der Wahrscheinlichkeit eines anderen Todes2eitpunkts entscheidende Tatsachen unzu-
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reichend festgestellt hätte oder daß es bei der Wertung dieser Tatsachen einem rechtlichen Irrtum unterlegen wäre, ist nicht ersichtlich« Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Niederländischen Roten Kreuzes vom 16. August 1955 wie auch weiterer in der Literatur bekanntgewordener Tatsachen, des Zeitpunkts der Deportation und des Alters der Verfolgten angenommen hat, daß die Verfolgte mit Wahrscheinlichkeit kurze Zeit nach der Deportation ein Opfer des Massenmordes in AflHIi geworden ist und seit ihrer am 26« August 1942 erfolgten Verhaftung keine 30 Tage lang mehr gelebt hat, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Revision rügt insoweit nur, eine Feststellung des Todestages der Verfolgten sei nicht ohne weitere Ermittlungen möglich gewesen, wie die dem Berufungsgericht vorgelegten Auskünfte des französischen Delegierten bei dem Internationalen Suchdienst in AHHHI bestätigten. Diese Rüge ist schon um deswillen unbegründet, weil das Berufungsgericht mit der Erholung dieser Auskünfte nur einem Beweisangebot Rechnung getragen hat, mit dem die Klägerin die von der Entechädigungsbehörde und dem Landgericht ohne weitere Ermittlungen getroffene Feststellung des Todeszeitpunkts zu entkräften versuchte« Soweit die Revision noch geltend macht, der Klägerin seien nunmehr weitere Zeugen bekannt geworden, die bei der Deportation unter 15 Jahren und über 40 Jahre alt gewesen und lebend zurückgekommen seien, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Die vom Berufungsgericht hilfsweise getroffene Feststellung eines anderen Todeszeitpunkts ist daher für das Revisionsgericht bindend. Damit entfällt ein Haftentschädigungs-anspruch der Mutter der Klägerin«

Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet,, Sie ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 Abs, l beg zurückzuweiseno
 Ascher Raske Maaß Dr. Loewenheim Er. Graf
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