Die Deutsche Reichsbahn kaufte durch Kaufvertrag vom 2o März; 1942 von der Beklagten einen in DflBHHBBHBi belegenen unbebauten Grundstückskomplex in einer Größe von 18 978 qmc Der Kaufpreis betrug 244»789,81 HM» Zuzüglich übernahm die Reichsbahn eine GrunderwerbsSteuerschuld der Beklagten von 11,669*65 RM und eine WertZuwachsSteuerschuld von 585 RM» Der Quadratmeterpreis betrug durchschnittlich 15?54 RM* Auf Grund der im Kaufvertrag erklärten Auflassung wurde im Anschluß daran das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie haben im Jahre 1950 bezüglich der erwähnten 5 Parzellen Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Kläger angemeldet , wobei für den inzwischen verstorbenen Kaufmann Fritz die Miterbin Helene KflH^als dessen Erbin auf trat* Eie Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin hat diesem Verlangen durch Beschluß vom 31» Oktober 1955 in Anrechnung von 4/5-Anteilen der früheren Eigentümer mit Ausnahme des$;Antoils dos Banlzflircktors Ems-!: 40 REAO Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte als seine unmittelbare RechtsVorgängerin geltend gemacht, Den auf die sehen Parzellen entfallenden Kaufpreis hat er unter Zugrundelegung einer Fläche von 10325 qm und des Durchschnittspreises von 15?54 RM pro qm auf 156 550,50 Rif errechnet und unter Berücksichtigung der Währungsumstellung eine grundsätzliche Forderung von 13e655,05 DM auf gestellt» daß sie im Jahre 1938 die Barzellen als Treuhänderin für die Reichsbahn erworben habe mit der.Verpflichtung, auf denselben eine Reichsbahnsiedlung zu errichten und die Grundstücke alsdann samt den Gebäuden der Reichsbahn zu übeieigneno Sie hat sich dafür insbesondere auf ein Schreiben der Sondervermögensverwaltung des Senators für Finanzen in Berlin vom 9o Januar 1954 berufen? Sie sei daher ebenfalls ein Glied der öffentlichen Hand und habe nicht weniger alB^ das frühere Reich an der Verwirklichung des nationalsozialistischen Unrechts mitgewirkt* 67 stützend, den Klaganspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, weil die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung sei» Bas Beutsche Reich und Bienst-stellen? treffe erst recht für das durch den Abteilungspräsidenten der Verwaltung des ehemaligen Reichsvermögens vertretene Beutsche Reich zu» Es handele sich um eine Bienststelle? die auf den besonderen Berliner Verhältnissen beruhe und für die Abwicklung der Vermögensinteressen des Reichs gebildet sei. Auch könne der Kläger nichts daraus herleiten, daß die Geschäftsanteile der beklagten GmbH seit jeher in vollem Umfang der Stadt Berlin gehören» Der Ansicht des Klägers, bei der Entscheidung über den vorliegenden Anspruch müsse von der Rechtsform der in Frage stehenden Gebilde abgesehen und hur auf wirtschaftliche und politische Gesichtspunkte abgestellt werden, könne nicht gefolgt werden. Bie Revision übersieht, daß grundsätzlich auch Ansprüche, soweit sie auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff BGB) gestützt werden oder doch nach den Vorschriften über diese zu behandeln sind, wie der Anspruch aus § 323 Abs.3 BGB, bei ihrer Geltendmachung dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen, und zwar gerade deshalb, weil sie vornehmlich dem Endzweck allen Vermögensrechts dienen, eine gerechte und billige Ordnung von Vermögensverhältnissen herbeizuführen (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht,* Es ist der Revision allerdings'zuzugeben, daß die Gesichtspunkte, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 39 REG (BrZ), §§ 434, 440 BGB der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann, nicht ohne weiteres auch auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung anzuwenden sind. Das bedeutet im Palle des Kaufvertrags, daß der Verkäufer den Kaufpreis behalten kann, wenn der Käufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Vorschriften der §§ 323 ff BGB finden auch Anwendung, wenn das Unvermögen dem Käufer gegenüber die sich aus den §§ 433 und 434 BGB ergebenden Verpflichtungen auf lastenfreie Rechtsverschaffung an dem verkauften Gegenstand zu erfüllen, ein anfängliches ist, d*h. Dies rechtfertigt die Präge, ob der Sachverhalt, der in der Entscheidung in BGHZ 13, 67, zur Abweisung von Schadensersatzansprüchen geführt hat, dann, wenn es sich um einen auf § 323.Abs.3 aaO gestützten "Bereicherungsanspruch" handelt, einen solchen Anspruch nicht schon nach § 324 Abs. 1 BGB als unbegründet erscheinen läßt. fie das Reichsgericht in RGZ 166, 134, 147 ausgeführt hat, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine allgemeinen Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen der Gläubiger eines Anspruchs eine LeistungsStörung nach § 324 BGB zu vertreten hat> Denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat im allgemeinen nur der Schuldner etwas zu vertreten, wie in dieser Entscheidung dargelegt wird* Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, daß der Fall des AnnahmeVerzugs nach § 324 Abs. 2 BGB, der kein Verschulden des Gläubigers voraussetzt, dieselben RechtsWirkungen hat wie ein von dem Gläubiger zu vertretendes Verhalten, das hach Absatz 1 den Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung ausschließt. Wie in BGHZ 13, 67 näher dargelegt wird, verstößt die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen durch das Deutsche Reich, die aus der Rückerstattung jüdischen Vermögens erwachsen, deswegen gegen Treu und Glauben, weil die Rückerstattung derartig entzogener Vermögensgegenstände letztlich auf die Politik der Reichsregierung zurückgeht, die Juden durch Zwangsmaßnahmen aus dem wirtschaftlichen Leben auszuschalten und sie in den äußeren Formen des Rechts ihres Vermögens zu berauben oder doch wesentlich zu schädigen. Dezember 1938 (RGBl I 1709) führten-, Es ist für die hier zu treffende Entscheidung daher nicht ohne Bedeutung, daß die Erben Priedlaender die in Präge stehenden Grundstücke im Mai 1938 unter dem ”Druck der Zeitverhältnis-se gezwungen” an die Beklagte verkaufen mußten, also gerade zu der Zeit, als die Expropriationspolitik der nationalsozialistischen Reichsregierung einsetzte und dadurch jede Transaktion, die die ”Arisierung” von Grundbesitz oder Unternehmungen zu dem Gegenstand hatte, letztlich den Zwecken der antijüdischen Politik der Reichsregierung diente und sie förderte» Aufgabe der Rückerstattungsgesetzgebung ist es, in dem von diesem Gesetz gezogenen Rahmen auch die Folgen dieser Enteignungspolitik des sog. Ist so entzogenes Vermögen von dem Deutschen Reich zurückzuerstatten, so muß das Reich, das diese Raubpolitik in Gang gebracht hat, auch die Folgen der Wiedergutmachung tragen und darf sie, nicht auf andere Schultern in irgendeiner Form abwälzen. zugeben, die sie infolge der anti jüdischen Politik des Dritten Reichs verloren haben„ Wenn dem rückerstattungspflichtigen Deutschen Reich ein Rückgriffsanspruch aus Art, 40 REAQ oder den entsprechenden Bestimmungen des Art.47 AmREG oder Art, 39 BrREG versagt wird, so entspricht das Ergebnis dem in § 324 Abs, 1 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß niemand Rechte daraus herleiten kann, daß er das Unvermögen zur Rechtsverschaffung durch ein Verhalten verursacht hat, für dessen Folgen er nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit einzustehen hat. 67 aufgestellte Satz, an dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten hat, ist nur ein Grundsatz und es gibt Fälle, in denen es wegen besonderer Umstände mit Treu und Glauben vereinbar ist, daß auch das Deutsche Reich Rückgriffsansprüche erhebt (IM Art, 39 BrREG Nr, 7)- Das mag dann der Fall sein, wenn der Rückgriffspflichtige in hohem Maße schuldhaft an dem EntziehungsVorgang beteiligt war oder sich aus der Expropriationspolitik der Reichsregierung in besonders zu mißbilligender Weise Vorteile verschafft hat, die es erfordern, die Folgen der Rückerstattung ihm ganz oder teilweise aufzubürden, wobei die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 71, 187; 94; 140 und d) Die Revision kann daher auch nicht damit gehört werden, daß im vorliegenden Fall das Verlangen des Klägers deswegen nicht unbillig sei, weil er seinerseits gewillt sei, seine Rückgewähransprüche gegen die Rückerstattungsberechtigten an die Beklagte abzutreten„ Die darin liegende Einschränkung des Rückgriffsanspruchs, wie er vom Kläger erhoben wird, würde im Ergebnis dazu führen, den Klager klaglos zu stellen und das Risiko, daß diese Rückgewähransprüche in irgendeiner Beziehung unsicher sind oder doch unter dem Betrag des geltend gemachten Anspruchs bleiben, auf die Beklagte abzuwälzen, Gerade dieses Risiko soll aber der Kläger tragen und nicht abwälzen• e) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe es für unbeachtlich erklärt, daß dem Kläger nicht ein Privatmann, sondern ein dem Reich gleichstehender Vermögens träger der öffentlichen Hand gegenüberstehe, weil die Geschäftsanteile der Beklagten stets in der Hand der Stadt Berlin gelegen hätten und auf beiden Seiten ein Sondervermögen mit rein wirtschaftlicher Zweckbestimmung beteiligt sei. Es kann schon zweifelhaft sein, ob hier der Durchgriff auf den Vermögensträger der als rückgriffspflichtig in Anspruch genommenen Beklagten, die Stadt Berlin, überhaupt statthaft ist. dem Gebiet der kommunalen Wohnungsbauförderung durchzuführen , aber das reicht nicht aus, um den Einwand des Rechtsmißbrauchs als unbegründet anzusehen. Deutsche Kommunalverbände oder Stadtstaaten, die gleichzeitig gemeindliche Aufgaben erfüllen, können dem Reich hinsichtlich der Präge des Rechtsmißbrauchs in Pallen wie dem hier zu entscheidenden nicht gleichgestellt werden. Der Kläger kann sich dabei auch nicht darauf berufen, daß er das zurückerstattete Grundstück für nicht politische Zwecke erworben habe. Das Vermögen der Reichsbahn ist und war unmittelbar Reichsvermögen, es diente den Zwecken seines Vermögensträgers, des Reichs, Pür welchen besonderen Zweck das Deutsche Reich die entzogenen Gegenstände erworben hat, ist unerheblich, denn der Rechtsmißbrauch beruht nicht darauf, sondern auf dem Umstand, daß die Entziehung letztlich eine Auswirkung der antijüdischen Politik des Reichs war.
• * 4L' IV ZH 33/59 Verkündet am 11«November 1959 Schorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OZO Im Namen des Volkes In. dem Rechtsstreit des Deutschen R e i c Ja s (Reichsbahnvermögen), vertreten durch den Abteilungspräsidenten der Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens (Vorratsvermögen) in Westberlin, Berlin-Charlottenburg, Reichskanzlerplatz 7? 9? 11? . Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen die NHMHHBI uud WflMHSMNfcesellschaft nubcH«, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl .Kaufmann Walter Assessor Karl Baudirektor a.D. Walter GflHHMF? BflMMi Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr in hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt $ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Die Deutsche Reichsbahn kaufte durch Kaufvertrag vom 2o März; 1942 von der Beklagten einen in DflBHHBBHBi belegenen unbebauten Grundstückskomplex in einer Größe von 18 978 qmc Der Kaufpreis betrug 244»789,81 HM» Zuzüglich übernahm die Reichsbahn eine GrunderwerbsSteuerschuld der Beklagten von 11,669*65 RM und eine WertZuwachsSteuerschuld von 585 RM» Der Quadratmeterpreis betrug durchschnittlich 15?54 RM* Auf Grund der im Kaufvertrag erklärten Auflassung wurde im Anschluß daran das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Gelände gehörten auch 5 Parzellen an der und SHBIstraße sowie der GflBHPPAllee* eingetragen im Grundbuch von BflPHPIPBBl Bandpp Blattppp; in einer Größe von insgesamt 10 325 qm* Diese Parzellen hattä die Beklagte durch Vertrag vom 31° Mai 1938 und Auf- wachen Erben- lassung vom 8= Juli 1938 von der FJ gemeins chaft * best ehend aus 8 1 o dem Bankdirektor Ernst 2?PPHHPBpih 2, dem Geh, Regierungsrat Dr. Max I P| 3» der verwitweten Frau Amalie in 4» der verwitweten Frau Ella NI in Apppppp 5 * der Pr au Helene Kl 6. dem Kaufmann Pritz erworben. Die sehen Erben waren Juden und unter dem Druck der ZeitVerhältnisse gezwungen* ihren Grundbesitz zu veräußern. Sie haben im Jahre 1950 bezüglich der erwähnten 5 Parzellen Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Kläger angemeldet , wobei für den inzwischen verstorbenen Kaufmann Fritz die Miterbin Helene KflH^als dessen Erbin auf trat* Eie Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin hat diesem Verlangen durch Beschluß vom 31» Oktober 1955 in Anrechnung von 4/5-Anteilen der früheren Eigentümer mit Ausnahme des$;Antoils dos Banlzflircktors Ems-!: stattgcgfeben... Insoweit ist dieser~BcscHXüß durch eine rechtskräftig gewordene Beschwerdeentscheidung des ICammergerichts bestätigt worden. Eas Rllckerstattungsverfahren ist zur Zeit nur noch anhängig hinsichtlich des Anteils des Bankdirektors Ernst FflHHflNNRfr und wegen des Hückgewährentgelts * Der Kläger, der im Eückerstattungsverfahren der Beklagten den Streit verkündet hat, hat insoweit, als er nach der Entscheidung der Rückerstattungsgerichte die 5 Parzellen herauszugeben hat, gegebenenfalls bezüglich des Anteils Ernst herauszugeben haben wird, gemäß Artikel 40 REAO Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte als seine unmittelbare RechtsVorgängerin geltend gemacht, Den auf die sehen Parzellen entfallenden Kaufpreis hat er unter Zugrundelegung einer Fläche von 10325 qm und des Durchschnittspreises von 15?54 RM pro qm auf 156 550,50 Rif errechnet und unter Berücksichtigung der Währungsumstellung eine grundsätzliche Forderung von 13e655,05 DM auf gestellt» Auf diese Forderung will er sich das anrechnen lassen, v/as ; er möglicherweise im Rückerstattungsverfahren als Rückgewähr-:, vj entgelt zugesprochen erhält» Unter Berücksichtigung dieser * Umstände hat er folgende Anträge gestellts \y t )h i fe» l 1o Hauptantrags die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13*655,05 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die Erben FflHHHHHP? nämlich? fl a) Dr. Max b) Amalie c) Ella d) Helene . x-othmmw; e) die Erben des Bankdirektors Ernst wegen Rückerstattung der im Grundbuch des Amtsgerichts LSBHHHMP von Band 4P Blatt 403 verzeichneten Grundstücke Flur 19 Flurstücke Ä09? ÄlfL ^Ä03? Ä01 und Ä06 ^5ü iSÜ 159 l£Ö zustehenden Rückgewähransprüche, HÜf5ä£i£Ml festzustellen9 daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Differenzbetrag zu ersetzen, der zwischen dem im Verhältnis .10 % 1 von Reichsmark in DM umgestellten Kaufpreis für die im Kaufverträge vom 2, März 1942 über die imGrun^ Amtsgerichts von B4HHMHMHHP Band 4P Blatt m verzeichneten Grundstücke Flur 1, Flurs tüc ke M)09, flpl 2 16Ü m- J_ und 159 _6 160 und dem Rückgewährentgelt besteht; das dem Kläger in dem Rückerstattungsverfahren °/° Deutsches Reich -(145 WC-K) 13 WGA 228,51 (597o52 13 WGA 229 »51 (599o52 13 WGA 230.51 (601.52 13 WGA 231o51 (727o52 Berlin - zugesprochen werden wird des Landgerichts Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie hat gegenüber den Klagansprüchen unzulässige Rechtsausübung und hilfsweise Verwirkung eingewendet. Sie hat das Feststellungsinteresse bestritten und die Berechnung des auf die IlHHHHHHHfache Erbengemeinschaft entfallenden Kaufpreisanteils beanstandet. Sie hat ferner behauptet? daß sie im Jahre 1938 die Barzellen als Treuhänderin für die Reichsbahn erworben habe mit der.Verpflichtung, auf denselben eine Reichsbahnsiedlung zu errichten und die Grundstücke alsdann samt den Gebäuden der Reichsbahn zu übeieigneno Sie hat sich dafür insbesondere auf ein Schreiben der Sondervermögensverwaltung des Senators für Finanzen in Berlin vom 9o Januar 1954 berufen? mit dem dieser namens des Klägers diese Rechtslage anerkannt oder zu demindest auf etwaige Regreßansprüche verzichtet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten (Bl. 33) befindliche Abschrift des Schreibens vom 9«> Januar 1954 Bezug genommen* Der Kläger hat demgegenüber die Treuhändereigenschaft der Beklagten bestritten und den Standpunkt vertreten? daß das Schreiben vom 9» Januar 1954 keinen Verzipht? sondern nur die Äußerung einer Rechtsauffassung darstelle? die auf einer fälschlichen Unterrichtung des zuständigen Referenten beruht habe. Auch hat er ausgeführt? daß die Sondervermögensverwaltung des Senators für Finanzen lediglich eine Prozeß Standschaft gemäß Art. 55 REAO wahrgenommen ? aber keine Vollmacht gehabt .habe? für. das Deutsche Reich (Reichs ei'sohbahnvormögen) Verzichtserklärungcn abzugobeno 'Außer--. ’/ dem macht er geltend? daß' das Stammkapital der Beklagten in vollem Umfange seit geher der Stadt Berlin gehört habe. Sie sei daher ebenfalls ein Glied der öffentlichen Hand und habe nicht weniger alB^ das frühere Reich an der Verwirklichung des nationalsozialistischen Unrechts mitgewirkt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Bie Berufung des Klägers gegen das landgerichtliehe Urteil blieb erfolglos • Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter» Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten» Entscheidungsgründeg Io Bas Berufungsgericht hat* sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 13? 67 stützend, den Klaganspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, weil die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung sei» Bas Beutsche Reich und Bienst-stellen? die heute mit der Wahrnehmung von Rechtsansprüchen des Reichs beauftragt seien? so führt das Berufungsurteil aus, könnten keine Rückgriffsansprüche aus antijüdischem Verhalten herleiten? weil der Antisemitismus gerade durch die ehemalige Staatsführung in erheblichem Maße gefördert und vorangetrieben worden sei• Als Urheber der Wiedergutmachungsfälle könne das Reich nicht berechtigt sein? den ihm nachträglich erwachsenen Schaden auf andere abzuwälzen. Wenn auch Bälle denkbar seien? in denen die politische oder rechtliche Verantwortung des Ersterwerbers gegenüber dem Beutschen Reich so überwiegend sei? daß eine Entlastung des Reichs angebracht sei? so biete für eine solche Entlastung der vorliegende Ball keine Anhaltspunkte» Was in der genannten Entscheidung für die Bundesbahn gelte? treffe erst recht für das durch den Abteilungspräsidenten der Verwaltung des ehemaligen Reichsvermögens vertretene Beutsche Reich zu» Es handele sich um eine Bienststelle? die auf den besonderen Berliner Verhältnissen beruhe und für die Abwicklung der Vermögensinteressen des Reichs gebildet sei. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob, wie hier, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder ein solcher auf Schadensersatz geltendgemacht werde» Der Gedanke der unzulässigen Rechtsausübung müsse gegenüber allen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herzuleitenden Ansprüchen in gleichem Maße gelten. Auch könne der Kläger nichts daraus herleiten, daß die Geschäftsanteile der beklagten GmbH seit jeher in vollem Umfang der Stadt Berlin gehören» Der Ansicht des Klägers, bei der Entscheidung über den vorliegenden Anspruch müsse von der Rechtsform der in Frage stehenden Gebilde abgesehen und hur auf wirtschaftliche und politische Gesichtspunkte abgestellt werden, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte sei im Gegensatz zu dem Reichsbahnvermögen des Deutschen Reichs eine selbständige Rechtspersönlichkeit» Die Beklagte befasse sich mit der Beschaffung und Verwaltung von Wohnraum und erfülle eine unpolitische Aufgabe, deren Förderung jede Staatsform “auf sich nehmen müsse» Sie könne dem Deutschen Reich nicht gleichgestellt werden» Es sei nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte sich in besonders starkem Maße der Förderung des Antisemitismus gewidmet habe. 2» Die Angriffe, die die Revision gegen diese Ausführungen richtet, sind im Ergebnis unbegründet. a) Die Revision meint, der hier vorliegende Fall unterscheide sich von dem in BGHZ 13? 67 entschiedenen dadurch, daß Gegenstand der Klage in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch gewesen sei, während der Kläger hier nur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlange» Einem solchen Anspruch könnten nur Einwendungen auf Grund des - a - § 817 Satz 2 BGB entgegengehalten werden. Bine solche "Einrede” stehe aber dem Kläger nur gegenüber, wenn er bei dem Erwerb des Grundstücks das Bewußtsein gehabt habe, sittenwidrig gehandelt zu haben, d.h. sich der Verwerflichkeit der Zweckbestimmung der Leistung des Kaufpreises bewußt gewesen zu sein. Bas sei aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich. b) Bieser Revisionsangriff geht fehl. Bie Revision übersieht, daß grundsätzlich auch Ansprüche, soweit sie auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff BGB) gestützt werden oder doch nach den Vorschriften über diese zu behandeln sind, wie der Anspruch aus § 323 Abs. 3 BGB, bei ihrer Geltendmachung dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen, und zwar gerade deshalb, weil sie vornehmlich dem Endzweck allen Vermögensrechts dienen, eine gerechte und billige Ordnung von Vermögensverhältnissen herbeizuführen (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht,* 13. Bearb, § 220 auf Seite 821), und einen Ausgleich für nicht gerechtfertigte Vermögensbewegungen gewähren sollen (Larenz, Lehrbuch d. Schuldrechts, Besonderer Teil 1936 § 62 Seite 296). Es besteht kein hinreichender Grund, sie von der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf andere Rechtsgrundsätze wie etwa den der Rechtssicherheit auszunehmen. Es ist der Revision allerdings'zuzugeben, daß die Gesichtspunkte, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 39 REG (BrZ), §§ 434, 440 BGB der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann, nicht ohne weiteres auch auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung anzuwenden sind. Barauf braucht hier aber nicht näher eingegängen zu werden. Denn auf § 24-2 BGB braucht hier nicht zurückgegriffen zu werden. Die Revision übersieht, daß bei gegenseitigen Verträgen - und daher auch beim Kaufvertrag - nach § 324 Abs. 1 BGB der Anspruch aufdie Gegenleistung erhalten bleibt und damit im Palle der Vorausleistung auch der Anspruch auf Herausgabe nach § 323 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist* wenn die Unmöglichkeit nicht von dem Schuldner, der die unmöglich gewordene Leistung zu erbringen hatte, sondern von dem Gläubiger zu vertreten ist. Das bedeutet im Palle des Kaufvertrags, daß der Verkäufer den Kaufpreis behalten kann, wenn der Käufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Vorschriften der §§ 323 ff BGB finden auch Anwendung, wenn das Unvermögen dem Käufer gegenüber die sich aus den §§ 433 und 434 BGB ergebenden Verpflichtungen auf lastenfreie Rechtsverschaffung an dem verkauften Gegenstand zu erfüllen, ein anfängliches ist, d*h. schon bei Abschluß des Kaufvertrages besteht (Enne'ccerus-Lehmann, Schuldverhältnisse 13. Bearb. § 107 I auf Seite 411). Daß die Rückerstattungspflicht, die den Käufer nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes der ehemaligen Besatzungszonen der Westmächte trifft, einem schon zur Zeit des Kaufabschlusses bestehenden Mangel im Recht gleichzusetzen ist, ist seit der Entscheidung in BGHZ 11, 16 feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rückgriffssachen. Dies rechtfertigt die Präge, ob der Sachverhalt, der in der Entscheidung in BGHZ 13, 67, zur Abweisung von Schadensersatzansprüchen geführt hat, dann, wenn es sich um einen auf § 323.Abs. 3 aaO gestützten "Bereicherungsanspruch" handelt, einen solchen Anspruch nicht schon nach § 324 Abs. 1 BGB als unbegründet erscheinen läßt. Die Präge ist zu bejahen. » 10- fie das Reichsgericht in RGZ 166, 134, 147 ausgeführt hat, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine allgemeinen Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen der Gläubiger eines Anspruchs eine LeistungsStörung nach § 324 BGB zu vertreten hat> Denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat im allgemeinen nur der Schuldner etwas zu vertreten, wie in dieser Entscheidung dargelegt wird* Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, daß der Fall des AnnahmeVerzugs nach § 324 Abs. 2 BGB, der kein Verschulden des Gläubigers voraussetzt, dieselben RechtsWirkungen hat wie ein von dem Gläubiger zu vertretendes Verhalten, das hach Absatz 1 den Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung ausschließt. Die Erwägungen des Reichsgerichts gipfeln in dem Satz, der Gläubiger habe nicht nur für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner oder sonst für schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der Rechte des Schuldners einzustehen, vielmehr sei § 324 Abs. 1 BGB schon dann anzuwenden, wenn die Leistungsmöglichkeit des Schuldners durch schuldhaften Verstoß des Gläubigers gegen die eigenen Belange herbeigeführt sei oder der Gläubiger nach Treu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch sein Verhalten nicht habe verhindern dürfen. Eine solche Verpflichtung könne sich aus § 242 BGB ergeben. Es unterliegt nach der Ansicht des Senats keinem Bedenken anzunehmen, daß die nach der Entscheidung in BGHZ 13, 67 maßgebenden Umstände durch § 324 Abs, 1 BGB erfaßt werden. Wie in BGHZ 13, 67 näher dargelegt wird, verstößt die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen durch das Deutsche Reich, die aus der Rückerstattung jüdischen Vermögens erwachsen, deswegen gegen Treu und Glauben, weil die 11 Rückerstattung derartig entzogener Vermögensgegenstände letztlich auf die Politik der Reichsregierung zurückgeht, die Juden durch Zwangsmaßnahmen aus dem wirtschaftlichen Leben auszuschalten und sie in den äußeren Formen des Rechts ihres Vermögens zu berauben oder doch wesentlich zu schädigen. Dieses Bestreben der Reichsregierung wurde erstmals deutlicher erkennbar durch eine Reihe von Maßnahmen, die mit der in der Verordnung vom 26. April 1938 (RGBl I 414) angeordneten Anmeldepflicht jüdischen Vermögens begonnen und die nach der Kristallnacht schließlich zu der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I 1709) führten-, Es ist für die hier zu treffende Entscheidung daher nicht ohne Bedeutung, daß die Erben Priedlaender die in Präge stehenden Grundstücke im Mai 1938 unter dem ”Druck der Zeitverhältnis-se gezwungen” an die Beklagte verkaufen mußten, also gerade zu der Zeit, als die Expropriationspolitik der nationalsozialistischen Reichsregierung einsetzte und dadurch jede Transaktion, die die ”Arisierung” von Grundbesitz oder Unternehmungen zu dem Gegenstand hatte, letztlich den Zwecken der antijüdischen Politik der Reichsregierung diente und sie förderte» Aufgabe der Rückerstattungsgesetzgebung ist es, in dem von diesem Gesetz gezogenen Rahmen auch die Folgen dieser Enteignungspolitik des sog. Dritten Reichs nach Möglichkeit zu beseitigen. Ist so entzogenes Vermögen von dem Deutschen Reich zurückzuerstatten, so muß das Reich, das diese Raubpolitik in Gang gebracht hat, auch die Folgen der Wiedergutmachung tragen und darf sie, nicht auf andere Schultern in irgendeiner Form abwälzen. Denn die von ihm betriebene Politik, die. Juden wirtschaftlich auszuschalten und zu vernichten, ist letztlich der Grund für die Rückerstattungsgesetzgebung, die den Erwerbern der davon erfaßten Rechte die Pflicht auferlegt, sie denjenigen zurück- 12 zugeben, die sie infolge der anti jüdischen Politik des Dritten Reichs verloren haben„ Wenn dem rückerstattungspflichtigen Deutschen Reich ein Rückgriffsanspruch aus Art, 40 REAQ oder den entsprechenden Bestimmungen des Art.47 AmREG oder Art, 39 BrREG versagt wird, so entspricht das Ergebnis dem in § 324 Abs, 1 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß niemand Rechte daraus herleiten kann, daß er das Unvermögen zur Rechtsverschaffung durch ein Verhalten verursacht hat, für dessen Folgen er nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit einzustehen hat. c) Es ist dabei allerdings nicht auszuschließen, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sind. Der in BGHZ 13? 67 aufgestellte Satz, an dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten hat, ist nur ein Grundsatz und es gibt Fälle, in denen es wegen besonderer Umstände mit Treu und Glauben vereinbar ist, daß auch das Deutsche Reich Rückgriffsansprüche erhebt (IM Art, 39 BrREG Nr, 7)- Das mag dann der Fall sein, wenn der Rückgriffspflichtige in hohem Maße schuldhaft an dem EntziehungsVorgang beteiligt war oder sich aus der Expropriationspolitik der Reichsregierung in besonders zu mißbilligender Weise Vorteile verschafft hat, die es erfordern, die Folgen der Rückerstattung ihm ganz oder teilweise aufzubürden, wobei die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 71, 187; 94; 140 und JW 1931? 3029 entwickelten Grundsätze zu einer angemessenen Lösung führen können. Aber solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. d) Die Revision kann daher auch nicht damit gehört werden, daß im vorliegenden Fall das Verlangen des Klägers - 13- deswegen nicht unbillig sei, weil er seinerseits gewillt sei, seine Rückgewähransprüche gegen die Rückerstattungsberechtigten an die Beklagte abzutreten„ Die darin liegende Einschränkung des Rückgriffsanspruchs, wie er vom Kläger erhoben wird, würde im Ergebnis dazu führen, den Klager klaglos zu stellen und das Risiko, daß diese Rückgewähransprüche in irgendeiner Beziehung unsicher sind oder doch unter dem Betrag des geltend gemachten Anspruchs bleiben, auf die Beklagte abzuwälzen, Gerade dieses Risiko soll aber der Kläger tragen und nicht abwälzen• e) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe es für unbeachtlich erklärt, daß dem Kläger nicht ein Privatmann, sondern ein dem Reich gleichstehender Vermögens träger der öffentlichen Hand gegenüberstehe, weil die Geschäftsanteile der Beklagten stets in der Hand der Stadt Berlin gelegen hätten und auf beiden Seiten ein Sondervermögen mit rein wirtschaftlicher Zweckbestimmung beteiligt sei. Damit hat das Berufungsgericht den Kläger mit Recht nicht gehört. Es kann schon zweifelhaft sein, ob hier der Durchgriff auf den Vermögensträger der als rückgriffspflichtig in Anspruch genommenen Beklagten, die Stadt Berlin, überhaupt statthaft ist. Die Rechtslage ist auf Seiten der Beklagten von der des Reichsbahnvermögens grundlegend verschieden. Dieses ist Reichsvermögen, während die Beklagte eine selbständige Person mit eigenem Vermögen ist. Es mag sein, daß sie geschaffen worden ist, um Aufgaben der Stadt Berlin auf dem Gebiet der kommunalen Wohnungsbauförderung durchzuführen , aber das reicht nicht aus, um den Einwand des Rechtsmißbrauchs als unbegründet anzusehen. Deutsche Kommunalverbände oder Stadtstaaten, die gleichzeitig gemeindliche Aufgaben erfüllen, können dem Reich hinsichtlich der Präge des Rechtsmißbrauchs in Pallen wie dem hier zu entscheidenden nicht gleichgestellt werden. Wie der erkennende Senat in DM Art. 14 BrREG Nr. 1 und vorher schon der II. Zivilsenat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 20, Mai 1953 II ZR 55/53 ausgesprochen haben, können deutsche Kommunal verbände und deutsche Stadtstaaten, wenn sie sich auf kommunalem Gebiet betätigen, beim Erwerb von Grundstücken für kommunale Zwecke nicht als 11 ausübende Organe der Reichsregierung”. bezeichnet werden, soweit es sich um die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen handelt. Das gleiche muß aber gelten, wenn Kommunalverbände unmittelbar oder auf dem Umweg über besondere Yermögensträger als Rückgriffspflichtige in Anspruch genommen werden. Der Kläger kann sich dabei auch nicht darauf berufen, daß er das zurückerstattete Grundstück für nicht politische Zwecke erworben habe. Das Vermögen der Reichsbahn ist und war unmittelbar Reichsvermögen, es diente den Zwecken seines Vermögensträgers, des Reichs, Pür welchen besonderen Zweck das Deutsche Reich die entzogenen Gegenstände erworben hat, ist unerheblich, denn der Rechtsmißbrauch beruht nicht darauf, sondern auf dem Umstand, daß die Entziehung letztlich eine Auswirkung der antijüdischen Politik des Reichs war. Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu erkennen» Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Wilden