Ist dies gleichwohl geschehen und der nechtsstreit an den Bundesgerichtshof gelangt, so ist er von diesem an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, Aktenzeichens IV ZR 33/56 Am 13* Januar 1945 starb er in dem Konzentrationslager Flossenbürg, Die Klägerin ist seine Witwe- Im Jahre 1950 hat sie bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg beantragt, ihr mit Rücksicht auf die Verurteilung ihres Mannes wegen Vergehens nach dem Heimtückege-setz, seine Straf- und Konzentrationslagerhaft und seinen im Konzentrationslager erfolgten Tod die Rechte zu gewähren, die in dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22, August 1949 (WiGBl 263) für den dort bestimmten Personenkreis vorgesehen sind. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, dem der Antrag zur Entscheidung vorgelegt worden ist, hat durch Bescheid vom 14- Juli 1953 festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 1 des erwähnten Gesetzes nicht gegeben 3eien, Die Klägerin hat dagegen bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Stuttgart Klage erhoben, die dem Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart am 15 - August 1953 zugestellt worden ist, und mit dieser den Antrag gestellt, den Bescheid vom 14o Juli 1953 aufzuheben und festzustellen, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vorlägen. Die Klägerin will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für sie die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22, August 1949 (WiGBl 263) gegeben seien und sie deshalb im Rahmen der Sozialversicherung die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verlangen könne» Für die Entscheidung darüber sind die in dem Bundesentschäai-gungsgesetz vorgesehenen Entschädigungsgerichte jedoch nicht zuständig. Landesregierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen erlassen werden Demgemäß ist in Württemberg-Baden die Verordnung Nr 1082 zur Durchführung des genannten Gesetzes vom 25- April 1950 (RegBl 47) ergangen. 3 und 4 des Gesetzes vom 22, August 1949 angegebenen Voraussetzungen zu treffen hatten (so noch für das geltende Recht Becker-Huber-Küster BEG § 64 Anm 1 /559/)• Dieser Hechtszustand dauerte jedoch nur kurze Zeit an. Januar 1954 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3- September 1953 (BGBl 1953 Teil I S 1239 f) in Kraft getreten (§ 224 Abs 1 SGG), das die Gerichtsbarkeit auf dem.Gebiete der Sozialversicherung und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten umfassend geordnet hat. nämlich die durch das Sozialgerichtsgesetz geordneten Rechtsmaterien, regeln, aufgehoben wordens Damit sind auch die Vorschriften der württemberg-badischen Verordnung vom 25’ April 1950 und anderer entsprechender landes-reclitlicher Bestimmungen jedenfalls außer Kraft getreten, soweit in ihnen Gerichte, die außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit stehen, zur Entscheidung von Fragen aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. Bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1,3 und 4 des Gesetzes, die bisher den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten oblag, handelt es sich um Grundlagen für öffentlich-rechtliche Ansprüche, die unter § 51 Abs 1 SGG fallen. Es entspricht nicht dem Sinn der Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit, daß derartige Vorfragen im Rahmen ein£r .anderen Gerichtsbarkeit entschieden und die Sozialgerichte für das weitere Verfahren über die in Rede stehenden Ansprüche an diese Entscheidungen gebunden werden.. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang auftretenden besonderen entschädigungsrechtlichen Fragen den Entschädigungsgerichten Vorbehalten bleiben solle, denn dieser Gedanke ist, abgesehen von den hier bestehenden, bereits erwähnten landesrechtlichen Verschiedenheiten, im Entsehädigungs recht auch sonst nicht ausnahmslos durchgeführt wor den (vgl § 26 Abs 4 BY/GöD)« Die Bestimmung, des § 64 BIG- durch die das Gesetz vom 22, August 1949 und die anderen Vorschriften, die den Ausgleich für Verfolgungsschaden in der Sozialversicherung regeln, ausdrücklich aufrechterhalten werden, ist für die Gegenmeimmg ebenfalls nicht heranzuziehen, weil sie nur das materielle Entsehädigungs-recht betrifft. August 1949 zulässig und diese Feststellung, bevor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden können, statt von den sonst an sich zuständigen Organen der Sozialversicherung von den Entschädigungsbehörden zu treffen ist, ist hier nicht zu entscheiden, Die Ehtschädigungsgerichte können jeden- ist er nach § 81 BVerwGG unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an das nach § 1 des bad:-württ.AusfG z. Eine Aufhebung des Bescheids des Landesamts für die Wiedergutmachung in Stuttgart vom 14 Juli 1955 kam dabei nicht in Betracht5 vielmehr muß dessen Nachprüfung gegebenenfalls dem Sozialgericht Vorbehalten bleiben, Bas bisherige Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 1 BEG gebühren- und auslagenfrei» Doch muß die Klägerin nach § 97 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 98 Abs 3 3EG die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision tragen, weil sie das damit verfolgte Ziel, ein sachliches Erkenntnis über die Klage zu erhalten> nicht erreicht hat (BGHZ 11, 43 12, 52 Urteil des erkennenden Senats vom 22,10,1955 IV ZB 168/55). Über die vor der Entsehädigungskammer des Landgerichts entstandenen Kosten wird das Sozialgericht zu entscheiden haben.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! (J49 Gesetz über die Behandlung der ^erfolgten des Na-~ ~ tionalsozialismus in der Sozialversicherung §§ 1?3?4S9; württ,-bad. VO zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung §§ 1? 8; BEG §§ 64? 104? Sozialgerichtsgesetz §§ 51s 215j 224; Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 81, HechtssatzsEin auf Grund der angeführten württ„-bad. VO am 1» Januar 1954 vor dem Landgericht als Entschädigungsgericht anhängiges Verfahren konnte dort nicht’ fortgesetzt werden. Ist dies gleichwohl geschehen und der nechtsstreit an den Bundesgerichtshof gelangt, so ist er von diesem an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, Aktenzeichens IV ZR 33/56 Urteil des BGH vom 6. Juni 1956 OLG Stuttgart P- IT ZE 33/56 Verkündet am 6« Juni 19*36 Just,Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I Im Namen des Volkes I In: dem Rechtsstreit der Frau Friederike M in Hl GflHfestraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1956 unter Kit Wirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher, Dr> Kregel, Br« v, Werner und Wüsten berg für Recht erkannt? Die Urteile der II, Entschädigungskaimner des Landgerichts in Stuttgart, anstelle der Verkündung zugestellt am 20, Juni 1955, und des 7. Zivilsenats - Y/iedergutmachungssenats -des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29* Oktober 1955 werden aufgehoben- Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht in Ulm verwiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragenIm übrigen ist das bisherige Verfahren gebühren- und auslagenfrei , Von Rechts wegen Tatbestands Der am September 1891 geborene Dreher Ernst MSfe wurde durch Urteil des Sondergerichts in SflB|| vom 18 September 1942 wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten unter -Anrechnung von 3 Monaten Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafe hatte er am 17- April 1943 verbüßt- Im Anschluß daran wurde er in verschiedenen Konzentrationslagern weiter in Haft gehalten. Am 13* Januar 1945 starb er in dem Konzentrationslager Flossenbürg, Die Klägerin ist seine Witwe- Im Jahre 1950 hat sie bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg beantragt, ihr mit Rücksicht auf die Verurteilung ihres Mannes wegen Vergehens nach dem Heimtückege-setz, seine Straf- und Konzentrationslagerhaft und seinen im Konzentrationslager erfolgten Tod die Rechte zu gewähren, die in dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22, August 1949 (WiGBl 263) für den dort bestimmten Personenkreis vorgesehen sind. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, dem der Antrag zur Entscheidung vorgelegt worden ist, hat durch Bescheid vom 14- Juli 1953 festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 1 des erwähnten Gesetzes nicht gegeben 3eien, Die Klägerin hat dagegen bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Stuttgart Klage erhoben, die dem Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart am 15 - August 1953 zugestellt worden ist, und mit dieser den Antrag gestellt, den Bescheid vom 14o Juli 1953 aufzuheben und festzustellen, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vorlägen. •• 3 - i Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Diesem Antrag hat die untschädigungskämmer des Landgerichts durch an Stelle der Verkündung am 20 Juni 1955 zugestelltes Urteil stattgegeben, Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch Urteil des Wiedergutmachungssenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, das am 29= Oktober 1955 an Verkün-du-ngs Statt zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden- Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren ( Klagantrag weiter =■ Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen * Die Klägerin will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für sie die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22, August 1949 (WiGBl 263) gegeben seien und sie deshalb im Rahmen der Sozialversicherung die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verlangen könne» Für die Entscheidung darüber sind die in dem Bundesentschäai-gungsgesetz vorgesehenen Entschädigungsgerichte jedoch nicht zuständig. Das Gesetz vom 22» August 1949 enthält selbst keine besonderen Verfahrens vor schrift er.. In seinem § 9 ist dagegen bestimmt, daß die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften von den En t s chei dungs griind e Landesregierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen erlassen werden Demgemäß ist in Württemberg-Baden die Verordnung Nr 1082 zur Durchführung des genannten Gesetzes vom 25- April 1950 (RegBl 47) ergangen. Nach § 1 dieser VO haben die nach dem US-EG für die Wiedergutmachung zuständigen Behörden auf Verlangen der Landesversicherungsanstalten festzustellen. ob die tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes vorliegen, und in § 8 der Verordnung ist ausgesprochen; daß bei Streit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes im Verfahren nach dem US-EG, bei Streit über die Höhe der Leistungen im Verfahren nach der Reiclis-versi che rungs Ordnung zu entscheiden sei«, Diese Rechtslage ist zunächst durch § 104 Abs 2 BEG, das nach seinem § 115 am 1, Oktober 1953 in Kraft getreten ist, dahin geändert worden, daß an die Stelle der nach dem US-EG für die Wiedergutmachung zuständigen. Behörden die in dem BEG vorgesehenen Entschädigung3organe traten, die damit im Geltungsbereich der erwähnten württembergisch-badischen Verordnung und ähnlicher landesrechtlicher Bestimmungen auch die Feststellung der in den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 22, August 1949 angegebenen Voraussetzungen zu treffen hatten (so noch für das geltende Recht Becker-Huber-Küster BEG § 64 Anm 1 /559/)• Dieser Hechtszustand dauerte jedoch nur kurze Zeit an. Am 1. Januar 1954 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3- September 1953 (BGBl 1953 Teil I S 1239 f) in Kraft getreten (§ 224 Abs 1 SGG), das die Gerichtsbarkeit auf dem.Gebiete der Sozialversicherung und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten umfassend geordnet hat. In § 51 Abs 1 SGG ist ganz allgemein bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung entscheiden o Durch § 224 Abs 3 SGG sind alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die ’'denselben Gegenstand”? nämlich die durch das Sozialgerichtsgesetz geordneten Rechtsmaterien, regeln, aufgehoben wordens Damit sind auch die Vorschriften der württemberg-badischen Verordnung vom 25’ April 1950 und anderer entsprechender landes-reclitlicher Bestimmungen jedenfalls außer Kraft getreten, soweit in ihnen Gerichte, die außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit stehen, zur Entscheidung von Fragen aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 für zuständig erklärt worden sind. Bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1,3 und 4 des Gesetzes, die bisher den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten oblag, handelt es sich um Grundlagen für öffentlich-rechtliche Ansprüche, die unter § 51 Abs 1 SGG fallen. Es entspricht nicht dem Sinn der Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit, daß derartige Vorfragen im Rahmen ein£r .anderen Gerichtsbarkeit entschieden und die Sozialgerichte für das weitere Verfahren über die in Rede stehenden Ansprüche an diese Entscheidungen gebunden werden.. Dabei ist zu beachten, daß in manchen Bundesländern von vornherein nicht die allgemeinen Entschädigungsorge ne, sondern Organe der Sozialversicherung auch zur Entscheidung der bezeich- neten Vorfragen berufen waren (vgl § 1 der in Nord-rhein-Y/estfalen zu dem Gesetz vom 22 , August 1949 ergangenen 1, DurchfVO vom 15* 5*1950 /TxVBl 937) Es kann nicht angenommen werden, daß nach der Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit * derartige grundlegende Verschiedenheiten im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes aufrechterhalten werden sollten. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang auftretenden besonderen entschädigungsrechtlichen Fragen den Entschädigungsgerichten Vorbehalten bleiben solle, denn dieser Gedanke ist, abgesehen von den hier bestehenden, bereits erwähnten landesrechtlichen Verschiedenheiten, im Entsehädigungs recht auch sonst nicht ausnahmslos durchgeführt wor den (vgl § 26 Abs 4 BY/GöD)« Die Bestimmung, des § 64 BIG- durch die das Gesetz vom 22, August 1949 und die anderen Vorschriften, die den Ausgleich für Verfolgungsschaden in der Sozialversicherung regeln, ausdrücklich aufrechterhalten werden, ist für die Gegenmeimmg ebenfalls nicht heranzuziehen, weil sie nur das materielle Entsehädigungs-recht betrifft. Inwieweit im Geltungsbereich der württ.-bad. Verordnung vom 25* April 1950 und ähnlicher Vorschriften jetzt noch eine besondere Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§ 1, 5 und 4 des Gesetzes vom 22. August 1949 zulässig und diese Feststellung, bevor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden können, statt von den sonst an sich zuständigen Organen der Sozialversicherung von den Entschädigungsbehörden zu treffen ist, ist hier nicht zu entscheiden, Die Ehtschädigungsgerichte können jeden- 7 - falls mit diesen Fragen nicht mehr befaßt werden (so auch Peters-Sautter-V/olff ? Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit § 51 Anm ? a bb a»E. £l007)- Das gilt auch dann, wenn, wie es hier der Fall ist? der Bescheid der nach § 1 der VO vom 25.. April 1950 zuständigen Behörde vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes ergangen? die dagegen gerichtete Klage vor diesem Zeitpunkt erhoben und der Rechtsstreit am 1. Januar 1954 vor dem Entschädigungsgericht des ersten Hechtszuges anhängig gewesen ist. Besondere hier zutreffende ÜberleitungsVorschriften fehlen. Anhaltspunkte für das einzuschlagende Verfahren kann jedoch die Vorschrift des § 215 Abs 6 SGG geben.. Danach gingen Sachen in Angelegenheiten des §.51 SGG, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges rechtshängig waren und in denen keine Entscheidung des Oberversicherungsamtes oder des Versorgungsgerichts vorlag? auf die Sozialgerichte über- Entsprechendes muß auch hier gelten? wobei es dahinstehen kann? ob schon das Landgericht? vor dem der Rechtsstreit am 1, Januar 1954 anhängig war? ihn an das zuständige Sozialgericht hätte verweisen können. Jedenfalls hätte es das vor ihm anhängige Verfahren über den 1» Januar 1954 hinaus nicht sachlich fortsetzen dürfen« Nachdem der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof gelangt ist? ist er nach § 81 BVerwGG unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an das nach § 1 des bad:-württ.AusfG z. SGG vom 21.Dezember 1953 (GBl 235) zuständige Sozialgericht in Ulm zu verweisen. Eine Aufhebung des Bescheids des Landesamts für die Wiedergutmachung in Stuttgart vom 14 Juli 1955 kam dabei nicht in Betracht5 vielmehr muß dessen Nachprüfung gegebenenfalls dem Sozialgericht Vorbehalten bleiben, Bas bisherige Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 1 BEG gebühren- und auslagenfrei» Doch muß die Klägerin nach § 97 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 98 Abs 3 3EG die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision tragen, weil sie das damit verfolgte Ziel, ein sachliches Erkenntnis über die Klage zu erhalten> nicht erreicht hat (BGHZ 11, 43 12, 52 Urteil des erkennenden Senats vom 22,10,1955 IV ZB 168/55). Über die vor der Entsehädigungskammer des Landgerichts entstandenen Kosten wird das Sozialgericht zu entscheiden haben. Schmidt Ascher Kregel v, Werner Wüstenberg r >