1. Macht der mit einer Scheidungsklage aus § 48 EheG angewiesene Ehegatte in einer weiteren Scheidungsklage aus § 48 neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beacht- ‘ lichkeit des Widerspruchs geltend, dann ist die Frage, v/er die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, weder für die Zu-lässiglceit noch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs neu zu prüfen» Die Feststellungen im früheren Urteil zur ' Schuldfrage sind vielmehr für das neue" Verfahren auch für die Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten bindend» Sie habe 4 Kindern das Leben geschenkt und nach den eigenen Angaben des Klägers die Hauptlast der Erziehung getragen und auch ihre hausfraulichen Pflichten voll erfüllt. Sie könne sich als ältere Drau keine neue Lebensgrundlage mehr schaffen» Der gute \7ille des Klägers, auch weiterhin für ihren Unterhalt zu sorgen, sei nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine allein auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage nicht schon deshalb wiederholen könne, weil seit dem Abschluss des ersten Scheidungsstreits mehr als 3 Jahre vergangen seien. II, Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich bedenkenfrei angenommen, dass die Beklagte weiterhin der Scheidung widersprechen könne» Es hat insoweit ausgeführt 5 aus den von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers ergebe sich zwar, dass die Parteien schon getrennte Schlafzimmer gehabt hätten und damit möglicherweise ihre Ehe schon zerrüttet gewesen sei, als der Kläger nur freundschaftliche Beziehungen zu Trau unterhalten habe, so dass aus seinem Verhältnis zu ihr bis zu diesem Zeitpunkt vielleicht kein ■ ehewidriges Verhalten des Klä- Nach § 616 ZPO kann der Kläger, der mit der Scheidungs klage abgewiesen ist, das Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend machen konnte.‘ Der Kläger hat auch sonst keine neue Tatsache (im Sinne des '5 616 ZPO) vorgetragen, die der Feststellung und Würdigung des Landgerichts in dem ersten Scheidungsverfahren entgegenstehen könnte, dass er die Zerrüttung der Ehe allein schuldhaft herbeigeführt habe* Bei dieser Sachlage war es rechtlich nicht zulässig, die Schuldfrage in Rehmen des § 48 Abs 2 Satz 1 .EheG erneut zu prüfen* Liese Möglichkeit ist insbesondere nicht dadurch eröffnet worden, dass der Kläger, wie noch auszuführen sein wird, zur Präge der Beachtlichkeit des Widerspruch* neue Tatsachen angeführt hat und insoweit in eine erneute Prüfung eingetreten werden musste. Werden neue Tatsachen nur zu dieser Frage vorgetragen, so wider- • spricht ec den Sinn des § 616 ZPO, auch die Teile des früheren Verfahrens neu aufzurollen, für die keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die - allein oder in Zusammenhang mit früher vorgebracliten Klag-’ gründen - auf die Entscheidung jener Teile hätten Einfluss habentkönnen (EGKZ 2, 98 /Toi/). die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre (§48 Abs 2 Satz 2 EheG). Auch insoweit ist eine neue WÜrdi-gung gemäss § 616 ZPO nur zulässig, als der Kläger neue Tatsachen geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, dass diese neuen Tatsachen es nicht rechtfertigen, die Präge der Beaclitlichkeit des Widerspruchs anders zu beurteilen, als das in dem ersten Urteil geschehen sei. Dies gelte' nicht nur dann, wenn man sich im übrigen lediglich an die Feststellungen des früheren Urteils halte, sondern auch, wenn das nunmehr eingehender substantiierte Vorbringen des Klägers, das an sich nach § 616 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne, zugrunde gelegt werde. Das gilt insbesondere für das gesamte Vorbringen des Klägers, aus dem sich ergeben soll, dass die Beklagte infolge ihrer Engstirnigkeit und ihres mangelnden Verständnisses für seine Lebensanschauung die Entfremdung verschuldet habe. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger nach § 616 ZPO hier aber auch nicht bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs gehört werden. Auch insoweit bestände sonst die Gefahr, dass neues - wenig oder überhaupt nicht erhebliches -Vorbringen dem Kläger im neuen Scheidungs»treit auf Grund seines früheren Sachvortrags zu ein^m obsiegenden Urteil verhelfen könnte. einheitlich behandelt und daher nicht für die Präge der Zu.lässiglceit des Widerspruchs anders beantwortet werden kann als für die, ob er beachtlich ist. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die Prüfung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem Rechtsstreit hätte dazu führen können, den Widerspruch der Beklagten für unbeachtlich zu halten. Insbesondere haben die vom Kläger neu geltend gemachten Umstände nur geringes Gewicht gegenüber den Gründen, die für ©ine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen und im wesentlichen auch schon im ersten Urteil angeführt worden sind: der langen Dauer der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft, der Kinderzahl, den von der Beklagten als Hausfrau und Kutter erbrachten Leistungen, ihrem vorgeschrittenen Lebensalter und ihrem Unvermögen, sich jetzt noch eine neue selbständige Lebensgrundlage zu schaffen. vor ihrer Zerrüttung zu einer tief verwurzelten Lebensgemeinschaft geworden war und dass jedenfalls die Beklagte völlig in die Ehe hineingewachsen und seelisch, geistig und wirtschaftlich von ihren Bestehen abhängig geworden ist und in Zukunft auf ihr Fortbestehen angewiesen sein wird* Auch die Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, seit dem Erlass des ersten Urteils hat im Rahmen der Gesantwürdigung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten beachtlich ist, eine verhältnismässig geringe Bedeutung. Aber bei der sittlichen Wertung, die § 48 Abs 2 Satz 2 EheG fordert, können wirtschaftliche Erwägungen im allgemeinen schon rein begrifflich nicht im Vordergründe stehen, Deshalb kann es sein, dass eine Ehe sittlich nicht mehr tragbar erscheint, obwohl mit ihrer Scheidung die Versorgung eines der Ehepartner in Frage gestellt v/ird. Aus dem selben Grunde folgt aus der Tatsache, dass ein Ehemann seiner Frau den Lebensunterhalt für die Zukunft sichersteilen kann, noch nicht, dass nunmehr das Bestreben der Frau, die Ehe aufrechtzuerahlten, sittlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Alle im ersten Scheidungsstreit sehen erörtert« Tatsachen, insbesondere die lange Dauer der Ehe und die Kinderzahl, die auch vom Kläger anerkannten Leistungen der Beklagten als Hausfrau und Mutter und ihr Alter sprechen um der sittlichen Ordnung willen für die Aufrechterhaltung der Ehe, Dabei ist jetzt noch als neue Tatsache zugunsten der Beklagten' zu berücksichtigen, dass sie seit dem Erlass des ersten Urteils inzwischen 5 Jahre älter und daher von dem auch für ihren Lebensabend erwarteten Schutz und dei allgemeinen - nicht nur wirtschaftlichen - Fürsorge durch den Kläger noch abhängiger geworden ist« Hiernach kommt es hier auf das Angebot des Klägers, die Beklagte für den Fall einer Scheidung durc eine Lebensund Rentenversicherung in gewissem Umfange wirtschaftlich sicherzustellen, nicht einmal an«, Die Füge der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Angebot nicht, mindestens nicht ohne weitere Aufklärung gemäss § 139 ZPO, in Zweifel stellen dürfen, ist schon deshalb unbegründet« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie die Bevis meint - entgegen der vom Berufungsgericht vertretene Auffassung "die völlige Sicherung auch seiner Prämienzahlung" hätte belegen können. Die vom Kläger neu geltend gemachten Umstände sind hiernach entweder unerheblich oder doch nur von verhältnismässig geringer Bedeutung und auch, soweit sie erheblich sind, zusammengenommen nicht geeignet, .
'<* r J Für das Nachschlagewerk (Ziffer 1, 2)! Für_die Amtliche^ Sa^lung_ ^(nur_ Ziffer^l_]j_ tf • « >■ Gesetz? Rechtssatzs EheG § 48; ZPO § 616 * v' 1. Macht der mit einer Scheidungsklage aus § 48 EheG angewiesene Ehegatte in einer weiteren Scheidungsklage aus § 48 neue Tatsachen nur hinsichtlich der Beacht- ‘ lichkeit des Widerspruchs geltend, dann ist die Frage, v/er die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, weder für die Zu-lässiglceit noch für die Beachtlichkeit des Widerspruchs neu zu prüfen» Die Feststellungen im früheren Urteil zur ' Schuldfrage sind vielmehr für das neue" Verfahren auch für die Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten bindend» 2. 'Für die sittliche V/ertung, die § 48 Abs 2 Satz 2 EheG erfordert, können \yirt- ' schaftliche Erwägungen im allgemeinen nicht im Vordergründe stehen. Aktenzeichens IV ZR 33/51 Urteil vom 13. Dezember 1951 OLG Hamm IV ZR 33/51 Hf Verkündet am 13. Dezember 1951 Justizsngest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Johannes Matthias J CflMlstrasse JP, Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt geb. H< m gegen die Ehefrau Katharina J in bei BttBHburg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmäclitigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Raske, Johannsen, Dr, kregel und Dr« von Werner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Dezember 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts v/egen Tatbestands Die Parteien haben 1922 geheiratet. Beide sind 1890 geboren. Die Beklagte ist katholisch. Der Kläger war früher ebenfalls katholisch; er ist vor einigen Jahren aus der Kirche ausgetreten. Die Parteien haben 4 Kinder; diese wurden 1923, 1925, 1927 und 1930 geboren. Der Kläger war zunächst BankrevisörrundOvonn 1927 bis. 1933 Sparkassendirektor in X10/M1. 1953 liess er sich krankheitshalber zur Ruhe setzen. Er verzog mit seiner Familie nach EtMR. Dort trat er 1933 einem anthroposophischen Kreise bei. Seit etwa 10 Jahren haben die Parteien nicht mehr ehelich miteinander verkehrt. Am 22.. Februar 1943 trennte sich der Kläger von der “'Beklagten. Er lebt seitdem mit einer Frau zusammen. Kitte 1946 erhob der Kläger erstmals Klage auf Scheidung aus § 48 ElieG. Diese wurde vom Landgericht abgewiesen. Das Landgericht hat damals ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG lägen vor» Die Beklagte könne jedoch der Scheidung widersprechen. Der Kläger gebe zu, der Beklagten keine Vorwürfe wegen ihres Verhaltens in der Ehe machen zu können. Er habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet; er habe sich einer Lebens an schaumig zugev/andt, die ihn dazu geführt habe, seine Familie nach 21-jährigem Zusammenleben zu verlassen, obwohl seine , Kinder noch minderjährig gewesen seien; ausserdem habe er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau - j) - auf genommen. Der Y/ider spruch sei beachtlich. Die Beklagte habe ihrer Ehe mehr als 24 Jahre geopfert; davon habe sie 21 Jahre gemeinsam mit dem Kläger verbracht. Sie habe 4 Kindern das Leben geschenkt und nach den eigenen Angaben des Klägers die Hauptlast der Erziehung getragen und auch ihre hausfraulichen Pflichten voll erfüllt. Sie könne sich als ältere Drau keine neue Lebensgrundlage mehr schaffen» Der gute \7ille des Klägers, auch weiterhin für ihren Unterhalt zu sorgen, sei nicht zu bezweifeln. Die Unsicherheit der heutigen Zeitverhältnisse sei jedoch stärker als sein guter Wille. Dem Scheidungsbegehren stehe auch § 48 Abs 3 EheG entgegen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt, jedoch Mitte 1950 eine zweite Scheidungsklage eingereicht. Er macht jetzt geltend, seine Ehe sei bereits zerrüttet gewesen, als er sich einer anderen Erau zugewandt habe» Die Beklagte sei eine engstirnige und streng dogmatisch eingestellte Katholikin, die kein Interesse für seine anthroposophische Weltanschauung gezeigt habe, ganz in ihrem Haushalt und ihrer Relegion aufgegangen sei und auch die mit seinem Beruf verbundenen gesellschaftlichen Pflichten nicht erfüllt habe. Sie habe sich schon vor der Ehe an eine Ordensschwester gewandt, um sich über die durch seine weltanschauliche Einstellung aufgetretenen Prägen beraten zu lassen. Jetzt führe sie geradezu ein "Nonnenleben" und sei völlig weltfremd geworden. Es bestelle eine beiderseitige Abneigung* Die Belzlag-te habe auch selbst nichts unternommen, um die Ehe wiederherzustellen. Das jüngste Kind, Dorothea, habe sie 1947 gegen seinen Willen in ein Internat aufnehmen und Kindergärtnerin werden lassen. Die Kinder seien inzwischen alle volljährig. Die drei Söhne befürworteten eine Scheidung. Der zweite Sohn, Klaus, habe inzwischen eine locht er der Frau geheiratet. Er, der Kläger, wolle die Beklagte wirtschaftlich f Sickerstellen. Nach seinem Tode könne ihr auch als schuldlos geschiedener Frau gemäss § 102 DBG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Er hat beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. ' • . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. '* . ’i Der Kläger verfolgt seinen Scheidungsantrag weiter. ■ Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. .Entscheidujigsgründe^ Die Revision konnte keinen Erfolg haben. I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine allein auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage nicht schon deshalb wiederholen könne, weil seit dem Abschluss des ersten Scheidungsstreits mehr als 3 Jahre vergangen seien. Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BG-HZ 2, 98 /99> 1007 verwiesen werden, durch die der in OG-IiZ 1, 119 /126, 12?7 vertretene Standpunkt gebilligt worden ist. II, Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich bedenkenfrei angenommen, dass die Beklagte weiterhin der Scheidung widersprechen könne» Es hat insoweit ausgeführt 5 aus den von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers ergebe sich zwar, dass die Parteien schon getrennte Schlafzimmer gehabt hätten und damit möglicherweise ihre Ehe schon zerrüttet gewesen sei, als der Kläger nur freundschaftliche Beziehungen zu Trau unterhalten habe, so dass aus seinem Verhältnis zu ihr bis zu diesem Zeitpunkt vielleicht kein ■ ehewidriges Verhalten des Klä- .x * ' * * gers herzuleiten sei. Diese Tatsachen seien dem Kläger aber schon in Vorprozess bekannt gewesen; sie könnten jetzt nicht selbständig der Begründung einer neuen Scheidungsklage dienen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. Nach § 616 ZPO kann der Kläger, der mit der Scheidungs klage abgewiesen ist, das Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend machen konnte.‘ Dieses war aber hinsichtlich der Tatsache, dass die Parteien schon längere Zeit vor der Trennung kein gemeinsames Schlafzimmer mehr gehabt hätten, der Fall. Der Kläger hat auch sonst keine neue Tatsache (im Sinne des '5 616 ZPO) vorgetragen, die der Feststellung und Würdigung des Landgerichts in dem ersten Scheidungsverfahren entgegenstehen könnte, dass er die Zerrüttung der Ehe allein schuldhaft herbeigeführt habe* Bei dieser Sachlage war es rechtlich nicht zulässig, die Schuldfrage in Rehmen des § 48 Abs 2 Satz 1 .EheG erneut zu prüfen* Liese Möglichkeit ist insbesondere nicht dadurch eröffnet worden, dass der Kläger, wie noch auszuführen sein wird, zur Präge der Beachtlichkeit des Widerspruch* neue Tatsachen angeführt hat und insoweit in eine erneute Prüfung eingetreten werden musste. Werden neue Tatsachen nur zu dieser Frage vorgetragen, so wider- • spricht ec den Sinn des § 616 ZPO, auch die Teile des früheren Verfahrens neu aufzurollen, für die keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die - allein oder in Zusammenhang mit früher vorgebracliten Klag-’ gründen - auf die Entscheidung jener Teile hätten Einfluss habentkönnen (EGKZ 2, 98 /Toi/). Lie Zerrüttungsund Schuldfrage (§ 48 Abs 1 und Abs 2 Satz 1) ist in solchem Falle nicht erneut zu prüfen. Vielmehr bleiben insoweit die Feststellungen des früheren Urteils für das neue Verfahren bindend. Im einzelnen wird zur Begründung auf das Urteil des Senats von 4- Oktober 1951 - IV ZR 48/50 - Bezug genommen, das.zu dem Abdruck bei lindenmaier-Eöhring, Las Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, vorgesehen ist. III. Ler Widerspruch der Beklagten ist auch weiterhin beachtlich. Er wäre nur denn nicht zu beachten, wenn 'S. die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt wäre (§48 Abs 2 Satz 2 EheG). Auch insoweit ist eine neue WÜrdi-gung gemäss § 616 ZPO nur zulässig, als der Kläger neue Tatsachen geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat solche neuen Tatsachen darin gesehen: 1. dass die Kinder der Parteien inzwischen volljährig und wirtschaftlich selbständig gev/orden seien, 2. dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit dem Erlass des früheren Urteils (13. Januar 1947)* insbesondere nach der Währungsreform, gefestigt hätten. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, dass diese neuen Tatsachen es nicht rechtfertigen, die Präge der Beaclitlichkeit des Widerspruchs anders zu beurteilen, als das in dem ersten Urteil geschehen sei. Dies gelte' nicht nur dann, wenn man sich im übrigen lediglich an die Feststellungen des früheren Urteils halte, sondern auch, wenn das nunmehr eingehender substantiierte Vorbringen des Klägers, das an sich nach § 616 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne, zugrunde gelegt werde. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, zugunsten des Klägers sogar Umstände einbezogen hat, die der Kläger schon im ersten Rechtsstreit hätte geltend machen können. Das gilt insbesondere für das gesamte Vorbringen des Klägers, aus dem sich ergeben soll, dass die Beklagte infolge ihrer Engstirnigkeit und ihres mangelnden Verständnisses für seine Lebensanschauung die Entfremdung verschuldet habe. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger nach § 616 ZPO hier aber auch nicht bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs gehört werden. Denn die gleichen Erwägungen, die es angezeigt erscheinen lassen, die Zerrlittungs- und Schuldfrage (§ 48 Abs 1 und Abs 2 Satz l) nicht erneut zu prüfen, wenn neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit. des V/iderspruchs geltend gemacht werden, verbieten es, in solchem Falle auch die Schuld an der Zerrüttung der Ehe bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten (§ 48 Abs 2 Satz 2) anders als früher zu entscheiden. Auch insoweit bestände sonst die Gefahr, dass neues - wenig oder überhaupt nicht erhebliches -Vorbringen dem Kläger im neuen Scheidungs»treit auf Grund seines früheren Sachvortrags zu ein^m obsiegenden Urteil verhelfen könnte. Es gelten ferner auch hierfür die Ausführungen im Urteil vom 4. Oktober 1951 über die Schwierigkeiten, länger zurückliegende Vorgänge aufzuklären, sowie über die stete Beunruhigung und Rechtsunsicherheit, die sonst für den beklagten Teil besteht. Hinzu kommt, dass die Frage, wer die Zerrüttung verschuldet hat, in demselben Urteil nur einheitlich behandelt und daher nicht für die Präge der Zu.lässiglceit des Widerspruchs anders beantwortet werden kann als für die, ob er beachtlich ist. Da der Senat gemäss seiner unter II erörterten Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit an die Feststellungen des früheren Urteils zur Schuldfrage gebunden ist, ist er es daher auch für die Gesantwürdigung der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs. Es war somit insoweit von der Feststellung des landgerichtlichen .Urteils % im ersten Scheidungsstreit auszugehen, dass der Kläger der Beklagten keine Vorwürfe wegen ihres Verhaltens während der Ehe machen könne, sondern die Zerrüttung der Ehe schuldhaft allein herbeigeführt habe. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die Prüfung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem Rechtsstreit hätte dazu führen können, den Widerspruch der Beklagten für unbeachtlich zu halten. Die Tatsachen, die nach § 616 ZPO allein noch berücksichtigt werden dürfen, reichen hierzu nicht aus. Insbesondere haben die vom Kläger neu geltend gemachten Umstände nur geringes Gewicht gegenüber den Gründen, die für ©ine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen und im wesentlichen auch schon im ersten Urteil angeführt worden sind: der langen Dauer der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft, der Kinderzahl, den von der Beklagten als Hausfrau und Kutter erbrachten Leistungen, ihrem vorgeschrittenen Lebensalter und ihrem Unvermögen, sich jetzt noch eine neue selbständige Lebensgrundlage zu schaffen. Alle’ < diese Umstände ergeben, dass die Ehe für beide Eheleute * - 10.- vor ihrer Zerrüttung zu einer tief verwurzelten Lebensgemeinschaft geworden war und dass jedenfalls die Beklagte völlig in die Ehe hineingewachsen und seelisch, geistig und wirtschaftlich von ihren Bestehen abhängig geworden ist und in Zukunft auf ihr Fortbestehen angewiesen sein wird* Die Tatsache, dass die Kinder der Parteien nun-:.ehr volljährig und wirtschaftlich selbständig geworden sind, besagt demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs 2 EheG wenig zugunsten des Klägers* Sie mag allenfalls insofern erheblich sein, als der Beklagten nunmehr die Verantwortung für die Erziehung der Kinder genommen ist und dass sie insofern keiner Rücksichtnahme mehr bedarf. Dem steht aber der erhöhte Dank gegenüber, den der Kläger ihr dafür schuldet, dass sie die Kinder, deren Erziehung unstreitig im wesentlichen allein ihr Verdienst ist, so weit gebracht hat*' Wie wertvoll das für den Kläger ist, zeigt sich’insbesondere darin, dass er die Beklagte nicht nur, wie er das im Laufe des Rechtsstreits wiederholt getan hat, hinsichtlich ihrer späteren Versorgung auf die Kinder verweisen konnte, sondern auch selbst für Notfälle auf diese rechnen kann. Auch die Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, seit dem Erlass des ersten Urteils hat im Rahmen der Gesantwürdigung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten beachtlich ist, eine verhältnismässig geringe Bedeutung. Sie kann bedeutsam sein, weil sie sich auf die Versorgung der Beklagten auswirken kann* -11- Der Verscrgungsgedanke wiederum kann, wie de}? Senat ochon in seiner grundlegenden Entscheidung in BGIIZ 1, 87 /y§7 sum Ausdruck gebracht hat, bei der Prüfung, ob die Ehe aufrechtzuerehlten ist, eine berechtigte .Rolle spielen, weil der gemeinsame Existenzkampf ein Teil des Ehegelöbnisses und der Lebensgemeinschaft der Eheleute ist. Aber bei der sittlichen Wertung, die § 48 Abs 2 Satz 2 EheG fordert, können wirtschaftliche Erwägungen im allgemeinen schon rein begrifflich nicht im Vordergründe stehen, Deshalb kann es sein, dass eine Ehe sittlich nicht mehr tragbar erscheint, obwohl mit ihrer Scheidung die Versorgung eines der Ehepartner in Frage gestellt v/ird. Aus dem selben Grunde folgt aus der Tatsache, dass ein Ehemann seiner Frau den Lebensunterhalt für die Zukunft sichersteilen kann, noch nicht, dass nunmehr das Bestreben der Frau, die Ehe aufrechtzuerahlten, sittlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine stärkere Bedeutung können wirtschaftliche Überlegungen in Fällen erlangen, in denen die Würdigung der ideellen Werte, die in der Ehe der Streitteile ruhen, es zweifelhaft erscheinen lässt, ob die Aufrechterhaltung .dieser Ehe sittlich gerechtfertigt ist. In solchen Grenzfällen kann die Scheidung unter Umständen dann als sittlich berechtigt angesehen werden, wenn der widersprechende Ehegatte für seinen Lebensabend hinreichend gesichert wird. Dann kann es auch von Belang sein, ob und inwieweit eine Sicherung der Zeitverhältnisse wegen gewährt werden kann, und ob sich diese Verhältnisse geändert haben. - 12 -12- Ein Grenzfall dieser Art liegt hier aber nicht vor. Alle im ersten Scheidungsstreit sehen erörtert« Tatsachen, insbesondere die lange Dauer der Ehe und die Kinderzahl, die auch vom Kläger anerkannten Leistungen der Beklagten als Hausfrau und Mutter und ihr Alter sprechen um der sittlichen Ordnung willen für die Aufrechterhaltung der Ehe, Dabei ist jetzt noch als neue Tatsache zugunsten der Beklagten' zu berücksichtigen, dass sie seit dem Erlass des ersten Urteils inzwischen 5 Jahre älter und daher von dem auch für ihren Lebensabend erwarteten Schutz und dei allgemeinen - nicht nur wirtschaftlichen - Fürsorge durch den Kläger noch abhängiger geworden ist« Hiernach kommt es hier auf das Angebot des Klägers, die Beklagte für den Fall einer Scheidung durc eine Lebensund Rentenversicherung in gewissem Umfange wirtschaftlich sicherzustellen, nicht einmal an«, Die Füge der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Angebot nicht, mindestens nicht ohne weitere Aufklärung gemäss § 139 ZPO, in Zweifel stellen dürfen, ist schon deshalb unbegründet« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie die Bevis meint - entgegen der vom Berufungsgericht vertretene Auffassung "die völlige Sicherung auch seiner Prämienzahlung" hätte belegen können. Die Revision ist auch zu Unrecht der Auffassung dass die Einstellung der Söhne der Parteien bedeutsa sei. über die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist nu i i i I auf Grund einer Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten zu entscheiden . Die vom Kläger neu geltend gemachten Umstände sind hiernach entweder unerheblich oder doch nur von verhältnismässig geringer Bedeutung und auch, soweit sie erheblich sind, zusammengenommen nicht geeignet, . zu einer anderen Beurteilung zu führen, als sie das Landgericht in dem ersten Scheidungsstreit gegeben hat. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. * Dr«, Lersch Raske Johannsen Kregel v.Werner t » t t i * i i i \ 4 %• ■ j * . I