In der Befürchtung, dass der Wagen bei ihr beschlagnahmt würde, bat sie den Beklagten, der als Polizeioffizier bei einer Polizeieinheit Dienst tat, im Herbst 1944 den Wagen in das rechtsrheinische Gebiet, wohin die Einheit des Beklagten verlegt worden war, zu überführen und für sie sicherzustellen* Der Beklagte entsprach-dieser Bitte* Er liess den Wagen in Hadevormwald auf seinen Namen umschrei-^ ben und benutzte ihn auch für polizeiliche Dienstfährten* Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Puevision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen hat der Beklagte den Wagen verschiedenen Personen, darunter auch dem Zeugen zu dem Kauf angeboten. Diesem gegenüber hat er nichts davon erwähnt, dass der Wagen Eigentum der Klägerin war* Der Beklagte und Ki wurden sich jedoch über einen Kauf nicht einig. Ej erwirkte darauf am 27* Juni 1945 eine Verfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf, durch welche dem Beklagten aufgegeben wurde, den Wagen gegen den von einem amtlichen Schätzer festgesetzten Taxwert zuzüglich 10 $ an -den Zeugen zu Eigentum zu über- Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Inanspruchnahme des Wagens dadurch schuldhaft verursacht, dass.er den Wagen wiederholt zu dem Kauf angeboten und dem Zeugen ihr Eigentumsrecht verschwiegen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten teilweise zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klag-ansprüch dem Grunde nach.für gerechtfertigt erklärt wird. der Beklagte nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs gewesen ist und dass er die Absicht gehabt hat, den Wagen zu seinem eigenen Vorteil zu verwenden. Der Umstand, dass erfahren habe, der Beklagte habe den Wagen auch anderen Personen zu dem Kauf angeboten und seine Unkenntnis über die wahren Eigentumsverhältnisse hätten ihn veianlasst, die Zuweisung des Wagens durch den Beauftragten für den Nahverkehr zu erwirken . Dieser sei unabhängig von dem Verhalten des Beklagten auf Grund der polizeilichen Listen auf den Wagen aufmerksam geworden. Dass er durch das Verhalten des Beklagten auf den Vagen aufmerksam geworden und dadurch in seiner Absicht den Wägen zu erwerben, bestärkt worden sei, sei aus seiner Aussage nicht ersichtlich. Der Zeuge habe, als er an den Beklagten herangetreten sei, von diesen Verkaufsangeboten nichts gewusst und das Berufungsgericht, habe nicht festgestellt, wann diese Angebote von dem Beklagten gemacht worden seien. Es hat daraus weiter gefolgert, dass nur die Unkenntnis der wahren Verhältnisse und der Umstand, dass dor Beklagte den Lagen auch anderen Personen zu dem Kauf angeboten hatte, den Zeugen veranlass ten, die Zuweisung auf behördlichem Lege zu erwirken. Dass der Zeuge von einem Kaufangebot an einen Zahnarzt erfahren hatte, bevor er die Zuweisung des Wagens Beklagten überreichte Bescheinigung des Bürgermeisters auch nicht zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Beklagten sein ^erhalten, das zur Inanspruchnahme des Kraftwagens führte, insoweit als Verschulden angerechnet, als er dem Zeugen die wahren Eigentumsverhältnisse und die Interessen der Klägerin an dem Kraftwagen verschwiegen und den Wagen zu der Zeit , als sich um sei- nen Erwerb bemühte, einem Zahnarzt zu dem Kauf angeboten hat Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte den Magen als unentgeltlicher Verwahre in Besitz gehabt habe und daher nach §. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte sich unter den damaligen Verhältnissen nach seinem Ermessen zu diesem Verhalten befugt’ halten durfte. Die Revision vermag das Verschulden des Beklagten auch nicht mit dem Hinweis zu widerlegen, dass durch die Offenbarung der wahren lügen-# Danach erfolgte die Inanspruchnahme gerade, weil der Beklagte die wahren Eigentumsverhältnisse verschwieg, und er war sich auch bewusst, dass er durch dieses Verhalten das Eigentum der Klägerin gefährdete. Unerheblich ist, in welchen persönlichen Beziehungen der Beklagte zu der Klägerin stand, ob sie damit einverstanden war, dass der Vagen auf den Namen des Beklagten zugelassen und für Polizeifahrten verwandt wurde und ob die Behauptung des Beklagten, der Kraftfahrzeugbrief sei nicht vorhanden, den Tatsachen entsprach. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass den Beklagten insoweit eine Schuld treffe, auf die seine Schadens-eisatzpflicht zu gründen sei. Dass die Klägerin dadurch ihre nachträgliche Zustimmung zu dem Verhalten des Beklagten in dem Sinne erteilt hat, dass sie damit auf alle Schadenersatzansprüche verzichten wollte, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sie bei der Annahme der 2000.— Die Klägerin hat ihrer Darlegungsund Beweispflicht genügt, indem sie behauptet und bewiesen hat, dass der von ihr verlangte Schadensersatz im Zeitpunkt des Schadensereig-nisses gerechtfertigt und ihr Anspruch damit entstanden war (vgl OGHZ 1,308 /Tl4_7 und HG in JT7 12,594)« Bass Ereignisse unabhängig von seinem Verschulden eingetreten wären, die den gleichen Schaden herbeigeführt hätten und damit seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz wieder aufgehoben haben, muss der Beklagte im einzelnen substantiiert behaupten und beweisen* An seine Earlegungs- und Beweispflicht müssen insofern strenge Anforderungen gestellt werden* Benn sonst würde man sich, wie das Reichsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat , zugunsten der Beachtung irrealer Umstände zu weit von dem Boden wirklicher Gegebenheiten ent-fernen (EG in JXi 34, 1564 = EGZ 144,80). Als hypothetisches Schadensereignis könnte daher nur die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme und Zuweisung des Eigentums an dem Kraftwagen an eine dritte Person in in Betracht gezogen werden» Dabei ist folgendes zu beachten: Hach den zwischen d$n Parteien bestehenden vertraglichen Pflichten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sich gegen eine solche Beschlagnahme zu wenden. Dazu hätte er Gegenvorstellungen erheben und von den zulässigen Hechtsbehelfen Gebrauch machen müssen» Dass er das, getan hätte und dass auch dieses Bemühen keinen Erfolg gehabt hätte, oder dass er hiervon hätte absehen können, wreil sein Bemühen von vornherein aussichtslos gev/esen wäre, so-dass auch der spätere hypothetische Eigentumsverlust von ihm nicht verschuldet wäre, hat er nicht ausdrücklich behauptet» Er hätte im einzelnen darlegen müssen, wie die Verhältnisse zu der fraglichen Zeit im Radevormwald waren» Aus seinen Darlegungen hätte sich ergeben müssen, dass tatsächlich jeder damals dort vorhanden gewesene Kraftwagen, der von dem unmittelbaren Besitzer nicht für eigene Zwecke dringend benötigt wurde, auch tatsächlich beschlagnahmt worden ist» Selbst wenn man aber sein Vorbringen insoweit als ausreichend anseh en wollte, so hat er doch für diese von der Klägerin be-^} strittenen Behauptungen keinen Beweis angetreten» Tatsächlich konnte er einen solchen Beweis auch nicht führen» Wie er sich selbst bei einer späteren Inanspruchnahme verhalten hätte, d»h», ob und wfelche Gegenmaßnahmen er ergriffen hätte, würde auf seinen inneren Erwägungen beruhen» Solche hypothetischen Y/il lens ent Schlüsse einer Person sind ihrer Natur nach kaum beweisbar» Die einzige Beweismöglichkeit hätte hier darin bestanden, den Beklagten über diese Behauptung nach § 448 ZPO zu vernehmen» Das Berufungsgericht hatte aber dazu keinen Anlass, denn es stand auf Grund der Beweisaufnahme bereits fest., dass der Beklagte nicht mehr die Interessen der Klägerin hatte wahrnehmen sondern den Wagen für sich selbst hatte verwerten wolleno Ebenso hätte der Beklagte für seine Behauptung, dass die'Zuweisung des Kraftwagens zu Eigentum an eine dritte Person auf jeden Pall erfolgt wäre, keinen Beweis antreten können, der den in diesem Pall zu stellenden 'strengen Be-weisanforderungen genügt hätte« Die Beschlagnahme des Vagens als solche, seine Zuweisung zu Eigentum oder nur zur Benutzung an einen Britten stand im pflichtgemässen Ermessen des zuständigen Beamten« Y/ie dieser im Einzelfall sein Ermessen ausgeübt hätte, hängt von so vielen äusseren Gegebenheiten und inneren Vorgängen in der Person des entscheidenden Beamten ab, dass die hypothetische Entscheidtmg des betreffenden Beamten mit der hier zu fordernden Sicherheit.überhaupt nicht beweisbar ist«
als Urkunaauewuv.
Geschäftsstelle
Im Namen des Tolke'si^&'Y ;■
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In dem Rechtsstreit des Polizeimeisters Paul H in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,f
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw
in ^
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gegen
die Gärtnereibesitzerin \.itwe Theodor I '? U1&a,;c
in U^dPBMJstrasse
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte')
- Prozessbevollmächtigter des 20 Rechtszuges: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 * Juni 1951 unter Mitwirkung des Bund es rieht er s Br. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Baske,
Br. Hartz, Johannsen und Br* Kregel
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17. Pebruar 1950 wird zurückgewi esen.
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Betragsverfahren vo^'behalten.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin eines PKW Marke DKW„
In der Befürchtung, dass der Wagen bei ihr beschlagnahmt würde, bat sie den Beklagten, der als Polizeioffizier bei einer Polizeieinheit Dienst tat, im Herbst 1944 den Wagen in das rechtsrheinische Gebiet, wohin die Einheit des Beklagten verlegt worden war, zu überführen und für sie sicherzustellen* Der Beklagte entsprach-dieser Bitte* Er liess den Wagen in Hadevormwald auf seinen Namen umschrei-^ ben und benutzte ihn auch für polizeiliche Dienstfährten* Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Puevision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen hat der Beklagte den Wagen verschiedenen Personen, darunter auch dem Zeugen zu dem Kauf angeboten. Diesem
gegenüber hat er nichts davon erwähnt, dass der Wagen Eigentum der Klägerin war* Der Beklagte und Ki wurden sich jedoch über einen Kauf nicht einig. Ej
erwirkte darauf am 27* Juni 1945 eine Verfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf, durch welche dem Beklagten aufgegeben wurde, den Wagen gegen den von einem amtlichen Schätzer festgesetzten Taxwert zuzüglich 10 $ an -den Zeugen zu Eigentum zu über-
lassen. Der Beklagte gab darauf nach einigem Sträuben den Wagen gegen Zahlung von 2229,50 EM heraus. Hiervon hat er 2000*— HM an die Klägerin abgeführt*
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Inanspruchnahme des Wagens dadurch schuldhaft verursacht, dass.er den Wagen wiederholt zu dem Kauf angeboten und dem Zeugen ihr Eigentumsrecht verschwiegen habe.
Er habe sie auch über die Vorgänge im unklaren gelassen, sodass sie av-sserstande gewesen sei, sich gegen die Inanspruchnahme zu wenden. Im Juni 1945 habe er ihr erklärt,
die Hussen hätten den Wagen gestohlen. Bei der Aushändigung der 2000.— Pli im September habe er angegeben, das sei Beutegeld, das er nach langen Bemühungen als Entschädigung für d.en Wagen erwirkt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen gebrauchten DKV/-PKY/ Type P 7, Front-Luxus-Viersitzer im Vierte von 3000 DM zu liefern, hilfsv/eise an sie 3000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 20. Juni 1948 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, er trage keine Schuld an-der Inan-
.... s:
spruchnahme. Auch ohne sein Handeln wäre der<vWagen bei den damaligen Verhältnissen in Anspruch genommen worden, gleich, ob er bei der Klägerin verblieben wäre oder ob er ihn in Radevormwald sichergestellt hätte. Die Klägerin habe auch die 2000.—£&[ vorbehaltlos angenommen und damit sein Verhalten gebilligt.
Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten teilweise zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klag-ansprüch dem Grunde nach.für gerechtfertigt erklärt wird. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Landgerichts festgestellt, dass
der Beklagte nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs gewesen ist und dass er die Absicht gehabt hat, den Wagen zu seinem eigenen Vorteil zu verwenden. Er hat ihn 4 veischie-denen Personen, darunter dem Zeugen zu dem
Kauf angeboten.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den in Bezug genommenen Teilen des Urteils des Landgerichts lassen erkennen, dass das Berufungsgericht das schuldhafte, den Verlust des Eigentums der Klägerin verursachende Verhalten des Beklagten in folgendem erblickt hat: •
Der Beklagte habe dem Zeugen bei den Ver-
kaufsverhandlungen verschwiegen, dass der Kraftwagen der Klägerin gehöre und dass sie an der Erhaltung ihres Eigentums für die Zwecke ihres Geschäfts interessiert sei. Hätte er hiervon unterrichtet, dann
hätte dieser sich mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und davon abgesehen, die Beschlagnahme des Wagens zu erwirken. Der Umstand, dass erfahren habe,
der Beklagte habe den Wagen auch anderen Personen zu dem Kauf angeboten und seine Unkenntnis über die wahren Eigentumsverhältnisse hätten ihn veianlasst, die Zuweisung des Wagens durch den Beauftragten für den Nahverkehr zu erwirken .
Die Ptevision führt dagegen aus, die Peststellung, dass das Verhalten des Beklagten kausal für die Inanspruchnahme des Wagens gewesen sei, sei aktenwidrig. Die entscheidende Bekundung'des Zeugen sei nicht gewürdigt o
Dieser sei unabhängig von dem Verhalten des Beklagten auf Grund der polizeilichen Listen auf den Wagen aufmerksam geworden. Dass er durch das Verhalten des Beklagten auf den Vagen aufmerksam geworden und dadurch in seiner Absicht den Wägen zu erwerben, bestärkt worden sei, sei aus seiner Aussage nicht ersichtlich. Die Beschlagnahm© sei hinter dem Kücken des Beklagten erfolgt. Dfe Kaufangebote des
Beklagten seien für die Beschlagnahme des Wagens nicht ursächlich gewesen. Der Zeuge habe, als er
an den Beklagten herangetreten sei, von diesen Verkaufsangeboten nichts gewusst und das Berufungsgericht, habe nicht festgestellt, wann diese Angebote von dem Beklagten gemacht worden seien. Hach einer von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigten Auskunft des Bürgerneisters hätten mehrere Personen den Wagen vom Beklagten erwerben wollen.
Er habe aber alle Angebote abgelehnt.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hatte seine PestStellungen nicht auf Grund der Akten, sondern gemäss § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu treffen. Gegen diese Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht verstossen. Das Landgericht hatte auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme aus der Tatsache, dass der Zeuge zu-
nächst versucht hatte, durch Kauf und nicht durch Beschlagnahme den Lagen zu erwerben, geschlossen, dass er keinesfalls gewillt gewesen sei, sich über die Interessen und die Bedürfnisse des Eigentümers durch eine Beschlagnahme einfach hinwegzusetzen. Dieser Würdigung konnte das Berufungsgericht sich anschliessen und hat sich angeschlossen. Es hat daraus weiter gefolgert, dass nur die Unkenntnis der wahren Verhältnisse und der Umstand, dass dor Beklagte den Lagen auch anderen Personen zu dem Kauf angeboten hatte, den Zeugen veranlass ten, die Zuweisung
auf behördlichem Lege zu erwirken. Dieser auf dem Gbbiet der Tatsachenwürdigung liegende Schluss verstösst nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze des Lebens. Im übrigen steht er auch mit der Aussage des Zeugen, soweit sie in die Niederschrift aufgenommen ist. nicht in Widerspruch. Denn darauf, wie der Zeuge überhaupt auf den Wagen aufmerk-
sam geworden is*t und dass er die Zuweisung schliesslich hinter dem Bücken des Beklagten erwirkte, kam es nicht an. Dass der Zeuge von einem Kaufangebot an einen Zahnarzt erfahren hatte, bevor er die Zuweisung des Wagens
Beklagten überreichte Bescheinigung des Bürgermeisters
auch nicht zu berücksichtigen. Denn auf Grund der Beweisaufnahme stand fest, dass der Eeldagt;&. den Kraftwagen be-
nicht entkräftet werden. Ihr war allenfalls zu entnehmen, dass er andere Kaufanträge, die ihm gemacht worden waren, abgelehnt hat. Darauf kam es aber nicht an.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Beklagten sein ^erhalten, das zur Inanspruchnahme des Kraftwagens führte, insoweit als Verschulden angerechnet, als er dem Zeugen die wahren Eigentumsverhältnisse und
die Interessen der Klägerin an dem Kraftwagen verschwiegen und den Wagen zu der Zeit , als sich um sei-
nen Erwerb bemühte, einem Zahnarzt zu dem Kauf angeboten hat Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte den Magen als unentgeltlicher Verwahre in Besitz gehabt habe und daher nach §. 630 BGB nur für diejenige Sorgfalt habe einzustehen brauchen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Diese Kaf-tungsminderung gab ihm nicht das Recht, sich als Eigentümer des Wagens auszugeben und zu versuchen, den Wagen
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für sich zu veräussern. Denn durch eine solche Veräusserun hätte er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte sich unter den damaligen Verhältnissen nach seinem Ermessen zu diesem Verhalten befugt’ halten durfte. Irgendwelche Tatsachen, die einen Verkauf des .Wagens als
an ihn veranlasste, hat er selbst bekundet. Die von dem
der Stadt
brauchte das Berufungsgericht
nis der Beweisaufnahme konnte durch die Bescheinigu..0
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•geboten oder auch nur als zweckmässig erscheinen lassen konnten, hat er nicht behauptet, ^as Berufungsgericht hatte daher v/eder Anlass noch Möglichkeit, irgendwelche Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Die Revision vermag das Verschulden des Beklagten auch nicht mit dem Hinweis
zu widerlegen, dass durch die Offenbarung der wahren lügen-#
tumsverhältniss.e die Beschlagnahme nur gefördert worden wäre. Der Wagen sei, solange er auf den Namen des Beklagten gelaufen und für Polizeizwecke eingesetzt gewesen sei, so gesichert gewesen, v;ie es nach den damaligen Verhältnissen nur möglich gewesen sei. Diesen Ausführungen stehen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Danach erfolgte die Inanspruchnahme gerade, weil der Beklagte die wahren Eigentumsverhältnisse verschwieg, und er war sich auch bewusst, dass er durch dieses Verhalten das Eigentum der Klägerin gefährdete.
Unerheblich ist, in welchen persönlichen Beziehungen der Beklagte zu der Klägerin stand, ob sie damit einverstanden war, dass der Vagen auf den Namen des Beklagten zugelassen und für Polizeifahrten verwandt wurde und ob die Behauptung des Beklagten, der Kraftfahrzeugbrief sei nicht vorhanden, den Tatsachen entsprach. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass den Beklagten insoweit eine Schuld treffe, auf die seine Schadens-eisatzpflicht zu gründen sei. Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angriffe der Revision einzugehen.
Die Revision kann auch nicht geltend machen, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten deswegen entfalle, weil • die Klägerin die 2000.— RM vorbehaltlos entgegengenommen habe. Dass die Klägerin dadurch ihre nachträgliche Zustimmung zu dem Verhalten des Beklagten in dem Sinne erteilt hat, dass sie damit auf alle Schadenersatzansprüche verzichten wollte, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sie bei der Annahme der 2000.— RM Kenntnis von dem
ganzen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhalten des 1 Beklagten gehabt hätte. Das ist nicht der Pall. Die Klägerin] hat behauptet, der Beklagte habe ihr gesagt, der lagen sei 1 von Russen entwendet, die 2000»— FJ.I seien "Beutegeld". 1 Banach hat sie', als sie den Betrag annahm, überhaupt keine J Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten ge-1 habt. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten, für die j er beweispflichtig ist, ist nicht erwiesen. ]
Ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die Annahme j des Geldes wegen ihres Schadenseraatzanspruchs befriedigt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht 1 hat den Anspruch nur dem Grunde nach für gerechtfertigt j erklärt. Dass durch die Zahlung der 20C0.— PU der gesamte ] Schaden ausgeglichen ist und deswegen eine VerurteiDung 1 auch dem Grunde nach nicht mehr möglich war, ist aüsge- j schlossen. ]
auch dann einer dritten Person zu Eigentum übertragen wäre, wenn der Beklagtihm vom Berufungsgericht vorgeworfenen Handlungen/Vorgenommen hätte. Sie ist der Ansicht, dass dieser hypothetische Schadensverlauf nach der vom {0 Obersten Gerichtshof in OGHZ 1,308 dargelegten Rechtsauffassung zur Abweisung der Klage hätte führen müssen. Diese Ausführungen der Revision sind unzutreffend.
Einer Entscheidung der Präge, ob dadurch, dass ohne
die Ersatzpflicht des Beklagten entfällt, bedarf es. hier nicht..Selbst wenn man dieser in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Ansicht
densursachen berücksichtigt werden, hinsichtlich deren
behauptet und bewiesen ist, dass sie mit Sicherheit eingetreten wären und unabhängig von einem Verschulden des Beklagten den gleichen Schaden verursacht hätten*
Die Klägerin hat ihrer Darlegungsund Beweispflicht genügt, indem sie behauptet und bewiesen hat, dass der von ihr verlangte Schadensersatz im Zeitpunkt des Schadensereig-nisses gerechtfertigt und ihr Anspruch damit entstanden war (vgl OGHZ 1,308 /Tl4_7 und HG in JT7 12,594)« Bass Ereignisse unabhängig von seinem Verschulden eingetreten wären, die den gleichen Schaden herbeigeführt hätten und damit seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz wieder aufgehoben haben, muss der Beklagte im einzelnen substantiiert behaupten und beweisen* An seine Earlegungs- und Beweispflicht müssen insofern strenge Anforderungen gestellt werden* Benn sonst würde man sich, wie das Reichsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat , zugunsten der Beachtung irrealer Umstände zu weit von dem Boden wirklicher Gegebenheiten ent-fernen (EG in JXi 34, 1564 = EGZ 144,80).
Es kann dagegen schon zweifelhaft sein, ob der Beklagte das hypothetische 5chadensereignis genügend substantiiert behauptet hat* Sein Vortrag geht nur dahin, dass die Zuweisung des Kraftwagens der Klägerin zu Eigentum an eine andere Person auch ohne sein Zutun erfolgt wäre* Darauf, dass der Kraftwagen, wenn er im Besitz der Klägerin auf dem linken Rheinufer geblieben wäre, von der Besatzungs-macht beschlagnahmt oder später einer änderen Person zu Eigentum überwiesen wäre, kann der Beklagte sich nicht berufen* Benn die Klägerin hatte ihm den Wagen gerade anvertraut,, damit er aus dem gefährdeten Bereich des lin-len Eheinufers herauskam* Bie dort bestehende Gefährdung für den Kraftwagen war damit, dass die Klägerin den Wagen dem Beklagten übergab, beseitigt« Sie kann daher als hypothetische Schadensursache auf keinen Pall mehr beachtet werden, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte, für
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diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten hat»
Als hypothetisches Schadensereignis könnte daher nur die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme und Zuweisung des Eigentums an dem Kraftwagen an eine dritte Person in
in Betracht gezogen werden» Dabei ist folgendes zu beachten: Hach den zwischen d$n Parteien bestehenden vertraglichen Pflichten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sich gegen eine solche Beschlagnahme zu wenden. Er hätte die Belange der Klägerin wahrnehmen und vertreten müssen.
Dazu hätte er Gegenvorstellungen erheben und von den zulässigen Hechtsbehelfen Gebrauch machen müssen» Dass er das, getan hätte und dass auch dieses Bemühen keinen Erfolg gehabt hätte, oder dass er hiervon hätte absehen können, wreil sein Bemühen von vornherein aussichtslos gev/esen wäre, so-dass auch der spätere hypothetische Eigentumsverlust von ihm nicht verschuldet wäre, hat er nicht ausdrücklich behauptet» Er hätte im einzelnen darlegen müssen, wie die Verhältnisse zu der fraglichen Zeit im Radevormwald waren» Aus seinen Darlegungen hätte sich ergeben müssen, dass tatsächlich jeder damals dort vorhanden gewesene Kraftwagen, der von dem unmittelbaren Besitzer nicht für eigene Zwecke dringend benötigt wurde, auch tatsächlich beschlagnahmt worden ist» Selbst wenn man aber sein Vorbringen insoweit als ausreichend anseh en wollte, so hat er doch für diese von der Klägerin be-^} strittenen Behauptungen keinen Beweis angetreten» Tatsächlich konnte er einen solchen Beweis auch nicht führen»
Wie er sich selbst bei einer späteren Inanspruchnahme verhalten hätte, d»h», ob und wfelche Gegenmaßnahmen er ergriffen hätte, würde auf seinen inneren Erwägungen beruhen» Solche hypothetischen Y/il lens ent Schlüsse einer Person sind ihrer Natur nach kaum beweisbar» Die einzige Beweismöglichkeit hätte hier darin bestanden, den Beklagten über diese Behauptung nach § 448 ZPO zu vernehmen» Das Berufungsgericht hatte aber dazu keinen Anlass, denn es
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stand auf Grund der Beweisaufnahme bereits fest., dass der Beklagte nicht mehr die Interessen der Klägerin hatte wahrnehmen sondern den Wagen für sich selbst hatte verwerten wolleno
Ebenso hätte der Beklagte für seine Behauptung, dass die'Zuweisung des Kraftwagens zu Eigentum an eine dritte Person auf jeden Pall erfolgt wäre, keinen Beweis antreten können, der den in diesem Pall zu stellenden 'strengen Be-weisanforderungen genügt hätte« Die Beschlagnahme des Vagens als solche, seine Zuweisung zu Eigentum oder nur zur Benutzung an einen Britten stand im pflichtgemässen Ermessen des zuständigen Beamten« Y/ie dieser im Einzelfall sein Ermessen ausgeübt hätte, hängt von so vielen äusseren Gegebenheiten und inneren Vorgängen in der Person des entscheidenden Beamten ab, dass die hypothetische Entscheidtmg des betreffenden Beamten mit der hier zu fordernden Sicherheit.überhaupt nicht beweisbar ist«
Ba somit auch die Behauptung des Beklagten über die tlöglichkeit eines späteren Verlusts des Eigentums der Klägerin nicht geeignet ist, seine Schadensersatzpflicht wieder aufzuheben, mußte die Ftevision zurückgewiesen werden, Ba der Rechtsstreit hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs noch beim Berufungsgericht anhängig ist, war es zweckmässig, auch die Entscheidung über die Kosten der Revision diesem Betragsverfahren vorzubehalten«
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