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BGH · IV ZR 32/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/92

Februar 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Hermann Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flHHB und gegen die Landschaftliche SflIBI 0, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schmidt-Kessel, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 17. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem Versicherungsschein bestand eine Versicherung zu dem gleitenden Neuwert, und zwar für das Wohnhaus mit 18.500 DM, die Scheune mit 5.500 DM und den Schweinestall mit 5.500 DM, jeweils zu dem Wert 1914. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Zahlung von 89.408,32 DM nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, im Fall des Wiederaufbaus des Wohn-und Wirtschaftsgebäudes sowie des Stalls über den von ihr bereits anerkannten Betrag von 63.111 DM hinaus eine weitere Neuwertentschädigung in Höhe von 68.036,46 DM nebst inzwischen eingetretener Steigerung der Baupreise zu zahlen. 1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe die Beklagte, solange der Kläger sich mit der AM noch nicht verglichen hatte, als Zeitwertentschädigung für das Wohngebäude 137.400 DM und für den Schweinestall 57.158,75 DM geschuldet. Durch den Vergleich habe der Kläger eine neue Rechtslage geschaffen, nach der er die Beklagte nur noch auf die Quote in Anspruch nehmen könne, die diese im Innenverhältnis der beteiligten Versicherer zu tragen gehabt hätte. Der Vergleich habe für die AN nur dann von Interesse sein können, wenn sie anschließend nicht weiteren Ausgleichsansprüchen der Beklagten ausgesetzt war. Danach soll der Vergleich zwischen dem Kläger und der AM die Regelung enthalten, daß auch die Beklagte von ihrer Leistungspflicht in der Höhe frei werde, zu der sie aufgrund des S 59 Abs. 2 WG einen Ausgleichsanspruch gegen die AM hätte. b) Die tatrichterliche Auslegung individueller Erklärungen bindet das Revisionsgericht u.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (SS 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist (st. Für den Willen der Parteien des Vergleichs, der Kläger solle von der am Vergleich nicht beteiligten Beklagten nur noch eine bestimmte Quote fordern dürfen, führt das Berufungsgericht das Interesse der AN an, anschließend nicht weiteren Ausgleiqhsansprüchen der Beklagten ausgesetzt zu sein; dies sei dem Klüger auch "bekannt" gewesen. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Auslegung vom Wortlaut des Vertrages auszugehen hat. Das dem Vergleich vorangegangene Scheitern einer Gesamtregelung zwischen dem Kläger und den beiden Versicherern allein legt den Schluß nicht nahe, der Kläger habe Kenntnis von dem Interesse der Beklagten gehabt, nicht im Wege des Ausgleichs nach S 59 Abs. 2 WG in Anspruch genommen zu werden. Die Kenntnis des Klägers vom Interesse der Beklagten reicht aber auch nicht aus. Entscheidend für die Feststellung des Vergleichsinhalts ist, ob der Kläger das etwaige Interesse der AM in der Weise in seinen Willen auf genommen hat, daß er die Verpflichtung übernehmen wollte, gegenüber der Beklagten keine höhere Forderung zu stellen, als die Quote, die nach einem Ausgleich der Versicherer untereinander bei der Beklagten verblieben wäre. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist deshalb davon auszugehen, daß der Vergleich zwischen der AM und dem Kläger diesen nicht verpflichtet, gegenüber der Beklagten nur eine etwa bei ihr verbleibende Ausgleichsquote als Entschädigung geltend zu machen. 2. a) S 59 Abs. 1 WG bestimmt für den Fall einer Doppelversicherung aber auch, daß der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Betrag des Schadens im ganzen verlangen kann. Da sich der Kläger mit der AM vergleichsweise geeinigt hat, ist in jenem Verfahren nicht festgestellt worden, ob im Zeitpunkt des Brandes eine Doppelversicherung vorlag. Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der Formulierung des Vergleichs, der Versicherungsvertrag werde mit Wirkung zu dem 1. Denn auch wenn dies nicht der Fall war, muß sich der Kläger grundsätzlich das anrechnen lassen, was er aufgrund des Vergleichs erhalten hat. S 55 WG, nach dessen Zweck der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall in der Schadensversicherung nicht mehr als die Ausgleichung des Schadens erhalten soll. Nach dem bisherigen Vortrag des Klägers gilt auch nichts anderes, wenn die Zahlung der AM zwar auch als Schadensersatz für die Verletzung von Vertragspflichten durch die Herren Höltermann und Kortman anzusehen sind, dieser Schadensersatz aber einen Ausgleich darstellen sollte für einen unwirksamen Vertrag oder eine nicht ausreichende Dek-kung des Risikos. c) ln welcher Höhe und auf welche einzelnen Schadenspositionen sich der Kläger die Zahlung der AM anrechnen lassen muß, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem RechtsStandpunkt folgerichtig -dazu keine Feststellungen getroffen hat. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für jedes versicherte Interesse Zahlungen gesondert anzurechnen sind und eine Anrechnung da nicht stattfindet, wo Zahlungen für Risiken geleistet wurden, die der Kläger bei der Beklagten nicht versichert hatte (vgl. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Restwert von 48.470 DM bei seiner Berechnung des von der Beklagten zu erstattenden Betrages abgezogen hat. Nur durch die Mitteilung von der Verfahrenseinstellung habe ihr nicht bekannt sein können, welche Gründe zur Einstellung geführt hätten. Für die Fülligkeit nach S 11 WG ist nicht der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Einstellung und dem Ermittlungsergebnis Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 1. Das verkennt auch die Revision nicht* Sie meint aber, aus der Kenntnis der Einstellung habe die Beklagte unverzüglich Folgerungen für ihre eigenen Erhebungen ziehen müssen. Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß auch der Versicherungsvertrag i&it der AM eine Neuwertversicherung für das Wohngebäude und den Stall enthielt.

Zitierte Normen: § 286 BGB
FeststellungAMBerufungsgerichtvergleichenSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 32/92
URTEIL
Verkündet am:
17. Februar 1993 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Hermann	Straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. flHHB und
 gegen
die Landschaftliche	SflIBI	0,
Hannover, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
SS
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schmidt-Kessel, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1993
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Entschädigung nach einem Brandschaden.
Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahr 1982 eine landwirtschaftliche Versicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein bestand eine Versicherung zu dem gleitenden Neuwert, und zwar für das Wohnhaus mit 18.500 DM, die Scheune mit 5.500 DM und den Schweinestall mit 5.500 DM, jeweils zu dem Wert 1914. Ferner waren das Vieh mit 6.000 DM, die Betriebseinrichtung mit 15.000 DM, die gesamte Ernte
 
mit 3.000 DM, Wirtschafts- und Betriebsvorräte mit 1.000 DM und Aufräumungskosten mit 500 DM versichert.
Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung (AFB), die Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung, die Zusatzbedingungen für landwirtschaftliche Versicherungen (LZB 1970), die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Geb&ude (NwSoBedlG) und die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftlichen Gebäuden (SG1N 79) zugrunde.
Am 18. Juli 1989 brannten das Wohnhaus und der Schweinestall des Klägers ab.
Im Juni 1989 hatte der Kläger bei der Aachener und Münchener Versicherung Aktiengesellschaft (im folgenden:
 AM) sein Anwesen ebenfalls versichert. Das Wohnhaus war zu dem Wert von 6.500 DM, der Stall mit 4.500 DM (Wert jeweils 1914) und Aufräumkosten mit insgesamt 30.000 DM versichert. Des weiteren waren eine Inhaltsversicherung von 17.000 DM (Neuwert), eine Vorsorgeversicherung von 7.000 DM und Aufräumkosten in der InhaltsverSicherung von 500 DM vereinbart. Nach dem Brand kam es zwischen dem Kläger und der AM zu dem streit. Die AM erklärte den Rücktritt und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger klagte gegen sie vor dem Landgericht Aachen mit dem Antrag auf Feststellung, daß das Versicherungsverhältnis fortfcestehe. Er verlangte ferner Zahlung von 112.556 DM nebst Zinsen. Er
 
verglich sich dann mit der AM dahin« daß der Versicherungsvertrag aufgehoben wurde und die AM 80.000 DM zahlte.
Die von den Parteien beauftragten Sachverständigen ermittelten für das Wohngebäude einen Zeitwert von 185.900 DM und einen Neuwert von 286.000 DM. Der Schweinestall hatte nach den Feststellungen der Gutachter einen Zeitwert von 83.140 DM und einen Neuwert von 127.710 DM. Den Restwert des Gebäudes ermittelten sie auf 48.470 DM.
Die Beklagte zahlte« teilweise an Grundpfandrechtsgläubiger des Klägers« für das Wohngebäude eine Zeitwertentschädigung von 101.698 DM (74% des Zeitwertschadens)« für den Schweinestall 57.159 DM und für den Inhaltsschaden 4.612 DM. Ferner erklärte sie sich bereit, einen Neuwertanteil von 63.111 DM zu zahlen, falls der Kläger das Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Brandtage wieder errichte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn voll zu entschädigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Zahlung von 89.408,32 DM nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, im Fall des Wiederaufbaus des Wohn-und Wirtschaftsgebäudes sowie des Stalls über den von ihr bereits anerkannten Betrag von 63.111 DM hinaus eine weitere Neuwertentschädigung in Höhe von 68.036,46 DM nebst inzwischen eingetretener Steigerung der Baupreise zu zahlen. Das Berufungsgericht hat festgestellt (VersR 1992, 956),
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die Beklagte sei im Palle des Wiederaufbaus verpflichtet, für das Wohngebäude 11.413 DM und für den Stall 6.585,88 DM über die anerkannten Beträge hinaus zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, im wesentlichen weiter.
Entscheiduncrscrründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe die Beklagte, solange der Kläger sich mit der AM noch nicht verglichen hatte, als Zeitwertentschädigung für das Wohngebäude 137.400 DM und für den Schweinestall 57.158,75 DM geschuldet. Das habe sich jedoch durch den Vergleich geändert. Durch ihn sei klargestellt worden, daß der Versicherungsvertrag mit der AM Bestand gehabt habe, denn der Feuerversicherungsvertrag sei ausdrücklich mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben worden. Damit stehe zugleich fest, daß eine Doppelversicherung Vorgelegen habe. Die Behauptung, die AM sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten, habe der Kläger durch Vorlage der Klageschrift gegen die AM widerlegt. Durch den Vergleich habe der Kläger eine neue Rechtslage geschaffen, nach der er die Beklagte nur noch auf die Quote in Anspruch nehmen könne, die diese im Innenverhältnis der beteiligten Versicherer zu tragen gehabt
 hätte. Diese Quote betrage für das Wohnhaus 74% und für den Schweinestall 68,75%. Der Vergleich habe für die AN nur dann von Interesse sein können, wenn sie anschließend nicht weiteren Ausgleichsansprüchen der Beklagten ausgesetzt war. Das sei dem Kläger bekannt gewesen, denn es sei bereits vorher versucht worden, eine Gesamtregelung zwischen dem Kläger auf der einen und den beteiligten Versicherern auf der anderen Seite zu erzielen.
Damit legt das Berufungsgericht dem in dem Vergleich enthaltenen Erlaß eine beschränkte Gesamtwirkung bei. Danach soll der Vergleich zwischen dem Kläger und der AM die Regelung enthalten, daß auch die Beklagte von ihrer Leistungspflicht in der Höhe frei werde, zu der sie aufgrund des S 59 Abs. 2 WG einen Ausgleichsanspruch gegen die AM hätte. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht jedoch aufgrund rechtsfehlerhafter Auslegung des Vergleichs.
b) Die tatrichterliche Auslegung individueller Erklärungen bindet das Revisionsgericht u.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (SS 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist (st. Rspr.» z.B. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO S 550, Vertragsauslegung 3, m.w.N.). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen nicht nur, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, daß er seine Erwägungen in den Entscheidung s gründen nachvollziehbar darlegt. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel.
 
Nach S 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden da$ ganze Schuldverh&ltnis aufheben wollten. Für den Willen der Parteien des Vergleichs, der Kläger solle von der am Vergleich nicht beteiligten Beklagten nur noch eine bestimmte Quote fordern dürfen, führt das Berufungsgericht das Interesse der AN an, anschließend nicht weiteren Ausgleiqhsansprüchen der Beklagten ausgesetzt zu sein; dies sei dem Klüger auch "bekannt" gewesen. Das reicht zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens nicht aus. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Auslegung vom Wortlaut des Vertrages auszugehen hat. Die Feststellung des Erkl&rungstatbestandes ist Grundlage und Haupterkenntnisquelle für den Willen der Parteien (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Närz 1992 - IX ZR 120/91 - NJW-RR 1992, 772 unter I 1 b m.w.N.). Der Wortlaut der Vertragsurkunden, die beiden Schreiben des Prozeßbevollm&chtigten des Klägers vom 6. Juni 1990 und das Schreiben der AN vom 8. Juni 1990 enthalten keine Erklärungen über etwaige Forderungsbeschränkungen des Kl&gers gegenüber der Beklagten. Eher ließe sich umgekehrt aus dem Wortlaut in den Schreiben vom 6. Juni 1990, damit seien alle "gegenseitigen" Ansprüche erledigt, schließen, daß das Verhältnis zur Beklagten von dem Vergleich unberührt bleiben soll. Dafür könnte auch der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 8. Juni 1990 sprechen. Mit diesem Schreiben bestätigt sie die Vergleichsvereinbarung mit "Modifikationen". U.a. sollen Dritte in den Vergleich einbezogen werden. Nit der Vereinbarung sollen nämlich auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Herren Hö^BHBB und
 
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KMHi/ die für die AM tätig waren, erledigt sein. Die Beklagte ist als Dritte aber nicht erwähnt worden.
Das dem Vergleich vorangegangene Scheitern einer Gesamtregelung zwischen dem Kläger und den beiden Versicherern allein legt den Schluß nicht nahe, der Kläger habe Kenntnis von dem Interesse der Beklagten gehabt, nicht im Wege des Ausgleichs nach S 59 Abs. 2 WG in Anspruch genommen zu werden. Allenfalls hätte der Inhalt der Verhandlungen darüber Aufschluß geben können.
Die Kenntnis des Klägers vom Interesse der Beklagten reicht aber auch nicht aus. Entscheidend für die Feststellung des Vergleichsinhalts ist, ob der Kläger das etwaige Interesse der AM in der Weise in seinen Willen auf genommen hat, daß er die Verpflichtung übernehmen wollte, gegenüber der Beklagten keine höhere Forderung zu stellen, als die Quote, die nach einem Ausgleich der Versicherer untereinander bei der Beklagten verblieben wäre. Das erscheint sehr zweifelhaft, weil der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine vertragsgemäße Entschädigung selbst dann hatte, wenn er im Prozeß gegen die AM unterlegen gewesen wäre. Es liegt nicht auf der Hand, weshalb der Kläger sich diesen Anspruch hätte kürzen lassen wollen. Des weiteren müßte dieser Wille des Klägers einen irgendwie gearteten Ausdruck gefunden haben. Dazu hat das Berufungsgericht - mangels hinreichenden Vortrags der darlegungsund beweisbelasteten Beklagten - keine Feststellungen getroffen.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist deshalb davon auszugehen, daß der Vergleich zwischen der AM und dem
 Kläger diesen nicht verpflichtet, gegenüber der Beklagten nur eine etwa bei ihr verbleibende Ausgleichsquote als Entschädigung geltend zu machen. Der Vergleich läßt die Regelung des S 59 Abs. 1 WG unberührt, nach der jeder Versicherer auf den nach dem Vertrag geschuldeten Betrag voll haftet.
2.	a) S 59 Abs. 1 WG bestimmt für den Fall einer Doppelversicherung aber auch, daß der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Betrag des Schadens im ganzen verlangen kann. Indessen steht nicht fest, ob eine Doppelversicherung gegeben 1st. Der von der AM mit Schreiben vom 11. August 1989 erklärte Rücktritt hätte auch im Fall seiner Wirksamkeit an der Doppelversicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nichts ändern können. Die AM hat aber mit gleichem Schreiben auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (S 123 BGB). War die Anfechtung wirksam, entfiel mit ihr rückwirkend die Doppelversicherung (S 142 Abs. 1 BGB). Da sich der Kläger mit der AM vergleichsweise geeinigt hat, ist in jenem Verfahren nicht festgestellt worden, ob im Zeitpunkt des Brandes eine Doppelversicherung vorlag. Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der Formulierung des Vergleichs, der Versicherungsvertrag werde mit Wirkung zu dem 1. Juli 1990 aufgehoben, den Bestand des Vertrages mit der AM bis dahin entnehmen zu können« Das ist zweifelhaft. Möglicherweise sollte mit dieser Vergleichsregelung nur ausgedrückt werden, daß jedenfalls nach diesem Datum beiderseits keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr geltend gemacht werden können (z.B. Beitragszahlungen oder -erstattungen), ohne damit etwas über die Wirksamkeit der Anfechtung zu sagen.
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b)	Für die Entscheidung des vorliegenden Falles braucht nicht festgestellt zu werden, ob im Zeitpunkt des Brandes eine Doppelversicherung bestand. Denn auch wenn dies nicht der Fall war, muß sich der Kläger grundsätzlich das anrechnen lassen, was er aufgrund des Vergleichs erhalten hat. Dies ergibt sich aus dem Bereicherungsverbot des
S 55 WG, nach dessen Zweck der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall in der Schadensversicherung nicht mehr als die Ausgleichung des Schadens erhalten soll. Die AM hat die Beträge aufgrund des Vergleichs an den Kläger wegen des Brandschadens gezahlt. Dieser sachliche Zusammenhang erfordert eine Anrechnung auf die von der Beklagten geforderte Entschädigung für den Brand.
Nach dem bisherigen Vortrag des Klägers gilt auch nichts anderes, wenn die Zahlung der AM zwar auch als Schadensersatz für die Verletzung von Vertragspflichten durch die Herren Höltermann und Kortman anzusehen sind, dieser Schadensersatz aber einen Ausgleich darstellen sollte für einen unwirksamen Vertrag oder eine nicht ausreichende Dek-kung des Risikos. Denn auch in diesem Falle steht die Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Brandschaden,
c)	ln welcher Höhe und auf welche einzelnen Schadenspositionen sich der Kläger die Zahlung der AM anrechnen lassen muß, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem RechtsStandpunkt folgerichtig -dazu keine Feststellungen getroffen hat. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für jedes versicherte Interesse Zahlungen gesondert anzurechnen sind und eine Anrechnung da nicht stattfindet, wo
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Zahlungen für Risiken geleistet wurden, die der Kläger bei der Beklagten nicht versichert hatte (vgl. dazu Insgesamt Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., V II Rdn. 9 - 34).
3.	Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Restwert von 48.470 DM bei seiner Berechnung des von der Beklagten zu erstattenden Betrages abgezogen hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, für die Verschlechterung des teilbeschädigten Wohnhauses hätte die Beklagte nur im Falle des Verzuges,
§ 286 BGB, einzustehen. Die VerzugsvorausSetzungen lägen jedoch nicht vor. Gemäß S 17 Nr. 2b AFB sei der Versicherer berechtigt, bis zur Erledigung der Untersuchungen Zahlungen aufzuschieben, wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet sei. Die Ermittlungen hätten sich wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung gegen den Kläger gerichtet. Das Verfahren sei am 5. Dezember 1989 eingestellt worden. Davon habe die Beklagte am 8. Dezember
1989	Kenntnis erhalten. Danach habe sie aufgrund ihres vorangegangenen Schreibens vom 1. November 1989 an die Staatsanwaltschaft erwarten können, daß ihr die Ermittlungsakten nochmals zugesandt würden. Nur durch die Mitteilung von der Verfahrenseinstellung habe ihr nicht bekannt sein können, welche Gründe zur Einstellung geführt hätten. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Schreiben vom 15. Januar
1990	abgerechnet und gleichzeitig gezahlt habe, liege darin jedenfalls keine schuldhafte Verspätung.
Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfehler (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 -» VersR
 
1991, 331 unter II 1, 2). Für die Fülligkeit nach S 11 WG ist nicht der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Einstellung und dem Ermittlungsergebnis Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 ^ VersR 1974, 639 unter 1). Das verkennt auch die Revision nicht* Sie meint aber, aus der Kenntnis der Einstellung habe die Beklagte unverzüglich Folgerungen für ihre eigenen Erhebungen ziehen müssen. Einer nochmaligen Einsichtnahme in die Ermittlungsakten habe es nicht bedurft. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Dem Feuerversicherer muß auch nach der staatsanwalt-schaftlichen Einstellung des Verfahrens ein gewisser Zeitraum zur Prüfung seiner Leistungspflicht bleiben. Die Kenntnis von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens braucht nicht auszureichen, um damit den Zahlungsaufschub des § 17 Abs. 2b AFB sofort zu beenden. Dem Versicherer muß die Möglichkeit eingeräumt werden, anhand der Ermittlungsakte zu prüfen, ob die Einstellungsgründe Einfluß auf seine eigenen Ermittlungen haben, oder ob z.B. aus etwa beachtenswerten Gründen gegen die Einstellung vorgegangen werden soll. Allerdings darf der Versicherer diese Prüfung nicht verzögern. Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall.
4.	Da weitere Feststellungen erforderlich sind# ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu überprüfen haben, ob eine Anrechnung bei der Neuwertentschädigung gerechtfertigt ist. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß auch der Versicherungsvertrag i&it der AM eine Neuwertversicherung für das Wohngebäude und den Stall enthielt. Dazu haben die Parteien nicht ausdrücklich vorgetragen. Nach der Zurückverweisung haben die Parteien zur Stellungnahme noch Gelegenheit.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Ritter	Römer
 Dr. schlichting
 Terao