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BGH · IV ZR 32/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/71

Die Berufung des durch das Urteil des ersten Rechtszuges formell nicht beschwerten Klägers ist zulässig, wenn er einen Scheidungsgrund behauptet, der für ihn günstigere Rechtsfolgen ergeben würde und wenn er nachweist, daß er diesen ohne sein Verschulden im ersten Rechtszug nicht geltend machen konnte• Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf seine Klage ist im Einverständnis mit der Beklagten die Ehe der Parteien vom Landgericht nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden. Das Berufungsgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen* Dagegen richtet sich die Revision des Klägers• Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da nach seiner Ansicht der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Die Ehe der Parteien ist im ersten Rechtszug entsprechend dem Antrag des Klägers ohne Schuldausspruch geschieden worden. Danach ist der Kläger durch das Urteil des Landgerichts formell nicht beschwert. Dennoch kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine materielle Beschwer gegeben sein, sofern dem Kläger durch das Urteil die Möglichkeit genommen wird, die Scheidung der Ehe aus einem anderen, für ihn günstigeren Grunde zu erreichen. Der Kläger ist beschwert, wenn er Tatsachen vorträgt, die sein in dem vorangegangenen Rechtszug gestelltes Begehren aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen, der für ihn mit günstigeren Rechtsfolgen verbunden ist als derjenige, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, und wenn er weiter nachweist, daß er diesen Rechtsgrund in dem vorangegangenen Rechtszug ohne sein Verschulden nicht hat geltend machen können (BGHZ 39, 182 mit An. LM ZPO § 511 Nr. 16). Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte habe sich, um sich in den Besitz einer ihm zustehenden Rentenabfindung in Höhe von 15.966,80 DM zu setzen, zu dem Vormund bestellen lassen. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das FamRZ 1963, 255 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ausgeführt, daß in einem solchen Fall eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung nur angenommen werden könne, wenn der neue Scheidungsgrund auch bewiesen werde. Um die Zulässigkeit der Berufung darzutun, braucht der Kläger nur einen Sachverhalt zu behaupten, der einen anderen als den bisher geltend gemachten Scheidungsgrund enthält und der eine ihm günstigere Entscheidung rechtfertigen kann. legten Rechtsmittels handelt, nur, daß er diesen Sachverhalt ohne sein Verschulden in dem vorangegangenen Rechtszug nicht hat geltend machen können. Würde als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ein Beweis in dem Umfang gefordert, wie ihn das Berufungsgericht verlangt, dann müßte schon bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel in eine oft umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten werden, deren Gegenstand der sachliche Gehalt des Begehrens des Rechtsmittelführers ist* Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der Beweis nicht erbracht ist, dann wäre gegen ein solches Urteil in Jedem Fall die Revision nach § 547 ZPO zulässig, und das Revisionsgericht müßte, da es sich um die Zulässigkeit des Rechtsmittels handelt, die erhobenen Beweise selbst würdigen und unter Umständen sogar weitere im Grunde das sachliche Begehren des Rechtsmittelführers betreffende Beweise erheben. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, aus dem Vorbringen der Parteien sei ohne weiteres erkennbar, daß das der Beklagten vor geworfene Verhalten keine schwere Eheverfehlung darstelle. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, in denen die Parteien zueinander standen, sowie der geistigen Veranlagung des Klägers kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das vom Berufungsgericht zutreffend als unbefugt bezeichnete Verhalten der Beklagten vom Kläger nicht als schwere Verletzung ihrer ehelichen Pflichten empfunden wurde, und daß die Beklagte diese Wirkung auch nicht hätte erkennen können. Der Senat hätte die Revision auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zurückgewiesen, weil der Kläger dadurch, daß seine Berufung als unzulässig statt als imbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht beschwert ist. Wenn das der Fall ist, wäre er partiell geschäftsunfähig und könnte den Ehestreit nicht nach § 612 ZPO führen (BGHZ 18, 184). Sollte sich ergeben, daß der Kläger prozeßunfähig ist, dann müßte, sofern nicht ein gesetzlicher Vertreter für ihn auftritt \md das Verfahren genehmigt, seine Berufung dazu führen, daß seine Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGHZ 18, 190; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 106 BGB
BerufungRechtsmittelBerufungsgerichtZPOFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
 Veröffentl. nur in FamRZ
EheG § 41; ZPO §§ 511, 519 b
Die Berufung des durch das Urteil des ersten Rechtszuges formell nicht beschwerten Klägers ist zulässig, wenn er einen Scheidungsgrund behauptet, der für ihn günstigere Rechtsfolgen ergeben würde und wenn er nachweist, daß er diesen ohne sein Verschulden im ersten Rechtszug nicht geltend machen konnte•
BGH, Urt. v. 28. Juni 1972 - IV ZR 32/71 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/71
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1972
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Heinrich Friedrich K
Straße®
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Frau Elly Elsa
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1971 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger leidet an Schizophrenie und ist wegen Geistesschwäche entmündigt. Auf seine Klage ist im Einverständnis mit der Beklagten die Ehe der Parteien vom Landgericht nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er begehrt die Sehe idling aus Verschulden der Beklagten,
 
hilfsweise, bei einer Scheidung aus § 48 EheG den Ausspruch, daß die Beklagte die Schuld an der Scheidung habe*
Das Berufungsgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen* Dagegen richtet sich die Revision des Klägers•
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da nach seiner Ansicht der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
Die Ehe der Parteien ist im ersten Rechtszug entsprechend dem Antrag des Klägers ohne Schuldausspruch geschieden worden. Danach ist der Kläger durch das Urteil des Landgerichts formell nicht beschwert. Dennoch kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine materielle Beschwer gegeben sein, sofern dem Kläger durch das Urteil die Möglichkeit genommen wird, die Scheidung der Ehe aus einem anderen, für ihn günstigeren Grunde zu erreichen. Der Kläger ist beschwert, wenn er Tatsachen vorträgt, die sein in dem vorangegangenen Rechtszug gestelltes Begehren aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen, der für ihn mit günstigeren Rechtsfolgen verbunden ist als derjenige, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, und wenn er weiter nachweist, daß er diesen Rechtsgrund in dem vorangegangenen Rechtszug ohne sein Verschulden nicht hat geltend machen können (BGHZ 39, 182 mit Anm. LM ZPO § 511 Nr. 16).
 
V ^
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte habe sich, um sich in den Besitz einer ihm zustehenden Rentenabfindung in Höhe von 15.966,80 DM zu setzen, zu dem Vormund bestellen lassen.
Sodann habe sie sich die Rentenabfindung auszahlen lassen, ohne ihm hiervon Mitteilung zu machen. Sie habe alsdann den von ihr zu zahlenden Prozeßkostenvorschuß an ihre Anwälte aus dem Rentenguthaben des Klägers bezahlt, obwohl sie selbst berufstätig sei und monatlich als Verkäuferin über 566,- DM netto verdiene. Von diesem Sachverhalt habe er erst Kenntnis erlangt, nachdem das ange-fochtene Urteil ergangen sei.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das FamRZ 1963, 255 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ausgeführt, daß in einem solchen Fall eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung nur angenommen werden könne, wenn der neue Scheidungsgrund auch bewiesen werde. Selbst wenn man nicht so weit gehe, müsse doch mindestens verlangt werden, daß die behaupteten Tatsachen eine hinreichende sachliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels begründen würden. Das sei indessen nicht der Fall.
Dem kann der Senat nicht folgen. Um die Zulässigkeit der Berufung darzutun, braucht der Kläger nur einen Sachverhalt zu behaupten, der einen anderen als den bisher geltend gemachten Scheidungsgrund enthält und der eine ihm günstigere Entscheidung rechtfertigen kann. Beweisen muß er, soweit es sich um die Zulässigkeit des von ihm einge-. legten Rechtsmittels handelt, nur, daß er diesen Sachverhalt ohne sein Verschulden in dem vorangegangenen Rechtszug nicht hat geltend machen können. Den Sachverhalt selbst, den der geltend gemachte Scheidungsgrund enthält, braucht
 
er ebenso wie bei einer Klage nur zu behaupten* Aller* dings würde seine Berufung nicht zulässig sein, wenn sich aus seinem eigenen Vortrag ergäbe, daß es sich bei seinem Vorbringen um bloße nicht erweisbare Prozeßbehauptungen handelt•
Würde als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ein Beweis in dem Umfang gefordert, wie ihn das Berufungsgericht verlangt, dann müßte schon bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel in eine oft umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten werden, deren Gegenstand der sachliche Gehalt des Begehrens des Rechtsmittelführers ist* Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der Beweis nicht erbracht ist, dann wäre gegen ein solches Urteil in Jedem Fall die Revision nach § 547 ZPO zulässig, und das Revisionsgericht müßte, da es sich um die Zulässigkeit des Rechtsmittels handelt, die erhobenen Beweise selbst würdigen und unter Umständen sogar weitere im Grunde das sachliche Begehren des Rechtsmittelführers betreffende Beweise erheben. Damit würde dem Revisionsgericht eine ihm fremde und ihm letztlich vom Gesetz verschlossene Aufgabe übertragen.
Eine Auslegung des Gesetzes, die zu einem solchen Ergebnis führt, kann nicht richtig sein. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts vgl. auch Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 41 Anm. 66.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, aus dem Vorbringen der Parteien sei ohne weiteres erkennbar, daß das der Beklagten vor geworfene Verhalten keine schwere Eheverfehlung darstelle. Auch mit diesen Erwägungen kann die Unzulässigkeit der Berufung nicht begründet werden. Diese wäre allerdings unzulässig, wenn sich ergeben würde, daß der Kläger mit seinem neuen Vorbringen keine schwere Eheverfehlung schlüssig behauptet
 
hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, in denen die Parteien zueinander standen, sowie der geistigen Veranlagung des Klägers kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das vom Berufungsgericht zutreffend als unbefugt bezeichnete Verhalten der Beklagten vom Kläger nicht als schwere Verletzung ihrer ehelichen Pflichten empfunden wurde, und daß die Beklagte diese Wirkung auch nicht hätte erkennen können. Insoweit war eine tatsächliche Würdigung des Vorbringens beider Parteien erforderlich, die das Berufungsgericht auch angestellt hat.
Der Senat hätte die Revision auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zurückgewiesen, weil der Kläger dadurch, daß seine Berufung als unzulässig statt als imbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht beschwert ist. Er sieht sich hieran jedoch gehindert, weil Zweifel bestehen, ob der Kläger überhaupt prozeßfähig war, als er die Klage erhob. Das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen ausgeführt, es sehe unter Berücksichtigung der eingehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Müller in seinem Gutachten vom 28. März 1969 und der von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen keine Veranlassung zu dem Verdacht, daß der psychische Krankheitszustand des Klägers zur Zeit anders als als Geistesschwäche, und zwar etwa im Sinne einer echten Geisteskrankheit zu beurteilen wäre.
Dazu ist zu bemerken, daß das genannte Sachverständigengutachten keine genügende Grundlage für die Entscheidung der Frage ist, ob der Kläger für diesen Rechtsstreit prozeßfähig ist. Denn es wurde für einen anderen Zweck erstattet, nämlich für die Entscheidung, ob der Kläger wegen Geistesschwäche oder wegen Geisteskrankheit zu entmündigen war. Der Kläger ist auf Grund des Gutachtens wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Er steht deswegen nach § 114 BGB
 
einem Minderjährigen, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, gleich. Nach § 106 BGB ist er somit beschränkt geschäftsfähig und insoweit nach § 612 ZPO in Ehesachen prozeBfähig.
In einem solchen Fall ist aber zu prüfen, ob der beschränkt geschäftsfähige Geistesschwache sich nicht, soweit Angelegenheiten seiner Ehe un!~ seines- Scl^däiw	Frage
 stehen, in einem seiner Natur nach nicht nur vbWbergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Wenn das der Fall ist, wäre er partiell geschäftsunfähig und könnte den Ehestreit nicht nach § 612 ZPO führen (BGHZ 18, 184).
In dem zu entscheidenden Fall deutet vieles darauf hin, daß es sich bei dem Kläger so verhält. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger für die Führung dieses Rechtsstreits prozeßfähig ist. Der Sachverständige Dr. Müller hat in seinem Gutachten vom 28. März 1969 ausgeführt, der Kläger sei in seinem psychischen Zustand als Ruine anzusprechen. Wie sein Zustand in Zukunft sein werde, lasse sich nicht Voraussagen. Um die notwendigen finanziellen Mittel für die eigene Lebensführung und für die Erhaltung seiner Familie zu verschaffen, habe er nichts unternommen, vielmehr lasse er die Dinge treiben. Sein Verhalten sei als pathologisch zu bezeichnen. Auffällig sei, daß er keinerlei Anschluß an andere Menschen, besonders an seine Familienmitglieder suche, wie dies jeder geistig gesunde Mensch bei einer körperlichen Erkrankung, an der der Kläger zu leiden angebe, zu tun pflege. Es sei eindeutig, daß der Kläger nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu besorgen. Auch im Verlaufe des anhängigen Ehestreits und des Entmündigungsverfahrens hat der Kläger verschiedentlich Eingaben gemacht, die erhebliche Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit hervorrufen können.
 
K
Unter diesen Umständen ist es erforderlich, nochmals einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Kläger sich infolge seiner Krankheit in einer Lage befindet, die für ihn eine freie VillensbeStimmung insoweit ausschließt, als es sich um die Regelung seiner Eheangelegenheiten, insbesondere die Einleitung und Durchführung eines Ehescheidungsprozesses handelt.
Um diese Prüfung vornehmen zu lassen, schien es dem Senat zweckmäßig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, daß der Kläger prozeßunfähig ist, dann müßte, sofern nicht ein gesetzlicher Vertreter für ihn auftritt \md das Verfahren genehmigt, seine Berufung dazu führen, daß seine Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGHZ 18, 190; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 56 IV bei Anm. 36 m.w.N.).
Dr. Hauß ist beurlaubt
 und ortsabwesend	Johannsen
 Johannsen
Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt	Dr.	Bukow
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