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BGH · IV ZR 32/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/65

Die jüdir.chc Klägerin ist im Jahre 19o8 in NtHMMB» das damals zu Ungarn und seit 1918 zu der Tschechoslowakei gehörte, geboren. Dieses Land hat sie jedoch Ende 1946/ Anfang 1947 wieder verlassen und ist zunächst nach Ungarn gegangen. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Entschädigungsansprüche nach dem BEG angemeldet und Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie im beruflichon Fortkommen verlangt. April 1962 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe das Vertreibungsgebiet erst 1956 verlassen und falle daher nicht unter die Vorschrift des § 154 BEG. 1. Daß die Frage, ob der Klägerin als Vertriebener ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht, nach § 154 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes vom 14. Nach Abs. 2 des § 154 BEG ist Voraussetzung für den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Abs.1, daß der Verfolgte vor dem 1. Abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG 1956 allein die Auswanderung in das Ausland, nicht aber auch die Auswanderung in ein Gebiet erforderte, das auch im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertroibungsgebiet gev/orden ist - RzW 1962, 224 -, besteht der Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes nur dann, wenn der Verfolgte bis zu dem 1. Da die Klägerin das Vertreibungsgebiot Tschechoslowakei erst Ende 1946/Anfang 1947 und das Vertreibungsgebiet Ungarn erst im Jahre 1956 verlassen hat, steht ihr die begehrte Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zu. Einer Entscheidung über die Vorfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung bedarf es jedoch im vorliegenden Falle nicht, da der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch auf-( grund des § 154 BEG a.F. nicht zustand. Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch ihre Übersiedlung Ende des Jahres 1939 von ihrem damaligen Wohnsitz Prag nach Preßburg vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. als Anspruchsvoraussetzung verlangte. Eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung vermöge die Vertriebenenoigen-schaft des Verfolgten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVP6 und damit seine Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 154 BEG nur dann zu begründen, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, dies also durch seine vorherige verfolgungsbedingte Auswanderung vermieden habe. Daß die Klägerin nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Ravensbrück im Mai 1945 zunächst in das Gebiet der Tschechoslowakei zurückgekehrt und dort bis Ende 1946/ Anfang 1947 geblieben sei, führe nicht dazu, ihre Vertrie-beneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG zu verneinen. Die Massenaustreibung sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen, als die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Nervenheilanstalt in Prag um die Jahreswende 1946/1947 die Tschechoslowakei illegal verlassen habe und nach Ungarn gegangen sei. Daß den Verfolgten, die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zunächst in die Tschechoslowakei zurückgekehrt seien und diese erst am Ende der Massenaustreifmng der deutschen Bevölkerung erneut verlassen hätten, nicht die Vertriebeneneigenschaft des § 1 Abs. 2 Nr. 1, sondern allenfalls die des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Aussiedler zugesprochon werden könne, stehe somit der Annahme nicht entgegen, daß die Klägerin aufgrund ihres besonderen Verfolgungsschicksals und des Zeitpunkts ihres zweiten Weggangs aus der Tschechoslowakei Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG sei. 3. Dieser rechtlichen Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht zugestimmt werden* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Klägerin die von ihr erstrebte Entschädigung nur beanspruchen, wenn sie zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Ziff.1 BVFG gehört. Entscheidend ist aber vor allem nicht, worauf das Berufungsgericht abstellen will, daß die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Zeitpunkt der Übersiedelung der Klägerin nach Ungarn noch nicht beendet war. Vielmehr kommt es allein darauf an, daß die Klägerin auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht von den Vertreibungsmaßnahmen der tschechoslowakischen Regierung erfaßt wurde, sondern das tschechoslowakische Staatsgebiet freiwillig aufgrund eigenen Entschlusses verlassen hat. 31?.abgestollt und/ den<Ent Schädigungsanspruch der damaligen Klägerin aus § 154 BEG a.P.die im Jahre 1947 von Prag nach England ausgewandert war, verneint# Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben lind die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen.

Zitierte Normen: § 154 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 91 ZPO
TschechoslowakeiBEGBerufungsgerichtKölnPragKlägerin

Volltext der Entscheidung

ö 2541 085
/«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 32/65	URTEIL
Verkündet am
9* März 1966 Broe8ke,
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Margit B	geh
S^HH^-Lflfcstr. #c/ o Alioo fl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Br. und
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Mistenborg, Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 fjir Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädi-gungssenats} des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln, an Verkündunga Statt den Parteien zugestollt am 4. September 1963» wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beru-fungs- und Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin .
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die jüdir.chc Klägerin ist im Jahre 19o8 in NtHMMB» das damals zu Ungarn und seit 1918 zu der Tschechoslowakei gehörte, geboren. Nach ihrer Eheschließung hat sie in Prag golebt und dort nach ihrem Vorbringen seit dem Jahre 1937 als Kosmetikerin gearbeitet. Im Jahre 1939 ist ihre Ehe geschieden worden. Aue Furcht vor Verfolgung ist sie
 
Ende des Jahres 1939 nach Preßburg geflüchtet. Dort hat sie von September 1941 an den Judenstern tragen müssen. Von 1943 bis Oktober 1944 hat sie an verschiedenen Orten in der Slowakei illegal gelebt. Dann ist sie nach Preßburg zurückgekehrt und am 4. November 1944 dort verhaftet und in das Konzentrationslager Ravensbrück gebracht worden. Nach ihrer Befreiung am 3. Hai 1945 ist die Klägerin zunächst in die Tschechoslowakei zurückgekehrt. Dieses Land hat sie jedoch Ende 1946/ Anfang 1947 wieder verlassen und ist zunächst nach Ungarn gegangen. Im Jahre 1956 ist sic nach Israel ausgewandert, wobsie seitdem lebt.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Entschädigungsansprüche nach dem BEG angemeldet und Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie im beruflichon Fortkommen verlangt. Für ihren Freihoitssohaden hat ihr der Regierungspräsident in Köln eine Entschädigung von 6.45o,~ DM zuorkannt. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde dagegen durch den Bescheid vom 12. April 1962 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe das Vertreibungsgebiet erst 1956 verlassen und falle daher nicht unter die Vorschrift des § 154 BEG.
Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. April 1962 erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dagegen obgesiegt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln hat ihr durch das Urteil vom 18. Dezember 1964 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von lo.ooo,- DM zuerkannt.
Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen das Urteil des Berufungsgerichte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfs-weise die Sache zur anderweitigen Vorhandlung und Entschei
//«
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzu-v/eisen.
En t schei d^£Sgründe_£
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
1.	Daß die Frage, ob der Klägerin als Vertriebener ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht, nach § 154 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes vom 14. September 1965 - BGBl I,
1315 - zu entscheiden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund des im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Rechts. Nr. 89 des Entschädigungsschlußgesetzes (§ 154) ist gemäß Art. XII Nr. 1 daselbst mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 £n Kraft getreten. Nach Abs. 2 des § 154 BEG ist Voraussetzung für den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Abs. 1, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat. Abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG 1956 allein die Auswanderung in das Ausland, nicht aber auch die Auswanderung in ein Gebiet erforderte, das auch im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertroibungsgebiet gev/orden ist - RzW 1962,
224 -, besteht der Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes nur dann, wenn der Verfolgte bis zu dem 1. August 1945 das gesamte Vortrei-bungsgebiet verlassen hat, so daß es zur Begründung dos
 
Anspruchs nicht mehr ausreicht, wenn der Verfolgte in ein Gebiet geflüchtet ist, das ebenfalls zu dem Vortreibungsgebiet geworden ist. Daß § 154 Abs. 2 BEG in seiner Neufassung in diesem Sinne auszulegen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Materialien zu dem Entschädigungsschluß-gesetz. Da die Klägerin das Vertreibungsgebiot Tschechoslowakei erst Ende 1946/Anfang 1947 und das Vertreibungsgebiet Ungarn erst im Jahre 1956 verlassen hat, steht ihr die begehrte Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zu.
2.	Gegen die unter 1} dargostellte Veränderung der Rechtslage aufgrund des Entschädigungsschlußgesotzes könnten verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da die Lage der Verfolgten durch die gesetzliche Neuregelung zweifelsfrei verschlechtert worden ist. Einer Entscheidung über die Vorfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung bedarf es jedoch im vorliegenden Falle nicht, da der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch auf-( grund des § 154 BEG a.F. nicht zustand. Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch ihre Übersiedlung Ende des Jahres 1939 von ihrem damaligen Wohnsitz Prag nach Preßburg vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F. als Anspruchsvoraussetzung verlangte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1962 S. 37 Nr. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) geht der Sinn der gesetzlichen Regelung dahin, die Rechtsstellung als Vertriebener und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht zu versagen, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Die Slowakei, in die die Klägerin aus Prag geflohen ist, war damals ein selbständiger Staat. Für die Klägerin war die Slowakei auch Ausland, wie das Berufungsgericht für die Revision unangreifbar fest-
gestellt hat.
 
Daö Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Tatsache der Auswanderung der Klägerin vor der allgemeinen Vertreibung nach Preßburg geeignet ist, die Anspruchsbe-rechtigung der Klägerin darzutun. Eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung vermöge die Vertriebenenoigen-schaft des Verfolgten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVP6 und damit seine Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 154 BEG nur dann zu begründen, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, dies also durch seine vorherige verfolgungsbedingte Auswanderung vermieden habe.
Daß die Klägerin nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Ravensbrück im Mai 1945 zunächst in das Gebiet der Tschechoslowakei zurückgekehrt und dort bis Ende 1946/ Anfang 1947 geblieben sei, führe nicht dazu, ihre Vertrie-beneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG zu verneinen.
Sie habe sich zwar noch in der Tschechoslowakei aufgehalten,
w
als die Massenaustreibung der deutschen Bevölkerung ein-setzte. Die Massenaustreibung sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen, als die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Nervenheilanstalt in Prag um die Jahreswende 1946/1947 die Tschechoslowakei illegal verlassen habe und nach Ungarn gegangen sei. Sichere Voraussagen darüber, ob die Klägerin weiterhin von den eingeleiteten Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben wäre, ließen sich nicht treffen. Der Umstand, daß die Klägerin als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und schwer leidend 1945 wieder tschechisches Staatsgebiet betreten habe, habe sie offensichtlich zunächst vor der Austreibung bewahrt. Aber sie habe sich gleichwohl nicht ungehindert in der Tschechoslowakei aufhalten können, wie sich aus ihrem von den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin Schiffer bestätigton Vorbringen ergäbe. So sei sie während ihres Krankenhaus- und Heil-
 
Stättenaufenthalts Anfeindungen vor allem des untergeordneten Pflegepersonals ausgesetzt gewesen, weil sie nicht die tschechische, sondern nur die deutsche Sprache beherrscht habe» Wenn ihr auch noch ärztliche Betreuung zuteil geworden sei, so habe sie sich gleichwohl nicht mehr ungehindert in ihrer bisherigen Heimat aufhalten können.
Ob sie auch weiterhin von der Austreibung der deutschen Bevölkerung ausgenommen worden wäre, wenn sie nicht von sich aus um die Jahreswende 1946/47 wieder die Tschechoslowakei verlassen hätte, lasse sich zuverlässig nicht klären. Daß den Verfolgten, die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zunächst in die Tschechoslowakei zurückgekehrt seien und diese erst am Ende der Massenaustreifmng der deutschen Bevölkerung erneut verlassen hätten, nicht die Vertriebeneneigenschaft des § 1 Abs. 2 Nr. 1, sondern allenfalls die des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Aussiedler zugesprochon werden könne, stehe somit der Annahme nicht entgegen, daß die Klägerin aufgrund ihres besonderen Verfolgungsschicksals und des Zeitpunkts ihres zweiten Weggangs aus der Tschechoslowakei Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG sei.
3.	Dieser rechtlichen Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht zugestimmt werden* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Klägerin die von ihr erstrebte Entschädigung nur beanspruchen, wenn sie zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG gehört. Ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin daher insbesondere dann nicht zu, wenn sie Vertriebene als Umsiedlerin oder als Auusiedlefinrgem;' § 1 Ab'S. 2 Ziff. 2 und 3 BVFG ist.
Es kommt also darauf an, ob die Klägerin dem Kreis der Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG zuzurechnen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin ist von
 
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den gegen die deutsche Bevölkerung der Tschechoslowakei gerichteten Verfolgungsmaßnahmen der tschechoslowakischen Regierung nicht erfaßt worden. Sie hat sich vielmehr bis zu ihrer Auswanderung nach Ungarn unbehelligt in Prag aufhalten können. Dieser Annahme steht weder ihr Krankenhausaufenthalt noch die Tatsache entgegen, daß sie während des Krankenhaus- und Heilstättenaufenthalts Anfeindungen vor allem des untergeordneten Pflegepersonals ausgesetzt war. Hätte der tschechoslowakische Staat die Klägerin als Deutsche vertreiben wollen, so hätten ihm hierzu, zu demal in den Jahren 1945 und 1946, trotz der Erkrankung der Klägerin geeignete Mittel zur Verfügung gestanden. Entscheidend ist aber vor allem nicht, worauf das Berufungsgericht abstellen will, daß die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Zeitpunkt der Übersiedelung der Klägerin nach Ungarn noch nicht beendet war. Vielmehr kommt es allein darauf an, daß die Klägerin auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht von den Vertreibungsmaßnahmen der tschechoslowakischen Regierung erfaßt wurde, sondern das tschechoslowakische Staatsgebiet freiwillig aufgrund eigenen Entschlusses verlassen hat. Hierauf hat der erkennende Senat auch in der Entscheidung RzW 1961 Seite 184,Nf . 31?.abgestollt und/ den<Ent Schädigungsanspruch der damaligen Klägerin aus § 154 BEG a.P.die im Jahre 1947 von Prag nach England ausgewandert war, verneint#
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Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben lind die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs. 1 BEÖ.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen