* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 32/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/64

{Tatbestands Die am geborene jüdische Klägerin war seit dem Jahre 1905 als kaufmännische Angestellte bei der Firma Gebr» XI: , Herren- und Knabenkonfektion, in Mannheim tätig» Am 10» November 1938 verlor, sie mit der verfolgungsbedingten Schließung dieses Geschäfts ihren Arbeitsplatz» Im März 1940 wanderte sie nach den USA aus» Dort war sie wieder als Arbeitnehmerin berufstätig* 1» Januar 1961 auf monatlich 82 DM festgesetzt» Sie hat bei der Berechnung der Kapitalentschädigung die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes oingereiht und als entschädigungsfähigen Zeitraum die Zeit vom 10» November 1938 bis zu dem 31» Dezember 1945 angenommen» ber 1933 bezogene Monatsgehalt von höchstens 300 HM für die Einreihung in den mittleren Dienst nicht aus» Die Klägerin hat aber geltend gemocht, sie sei von der Verfolgung schon viel früher, nämlich am 1» Februar 1933, betroffen worden« Ihr Gehalt, welches 350 - 400 RM betragen habe, sei im Februar 1932 infolge der Wirtschaftskrise auf 300 HM gekürzt worden« Für den Fall einer Besserung der Wirtschaftslage sei ihr fest zugesagt worden, daß sie ihre früheren Bezüge wieder erhalten würde« Die Firma hätte ihre Zusage ab 1« Februar 1933 cinhalten können, wenn sie nicht als jüdische Firma vom Wirtschaftsaufschwung ausgeschlossen gewesen wäre« Mindestens hätte sie, die Klägerin, ohne rassische Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt vom genannten Zeitpunkt an bei einer anderen Firma eine Stelle finden können, in der sie ihr früheres Einkommen wieder erreicht hätte« - Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneintEs hat darüber, ob die Klägerin, falls ihre Firma nicht in jüdischer Hand gewesen wäre, schon ab 1- Februar 1933 ihren früheren Verdienst wieder hätte erreichen können, keine abschließenden Feststollungen getroffen- Nach seiner Auffassung ist die Klägerin erstmals am 10- November 1938, und zwar durch Entlassung,beruflich geschädigt worden- Als maßgebliches Vorverfolgungseinkommen hat cs deshalb das Einkommen der Klägerin in den letzten '5 Jahren vor dem 10- November 1938 angesehenEs hat für diesen Zeitraum ein Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich höchstens 300 RH festgestellt - Der in einer gerin habe etwa ab August/September 1938 rückwirkend eine Verkaufsprovision von monatlich 150 RM bezogen, hat es keinen Glauben geschenkt * Eine günstigere Einstufung durch Vorverlegung des Beginns der Verfolgung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könne die Klägerin nicht erreichen, weil sie vor ihrer Entlassung keinen der Schadenstatbestände der §§ 87, 88 BEG, insbesondere nicht den Schadenstatbestand des § 88 Kr» 4 BEG, erfüllt habe» Es kommt sonach auf die Auslegung des Begriffs "des Beginns der Verfolgung" an» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Beginn der Verfolgung mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem einer der nach den Bestimmungen der §§ 87, 83 BEG entschädigungsfähigen Tatbestände erstmals gegeben war» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Der erkennende Senat hat in Urteil vom 28» Januar 1959 - IV ZR 224/58 - LM zu § 76 BEG. bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten 3 Jahre vor Beginn der Verfolgung waren, allein darauf an,.wann der Verfolgte zürn erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher hier der Beginn der Verfolgung nicht schlechthin dem Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin gleichgestellt werden» Zwar hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst zu diesem Zeitpunkt einen nach der Bestimmung des § 8? BEG zu entschädigenden Schaden durch ihre verfolgungsbedingte Entlassung aus dem Dienstverhältnis erlitten» Darauf kommt es aber nicht entscheidend an» Hach .’dem Vortrag der Klägerin hat sich die gegen die Juden gerichtete Verfolgung bereits im Februar 1933 dahin ausgewirkt, daß ihre jüdische Arbeitgeberin infolge der.Boykottmaßnahmen nicht an dem allgemeinen Wirtschaftsaufschwung teilnehmen und folglich auch nicht die Zusage, ihr die früheren Bezüge wieder zu gewähren, hat einhalten können» Dieser Vortrag ist für die Frage des Beginns der Verfolgung beachtlich» Zwar kann in der. im Sinne des § 87 BEG erblickt werden» Es ist jedoch zu beachten, daß die nationalsozialistischen Machthaber dadurch, daß 3ie Boykottmaßnahmen gegen jüdische Firmen entweder hervorriefen oder doch duldeten und billigten, die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben erreichen und damit den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe gleichgültig, ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten» Der Senat hat daher im Urteil vom 24» Oktober 1962 - IV ZR 131/62 - LEI Nr» 39 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1963, 119 Nr» 20, ausgesprochen, daß ein jüdischer Arbeitnehmer, der von einem jüdischen Unternehmen infolge der Aus-wirlcungen des Boykotts entlassen worden ist, selbst in Der Verfolgte ist dann von den Auswirkungen der nationalsozialistischen Judenpolitik, die schließlich zu seiner Entlassung führte, bereits in dem Zeitpunkt betroffen worden, in dem er die ihm zugesagten höheren Bezüge wieder erhalten hätte, falls seine Firma nicht in jüdischen Händen gewesen und daher nicht von den Boykottmaßnahmen getroffen worden wäre» Daran ändert, wie bereits dargclegt, der Umstand nichts, daß die Nichteinhaltung dieser Zusage keinen entschädigungsfähigen Tatbestand im Sinne des § 8? Das Berufungsgericht hätte daher dem Vortrag der Klägerin nachgehen müssen» Es hätte feststellen müssen, ob der Klägerin eine solche Zusage erteilt ’worden ist, und von welchem Zeitpunkt an die Firma, wäre sie nicht als jüdisches Unternehmen verfolgt worden, infolge des Wirtschafts-aufschwungs diese Zusage hätte einhalten können» Weiter hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin in der Zeit vor Februar 1932 ein monatliches Gehalt von 350 bis 400 RM bezogen hat» Diese Behauptungen können erheblich sein, weil dann, wenn der Beginn der Verfolgung schon für das Jahr 1933 oder auch.erst für die Zeit vor Herbst 1934 anzusetzen ist, die Klägerin möglicherweise das unter Berücksichtigung ihrer damaligen Lebensaltersstufe für die Einreihung in den mittleren Dienst nach der Besol-dungsübersicht der Anlage 3 zu § 14 3°DV-BEG maßgebliche Vorvcrfolgungsoinkommen erreicht hat» Es muß daher ge-

Zitierte Normen: § 87 BEG
ZeitpunktVerfolgungFirmaBEGZusagefrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja'
Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 76;	3»	DV-BEG	§	14
Zum Begriff dec ’’Beginns der Verfolgung" im Sinne von § 76 Abs« 1 Satz 3 und 4 BEG, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 3o DV-BEG.
BGH, Urt» v. 16. Dezember .1964 - IV ZR 32/64 -
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
IV ZR 32/64
Verkündet am.16« Dezember 1964 , Justizangestellte ale Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der I’rau R	S	geb« H	,
T	Street,	,	0,	USA,
Klägerin und Revioionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
in Mannheim -
gegen
I
das Land Baden - Württemberg., vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße*9,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3« April 1963 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en«
Das Verfahren des Revisionsrechtszugos ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
2
{Tatbestands
 Die am	geborene jüdische Klägerin war
 seit dem Jahre 1905 als kaufmännische Angestellte bei der Firma Gebr» XI:	,	Herren-	und Knabenkonfektion,
 in Mannheim tätig» Am 10» November 1938 verlor, sie mit der verfolgungsbedingten Schließung dieses Geschäfts ihren Arbeitsplatz» Im März 1940 wanderte sie nach den USA aus» Dort war sie wieder als Arbeitnehmerin berufstätig*
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Bescheid vom 17» Dezember 1957 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3»519 DM und, nachdem die Klägerin die Rente gewählt hatte, mit Bescheid vom 13* April I960 eine monatliche Rente in Höhe von 100 DM ab' 1» November 1953 und in Höhe von 74 DM ab 1» Januar 1957 zugebilligt» Mit Bescheid von 21» Februar 1963 hat die Entschädigungsbehörde die Rente gemäß Art» III 3°ÄndV0 mit 7/irkung üb-.
1» Januar 1961 auf monatlich 82 DM festgesetzt» Sie hat bei der Berechnung der Kapitalentschädigung die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes oingereiht und als entschädigungsfähigen Zeitraum die Zeit vom 10» November 1938 bis zu dem 31» Dezember 1945 angenommen»
Die Klägerin hat die beiden Bescheide vom 17» Dezember 1957 und vom 13» April I960 mit der Klage angefochten»
Sic will durch Einreihung in den mittleren Dienst und daraus folgender Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31» Dezember 1947 eine höhere Kapitalentschädigung und damit eine höhere Rente erreichen» Zwar reicht das von ihr in den letzten 3 Jahren vor dem 10» Dez ein-
 
ber 1933 bezogene Monatsgehalt von höchstens 300 HM für die Einreihung in den mittleren Dienst nicht aus» Die Klägerin hat aber geltend gemocht, sie sei von der Verfolgung schon viel früher, nämlich am 1» Februar 1933, betroffen worden« Ihr Gehalt, welches 350 - 400 RM betragen habe, sei im Februar 1932 infolge der Wirtschaftskrise auf 300 HM gekürzt worden« Für den Fall einer Besserung der Wirtschaftslage sei ihr fest zugesagt worden, daß sie ihre früheren Bezüge wieder erhalten würde« Die Firma hätte ihre Zusage ab 1« Februar 1933 cinhalten können, wenn sie nicht als jüdische Firma vom Wirtschaftsaufschwung ausgeschlossen gewesen wäre« Mindestens hätte sie, die Klägerin, ohne rassische Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt vom genannten Zeitpunkt an bei einer anderen Firma eine Stelle finden können, in der sie ihr früheres Einkommen wieder erreicht hätte«
Die Klägerin hat beantragt', das beklagte Land zu verurteilen, an sic für Berufsschäden ab 1« November 1953 eine monatliche lebenslängliche Rente von 155 DM, unter Anrechnung der ihr für Berufsschäden bereits bewilligten Entschädigung, zu zahlen«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen«
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihren Antrag in der Weise erweitert, daß sie für die Zeit ab 1« Januar 1961 eine Heilte in Höhe von 173 DM begehrt hat«
Im Laufe des Berufungsrechtszuges hat sie ergänzend vorgetragen, sie sei im Herbst 1938 wieder mit der Übernahme der stellvertretenden Geschäftsführung beauftragt
 worden- Damals sei vereinbart worden, daß die Klägerin rückwirkend eine Verkaufsprovision von monatlich 150 RH ■berechnen dürfe, wobei die jährlichen Bezüge auf höchstens 5-000 RH festgelegt worden seien-
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen-
Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter-
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lasson-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet -
- Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneintEs hat darüber, ob die Klägerin, falls ihre Firma nicht in jüdischer Hand gewesen wäre, schon ab 1- Februar 1933 ihren früheren Verdienst wieder hätte erreichen können, keine abschließenden Feststollungen getroffen- Nach seiner Auffassung ist die Klägerin erstmals am 10- November 1938, und zwar durch Entlassung,beruflich geschädigt worden- Als maßgebliches Vorverfolgungseinkommen hat cs deshalb das Einkommen der Klägerin in den letzten '5 Jahren vor dem 10- November 1938 angesehenEs hat für diesen Zeitraum ein Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich höchstens 300 RH festgestellt - Der in einer
 
eidesstattlichen Erklärung des früheren Inhabers der Pinna,- Paul E* S	, enthaltenen Angabe, die Klä-
gerin habe etwa ab August/September 1938 rückwirkend eine Verkaufsprovision von monatlich 150 RM bezogen, hat es keinen Glauben geschenkt * Eine günstigere Einstufung durch Vorverlegung des Beginns der Verfolgung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könne die Klägerin nicht erreichen, weil sie vor ihrer Entlassung keinen der Schadenstatbestände der §§ 87, 88 BEG, insbesondere nicht den Schadenstatbestand des § 88 Kr» 4 BEG, erfüllt habe»
2* Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer Verkennung des Begriffs des Beginns der Verfolgung*
Nach den Vorschriften des § 76 Abs* l'Satz 3 und 4 BEG, die gemäß § 92 Abs» 1 BEG auch bei der Berechnung der Kapitalentschädigung’ der im privaten Dienst geschädigten Verfolgten anzuwenden sind, sind für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe seine berufliche Ausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend; dabei ist die wirtschaftliche Stellung nach dein Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen* Dieses Durchschnittseinkommen ist gemäß § 14 Abs* 1 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs* 1 3oDV-BEG in der Passung der 2* ÄndVO vom 25» Pebruar I960 (BGBl I 130} nach der Besoldungsüber-sicht zu bewerten, die durch die vorerwähnte VO dem § 14 3-DV-BEG als Anlage 3 beigefügt ist* Nach § 14
Abs. 1 Satz 5 3.DV-BEG ist bei der Einreihung in die
s
Lcbensalterstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden
 
im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen 0
Es kommt sonach auf die Auslegung des Begriffs "des Beginns der Verfolgung" an» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Beginn der Verfolgung mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem einer der nach den Bestimmungen der §§ 87, 83 BEG entschädigungsfähigen Tatbestände erstmals gegeben war» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Der erkennende Senat hat in Urteil vom 28» Januar 1959 - IV ZR 224/58 - LM zu § 76 BEG. 1956=RzW 1959? 231 Nr» 31? ausgesprochen, daß unter dem Beginn der Verfolgung nicht der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die allgemein gegen eine bestimmte Gruppe gerichtete Verfolgung begann, auch nicht der Zeitpunkt, in dem eine beliebige individuelle Verfolgung stattfand, sondern allein derjenige, in dem die Verfolgung begann, die unmittelbar zu der Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen des Verfolgten geführt hat» In einem weiteren Urteil vom 20» Januar I960 - IV ZR, 188/59 - LM Hr. 14 zu § 7.6 BEG 1956 = RzW I960, 272 Nr. 29 hat der Senat klarge-stcllt, daß cs für die Feststellung, wann die Verfolgung begonnen hat, nicht darauf ankommt, daß ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist» Der Senat hat dies damit begründet, daß es bei der Vorschrift des § 76 Abs» 1 Satz 3 BEG nicht um die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten geht» Diese Stellung ist unabhängig davon festzustellen, wie hoch der eingetretene Schaden ist und ob danach ein Entschädigungsanspruch besteht» Deshalb kommt es. bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten 3 Jahre vor Beginn der Verfolgung waren, allein darauf an,.wann
 der Verfolgte zürn erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher hier der Beginn der Verfolgung nicht schlechthin dem Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin gleichgestellt werden» Zwar hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst zu diesem Zeitpunkt einen nach der Bestimmung des § 8? BEG zu entschädigenden Schaden durch ihre verfolgungsbedingte Entlassung aus dem Dienstverhältnis erlitten» Darauf kommt es aber nicht entscheidend an» Hach .’dem Vortrag der Klägerin hat sich die gegen die Juden gerichtete Verfolgung bereits im Februar 1933 dahin ausgewirkt, daß ihre jüdische Arbeitgeberin infolge der.Boykottmaßnahmen nicht an dem allgemeinen Wirtschaftsaufschwung teilnehmen und folglich auch nicht die Zusage, ihr die früheren Bezüge wieder zu gewähren, hat einhalten können» Dieser Vortrag ist für die Frage des Beginns der Verfolgung beachtlich» Zwar kann in der. verfolgungobedingten Nichteinhaltung einer solchen Zusage kein entschädigungsfähiger ’Tatbestand. im Sinne des § 87 BEG erblickt werden» Es ist jedoch zu beachten, daß die nationalsozialistischen Machthaber dadurch, daß 3ie Boykottmaßnahmen gegen jüdische Firmen entweder hervorriefen oder doch duldeten und billigten, die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben erreichen und damit den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe gleichgültig, ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten» Der Senat hat daher im Urteil vom 24» Oktober 1962 - IV ZR 131/62 - LEI Nr» 39 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1963, 119 Nr» 20, ausgesprochen, daß ein jüdischer Arbeitnehmer, der von einem jüdischen Unternehmen infolge der Aus-wirlcungen des Boykotts entlassen worden ist, selbst in
8 -
seinem beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt v/orden ist» In gleichertWeise ist es als eine Auswirkung der Verfolgung anzusehen, wenn eine jüdische Firma infolge von Boykottmaßnahmen die von ihr einem jüdischen Arbeitgeber erteilte Zusage der Y/i cd erg e Währung früherer Bezüge nicht, einhalten konnte»
Der Verfolgte ist dann von den Auswirkungen der nationalsozialistischen Judenpolitik, die schließlich zu seiner Entlassung führte, bereits in dem Zeitpunkt betroffen worden, in dem er die ihm zugesagten höheren Bezüge wieder erhalten hätte, falls seine Firma nicht in jüdischen Händen gewesen und daher nicht von den Boykottmaßnahmen getroffen worden wäre» Daran ändert, wie bereits dargclegt, der Umstand nichts, daß die Nichteinhaltung dieser Zusage keinen entschädigungsfähigen Tatbestand im Sinne des § 8? BEG darstellt»
Das Berufungsgericht hätte daher dem Vortrag der Klägerin nachgehen müssen» Es hätte feststellen müssen, ob der Klägerin eine solche Zusage erteilt ’worden ist, und von welchem Zeitpunkt an die Firma, wäre sie nicht als jüdisches Unternehmen verfolgt worden, infolge des Wirtschafts-aufschwungs diese Zusage hätte einhalten können» Weiter hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin in der Zeit vor Februar 1932 ein monatliches Gehalt von 350 bis 400 RM bezogen hat» Diese Behauptungen können erheblich sein, weil dann, wenn der Beginn der Verfolgung schon für das Jahr 1933 oder auch.erst für die Zeit vor Herbst 1934 anzusetzen ist, die Klägerin möglicherweise das unter Berücksichtigung ihrer damaligen Lebensaltersstufe für die Einreihung in den mittleren Dienst nach der Besol-dungsübersicht der Anlage 3 zu § 14 3°DV-BEG maßgebliche Vorvcrfolgungsoinkommen erreicht hat» Es muß daher ge-
 
prüft werden, ob bei dem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig der allgemeine Wirtschaftsaufschwung schon in der vorerwähnten Zeit eingesetzt hat«
3« Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der.Hechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Gemäß § 225 Abs« 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Ascher	Johannsen	Maaß
 Wilden ■	Br«	Graf'