Oktober 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Br0 Graf für Recht erkannts Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12o Oktober 1962 wird kostenpflichtig zurück-gewiesonc Von Rechts wegen Tatbestand s Diese Aktien erwarb im Jahre 1935 die Klägerin, und zv/ar nach ihrer Behauptung unter Vermittlung des Bankhau Die Klägerin veräußerte diese Bankhaus Aktion noch im Jahre 1935 an das Bankhaus Jos eph weiter, an die das sie Firma Dr seinerseits wiederum noch im gleichen Jahre Augu st in auft Die für Brauereibeteiligungen und die Y/irt schaft lieh Bay er o Braubank-AG-, von denen die dem jetzigen Beklagt und dem im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Georg im November 1955 den Streit * Diese traten jedoch dem Rückerstattungsverfahren nicht beio Am 23° Februar 1957 Das Bankhaus Joseph FrJJ^-Naehfolger nahm in der Folgezeit seine Holdinggesellschaft, die Klägerin, als Vor Besitzerin de kt in Anspruch und de von der Kläger nach ihrem Vortrag in Höhe von 287°799,45 die Klage gegen alle Beklagten mit der Begründung abgewiosen, daß eine ittvtziehungstat be stand im Sinne des Rückerstattungsrocht0 nicht nachgewiesen so Gegen das kl agabv/ei sende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt* Im laufe des Berufungs Verfahrens hat sie mit Rücksicht auf eine außergericht- gegen diese Beklagten abgewiesen worden war* Mit Rlicl zu 1 c und 2.v auf Grund sicht auf die von den Beklagten des außergerichtlichen Vergleichs an sie erbrachten Zah lungen von jo 36*000 IM hat sie , daß die Klägerin ihren ominrr <3qs Berufungsgerichts Anspruch gegen den Beklagten nicht auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gemäß den §§ 823, 826 BGB tut sen kann* Unmittelbare Beziehungen tatsächlicher od rechtlicher Art bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht* Der Beklagte hat weder gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen noch 2c Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch kei nen Rückgriffsanspruch nach den Vor erstattungogosetze erhoben« der Rück Dr Die auf Rückerstattung in Anspruch genommene Firma hat in Rückerstattungsverfahren bestritten, dafi die fraglichen Aktien dem Erblasser der Antragsteller entzogen worden seien« Mit den gleichen Einwänden hat sich der Beklagte im gegenwärtigen Rechts streit verteidigt Das Landgericht hat in erster Instanz den Rückgriffsansprucli der Klägerin deshalb als unbe gründet angesehen«, weil der Erwerb der Aktien durch das Konsortium und Eine Ziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze abschließende Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, ist in vorliegenden Falle nicht erforderlich Denn der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklag ton scheitert daran, daß der Beklagte die fraglichen Aktien weder erworbenj;och veräußert hat« Er war niemals Inhaber der Eigentünerstellung an den fraglichen Aktien« wie das Berufungsgericht unzweideutig aus dem an die .rd von der Klägerin auch nicht behauptet, daß d Beklagte bei dem Verkauf der Aktien neben und selbständig im eigenen Namen als Ver kaufer aufgetreten ist Bio Klägerin v/ill die Haftung des Beklagten aus seiner Goseilseiiafterstellung bei dem Bankhau & Co» herleitono Sie stützt sich hierbei darauf, daß der Beklagte sich im Bestätigungsschreiben vom 7» Oktober 1934 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon Firma zugehen, daß d Baß bei einer stillen Gesellschaft das Geschäftsvermögen Alleinvermögen des Inhabers ist und daß die im Betrieb geschlo Geschäft Ca Ile den Inhaber berechtig und ver- pflichten, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Darlegungen» Der stille Gesellschafter haftet den Geschäft sglaubigern nur auf Grund einer besonderen Ver- grund hier nicht vorliegt, nimmt das Berufungsgericht ohne Rochtsirrtum an» Ein Haftungsgrund kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte Generalbevollmäch tigter der Birma Ebenso besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund auch nicht, wenn der Beklagte, wie es die jerin behauptet, der Initiator der Aktion wenn er sich den Gläubigern gegenüber als Gesellschafter einer OIIG be aus der Formulierung zeichnet» Y/enn das Berufungsgericht des Bestätigungsschreibens nicht die Folgerung für ge chtfortigt ansieht? Davon,, daß die Klägerin durch das Bestätigungsschreiben den Beweis erbracht hätte, daß der Beklagte tatsächlich Mitgesellschafter des Bank & Co» gewesen wäre, kann nicht die Rede sein» Y/enn in dem Bestätigungsschreiben auch der Beklagte erklärt hat, er handle als Teilhaber der Bank o fj Ci hang der Bestätigung eindeutig hervor, daß der Beklagte nicht als Gesellschafter des Bankhauses Die un mittelbare Haftung des stillen Gesellschafters der sich Dritten gegenüber als Gesellschafter einer OHG geriert;. rade im Bereich dos Handelsrechts eine besondere Bedeutung zukomnto Dieser Gedanke kann jedoch im vorliegenden Falle eine Haftung des Beklagten nicht begründen» Zunächst ist zu erwägen, daß das Bestätigungsschreiben de Bedeutung» Im übrigen hat/äer'Beklagte in dem Bestätigungsschreiben auch keiner Stellung berühmt, die ihm sachlich oder tatsächlich nicht zukam» Daß der stille Gesellschafter Teilhaber der stillen Gesellschaft ist, kann nicht zweifei- 4c Auch v/enn ein besonderer Verpflichtungsgrund des stillen Gesellschafters nicht vorliegt, halten Schlegel berger/Geßler es für gerechtfertigt, den stillen Gesell schufter dann für die Geschäftoverbindlichkeiten haften zu lassen, wenn dieser der eigentliche Geschäftsüerrvr und der Geschäftsinhaber nur d von ihm vergescho Person zur Führung seiner Geschäfto ist« Es sei dann, wenn nicht überhaupt ein auf Geschäftsbesorgung gerichto tcr Bienstvertrag vorliege, die stille Gesellschaft zu einer Form auogestaltet worden, die mit der gesetzlichen Nornalforra, für die d bedarf es nicht« Denn der Auffassung von Schlegelberger/Geßler kann nicht zugestiromt werden« Die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters widerspricht der Haftungsregelung, wie sie für hhndelsrechtliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter im HGB geregelt ist« Mit Recht führt Fischer gegenüber der auch von Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, § 8 II Anhang, So 1o2, vertretenen Auffassung aus, daß die Bejahung der unmittelbaren Haftung des stillen Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gefahrvollen Aufweichung unseres Rechts führen würde-, Die höchstrichterliche Rechtsprechung müßte sich bei der Abgrenzung der insoweit in Betracht kommenden Tatbestände in einer überaus bedenkliche Kasuistik verlieren und der Rechtssicherheit in einem unvertretbaren Umfang Abbruch tun (Fischer ’’Fragen aus dem Recht der stillen Gesellschaft” in JR 1962, S«, 2o1; ebenso RGRK HGB 2« 1950, Ana« 73 zu § 3355 Der stille Gesellschafter als solcher haftet niemals den Geschäftsgläubigern; übereinstimmend auch* Koenigs, Die stille Gesellschaft, Berlin 1961, S« 237)« Nach alledem kann eine Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung übertragen, vielmehr steht auch die volle Gleichberechtigung beider Gesellschafter der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen (vgl* auch BGH vom 29*11*52 - II ZR 15/52 biine Haftung des Beklagten folgt auch nicht Begründeten Verbindlich keiten des früheren Inhaberso Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte und sein Mitge & COo, vorm* Georg gewählt o Y/enn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage annimmt, daß der Beklagte die bisherige Firma Georg Erwerber die bisherige Firma fortführt<, was nicht dex Fall ist Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht3 dafür9 daß ein besonderer Verpflichtungsgrimd für die Haftung November 1951 durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an die Landoozentralbank in und den Verband privater Kreditinstitute erblickt werden könne a von einer Bekanntmachung dos Erwerbs insoweit nicht die Hede sein könne 3eklagte nicht als pers önlich haftender Gesell schafter oder als Kommanditist in das Geschäft des eingetreteno Von einem derartigen Georg Eintritt könnte nach der Meinung des Berufungsge d it ist in dom Geschäft verblieben wäre* Davon könne je doch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen und von im Zusammenhang mit dem Bestätigungs schreiben des Beklagten Georg vom 25o Novem ber 1959 und dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Kniffert geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 21o November 1951 ergebe, nicht die Rede seihe Hiernach habe nicht etwa Georg EfHBHHP sein Bankgeschäft in eine neu gegründete Gesell vielmehr entweder an den Beklagten allein oder an den Beklagten und den Zeugen nämlich an die zwischen diesen beiden Personen an 21* November 1951 vor einbarte Gesellschaft, veräußerto Gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenkeno Kein rechtlicher Irrtum liegt insbesondere darin, daß nach d Berufungsgerichts von einem Eintritt in ein bestehendes Bankgeschäft nur dann gesprochen v/of’dcn könnte, wenn der bisherige Inhaber Georg noch in dem Geschäft verblieben wäre* Wenn das Berufungsgericht einen derartigen Sachverhalt mit Rücksicht auf die fcstg03tellten Tatsachen nicht als festgestollt ansieht , so handelt es sich insoweit um eine dem TatSachenbereich angehörende Feststellung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtsaug nicht unterliegt0 & Co» ausge gangen ist und die Genehmigung nicht erteilt hätte, wenn es sich darüber im klaren gev/esen wäre, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter nicht in ein bereits bestehendes Bankgeschäft eintraten, sondern eine bankgeschäftliche Neu- Dieser Tatbestand liegt hie wie das Berufungsgericht unangreifbar fostgestcllt hat, nicht vor<> Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch aus der Eintragung des Ro- 7* Keine rechtlichen Bedenken "bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung d Beklagten zu 3 nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögens- Übernahme gemäß § 419 Abs» 1 BGB hergeleitet werden könne Wenn das Berufungsgericht tatsächlich feststollt, daß die Aktiveii des Bankgeschäftes Georg entliehe Vermögen des Georg gewesen sei, so folgt aus dieser tatsächlichen Pestdnllung, daß der Tatbestand der Vermögensübernahme im Sinne de3 $ 419 BGB, von der die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Veräußerers auf den Übernehmer abhängt nicht gegeben ist« Angriffe gegen das Berufungsurteil werden von dor Revision insoweit auch nicht erhoben« Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Meinung, daß der Beklagte die Rückgriffsvorbindlichkeit de gegenüber der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin, falls eine solche zu bejahen sein sollte, nicht übernommen habe (§ § 4M, 4M BGB)« Ein Vor trag zwischen dem Beklagten zu 3 und der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerh ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, so daß ein Fall dos § 4M BGB con vornherein ausscheidet« Aber auch der Tatbestand des § 4M Abs» 1 BGB liegt nicht vor* Wird die Schuldübernahme von dem Britten mit den Schuldner vereinbart i st, d aß der Beklagte auch nicht einer Rückgriffsverpflichtung des Georg im Sinne des y 328 BGB beigetroten sei, so ist gegen diese Auffassung aus Hechtsgründen ebenfalls nichts einzuwonden (vgl hierzu RG bei Warneycr durch das er ciie org übernähme des Bankgeschäfts bestätigt, den Gesellschafts vertrag vom 21« November 1951 seinem Mitgesellochafter zwischen dem Beklagten und und die Zeugenaussage dieses Gesellschafters« Es erwägt in diö£sem Zusammenhang und bekundete mündliche erwägt die von dem Zeugen h Vereinbarung, ’'d-^ß er und der Beklagte die Aktiven und Passiven des Bankgeschäftes übernähmen«u Wenn das Berufung« Die Klägerin kann daher mit ihren Einwendungen gegen diese Auffassung des Berufungsgericht r/Urdigung darstellen* iin Hevisionsverfahren nicht gehört werdeno Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung oder Parteibehauptungen außer acht wesentliche Tatsachen gelassen oder ihr Gewicht für die zu entscheidende Präge verkannt hätte» ist nicht ersiehtlicho Wenn das Berufungs gericht abschließend der Ansicht ist einer Bejahung eines Schuldbeitr wonach nur eine Erfüllungsübernahme vc inbart sei, so daß der Kläger kein unmittelb er Anspruch gegen den Beklagten zustehen würde, so sind auch hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erhoben«
Verkündet an 60 November 1965 Hoeppe, Justizangestellte als Ürkundsbeaater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Verwaltungs-Aktiengesellschaft in /V/ürtt em borg? gesetzlich vertreten durch ihren Vorst and? Birek tor in Klägerin und Revisionsklägerin? Proz eßbevollnächt igt er s Recht sanv/alt m gegen den Bankier Br» Adolf Beklagten und Revisionsbeklagten? Pro z eßbevollnächt igt er: Rocht sanv/alt Br m hat der IV» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50«. Oktober 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Br0 Graf für Recht erkannts Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12o Oktober 1962 wird kostenpflichtig zurück-gewiesonc Von Rechts wegen Tatbestand s Der frühere Beklagteai'L der jetzige Beklagte zv:'i3 und der in Verlaufe des Rechtsstreite verstorbene Beklagte standen mehrere Jahre hindurch in Georg geschäftlicher Verbindung eines gleichnamigen Bankhauses in Geschäft war der Beklagte zu 3« beteiligt, und zwar nach seiner Behauptung als stiller war Inhaber In diesem genannten Personen schlossen Gesellschaf aiter0 Die im Jahre 1934 gemeinsam ein V/ertpapiergeschäft Uber Aktien der Malzbierbrauerei im Nominalbetrag von 2o000 RM ab» Mit dem an die für Brauercibeteiligungenn in gerichteten Schreiben vom 7« Oktober 1934 bestätigten sie folgende Abmachungen; t •Wir bestätigen hiermit den Abschluß folgender Vor einbarungen, wobei ichV der Unterzeichnete Dr* im eigenen Namon, und ich, der Unter zeichnete namens der Bankfirma & Go m al s oeren einzelvertretungs berechtigter Teilhaber handle 1 Wir (Br und Firma haben gemeinschaftlich und unter nerischen Verpflichtung gekauft; unserer & COo) amtschuld a) vonebr Firma Bayero Braubank AG nonio RM 85 ° 000,- Malzbierbrauerei Aktien 83 # 70o000 9 c) von der gungen braucrei für Brauereibeteil O O 0 noia 527oooo Aktien ca Malzbier > 85 g 459^000,-Rn., Diese Aktien erwarb im Jahre 1935 die Klägerin, und zv/ar nach ihrer Behauptung unter Vermittlung des Bankhau m al s Makler von dem Bankhau & Co o 9 nach der Darstellung der Beklagten von d em als Verkäufer., Die Klägerin veräußerte diese Bankhaus Aktion noch im Jahre 1935 an das Bankhaus Jos eph weiter, an die das sie Firma Dr seinerseits wiederum noch im gleichen Jahre Augu st in auft Die für Brauereibeteiligungen und die Y/irt schaft lieh Bay er o Braubank-AG-, von denen die 9 Aktien stammten, waren Holding-Gesellschaften des jüdischen Bankiers Ignaz der den Y/irt schaft lick gesehen wurde das konzern beherrschte formell mit beiden Banken geschlossene V/ertpapiergeschäft deshalb zwischen den Beklagt und abgewiekelt Nacher brachte sich im Jahre 1939 vor den deutschen Bo hörden in die Schweiz in Sicherheit, wo er verstarb* Seine Erben riefen nach dem Kriege die Bo und die Bay er» Braubank-AG als DiquidationsgeSeilschaften wieder ins Leben und strengten vor der V/iedergutmachungskammer de s Landgerichts Biolefeld ein Rückeratattungaverfahren gegen die Firma Dr non» 612*000 HM Augu st wegen Entziehung von Aktien an. Ein ebenfalls den Gegenstand dieses RUckerstattungsverfahrens bildendes wei Aktien hat die teros Paket von nom» 183*000 HM Firma Dr von d te erworben« An diesem RUckerotattungsverfahren nahm das Bankhaus Joseph Prioch als Vorbeoitzer teil» Es verkündete d früher Beklagt zu 1 0 dem jetzigen Beklagt und dem im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Georg im November 1955 den Streit * Diese traten jedoch dem Rückerstattungsverfahren nicht beio Am 23° Februar 1957 kam vor der V/iodergutmachungskammer ein Vergleich zustande , demzufolge die Firma an die rückerstattungsberech tigten Erben Aktien zurückgewährte«, Das Bankhaus Joseph Nachfolger in übereignete zu dem Ausgleich der Rogrcßansprüche der Firma Dr« August an diese gleichfalls Aktien In s gesamt leistete da© cs Bankhaus Joseph Fr Dr Nachfolger, das mit dem ursprünglichen Bankhaus identisch ist, zur Erfüllung des Vergleichs 00o000 DM in bar, außerdem Akt im Effektiwvert von 177*264,15 DU sowie Kosten in Höhe von 10*535,30 DM, ins~ gesamt also 287°799,45 DM° Das Bankhaus Joseph FrJJ^-Naehfolger nahm in der Folgezeit seine Holdinggesellschaft, die Klägerin, als Vor Besitzerin de kt in Anspruch und de von der Kläger nach ihrem Vortrag in Höhe von 287°799,45 ntschädigt s Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihrer Regreßansprüche gegen die Beklagten geltend« Sie seit hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, an sie 287°799,45 DM nebst 8 v.H«, Zinsen seit dem 25 Mai 1957 zu zahlen Das Landgericht hat •l * die Klage gegen alle Beklagten mit der Begründung abgewiosen, daß eine ittvtziehungstat be stand im Sinne des Rückerstattungsrocht0 nicht nachgewiesen so Gegen das kl agabv/ei sende Urteil des Landgerichts hat 5 - die Klägerin Berufung eingelegt* Im laufe des Berufungs Verfahrens hat sie mit Rücksicht auf eine außergericht- liche Einigung unter Zustimmung der Beklagten zu l und 2 die Berufung insoweit zurückgenommen, al c? n ihre Klag n gegen diese Beklagten abgewiesen worden war* Mit Rlicl zu 1 c und 2.v auf Grund sicht auf die von den Beklagten des außergerichtlichen Vergleichs an sie erbrachten Zah lungen von jo 36*000 IM hat sie d Klageanspruch ge d lagt zu 3o um 72*000 DM ermäßigt Sie o t nunmehr nur noch, diesen Beklagten zu verurteilen 0 an sie 215*799,45 DM nebst Zinsen zu zahlen* vis Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos* Im Re-ionsrechtszug hält die Klägerin den gegen den Beklagten gerichteten Klageanspruch aufrecht Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen* Entscheidun«sgründe % Die Revision der Klägerin ist unbegründet* 1 fa O kJ ung Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auf , daß die Klägerin ihren ominrr <3qs Berufungsgerichts Anspruch gegen den Beklagten nicht auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gemäß den §§ 823, 826 BGB s tut sen kann* Unmittelbare Beziehungen tatsächlicher od rechtlicher Art bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht* Der Beklagte hat weder gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen noch t er in einer gegen die guten Sitt toßend « n o V der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügto Die Revision erhebt gegen die Klageabweisung unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt auch keine vendungen« 2c Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch kei nen Rückgriffsanspruch nach den Vor erstattungogosetze erhoben« der Rück Dr Die auf Rückerstattung in Anspruch genommene Firma hat in Rückerstattungsverfahren bestritten, dafi die fraglichen Aktien dem Erblasser der Antragsteller entzogen worden seien« Mit den gleichen Einwänden hat sich der Beklagte im gegenwärtigen Rechts streit verteidigt Das Landgericht hat in erster Instanz den Rückgriffsansprucli der Klägerin deshalb als unbe gründet angesehen«, weil der Erwerb der Aktien durch das Konsortium und & Co« keine Ent sei« Eine Ziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze abschließende Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, ist in vorliegenden Falle nicht erforderlich Denn der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklag ton scheitert daran, daß der Beklagte die fraglichen Aktien weder erworbenj;och veräußert hat« Er war niemals Inhaber der Eigentünerstellung an den fraglichen Aktien« * Er war insbesondere auch nicht schuldrcchtlich verpflich tet den Erwerbern der Aktien rechtsboständiges Eigentum zu übertragen« Erwerber und Verkäufer der Aktien waren allein die inzwischen ausgeschiedenon Beklagten z u 1 und o Der Beklagt zu t bei der Übertragung d Aktien nur als Vertreter des Bankhauses & Co« aufgetreten« Das ergibt sich, mi ; + u Recht angenommen hat 9 wie das Berufungsgericht unzweideutig aus dem an die S*3. - 7 für Brauereibeteiligungen berichteten Be stätigungsschreiben vom 7* Oktober 1934- In diesem Schreiben wird ausdrücklich gesagt, daß der Beklagte "namens der Bankfirma & Co» in M al c* deren einseivertretungsberechtigter Teilhaber handle“- Unter Ziff die ses Be st ät i gung s s c hr e ib ens ;=v^rd en al G gemeinschaftliche Käufer ausdrücklich Br und die Firma & Co o o nicht aber auch der Beklagte zu bezeichnet Th o ms spricht nichts dafür und .rd von der Klägerin auch nicht behauptet, daß d Beklagte bei dem Verkauf der Aktien neben und selbständig im eigenen Namen als Ver kaufer aufgetreten ist 3 o Bio Klägerin v/ill die Haftung des Beklagten aus seiner Goseilseiiafterstellung bei dem Bankhau & Co» herleitono Sie stützt sich hierbei darauf, daß der Beklagte sich im Bestätigungsschreiben vom 7» Oktober 1934 r> c» ausdrücklich als Teilhaber der Bankfirma n o: Co, bezeichnet habe» Bio Haftung des Beklagten ist nach Auf- fassung der Klägerin aber auch dann berechtigt, wenn dieser nur stiller Gesellschafter der Bankfirma & COo gewesen ist» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon Firma zugehen, daß d Beklagte an dem unt d & COo“ betriebenen Bankgeschäft., aao cs geachtet seines Firmennamens das Geschäft eines Einzel un~ kaufmanns war, als stiller Gesellschafter beteiligt waro s Baß bei einer stillen Gesellschaft das Geschäftsvermögen Alleinvermögen des Inhabers ist und daß die im Betrieb geschlo Geschäft Ca Ile den Inhaber berechtig und ver- kV 8 pflichten, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Darlegungen» Der stille Gesellschafter haftet den Geschäft sglaubigern nur auf Grund einer besonderen Ver- pflichtung, jsoBo aus Bürgschaft, Garantioversprechen ode Schuld übe mahne (B aurnb a c h/Du d e n, HGB, 15c Auf 10 Ann au § 535)o Daß ein solcher besonderer Verpflichtung 6 c s grund hier nicht vorliegt, nimmt das Berufungsgericht ohne Rochtsirrtum an» Ein Haftungsgrund kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte Generalbevollmäch tigter der Birma & Co« war und bei der frag liehen Aktientransaktion in dieser Eigenschaft geworden ist» sig Vielmehr folgt hieraus gerade umgekehrt. daß aus einem von dem Bevollmächtigten in dieser Eigenschaft vorgenommenen Geschäft allein der Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet wurde» Bei der stillen Ge-Seilschaft liegt der Unterschied zur Außengesellschaft ge rade darin, daß der geschäftsführungsberechtigte Ges eil s chafter immer im Namen des anderen Gesellschafters auftre ton muß und nicht in der Lage ist, im Namen der Gesellschaft 9 zu handeln» V/ohl aber kann ihm dieses Recht durch be sondere Vollmacht verliehen werden» Aus der Erteilung einer solchen Vollmacht kann daher nichts für da s Be o tehen einer Aussengeseilschaft hergeleitet v/erd (vßl o zur Abgrenzung der Rechtsbegriff0 Aussengeseilschaft 00 und Innengesellschaft BGH v» 23«6»I960 II ZR 172/59 LH Nr 11 zu 705 BGB: ebenso BGH v. 23o5«1961, II ZR 256/59 - LM 1961 9 574 Ebenso besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund auch nicht, wenn der Beklagte, wie es die jerin behauptet, der Initiator der Aktion ße oen ist r» Schließlich die Klägerin auch dar nichts zu ihren Gunsten herleiten 9 daß s ich der Beklagt e in den an die gerichteten Bestatigungs schreiben al° o ij "'Teilhaber" der Bankfirma & Co» bezeichnet hat» Allerdings kann eine unmittel- bare Haftung des stillen Gesellschafters den Geschäfts- gläubigem? dann in Betracht kommen? wenn er sich den Gläubigern gegenüber als Gesellschafter einer OIIG be aus der Formulierung zeichnet» Y/enn das Berufungsgericht des Bestätigungsschreibens nicht die Folgerung für ge chtfortigt ansieht? daß sich der Beklagte als GeselD schafter einer OHG geriert habe, so läßt dies einen rocht liehen Irrtum nicht erkennen«. Davon,, daß die Klägerin durch das Bestätigungsschreiben den Beweis erbracht hätte, daß der Beklagte tatsächlich Mitgesellschafter des Bank h au s e s & Co» gewesen wäre, kann nicht die Rede sein» Y/enn in dem Bestätigungsschreiben auch der Beklagte erklärt hat, er handle als Teilhaber der Bank f i r ma o geht doch aus dem Zusammen- & Co o fj Ci hang der Bestätigung eindeutig hervor, daß der Beklagte nicht als Gesellschafter des Bankhauses & Co die in Frage stehenden Aktien erwerben wollte,. Die un mittelbare Haftung des stillen Gesellschafters der sich Dritten gegenüber als Gesellschafter einer OHG geriert;. beruht auf dom Gedanken de o VertrauensSchutzes, dem ge- rade im Bereich dos Handelsrechts eine besondere Bedeutung zukomnto Dieser Gedanke kann jedoch im vorliegenden Falle eine Haftung des Beklagten nicht begründen» Zunächst ist zu erwägen, daß das Bestätigungsschreiben de s agten auf das s ich die Klägerin beruft, an d Be- Ver daß voich der kauferin der Aktien gerichtet war» Dafür, Beklagte auch der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern gegen *1 s Gesellschaft einer OHG hütt worauf es für seine Haftung ankommen würde, fehlt es 1 0 an jeder Feststellung«, Auch fehlt es an einem Anhalt Q punkt dafür,, daß die Klägerin oder ihre Hechtsvorgänger au dem Erwerb der Aktien gerade durch die Erwägung bestimmt oder wenigstens mitbe3timmt wurden, daß der Be- klagte als Mitgesellschafter des Bankhauses & Co für die Erfüllung der Verpflichtungen der Ver kaufor einzustehen hatte» Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und im Hinblick auf die Zeit und die Umstände de s Geschäftsabschlusses war die Stellung des als Gesellschafter des Bankhauses Beklagten & Co» für die Entschließung der Klägerin oder ihrer Bechtsvor ganger, die fraglichen Aktien zu erwerben, ohne sachliche p 1C* ') Bedeutung» Im übrigen hat/äer'Beklagte in dem Bestätigungsschreiben auch keiner Stellung berühmt, die ihm sachlich oder tatsächlich nicht zukam» Daß der stille Gesellschafter Teilhaber der stillen Gesellschaft ist, kann nicht zweifei- sern» 4c Auch v/enn ein besonderer Verpflichtungsgrund des stillen Gesellschafters nicht vorliegt, halten Schlegel berger/Geßler es für gerechtfertigt, den stillen Gesell schufter dann für die Geschäftoverbindlichkeiten haften zu lassen, wenn dieser der eigentliche Geschäftsüerrvr und der Geschäftsinhaber nur d von ihm vergescho Person zur Führung seiner Geschäfto ist« Es sei dann, wenn nicht überhaupt ein auf Geschäftsbesorgung gerichto tcr Bienstvertrag vorliege, die stille Gesellschaft zu einer Form auogestaltet worden, die mit der gesetzlichen Nornalforra, für die d Ausschluß d persönlichen Hai sei, nur noch tung des stillen Gesellschafters gedacht die äußere Form gemeinsam habe» Treu und Glauben forder ten hier gebieterisch die persönliche Haftung des stillen Goscllnchafters (Schlegelberger/Geßler, UGio 4o Aufl«» 3d 2 Arun«. 51 zu 335; ebenso auch Lehmann, Handels recht, 1949, Teil II, § 29 IV 2 O 9 O 9 144) Dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen nach Meinung von Schlegelberger/Geßler die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters abshängen. soll.,hier vorliegen, fehlt es an jeder Feststellung durch das Berufungsgerichto Der Nachholung dieser Feststellungen ■ bedarf es nicht« Denn der Auffassung von Schlegelberger/Geßler kann nicht zugestiromt werden« Die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters widerspricht der Haftungsregelung, wie sie für hhndelsrechtliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter im HGB geregelt ist« Mit Recht führt Fischer gegenüber der auch von Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, § 8 II Anhang, So 1o2, vertretenen Auffassung aus, daß die Bejahung der unmittelbaren Haftung des stillen Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gefahrvollen Aufweichung unseres Rechts führen würde-, Die höchstrichterliche Rechtsprechung müßte sich bei der Abgrenzung der insoweit in Betracht kommenden Tatbestände in einer überaus bedenkliche Kasuistik verlieren und der Rechtssicherheit in einem unvertretbaren Umfang Abbruch tun (Fischer ’’Fragen aus dem Recht der stillen Gesellschaft” in JR 1962, S«, 2o1; ebenso RGRK HGB 2« ■ Aufl.,, 1950, Ana« 73 zu § 3355 Der stille Gesellschafter als solcher haftet niemals den Geschäftsgläubigern; übereinstimmend auch* Koenigs, Die stille Gesellschaft, Berlin 1961, S« 237)« Nach alledem kann eine Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter - 12 do u Bankhause s & Co, nicht hergelcitet wcraeno Denn auch hei der stillen Gesellschaft es den Vertragschließenden grundsätzlich frei, welcher Wei st clrt m so sie im Innenverhältnis ihre Rechts- Beziehungen regeln wollen Die Gesellschafter können nicht nur, wie Bereits dargelegt worden t durch den Gesellschaftsvertrag auch dem stillen Gesellschafter da s Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung übertragen, vielmehr steht auch die volle Gleichberechtigung beider Gesellschafter der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen (vgl* auch BGH vom 29*11*52 - II ZR 15/52 - BGHZ 8, 157 /T607.J 5 biine Haftung des Beklagten folgt auch nicht 1 daselbst haftet derjenige, der aus c< O o §25 HGBo Nach Ab ein von Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Pirna mit oder ohne Beifügung ßinßü ci das Nachfolgoverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt für alle in Betriebe QCS Gescn* s Begründeten Verbindlich keiten des früheren Inhaberso Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte und sein Mitge 30ilschafter, die dav* .,;:tikhaus & Co er worben haben, die Pirna KDro & COo, vorm* Georg gewählt o Y/enn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage annimmt, daß der Beklagte die bisherige Firma Georg & COo nicht fortführt, sondern eine neue Firma gewählt habe, so ist insoweit ein rechtlicher Irrtum nicht erkennbar (vglo Baumbach/Duden 9 aaO 9 Anm o e ry u §§25 9 26) Es kommt nicht darauf an, v/ic Revision meint 9 ob durch die Firmenbezeichnung ein Nachfolgeverhältnis nach einer früheren § • 13 'fit !%<■ ' »*• Firma erkennbar gemacht wird« Die Voraussetzungen dos § 25 Abs<> 1 HGB liegen vielmehr nur d vor ? d Erwerber die bisherige Firma fortführt<, was nicht dex Fall ist Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht3 dafür9 daß ein besonderer Verpflichtungsgrimd für die Haftung § 25 AbSo 3 HGB vorliegt * Wi ö •* • uie Firma nicht fortgeführt. so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäitsverbindlich-keiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist* Zutreffend führt das Berufungsge- richt hierzu tlUS daß eino solche Bekanntmachung ins- besondere nicht in der Bekanntmachung der bankaufsicht- lichen Übernahmegenehmigung vom 27 November 1951 durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an die Landoozentralbank in und den Verband privater Kreditinstitute erblickt werden könne 3 d a von einer Bekanntmachung dos Erwerbs insoweit nicht die Hede sein könne h4 ^ echt weist das Berufung *Vl cht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß die Veröffcntlichung nur die Geschäftsübernahme* nicht aber die Übernahme de Pa 0 ssiven des erworbenen Bankgeschäfts zu dem Ausdruck bringe» 6 Zu Unrecht will die Klägerin eine Haftung de o Beklagten aus § 28 HGB herleiten« Tritt danach je ciand als persönlich haftender Gesellschaft oder al IJ Kommanditist in das Geschäft eines Einzclkaufiaanns ein, so Fi haftet die Gesell schaft 9 auch wenn sie die frühere licht fortführt, für alle im Betriebe d s Ge «chäft" O o entstandenen Verbindlichkeiten dos früheren Ges chäft s inhab c r So Nach den Feststellungen des Berufungs A * A. H ■ f \ k H gerichts (Bl* 15 der Entscheidungsgründe) ist ledoch der 3eklagte nicht als pers önlich haftender Gesell schafter oder als Kommanditist in das Geschäft des eingetreteno Von einem derartigen Georg Eintritt könnte nach der Meinung des Berufungsge XJ ich te nur aic Rede sein,v.enn Georg der > hörige Geschäftsinhaber 9 und sei es auch nur für kurze Zeit 9 al s Gesell chaftor, Komplementär ode Komman d it ist in dom Geschäft verblieben wäre* Davon könne je doch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen und von im Zusammenhang mit dem Bestätigungs schreiben des Beklagten Georg vom 25o Novem ber 1959 und dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Kniffert geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 21o November 1951 ergebe, nicht die Rede seihe Hiernach habe nicht etwa Georg EfHBHHP sein Bankgeschäft in eine neu gegründete Gesell Q chaft eingebrachto Er habe c vielmehr entweder an den Beklagten allein oder an den Beklagten und den Zeugen nämlich an die zwischen diesen beiden Personen an 21* November 1951 vor einbarte Gesellschaft, veräußerto Gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenkeno Kein rechtlicher Irrtum liegt insbesondere darin, daß nach d Auffassung d Berufungsgerichts von einem Eintritt in ein bestehendes Bankgeschäft nur dann gesprochen v/of’dcn könnte, wenn der bisherige Inhaber Georg noch in dem Geschäft verblieben wäre* Wenn das Berufungsgericht einen derartigen Sachverhalt mit Rücksicht auf die fcstg03tellten Tatsachen nicht als festgestollt ansieht , so handelt es sich insoweit um eine dem TatSachenbereich angehörende Feststellung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtsaug nicht unterliegt0 Der Hinweis der Klägerin auf die bankaufsichtliche Ge nchmigungsentschließung des Bayerischen Staat c; t c der Finanzen vom 27. November 95 3 in d von d VI • Lin tritt des Beklagten und des Zeugen *ls alle i nige persönlich haftende Gesellschafter in das Bankgeschäft O die Rede ist, geht fehl E s mag sein, daß die Bankauf sichte- st olle von einen Eintritt G6o cs Beklagten und seines Mitge sellschafters in das Bankhaus & Co» ausge gangen ist und die Genehmigung nicht erteilt hätte, wenn es sich darüber im klaren gev/esen wäre, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter nicht in ein bereits bestehendes Bankgeschäft eintraten, sondern eine bankgeschäftliche Neu- gründung beabsichtigten* Allein hierauf kommt es nicht an Nicht die Vorstellungon der Gonehmigungsbehörde bewirken die Haftung dos Beklagten für die Verbindlichkeiten des Ban kge schüft e s & Go* Eine solche Haftung be D teht vielmehr nur dann, wenn der Tatbestand des § 28 AbsJ HGB verwirklicht ist, wenn also der Beklagte als per- sönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist o in das Geschäft eines elkaufmanns eingetreton ist» Dieser Tatbestand liegt hie wie das Berufungsgericht unangreifbar fostgestcllt hat, nicht vor<> Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch aus der Eintragung des Ro- giotergerichts, die Gesellschafter träten in das Bank haus ein, nichts für sich hcrleiten* Die Eintragung de s Registergerichts genießt keinen öffentlichen Glauben in dem Sinne, daß der Beklagte auf Grund der Eintragung für \ * 1 Go schüft s schul den haften -würde bestanden j die cs o chon vor der Eintragung I 16 7* Keine rechtlichen Bedenken "bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung d p c< O ^ O Beklagten zu 3 nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögens- Übernahme gemäß § 419 Abs» 1 BGB hergeleitet werden könne Wenn das Berufungsgericht tatsächlich feststollt, daß die Aktiveii des Bankgeschäftes Georg & Go bei v/eitern nicht das v/e S entliehe Vermögen des Georg gewesen sei, so folgt aus dieser tatsächlichen Pestdnllung, daß der Tatbestand der Vermögensübernahme im Sinne de3 $ 419 BGB, von der die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Veräußerers auf den Übernehmer abhängt nicht gegeben ist« Angriffe gegen das Berufungsurteil werden von dor Revision insoweit auch nicht erhoben« 8 Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Meinung, daß der Beklagte die Rückgriffsvorbindlichkeit de gegenüber der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin, falls eine solche zu bejahen sein sollte, nicht übernommen habe (§ § 4M, 4M BGB)« Ein Vor trag zwischen dem Beklagten zu 3 und der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerh ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, so daß ein Fall dos § 4M BGB con vornherein ausscheidet« Aber auch der Tatbestand des § 4M * Abs» 1 BGB liegt nicht vor* Wird die Schuldübernahme von dem Britten mit den Schuldner vereinbart , so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab* Die Ge nehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat« Entscheidend ist der Wille des Schuldners oder des Er Werbers, die Schuldübernahme den Gläubigern mitteilen zu wollen« Pü einen solchen Willen des Beklagten oder de** Georg enschink hat sich nach d en Feststellungen dos ■ Berufungsgerichts ebenso wenig etwas ergeben wie d n für 9 daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängcrin die S c hu 1 d üb e rn ahm e des Beklagt zu 3 und d chuldent la stung de o Georg genehmigt hättena Wenn das Berufungsgericht schließlich der Auffassung i st, d aß der Beklagte auch nicht einer Rückgriffsverpflichtung des Georg im Sinne .** ■ des y 328 BGB beigetroten sei, so ist gegen diese Auffassung aus Hechtsgründen ebenfalls nichts einzuwonden (vgl hierzu RG bei Warneycr 1917 Nr 270) Das Berufungsgericht würdigt in diesen Zu sa nmenhang eingehend das Schreiben des Beklagten an Ge von 23» November 1951? durch das er ciie org übernähme des Bankgeschäfts bestätigt, den Gesellschafts vertrag vom 21« November 1951 seinem Mitgesellochafter zwischen dem Beklagten und und die Zeugenaussage dieses Gesellschafters« Es erwägt in diö£sem Zusammenhang i\T 6 ÜOü r» Bestätigungsschreibens, in dem es heißts "Du ^ t Dist ferner verpflichtet, Dich hälftig daran zu beteiligen, v/uts noch V*/ O O an V/icdergutmachungsansprüchen an mich bzv/t an die neue Firma aus den früheren Geschäften der Firma anfälll o o trtf HO berücksichtigt § 1 Nr« 4 des Ge Seilschaftervertrages, wonach "evtl«, Verluste aus dem Bankgeschäft Georg Dr voririo von dem Bankgeschäft übernommen worden”* und bekundete mündliche erwägt die von dem Zeugen h Vereinbarung, ’'d-^ß er und der Beklagte die Aktiven und Passiven des Bankgeschäftes übernähmen«u Wenn das Berufung« gericht die Bestätigung vom 23 «> November 1951? den Ge- sell schaftervertrag vom 21« November 1951 und die Zeugen- age insgesamt dahin des Beklagten nicht auf die digt, tjetz daß sich die 1 von der Klägerin er hobene Rückgriffoforderung bezogen, so ist diese dem 18 TatSachenbereich angehörende Würdigung möglich; sic llgemeine Erlahrungssätze und vo verstößt nicht letzt auch nicht geltende Denkgesetze.» Die Klägerin kann daher mit ihren Einwendungen gegen diese Auffassung des Berufungsgericht S 9 die einen Angriff geg die Beweis r/Urdigung darstellen* iin Hevisionsverfahren nicht gehört werdeno Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung oder Parteibehauptungen außer acht wesentliche Tatsachen gelassen oder ihr Gewicht für die zu entscheidende Präge verkannt hätte» ist nicht ersiehtlicho Wenn das Berufungs gericht abschließend der Ansicht ist einer Bejahung eines Schuldbeitr daß es auch bei 1 -4- nach d besond en Umständen des Palles bei der Auslegungsregel des 329 3GB verbleiben müsse» wonach nur eine Erfüllungsübernahme vc inbart sei, so daß der Kläger kein unmittelb er Anspruch gegen den Beklagten zustehen würde, so sind auch hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erhoben« Nach ailed Kostenfolgo aUü o ist die Kevision der Kläge 97 ZPO zurückzuweisen« it der Ascher Johannsen Wilden Dr o Graf