* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Br0 Graf für Recht erkannts Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12o Oktober 1962 wird kostenpflichtig zurück-gewiesonc Von Rechts wegen Tatbestand s Diese Aktien erwarb im Jahre 1935 die Klägerin, und zv/ar nach ihrer Behauptung unter Vermittlung des Bankhau Die Klägerin veräußerte diese Bankhaus Aktion noch im Jahre 1935 an das Bankhaus Jos eph weiter, an die das sie Firma Dr seinerseits wiederum noch im gleichen Jahre Augu st in auft Die für Brauereibeteiligungen und die Y/irt schaft lieh Bay er o Braubank-AG-, von denen die dem jetzigen Beklagt und dem im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Georg im November 1955 den Streit * Diese traten jedoch dem Rückerstattungsverfahren nicht beio Am 23° Februar 1957 Das Bankhaus Joseph FrJJ^-Naehfolger nahm in der Folgezeit seine Holdinggesellschaft, die Klägerin, als Vor Besitzerin de kt in Anspruch und de von der Kläger nach ihrem Vortrag in Höhe von 287°799,45 die Klage gegen alle Beklagten mit der Begründung abgewiosen, daß eine ittvtziehungstat be stand im Sinne des Rückerstattungsrocht0 nicht nachgewiesen so Gegen das kl agabv/ei sende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt* Im laufe des Berufungs Verfahrens hat sie mit Rücksicht auf eine außergericht- gegen diese Beklagten abgewiesen worden war* Mit Rlicl zu 1 c und 2.v auf Grund sicht auf die von den Beklagten des außergerichtlichen Vergleichs an sie erbrachten Zah lungen von jo 36*000 IM hat sie , daß die Klägerin ihren ominrr <3qs Berufungsgerichts Anspruch gegen den Beklagten nicht auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gemäß den §§ 823, 826 BGB tut sen kann* Unmittelbare Beziehungen tatsächlicher od rechtlicher Art bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht* Der Beklagte hat weder gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen noch 2c Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch kei nen Rückgriffsanspruch nach den Vor erstattungogosetze erhoben« der Rück Dr Die auf Rückerstattung in Anspruch genommene Firma hat in Rückerstattungsverfahren bestritten, dafi die fraglichen Aktien dem Erblasser der Antragsteller entzogen worden seien« Mit den gleichen Einwänden hat sich der Beklagte im gegenwärtigen Rechts streit verteidigt Das Landgericht hat in erster Instanz den Rückgriffsansprucli der Klägerin deshalb als unbe gründet angesehen«, weil der Erwerb der Aktien durch das Konsortium und Eine Ziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze abschließende Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, ist in vorliegenden Falle nicht erforderlich Denn der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklag ton scheitert daran, daß der Beklagte die fraglichen Aktien weder erworbenj;och veräußert hat« Er war niemals Inhaber der Eigentünerstellung an den fraglichen Aktien« wie das Berufungsgericht unzweideutig aus dem an die .rd von der Klägerin auch nicht behauptet, daß d Beklagte bei dem Verkauf der Aktien neben und selbständig im eigenen Namen als Ver kaufer aufgetreten ist Bio Klägerin v/ill die Haftung des Beklagten aus seiner Goseilseiiafterstellung bei dem Bankhau & Co» herleitono Sie stützt sich hierbei darauf, daß der Beklagte sich im Bestätigungsschreiben vom 7» Oktober 1934 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon Firma zugehen, daß d Baß bei einer stillen Gesellschaft das Geschäftsvermögen Alleinvermögen des Inhabers ist und daß die im Betrieb geschlo Geschäft Ca Ile den Inhaber berechtig und ver- pflichten, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Darlegungen» Der stille Gesellschafter haftet den Geschäft sglaubigern nur auf Grund einer besonderen Ver- grund hier nicht vorliegt, nimmt das Berufungsgericht ohne Rochtsirrtum an» Ein Haftungsgrund kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte Generalbevollmäch tigter der Birma Ebenso besteht ein besonderer Verpflichtungsgrund auch nicht, wenn der Beklagte, wie es die jerin behauptet, der Initiator der Aktion wenn er sich den Gläubigern gegenüber als Gesellschafter einer OIIG be aus der Formulierung zeichnet» Y/enn das Berufungsgericht des Bestätigungsschreibens nicht die Folgerung für ge chtfortigt ansieht? Davon,, daß die Klägerin durch das Bestätigungsschreiben den Beweis erbracht hätte, daß der Beklagte tatsächlich Mitgesellschafter des Bank & Co» gewesen wäre, kann nicht die Rede sein» Y/enn in dem Bestätigungsschreiben auch der Beklagte erklärt hat, er handle als Teilhaber der Bank o fj Ci hang der Bestätigung eindeutig hervor, daß der Beklagte nicht als Gesellschafter des Bankhauses Die un mittelbare Haftung des stillen Gesellschafters der sich Dritten gegenüber als Gesellschafter einer OHG geriert;. rade im Bereich dos Handelsrechts eine besondere Bedeutung zukomnto Dieser Gedanke kann jedoch im vorliegenden Falle eine Haftung des Beklagten nicht begründen» Zunächst ist zu erwägen, daß das Bestätigungsschreiben de Bedeutung» Im übrigen hat/äer'Beklagte in dem Bestätigungsschreiben auch keiner Stellung berühmt, die ihm sachlich oder tatsächlich nicht zukam» Daß der stille Gesellschafter Teilhaber der stillen Gesellschaft ist, kann nicht zweifei- 4c Auch v/enn ein besonderer Verpflichtungsgrund des stillen Gesellschafters nicht vorliegt, halten Schlegel berger/Geßler es für gerechtfertigt, den stillen Gesell schufter dann für die Geschäftoverbindlichkeiten haften zu lassen, wenn dieser der eigentliche Geschäftsüerrvr und der Geschäftsinhaber nur d von ihm vergescho Person zur Führung seiner Geschäfto ist« Es sei dann, wenn nicht überhaupt ein auf Geschäftsbesorgung gerichto tcr Bienstvertrag vorliege, die stille Gesellschaft zu einer Form auogestaltet worden, die mit der gesetzlichen Nornalforra, für die d bedarf es nicht« Denn der Auffassung von Schlegelberger/Geßler kann nicht zugestiromt werden« Die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters widerspricht der Haftungsregelung, wie sie für hhndelsrechtliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter im HGB geregelt ist« Mit Recht führt Fischer gegenüber der auch von Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, § 8 II Anhang, So 1o2, vertretenen Auffassung aus, daß die Bejahung der unmittelbaren Haftung des stillen Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gefahrvollen Aufweichung unseres Rechts führen würde-, Die höchstrichterliche Rechtsprechung müßte sich bei der Abgrenzung der insoweit in Betracht kommenden Tatbestände in einer überaus bedenkliche Kasuistik verlieren und der Rechtssicherheit in einem unvertretbaren Umfang Abbruch tun (Fischer ’’Fragen aus dem Recht der stillen Gesellschaft” in JR 1962, S«, 2o1; ebenso RGRK HGB 2« 1950, Ana« 73 zu § 3355 Der stille Gesellschafter als solcher haftet niemals den Geschäftsgläubigern; übereinstimmend auch* Koenigs, Die stille Gesellschaft, Berlin 1961, S« 237)« Nach alledem kann eine Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung übertragen, vielmehr steht auch die volle Gleichberechtigung beider Gesellschafter der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen (vgl* auch BGH vom 29*11*52 - II ZR 15/52 biine Haftung des Beklagten folgt auch nicht Begründeten Verbindlich keiten des früheren Inhaberso Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte und sein Mitge & COo, vorm* Georg gewählt o Y/enn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage annimmt, daß der Beklagte die bisherige Firma Georg Erwerber die bisherige Firma fortführt<, was nicht dex Fall ist Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht3 dafür9 daß ein besonderer Verpflichtungsgrimd für die Haftung November 1951 durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an die Landoozentralbank in und den Verband privater Kreditinstitute erblickt werden könne a von einer Bekanntmachung dos Erwerbs insoweit nicht die Hede sein könne 3eklagte nicht als pers önlich haftender Gesell schafter oder als Kommanditist in das Geschäft des eingetreteno Von einem derartigen Georg Eintritt könnte nach der Meinung des Berufungsge d it ist in dom Geschäft verblieben wäre* Davon könne je doch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen und von im Zusammenhang mit dem Bestätigungs schreiben des Beklagten Georg vom 25o Novem ber 1959 und dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Kniffert geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 21o November 1951 ergebe, nicht die Rede seihe Hiernach habe nicht etwa Georg EfHBHHP sein Bankgeschäft in eine neu gegründete Gesell vielmehr entweder an den Beklagten allein oder an den Beklagten und den Zeugen nämlich an die zwischen diesen beiden Personen an 21* November 1951 vor einbarte Gesellschaft, veräußerto Gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenkeno Kein rechtlicher Irrtum liegt insbesondere darin, daß nach d Berufungsgerichts von einem Eintritt in ein bestehendes Bankgeschäft nur dann gesprochen v/of’dcn könnte, wenn der bisherige Inhaber Georg noch in dem Geschäft verblieben wäre* Wenn das Berufungsgericht einen derartigen Sachverhalt mit Rücksicht auf die fcstg03tellten Tatsachen nicht als festgestollt ansieht , so handelt es sich insoweit um eine dem TatSachenbereich angehörende Feststellung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtsaug nicht unterliegt0 & Co» ausge gangen ist und die Genehmigung nicht erteilt hätte, wenn es sich darüber im klaren gev/esen wäre, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter nicht in ein bereits bestehendes Bankgeschäft eintraten, sondern eine bankgeschäftliche Neu- Dieser Tatbestand liegt hie wie das Berufungsgericht unangreifbar fostgestcllt hat, nicht vor<> Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch aus der Eintragung des Ro- 7* Keine rechtlichen Bedenken "bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung d Beklagten zu 3 nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögens- Übernahme gemäß § 419 Abs» 1 BGB hergeleitet werden könne Wenn das Berufungsgericht tatsächlich feststollt, daß die Aktiveii des Bankgeschäftes Georg entliehe Vermögen des Georg gewesen sei, so folgt aus dieser tatsächlichen Pestdnllung, daß der Tatbestand der Vermögensübernahme im Sinne de3 $ 419 BGB, von der die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Veräußerers auf den Übernehmer abhängt nicht gegeben ist« Angriffe gegen das Berufungsurteil werden von dor Revision insoweit auch nicht erhoben« Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Meinung, daß der Beklagte die Rückgriffsvorbindlichkeit de gegenüber der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin, falls eine solche zu bejahen sein sollte, nicht übernommen habe (§ § 4M, 4M BGB)« Ein Vor trag zwischen dem Beklagten zu 3 und der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerh ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, so daß ein Fall dos § 4M BGB con vornherein ausscheidet« Aber auch der Tatbestand des § 4M Abs» 1 BGB liegt nicht vor* Wird die Schuldübernahme von dem Britten mit den Schuldner vereinbart i st, d aß der Beklagte auch nicht einer Rückgriffsverpflichtung des Georg im Sinne des y 328 BGB beigetroten sei, so ist gegen diese Auffassung aus Hechtsgründen ebenfalls nichts einzuwonden (vgl hierzu RG bei Warneycr durch das er ciie org übernähme des Bankgeschäfts bestätigt, den Gesellschafts vertrag vom 21« November 1951 seinem Mitgesellochafter zwischen dem Beklagten und und die Zeugenaussage dieses Gesellschafters« Es erwägt in diö£sem Zusammenhang und bekundete mündliche erwägt die von dem Zeugen h Vereinbarung, ’'d-^ß er und der Beklagte die Aktiven und Passiven des Bankgeschäftes übernähmen«u Wenn das Berufung« Die Klägerin kann daher mit ihren Einwendungen gegen diese Auffassung des Berufungsgericht r/Urdigung darstellen* iin Hevisionsverfahren nicht gehört werdeno Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung oder Parteibehauptungen außer acht wesentliche Tatsachen gelassen oder ihr Gewicht für die zu entscheidende Präge verkannt hätte» ist nicht ersiehtlicho Wenn das Berufungs gericht abschließend der Ansicht ist einer Bejahung eines Schuldbeitr wonach nur eine Erfüllungsübernahme vc inbart sei, so daß der Kläger kein unmittelb er Anspruch gegen den Beklagten zustehen würde, so sind auch hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erhoben«

Zitierte Normen: § 4 BGB
CodAktieFirmaGeorgGesellschafterstillKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet an 60 November 1965 Hoeppe, Justizangestellte
 als Ürkundsbeaater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Verwaltungs-Aktiengesellschaft in
/V/ürtt em
 borg? gesetzlich vertreten durch ihren Vorst and? Birek
 tor
in
 Klägerin und Revisionsklägerin?
Proz eßbevollnächt igt er s Recht sanv/alt
m
gegen
 den Bankier Br» Adolf
 Beklagten und Revisionsbeklagten?
Pro z eßbevollnächt igt er: Rocht sanv/alt Br
m
hat der IV» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50«. Oktober 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Br0 Graf
 für Recht erkannts
 Dio Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12o Oktober 1962 wird kostenpflichtig zurück-gewiesonc
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der frühere Beklagteai'L der jetzige Beklagte zv:'i3 und der in Verlaufe des Rechtsstreite verstorbene Beklagte
 standen
mehrere Jahre hindurch in
 Georg
geschäftlicher Verbindung eines gleichnamigen Bankhauses in
 Geschäft war der Beklagte zu 3« beteiligt, und zwar nach seiner Behauptung als stiller
 war Inhaber
 In diesem
 genannten Personen schlossen
 Gesellschaf
aiter0
Die
 im Jahre 1934 gemeinsam
 ein V/ertpapiergeschäft Uber Aktien der Malzbierbrauerei
 im Nominalbetrag von
2o000 RM ab» Mit
 dem an die
 für Brauercibeteiligungenn in gerichteten Schreiben vom 7« Oktober 1934 bestätigten sie folgende Abmachungen;
t
•Wir bestätigen hiermit den Abschluß folgender Vor einbarungen, wobei ichV der Unterzeichnete Dr*
im eigenen Namon, und ich, der Unter
 zeichnete
namens
 der Bankfirma
& Go
m
al
s oeren
 einzelvertretungs
berechtigter Teilhaber handle
1
Wir (Br
 und Firma
 haben gemeinschaftlich und unter
 nerischen Verpflichtung gekauft;
unserer
& COo)
amtschuld
a) vonebr Firma Bayero Braubank AG
nonio RM 85 ° 000,- Malzbierbrauerei
 Aktien 83 #
70o000
9
c) von der
 gungen braucrei
 für Brauereibeteil
O O 0
noia
527oooo
 Aktien

ca
 Malzbier
> 85 g
459^000,-Rn.,
Diese Aktien erwarb im Jahre 1935 die Klägerin, und zv/ar nach ihrer Behauptung unter Vermittlung des Bankhau
m
al
s
Makler von dem Bankhau
& Co
o 9
nach der Darstellung der
 Beklagten von d em
 als Verkäufer., Die Klägerin veräußerte diese
 Bankhaus
Aktion noch im Jahre 1935 an das Bankhaus
 Jos
eph
 weiter,
an die
 das sie
 Firma Dr
 seinerseits wiederum noch im gleichen Jahre
 Augu
st
 in
auft
 Die
für Brauereibeteiligungen und die Y/irt
 schaft lieh Bay er o Braubank-AG-, von denen die
9
Aktien stammten, waren Holding-Gesellschaften des jüdischen
 Bankiers Ignaz
 der den
Y/irt schaft lick gesehen wurde
 das
konzern beherrschte
 formell mit beiden Banken
 geschlossene
V/ertpapiergeschäft deshalb zwischen den Beklagt
 und
abgewiekelt
 Nacher brachte sich im Jahre
1939 vor den deutschen Bo
 hörden in die Schweiz in Sicherheit, wo er verstarb* Seine
 Erben riefen nach
 dem Kriege die Bo
 und die
 Bay er»
Braubank-AG als DiquidationsgeSeilschaften wieder
 ins Leben und strengten vor der V/iedergutmachungskammer
 de
s
Landgerichts Biolefeld ein Rückeratattungaverfahren
 gegen die Firma Dr
 non» 612*000 HM
Augu
 st
wegen Entziehung von Aktien an. Ein ebenfalls den
 Gegenstand dieses RUckerstattungsverfahrens bildendes wei
 Aktien hat die
 teros Paket von nom» 183*000 HM
Firma Dr
 von
d
te erworben«
An diesem RUckerotattungsverfahren nahm das Bankhaus
 Joseph Prioch als Vorbeoitzer teil» Es verkündete
d
früher
 Beklagt
zu 1
0
dem jetzigen Beklagt
 und
dem im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Georg
 im November 1955 den Streit * Diese traten jedoch
 dem Rückerstattungsverfahren nicht beio Am 23° Februar 1957
kam vor der V/iodergutmachungskammer ein Vergleich
 zustande
,
demzufolge die Firma
 an die rückerstattungsberech
 tigten Erben Aktien zurückgewährte«, Das Bankhaus Joseph
 Nachfolger in
 übereignete zu dem Ausgleich
 der Rogrcßansprüche der Firma Dr« August
 an diese
 gleichfalls Aktien
 In
s
gesamt leistete da©
cs
 Bankhaus
Joseph
 Fr
Dr
 Nachfolger, das mit dem ursprünglichen Bankhaus
 identisch ist, zur Erfüllung des Vergleichs
00o000 DM in bar, außerdem Akt
 im Effektiwvert von
177*264,15 DU sowie Kosten in Höhe von 10*535,30 DM, ins~
gesamt also 287°799,45 DM°
Das Bankhaus Joseph FrJJ^-Naehfolger nahm in der Folgezeit seine Holdinggesellschaft, die Klägerin, als Vor
 Besitzerin de
 kt
in Anspruch und
 de von der Kläger
 nach ihrem Vortrag in Höhe von 287°799,45
ntschädigt
s
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihrer Regreßansprüche gegen die Beklagten geltend« Sie
 seit
hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
teilen, an sie 287°799,45 DM nebst 8 v.H«, Zinsen seit dem
25
Mai 1957 zu zahlen
 Das Landgericht hat
•l *
die
 Klage gegen alle Beklagten
 mit der Begründung abgewiosen, daß eine ittvtziehungstat
 be
stand
 im Sinne des Rückerstattungsrocht0 nicht nachgewiesen
 so
Gegen das kl agabv/ei sende Urteil des Landgerichts hat
5 -
die Klägerin Berufung eingelegt* Im laufe des Berufungs Verfahrens hat sie mit Rücksicht auf eine außergericht-
liche Einigung unter Zustimmung der Beklagten zu l
und
2
die Berufung insoweit zurückgenommen, al
c? n
ihre
 Klag
n
gegen diese Beklagten abgewiesen worden war* Mit Rlicl
 zu 1 c und 2.v auf Grund
 sicht auf die von den Beklagten des außergerichtlichen Vergleichs an sie erbrachten Zah
 lungen von jo 36*000 IM hat
 sie
d
Klageanspruch ge
d
lagt
 zu 3o um 72*000 DM ermäßigt
 Sie
o
t
nunmehr nur noch, diesen Beklagten zu verurteilen
0
an sie 215*799,45 DM nebst
 Zinsen
zu
 zahlen*
vis
 Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos* Im Re-ionsrechtszug hält die Klägerin den gegen den Beklagten
 gerichteten Klageanspruch aufrecht
 Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin
 zurückzuweisen*
Entscheidun«sgründe %
Die Revision der Klägerin ist unbegründet*
1
fa
O kJ
ung
 Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auf
, daß die Klägerin ihren
 ominrr <3qs Berufungsgerichts
 Anspruch gegen den Beklagten nicht auf die Vorschriften
 über unerlaubte Handlungen gemäß den §§ 823, 826 BGB
s
tut
 sen kann* Unmittelbare Beziehungen tatsächlicher od rechtlicher Art bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht* Der Beklagte hat weder gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen noch
t er in einer gegen die guten Sitt
 toßend
« n
o
V
der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügto Die Revision erhebt gegen die Klageabweisung unter diesen rechtlichen
 Gesichtspunkt auch keine
 vendungen«
2c Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch kei
 nen Rückgriffsanspruch nach den Vor erstattungogosetze erhoben«
der Rück
 Dr
Die auf Rückerstattung in Anspruch genommene Firma
 hat in Rückerstattungsverfahren bestritten,
 dafi die fraglichen Aktien dem Erblasser der Antragsteller entzogen worden seien« Mit den gleichen Einwänden hat sich der Beklagte im gegenwärtigen Rechts
 streit verteidigt
 Das
Landgericht hat in erster Instanz
 den Rückgriffsansprucli der Klägerin
 deshalb
als
 unbe
gründet angesehen«, weil der Erwerb der Aktien durch das
 Konsortium
und
& Co« keine Ent
 sei«
Eine
 Ziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze abschließende Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, ist in vorliegenden Falle nicht erforderlich
 Denn der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklag ton scheitert daran, daß der Beklagte die fraglichen
 Aktien weder erworbenj;och veräußert hat« Er war niemals
 Inhaber der Eigentünerstellung an den fraglichen Aktien«
*
Er war insbesondere auch nicht schuldrcchtlich verpflich
 tet

den Erwerbern der Aktien rechtsboständiges Eigentum zu
 übertragen« Erwerber und Verkäufer der Aktien waren
 allein die inzwischen ausgeschiedenon Beklagten
z
u 1
und
o
Der Beklagt
 zu
t bei der Übertragung d
Aktien nur als Vertreter des Bankhauses
&
Co«
aufgetreten« Das ergibt
 sich,
mi
; + u
Recht
 angenommen
hat
9
wie das Berufungsgericht unzweideutig aus dem an die
S*3.
- 7
für Brauereibeteiligungen berichteten Be
 stätigungsschreiben vom 7* Oktober 1934- In diesem Schreiben wird ausdrücklich gesagt, daß der Beklagte
"namens der Bankfirma
& Co» in M
al
c*
deren einseivertretungsberechtigter Teilhaber handle“-
Unter Ziff
 die
ses
 Be st ät i gung s s c hr e ib ens ;=v^rd en
 al
G
gemeinschaftliche Käufer ausdrücklich Br
 und die Firma
& Co
o o
nicht
 aber
auch
 der Beklagte zu
 bezeichnet
Th
o ms spricht nichts dafür
 und
.rd von der Klägerin auch nicht behauptet, daß d
Beklagte bei dem Verkauf der Aktien neben
 und
selbständig im eigenen Namen als Ver
 kaufer aufgetreten ist
3
o
Bio Klägerin v/ill die Haftung des Beklagten aus
 seiner Goseilseiiafterstellung bei dem Bankhau & Co» herleitono Sie stützt sich hierbei darauf, daß der
 Beklagte sich im Bestätigungsschreiben vom 7» Oktober 1934
r> c»

ausdrücklich als Teilhaber der Bankfirma
n
o:
Co,
 bezeichnet habe» Bio Haftung des Beklagten ist nach Auf-
fassung der Klägerin aber auch dann berechtigt, wenn dieser nur stiller Gesellschafter der Bankfirma
& COo gewesen ist»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
 davon
Firma
 zugehen, daß d
Beklagte an dem unt
d
&
COo“ betriebenen Bankgeschäft.,
aao
 cs
geachtet seines Firmennamens das
 Geschäft eines Einzel
 un~
kaufmanns war, als stiller Gesellschafter beteiligt waro
s
Baß bei einer stillen Gesellschaft das Geschäftsvermögen
 Alleinvermögen des Inhabers ist und daß die im Betrieb
 geschlo
Geschäft
 Ca
Ile
 den Inhaber berechtig
 und ver-
kV
8
pflichten, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Darlegungen» Der stille Gesellschafter haftet den Geschäft sglaubigern nur auf Grund einer besonderen Ver-
pflichtung, jsoBo aus Bürgschaft, Garantioversprechen ode
 Schuld übe mahne (B aurnb a c h/Du d e n, HGB, 15c Auf 10 Ann
 au § 535)o Daß ein solcher besonderer Verpflichtung
6 c
s
grund hier nicht vorliegt, nimmt
 das
Berufungsgericht ohne
 Rochtsirrtum an» Ein Haftungsgrund kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte Generalbevollmäch
 tigter der Birma
& Co« war und bei der frag
 liehen Aktientransaktion in dieser Eigenschaft
 geworden ist»
sig
 Vielmehr folgt hieraus gerade umgekehrt.
daß aus einem von dem Bevollmächtigten in dieser Eigenschaft vorgenommenen Geschäft allein der Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet wurde» Bei der stillen Ge-Seilschaft liegt der Unterschied zur Außengesellschaft ge
 rade darin, daß der geschäftsführungsberechtigte
 Ges
eil
s
chafter immer im Namen
 des
anderen Gesellschafters auftre
 ton muß und nicht in der Lage ist, im Namen der Gesellschaft
9
zu handeln» V/ohl aber kann ihm dieses Recht
 durch be
 sondere Vollmacht verliehen werden» Aus der Erteilung einer solchen Vollmacht kann daher nichts für da
s
Be
o
tehen einer Aussengeseilschaft hergeleitet v/erd
(vßl
o
zur Abgrenzung der Rechtsbegriff0 Aussengeseilschaft
00
und Innengesellschaft BGH v» 23«6»I960
II ZR 172/59
LH Nr
11
zu
705 BGB: ebenso
BGH v. 23o5«1961, II ZR
256/59 - LM 1961
9
574
Ebenso
 besteht ein besonderer
 Verpflichtungsgrund auch nicht, wenn der Beklagte,
 wie
es die
 jerin behauptet, der Initiator der Aktion
ße
oen ist
r»
Schließlich
 die Klägerin auch dar
 nichts zu ihren Gunsten herleiten
9
daß
s
ich der Beklagt
e

in den an die
 gerichteten Bestatigungs
 schreiben al°
o
ij
"'Teilhaber" der Bankfirma
& Co» bezeichnet hat» Allerdings kann eine unmittel-
bare Haftung des stillen Gesellschafters
 den
Geschäfts-
gläubigem? dann in Betracht kommen? wenn er sich den Gläubigern gegenüber
 als
Gesellschafter einer OIIG be
 aus
der Formulierung
 zeichnet» Y/enn das Berufungsgericht des Bestätigungsschreibens nicht die Folgerung für ge
 chtfortigt ansieht? daß sich der Beklagte als GeselD
schafter einer OHG geriert habe, so läßt dies einen rocht liehen Irrtum nicht erkennen«. Davon,, daß die Klägerin
 durch das Bestätigungsschreiben den Beweis erbracht hätte,
 daß der Beklagte tatsächlich Mitgesellschafter des Bank
h au s e s
& Co» gewesen wäre, kann nicht die
 Rede sein» Y/enn in dem Bestätigungsschreiben auch der
 Beklagte erklärt hat, er handle als Teilhaber der Bank
f i r ma
o geht doch aus dem Zusammen-
& Co
o fj
 Ci
hang der Bestätigung eindeutig hervor, daß der Beklagte nicht als Gesellschafter des
 Bankhauses
& Co
 die in Frage stehenden Aktien erwerben wollte,. Die un mittelbare Haftung
 des
stillen Gesellschafters
 der sich
 Dritten gegenüber als Gesellschafter einer OHG geriert;.
beruht auf dom Gedanken
 de
o
VertrauensSchutzes, dem ge-
rade im Bereich dos Handelsrechts eine besondere Bedeutung zukomnto Dieser Gedanke kann jedoch im vorliegenden Falle eine Haftung des Beklagten nicht begründen» Zunächst
 ist zu
 erwägen, daß das Bestätigungsschreiben de
s
agten
 auf
das
s
ich die Klägerin beruft, an d
Be-
Ver
 daß voich der
 kauferin der Aktien gerichtet war» Dafür,
 Beklagte auch der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern
 gegen

*1
s
Gesellschaft
 einer OHG
hütt

worauf es für seine Haftung ankommen würde, fehlt es
1 0
an jeder Feststellung«, Auch fehlt es an einem Anhalt
Q
punkt dafür,, daß die Klägerin oder ihre Hechtsvorgänger
 au dem Erwerb der Aktien gerade durch die Erwägung bestimmt oder wenigstens mitbe3timmt wurden, daß der Be-
klagte als Mitgesellschafter des Bankhauses
& Co
 für die Erfüllung der Verpflichtungen der Ver
 kaufor einzustehen hatte» Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und im Hinblick auf die Zeit und die Umstände
 de
s
Geschäftsabschlusses
 war die
 Stellung des
 als Gesellschafter des Bankhauses
 Beklagten & Co»
für die Entschließung
 der
Klägerin oder ihrer Bechtsvor
 ganger, die fraglichen Aktien zu erwerben, ohne sachliche
p 1C* ')
Bedeutung» Im übrigen hat/äer'Beklagte in dem Bestätigungsschreiben auch keiner Stellung berühmt, die ihm sachlich oder tatsächlich nicht zukam» Daß der stille Gesellschafter Teilhaber der stillen Gesellschaft ist, kann nicht zweifei-
sern»
4c Auch v/enn ein besonderer Verpflichtungsgrund des
 stillen Gesellschafters nicht vorliegt, halten Schlegel berger/Geßler es für gerechtfertigt, den stillen Gesell
 schufter dann für die Geschäftoverbindlichkeiten haften
 zu
lassen, wenn dieser
 der eigentliche Geschäftsüerrvr
 und der Geschäftsinhaber nur d
von ihm vergescho
 Person zur Führung seiner Geschäfto ist« Es sei dann, wenn nicht überhaupt ein auf Geschäftsbesorgung gerichto tcr Bienstvertrag vorliege, die stille Gesellschaft zu
 einer Form auogestaltet worden, die mit der gesetzlichen
 Nornalforra, für die d
Ausschluß d
persönlichen Hai
 sei,
nur noch
 tung des stillen Gesellschafters gedacht die äußere Form gemeinsam habe» Treu und Glauben forder
 ten
hier gebieterisch die persönliche Haftung
 des
stillen
 Goscllnchafters (Schlegelberger/Geßler, UGio 4o Aufl«»
3d
2 Arun«. 51 zu
335; ebenso auch Lehmann, Handels
 recht, 1949, Teil II, § 29 IV 2
O
9 O 9
144)
Dafür, daß
 die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen nach Meinung von Schlegelberger/Geßler die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters abshängen. soll.,hier vorliegen, fehlt es an jeder Feststellung durch das
 Berufungsgerichto Der Nachholung dieser Feststellungen
■
bedarf es nicht« Denn der Auffassung von Schlegelberger/Geßler kann nicht zugestiromt werden« Die unmittelbare Haftung des stillen Gesellschafters widerspricht der Haftungsregelung, wie sie für hhndelsrechtliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter im HGB geregelt ist« Mit Recht führt Fischer gegenüber der auch von Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, § 8 II Anhang, So 1o2, vertretenen Auffassung aus, daß die Bejahung der unmittelbaren Haftung des stillen Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gefahrvollen Aufweichung unseres Rechts führen würde-, Die höchstrichterliche Rechtsprechung müßte sich bei der Abgrenzung der insoweit in Betracht kommenden Tatbestände in einer überaus bedenkliche Kasuistik verlieren und der Rechtssicherheit in einem unvertretbaren Umfang Abbruch tun (Fischer ’’Fragen aus dem Recht der stillen
 Gesellschaft” in JR 1962, S«, 2o1; ebenso RGRK HGB 2«
■
Aufl.,, 1950, Ana« 73 zu § 3355 Der stille Gesellschafter
 als solcher haftet niemals den Geschäftsgläubigern; übereinstimmend auch* Koenigs, Die stille Gesellschaft, Berlin 1961, S« 237)« Nach alledem kann eine Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter

- 12
do
u
Bankhause
s
& Co, nicht hergelcitet
 wcraeno Denn auch hei der stillen Gesellschaft es den Vertragschließenden grundsätzlich frei, welcher Wei
 st clrt
m
so sie im Innenverhältnis ihre Rechts-
Beziehungen regeln wollen
 Die
Gesellschafter können
 nicht nur, wie Bereits dargelegt worden
t
durch den
 Gesellschaftsvertrag auch dem stillen Gesellschafter
 da
s
Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung übertragen,
 vielmehr steht auch die volle Gleichberechtigung beider Gesellschafter der Annahme einer stillen Gesellschaft
 nicht entgegen (vgl* auch BGH vom 29*11*52 - II ZR 15/52
- BGHZ 8, 157 /T607.J
5
biine Haftung des Beklagten folgt auch nicht
1 daselbst haftet derjenige, der
 aus
c<
O o
§25 HGBo Nach Ab ein von Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der
 bisherigen
Pirna
 mit oder ohne Beifügung
ßinßü
 ci
das
 Nachfolgoverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt für
 alle in Betriebe
QCS
Gescn*
s
Begründeten Verbindlich
 keiten des früheren Inhaberso Nach den
 Feststellungen
des Berufungsgerichts haben der Beklagte und sein Mitge
30ilschafter, die dav* .,;:tikhaus
& Co
 er
worben haben, die Pirna KDro
& COo, vorm* Georg
 gewählt o Y/enn das Berufungsgericht bei dieser
 Sachlage annimmt, daß der Beklagte die bisherige Firma
 Georg
& COo nicht fortführt, sondern eine
 neue Firma gewählt habe, so ist insoweit ein rechtlicher
 Irrtum nicht erkennbar (vglo Baumbach/Duden
9
aaO
9
Anm
o e
ry
u §§25
9
26)
Es
 kommt nicht darauf an, v/ic Revision meint
9
ob
 durch die Firmenbezeichnung ein Nachfolgeverhältnis nach einer
 früheren
§
• 13
'fit

!%<■ '
»*•
Firma
 erkennbar gemacht
 wird« Die Voraussetzungen dos
§ 25 Abs<> 1 HGB liegen vielmehr nur d
vor ?
d
Erwerber die bisherige Firma fortführt<, was nicht dex
 Fall
ist
 Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht3 dafür9 daß ein besonderer Verpflichtungsgrimd
 für die Haftung
§ 25 AbSo 3 HGB vorliegt * Wi
ö
•* •
uie
 Firma nicht fortgeführt.
so
 haftet der Erwerber eines
 Handelsgeschäfts für die früheren Geschäitsverbindlich-keiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist* Zutreffend führt das Berufungsge-
richt hierzu
 tlUS
daß
 eino solche Bekanntmachung ins-
besondere nicht in der Bekanntmachung der bankaufsicht-
lichen Übernahmegenehmigung vom 27
November 1951 durch
 das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an die
 Landoozentralbank in
 und den Verband privater
 Kreditinstitute erblickt werden könne
3
d
a von einer
 Bekanntmachung dos Erwerbs insoweit nicht die Hede
 sein
könne
h4 ^
echt weist das Berufung
*Vl
 cht in diesem
 Zusammenhang auch darauf hin, daß die Veröffcntlichung nur die Geschäftsübernahme* nicht aber die Übernahme de
 Pa
0
ssiven des erworbenen Bankgeschäfts zu dem Ausdruck
 bringe»
6
Zu Unrecht will die Klägerin eine Haftung de
o
Beklagten aus § 28 HGB herleiten« Tritt danach je ciand als persönlich haftender
 Gesellschaft
oder al
IJ
Kommanditist in das Geschäft eines Einzclkaufiaanns ein,
 so
Fi
 haftet die Gesell
 schaft
9
auch wenn sie die frühere
 licht fortführt, für alle im Betriebe
d
s
Ge
«chäft"
O
o
entstandenen Verbindlichkeiten dos früheren
 Ges chäft s inhab c r
So
 Nach den Feststellungen des Berufungs
A
*
A.
H
■
f
\
k
H
gerichts (Bl* 15 der Entscheidungsgründe)
ist ledoch
 der
3eklagte
 nicht als
 pers
önlich haftender Gesell
 schafter oder als Kommanditist in das Geschäft
 des
eingetreteno Von einem derartigen
 Georg
Eintritt könnte nach der Meinung des Berufungsge
XJ
ich
 te nur aic
 Rede sein,v.enn Georg
 der
>
hörige Geschäftsinhaber
9
und sei es auch nur für
 kurze Zeit
9
al
s Gesell

chaftor, Komplementär ode
 Komman
d it ist in dom Geschäft verblieben wäre* Davon könne je
 doch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen
 und von
 im
Zusammenhang mit dem Bestätigungs
 schreiben des Beklagten Georg
 vom 25o Novem
 ber 1959 und dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Kniffert geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 21o November 1951 ergebe, nicht die Rede seihe Hiernach habe nicht etwa Georg EfHBHHP sein Bankgeschäft in eine
 neu gegründete Gesell
Q
chaft eingebrachto Er habe c
vielmehr entweder an den Beklagten allein oder an den
 Beklagten und den Zeugen
 nämlich an die
 zwischen diesen beiden Personen an 21* November 1951 vor einbarte Gesellschaft, veräußerto
 Gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten
 Sachverhalts bestehen entgegen der Meinung der Revision
 keine Bedenkeno Kein rechtlicher Irrtum liegt insbesondere
 darin, daß nach d
Auffassung d
Berufungsgerichts von
 einem Eintritt in ein bestehendes Bankgeschäft nur dann gesprochen v/of’dcn könnte, wenn der bisherige Inhaber Georg
 noch in dem Geschäft verblieben wäre* Wenn
 das Berufungsgericht einen derartigen Sachverhalt mit
 Rücksicht auf die fcstg03tellten Tatsachen nicht als
 festgestollt ansieht
, so
 handelt es sich insoweit um
 eine dem TatSachenbereich angehörende Feststellung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtsaug nicht unterliegt0
Der Hinweis der Klägerin auf die bankaufsichtliche Ge
 nchmigungsentschließung des Bayerischen Staat
c;
t c
der Finanzen vom 27. November
95
3
in d
von d
VI •
Lin
 tritt
des
 Beklagten und des Zeugen
*ls
 alle i
nige persönlich haftende Gesellschafter in das Bankgeschäft
O
die Rede ist,
 geht fehl
E
s
mag sein, daß die Bankauf sichte-
st olle von einen Eintritt
G6o
cs
 Beklagten und seines Mitge
 sellschafters in das Bankhaus
& Co» ausge
 gangen ist und die Genehmigung nicht erteilt hätte, wenn
 es sich darüber im klaren
 gev/esen wäre, daß der Beklagte
 und sein Mitgesellschafter nicht in ein bereits bestehendes
 Bankgeschäft eintraten, sondern eine bankgeschäftliche Neu-
gründung beabsichtigten* Allein hierauf kommt es nicht an Nicht die Vorstellungon der Gonehmigungsbehörde bewirken
 die Haftung dos Beklagten für die Verbindlichkeiten
 des
Ban kge schüft e s
& Go* Eine solche Haftung be
D
teht vielmehr nur dann, wenn der Tatbestand des § 28 AbsJ HGB verwirklicht ist, wenn also der Beklagte als per-
sönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist
o
in das Geschäft eines
 elkaufmanns eingetreton ist»
Dieser Tatbestand liegt hie
 wie das Berufungsgericht
 unangreifbar fostgestcllt hat, nicht vor<> Aus dem gleichen Grunde kann die Revision auch aus der Eintragung des Ro-
giotergerichts, die Gesellschafter träten in das Bank
 haus ein, nichts für sich hcrleiten* Die Eintragung de
s
Registergerichts genießt keinen öffentlichen Glauben in dem Sinne, daß der Beklagte auf Grund der Eintragung für
\
*
1
Go schüft s schul den haften -würde bestanden
j
die
 cs
o
chon vor der Eintragung
I
16
7* Keine rechtlichen Bedenken "bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Haftung d
p c< O ^ O
Beklagten zu 3 nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögens-
Übernahme gemäß § 419 Abs» 1 BGB hergeleitet werden könne
 Wenn das Berufungsgericht tatsächlich feststollt, daß die
 Aktiveii des Bankgeschäftes Georg
& Go
 bei
v/eitern nicht das v/e
S
entliehe Vermögen des Georg
 gewesen sei, so folgt aus dieser tatsächlichen Pestdnllung, daß der Tatbestand der Vermögensübernahme
 im Sinne de3 $ 419 BGB, von der die Zugriffsmöglichkeit
 der Gläubiger des Veräußerers auf den Übernehmer abhängt nicht gegeben ist« Angriffe gegen das Berufungsurteil werden von dor Revision insoweit auch nicht erhoben«
8
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der
 Meinung, daß der Beklagte die Rückgriffsvorbindlichkeit
 de
gegenüber der Klägerin oder deren
 Rechtsvorgängerin, falls eine solche zu bejahen sein sollte, nicht übernommen habe (§ § 4M, 4M BGB)« Ein Vor
 trag zwischen dem Beklagten zu 3 und der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerh ist vom Berufungsgericht nicht
 festgestellt worden, so daß ein Fall dos § 4M BGB con
 vornherein ausscheidet« Aber auch der Tatbestand des § 4M
*
Abs» 1 BGB liegt nicht vor* Wird die Schuldübernahme von
 dem Britten mit den Schuldner vereinbart
, so
 hängt ihre
 Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab* Die Ge nehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat«
Entscheidend ist der Wille
 des
Schuldners oder des Er
 Werbers, die Schuldübernahme den Gläubigern mitteilen zu
 wollen« Pü
 einen solchen Willen des Beklagten oder de**
Georg
 enschink hat sich nach d en Feststellungen dos
■
Berufungsgerichts ebenso wenig
 etwas ergeben wie
d
n
für
9
daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängcrin die
S c hu 1 d üb e rn ahm e
des
 Beklagt
zu 3 und d
chuldent
 la
stung
 de
o
Georg
 genehmigt hättena Wenn
 das Berufungsgericht schließlich der Auffassung
i st, d aß
 der Beklagte auch nicht einer Rückgriffsverpflichtung des Georg
 im Sinne
.** ■
des y 328 BGB beigetroten
 sei, so ist gegen diese Auffassung aus Hechtsgründen
 ebenfalls nichts einzuwonden
(vgl
 hierzu RG bei Warneycr
1917 Nr
270)
Das
 Berufungsgericht würdigt in diesen Zu
 sa
nmenhang eingehend das Schreiben des Beklagten an Ge
 von 23» November 1951? durch das er
 ciie
org
 übernähme des Bankgeschäfts bestätigt, den Gesellschafts
 vertrag vom 21« November 1951 seinem Mitgesellochafter
 zwischen dem Beklagten und
 und die Zeugenaussage dieses Gesellschafters« Es erwägt in diö£sem Zusammenhang

i\T
6

ÜOü
r»
Bestätigungsschreibens, in dem
 es heißts "Du
^ t
Dist ferner verpflichtet,
 Dich hälftig daran
 zu beteiligen,
v/uts noch
V*/ O O
an V/icdergutmachungsansprüchen an mich bzv/t
an die neue Firma aus den
 früheren Geschäften der Firma
 anfälll
o o
trtf
HO
berücksichtigt § 1 Nr« 4 des Ge
 Seilschaftervertrages, wonach "evtl«, Verluste aus dem Bankgeschäft Georg
 Dr
voririo
 von dem Bankgeschäft übernommen worden”*
und
 bekundete mündliche
 erwägt die von dem Zeugen h Vereinbarung, ’'d-^ß er und der Beklagte die Aktiven und Passiven des Bankgeschäftes übernähmen«u Wenn das Berufung«
gericht die Bestätigung vom 23 «> November 1951? den Ge-
sell schaftervertrag vom 21« November 1951 und die Zeugen-
age insgesamt dahin
 des Beklagten nicht
 auf die
 digt, tjetz
 daß
sich
 die
1

von der Klägerin er
 hobene Rückgriffoforderung bezogen, so ist diese dem
18
TatSachenbereich angehörende Würdigung möglich; sic
 llgemeine Erlahrungssätze und vo
 verstößt nicht
 letzt auch nicht geltende Denkgesetze.» Die Klägerin kann daher mit ihren Einwendungen gegen diese Auffassung des
 Berufungsgericht
S 9
die einen Angriff geg
 die Beweis
r/Urdigung darstellen* iin Hevisionsverfahren nicht gehört werdeno Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
 oder Parteibehauptungen außer acht
 wesentliche Tatsachen
 gelassen oder ihr Gewicht für die zu entscheidende Präge
 verkannt hätte» ist nicht ersiehtlicho Wenn
 das
Berufungs
 gericht abschließend der Ansicht ist einer Bejahung eines Schuldbeitr

daß es auch bei
1 -4-
nach d
besond
 en
Umständen des Palles bei der Auslegungsregel des
329
3GB verbleiben müsse»
wonach nur eine Erfüllungsübernahme
 vc
inbart sei, so daß der Kläger
 kein unmittelb
 er
Anspruch gegen den Beklagten zustehen würde, so sind auch hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erhoben«
Nach ailed
 Kostenfolgo
aUü
o
ist die Kevision der Kläge 97 ZPO zurückzuweisen«
it der
 Ascher
Johannsen
 Wilden
Dr o Graf