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BGH · XV ZR 32/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 32/6

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom Io« Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v« Werner, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Vorbringen dahin erweitert, daß er eine ausreichende Lebensgrundlage erst am 1» Januar 1952 erlangt habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einschließlich der ihm von der JSntschädigungs-behörde und dem Landgericht zuerkannten Beträge 13*645 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land ihm weitere 21*856 DM zu zahlen hat. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger seine Ausbildung abgeschlossen hatte, als er die Diplom-Hauptprüfung bestanden hatte, und daß er keinen Anspruch nach den §§ 115 ff BEG hat, wenn er aus 2b ist auch rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe keine selbständige, sondern eine unselbständige Berufstätigkeit aufnehmen wollen, und daß es deshalb naqh § 114 Abs'. 3* Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der EntSchädigungszeitraum in den Fällen des § 114 BEG nicht schon dann endet, wenn der Verfolgte eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufgenoromen hat, sondern daß es darauf ankommt, ob er durch eine solche oder eine andere Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (§ 75 Abs* 1, 2, § 92 Abs* 1, § 114 Abs* 2 BEG). Las ist in dem Urteil des Senats vom 29* Januar 196o XV ZR 237/59, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, für den Fall, daß der Verfolgte keine selbständige Berufstätigkeit aufnehmen konnte, dargelegt und gilt ebenso, wenn er daran gehindert wurde, sich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzuwenden. 4» Das Berufungsgericht hat auf Grund der in § 12 3* DV-33BG gegebenen Richtlinien in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3« LV-BEG ermittelt, wann der Kläger durch die von ihm in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat* Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger vom 1* Januar 1947 an eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe* Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das offenbar auch bei dem Kläger der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich die Lebensgüter und Dienstleistungen verschaffen können, die Personen mit ihrer Vorbildung und in ihrer Stellung in Deutschland in Anspruch zu nehmen pflegen. Schon wenn eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung der vom Statistischen Bundesamt errechneten Werte sich für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß der Kläger jedenfalls bis Ende 195o noch keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hätte. 5. Damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen geprüft werden kann, wobei das Berufungsgericht sich auch mit dem in der letzten Zeit zur Frage der Kaufkraft des Dollars erschienenen Schrifttum aus-einanderzusetzen haben wird, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 114 BEG
EntschädigungVerfolgteBerufungsgerichtBEGLebensgrundlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2430 084
XV ZR 32/6o
Verkündet am 15* Juni i960
■■B* Jus tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
H ■i^B , HBBBBt SB
Avenue,
 Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 des Physikers (USA), SB N<
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom Io« Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v« Werner, Wüstenberg und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Hamm/Westf. vom 21. Juli 1939 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungs-
 
gericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am März 19o8 geborene Kläger 1st Jude. Am 8. November 1933 legte er an der Technischen Hochschule in BlMB die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Physik ab. Im Februar 1934 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, ohne den Doktorgrad erworben zu haben.
Der Kläger verlangt Ehtschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 3.000 DM zuerkannt.
Der Kläger hat Klage erhoben. Br beansprucht eine weitergehende Entschädigung, weil er trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus rassischen Gründen keine dieser Ausbildung entsprechende ErwerbStätigkeit habe aufnehmen können. Br hat vorgetragen, er habe aus seiner Erwerbstätig-keit erst am 1. Januar 1931 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 34.431,6o DM unter Anrechnung der von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Entschädigung von 5.ooo DM. zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 9«8o4,~ EM unter Anrechnung der ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten
 
5,ooo DU zu zahlen; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Vorbringen dahin erweitert, daß er eine ausreichende Lebensgrundlage erst am 1» Januar 1952 erlangt habe.
Kr hat im zweiten Hechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit die Klage abgewiesen ist, und ihm Uber die bisher zuerkannten Beträge hinaus weitere 25*697 DM zuzusprechen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einschließlich der ihm von der JSntschädigungs-behörde und dem Landgericht zuerkannten Beträge 13*645 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land ihm weitere 21*856 DM zu zahlen hat.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurUckzu-weisen.
BntscheidungsgrUnde:
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger seine Ausbildung abgeschlossen hatte, als er die Diplom-Hauptprüfung bestanden hatte, und daß er keinen Anspruch nach den §§ 115 ff BEG hat, wenn er aus
 
Verfolgungsgr Linden daran gehindert wurde, auch den Doktorgrad zu erwerben (Urteil des Senats EzW 1959, 472 Hr. 27). Dagegen ist er nach § 114 BEG zu entschädigen, da er nach dem Abschluß seiner Berufsausbildung auswandern mußte und dadurch daran gehindert wurde, eine seiner Ausbildung entsprechende ErwerbStätigkeit aufzunehmen.
2b ist auch rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe keine selbständige, sondern eine unselbständige Berufstätigkeit aufnehmen wollen, und daß es deshalb naqh § 114 Abs'. 2 BEG die Vorschriften angewendet hat, die für die Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Unangreifbar ist ferner die nach § 114 Abs. 5 BEG erfolgte Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes.
2. Das Landgericht hat den Beginn des Entschädigungszeitraums auf den 1. Mai 1936 angesetzt. Dabei hat es angenommen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen ohne die Verfolgung in Deutschland zunächst promoviert hätte und deshalb erst 2 1/2 Jahre nach dem Bestehen der Diplom-HauptprUfung erwerbstätig geworden wäre. Das Berufungsgericht hat ohne weiteres ebenfalls den EntSchädigungszeitraum mit dem 1. Mai 1936 beginnen lassen, ohne darüber eigene Feststellungen zu treffen. Es kann angenommen werden, daß es sich diejenigen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Damit ist der Beginn des Entschädigungszeitraums, den der Kläger der von ihm im Berufungsrechtszug aufgestellten Berechnung seines Anspruchs selbst zugrunde gelegt hat, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
 
3* Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der EntSchädigungszeitraum in den Fällen des § 114 BEG nicht schon dann endet, wenn der Verfolgte eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufgenoromen hat, sondern daß es darauf ankommt, ob er durch eine solche oder eine andere Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (§ 75 Abs* 1, 2, § 92 Abs* 1, § 114 Abs* 2 BEG). Las ist in dem Urteil des Senats vom 29* Januar 196o XV ZR 237/59, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, für den Fall, daß der Verfolgte keine selbständige Berufstätigkeit aufnehmen konnte, dargelegt und gilt ebenso, wenn er daran gehindert wurde, sich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzuwenden.
4» Das Berufungsgericht hat auf Grund der in § 12 3* DV-33BG gegebenen Richtlinien in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3« LV-BEG ermittelt, wann der Kläger durch die von ihm in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat*
Bei der Umrechnung dieser Einkünfte in ReichsmarksUnd Deutsche Mark hat es für die Jahre 1944 bis 1946 den Devisenkurs, der damals niedriger war als der vom Statistischen Bundesamt für die genannten Jahre errechnete Mittelwert der Verbrauchergeldparitäten, und für die späteren Jahre die Mittelwerte eingesetzt. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger vom 1* Januar 1947 an eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe*
Wenn das Berufungsgericht jedoch auf Grund der Umrechnung des Einkommens nach den Kaufkraftwerten des Statistischen Bundesamts am 1* Januar 1947 eine ausrei-
 
chende Lebensgrundlage als erreicht angesehen hat, so kann das angefochtene Urteil Insoweit nicht aufrecht erhalten bleiben. Denn wie die Revision mit Recht rügt, hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, daß das Statistische Bundesamt bei der Errechnung der Kaufkraftwerte die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie zugrunde gelegt und Aufwendungen ftlr Lebensgüter und Dienstleistungen, wie sie im besonderen durch Angehörige gehobener Schichten erfolgen, nicht einbezogen hat. Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das offenbar auch bei dem Kläger der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich die Lebensgüter und Dienstleistungen verschaffen können, die Personen mit ihrer Vorbildung und in ihrer Stellung in Deutschland in Anspruch zu nehmen pflegen.
Die für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen können demnach nur gewonnen werden, wenn der erforderliche Preisvergleich auch bei den Kosten solcher erhöhten Bedürfnisse wenigstens in großen Zügen durchgeführt und ermittelt wird, ob sich dadurch ins Gewicht fallende Abweichungen von den an den Bedürfnissen der Indexfamilie ausgerichteten Werten ergeben.
Der Senat hat ferner betont, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Betreuung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang hahen und auch ihnen bei dem Preisvergleich der gebührende Raum gegeben werden muß. Auch unter diesem Gesichts-
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Punkt hätte das Berufungsgericht prüfen sollen, oh die verwendeten Kaufkraftrichtzahlen brauchbar sind. Der allgemeine Hinweis, daß Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten erheblich teurer seien als in der Bundesrepublik, und daß das vom Statistischen Bundesamt berücksichtigt sei, genügt wegen der besonderen Bedeutung, die Arzt- und Krankenhauskosten für die Verfolgten haben, nicht, und es kann auch nicht darauf ankommen, ob sich ein Verfolgter im Einzelfall noch in einem weniger vorgeschrittenen Alter befindet.
Die weittragende Bedeutung, die der richtigen Bewertung der Kaufkraft im Entschädigungsrecht und damit der gesamten Durchführung der Entschädigung, soweit die Verfolgten im Ausland leben, zukommt, verbietet es trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten und Verzögerungen, die Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts ohne nähere Prüfung zu übernehmen.
Schon wenn eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung der vom Statistischen Bundesamt errechneten Werte sich für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß der Kläger jedenfalls bis Ende 195o noch keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hätte.
Im übrigen ist auf äie Ausführungen zur Kaufkraft, die in den Urteilen des Senats vom 6. April i960 IV ZR 2o3/59 und vom 25» Mai i960 IV ZR 295/59 enthalten sind, zu verweisen.
 
5. Damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen geprüft werden kann, wobei das Berufungsgericht sich auch mit dem in der letzten Zeit zur Frage der Kaufkraft des Dollars erschienenen Schrifttum aus-einanderzusetzen haben wird, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Aufzuheben ist auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Das Berufungsgericht wird auch über sie sowie Über die außergerichtlichen Kosten der Revision neu befinden müssön.
Ascher
 Johannsen
v. Werner Wüstenberg Dr. Graf