Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von weiteren 2.330,—DM nebst den Zinsen seit dem 5. Sieses hat zugleich den weit ergehenden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten hiergegen mit Urteil vom 28. im weiteren Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin d-en Wert von 15 to Malz zu 950,—DM je Tonne verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Teilbetrag von 12.000 SM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 1. Sie Klägerin habe ihre Zustimmung zu der Veräußerung durch die Firma KaflHHl nicht mehr widerrufen können* nachdem did letztere den Kaufvertrag mit ihr geschlossen habe. Senn die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma KaflHB seien entsprechend einen Kommissionsvertrage zu beurteilen; auch dort habe der Kommittent nicht mehr das Recht, in die Abwicklung eines Veräußerungsvertrages einzugreifen, den der Kommissionär geschlossen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9*670,—DM nebst 8 v,L Zinsen seit dem 5. Hiergegen haben die Beklagte Revision und die Klägerin - unselbständige - Anschlußrevision eingelegt» Sie verfolgen beide ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszuge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, und bitten wechselseitig, ihre Rechtsmittel im Revisionsrecht szuge zurückzuweisen. gebunden« Da der erkennende Senat das Zwischenurteil des Berufungsgerichts über den Grund des mit 12*000,—DM bezifferten Anspruchs nicht aufgehoben, sondern die Berufung hiergegen zurückgewiesen hat, ist die Bindung des Berufungsgerichts an sein Zwischenurteil bestehen geblieben. Hierbei ist es unerheblich, ob etwa die Urteile des Berufungs- und des Revisionsgerichts zu dem Grunde des Anspruchs auf einem Rechtsirrtum beruhen, insbesondere ob - wie die Beklagte meint - der Bundesgerichtshof nur die sachenrechtlichen Fragen überprüft. und andere erhebliche Rechtsfragen nicht beurteilt hat* Denn das Gericht ist nach § 318 ZBO an seine Entscheidung gebunden, also an seinen Urteilsausspruch schlechthin, d,h» an seinen aus der Urteilsformel und den Gründen ersichtlichen Schluß auf die ausgesprochene Rechtsfolge (RGZ 132, 16 /50 f /; 158, 204 , nicht aber an seine im Grundurteil gegebene Begründung als solche» Das bedeutet einerseits, daß das Gericht im Hachverfahren zu dem Betrage, von der Begründung des Zwischenurteils abweichen kann (RG JW 1935? 1» Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, Einwendungen gegenüber dem Grunde des Anspruchs seien im Hachverfahren über die Höhe nur insoweit zulässig, als sie nach dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden seien, 2«» Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend verneint , daß die Beklagte aus der Abtretung des Konkursverwalters der Firma KaflHH Einwendungen gegen den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch herleiten könne« Insoweit handelt es sich zwar um neue Tatsachen im vorerörterten Sinne, weil der Konkursverwalter die etwaigen Ansprüche der Firma KäflIBBerst mit Schreiben vom 5* Oktober 1954 an die Beklagte abgetreten hat. Ansprüche der Klägerin gegen die Firma KsflHBp sind jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ein Auftragsverhältnis rechtlich bedenkenfrei mit folgenden Ausführungen verneint % Der Vorbehaltskäufer, der im eigenen Interesse kaufe und weiterveräußere, habe gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer nicht die Stellung eines Beauftragten und darum auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, auf Grund dessen er von seinem Vorbehaltsverkäufer verlangen könne, ihn von seinen Vertragspflichtem gegenüber dem Zweitschuldner zu befreien. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob beim Kommissionsvertrage der Kommittent seine Zustimmung, eine vom Kommissionär verkaufte Sache zu übereignen, oder gar den Verkaufsauftrag selbst nach § 671 BGB auch dann nicht widerrufen könne, wenn der Kommissionär selbst im Leistungsverzuge sei oder sich anderer grober Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe. hiergegen nichts Stichhaltiges vor, Ihre auf Treu und Glauben gestutzten Erwägungen sind schon deshalb im Ansatz verfehlt, weil die Revision von der Mdurch die Klägerin gesetzten Gefährdung** ausgeht * Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 28* Juni 1954 dargelegt hat, beruhte die für die Beklagte entstandene Gefahrenlage in erster Linie darauf, daß sie selbst auf Grund der besonderen Marktlage geglaubt hat, sich eine knappe Ware durch Vorausleistungen eher verschaffen zu können. Es meint, der Schaden, den die Beklagte der Klägerin gemäß § 989 BGB zu ersetzen habe, bestehe deshalb nur darin, daß diese sich nicht in dieser Höhe (20 x 483? Auch wenn seine Auslegung zutrifft und das Braumalz jeweils nur eine Sicherung für den Kaufpreis der ihm ent -sprechenden Menge Gerste sein sollte, war doch der aus • der unbezahlten Gerste hergestellte Bosten Braumalz, wie der Senat in seinem früheren Revisionsurteil dargelegt hat, im ganzen Eigentum der Klägerin, Die Beklagte hätte ihn also voll herausgeben müssen, wenn sie ihn nicht verbraucht und hierdurch schuldhaft die Herausgabe unmöglich gemacht hätte (Abschnitt III des Urteils vom. 28« Juni 1954) > Hätte nun die Klägerin sich auf Grund des verlängerten Eigentumsyorbehalts aus dem Braumalz nur insoweit befriedigen dürfen, als der "zur Vermälzung jeweils erforderlichen Geratenmenge1* entsprach, so hätte die Firma KaflHBP auf Grund einer solchen Vereinbarung von der Klägerin den Mehrwert herausverlangen können« Gegenüber einem solchen Anspruch hä^te die Klägerin jedoch^mit ihren weit höheren Kaufpreisforderungen aus anderen Gerstenlieferungen auf rechnen können und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch mit Sicherheit aufgerechnet, wie sie vorsorglich auch im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagten gegenüber die Aufrechnung hiermit erklärt hat» Die Beklagte ist im Rahmen des § 989 BGB auch für den Schaden verantwortlich, der insoweit der Klägex'in durch ihr Verhalten entstanden ist» Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin in ihrem Telegramm vom 25 * März 1952 die Herausgabe nicht an sich selbst verlangt habe, sondern mit der Rückgabe der streitigen 15 Tonnen an die Birma Zimmermann einverstanden gewesen sei» Es kann hierbei dahinstehen, ob die Birma Zimmermann etwa irgendwelche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte hätte geltend machen können» Selbst wenn sie wegen des Mälzlohnes solche Rechte verfolgt hätte, wäre die Klagesumme von 12o000,-noch gegeben. Auf die Frage, ob das ohne rechtlichen Grund geschehen ist, kommt es hiernach nicht mehr an- Wenn die Beklagte den Mälzlohn als eine Schuld der Firma KaflHHh bei der Firma zflHHHto bezahlt hat, dann könnten hieraus nur Ansprüche gegen die Firma KaflHB entstanden sein.
IT ZB 32/55 Verkündet am 19- Oktober 1955 chorm» Justizangestellter ls ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2476 OM, A Im Hamen des Volk,, es In dem Rechtsstreit der ÜflHBkAktienbrauerei Carl FflH^KG, vertreten durch den Vorstand, die Direktoren August XMBEund Eugen KrflMB, EflBfe RSHHHHHBtr«flBBl Beklagten und Revisionskläger in , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHHV - gegen die Firma Robert FuflBMKG, vertreten durch* den persönlich haftenden Gesellschafter Robert F SHB-Str 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«^MHHHB~ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Br» Kregel für Recht erkannt 3 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16* November 1954 wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von weiteren 2.330,—DM nebst den Zinsen seit dem 5. September 1952 abgewiesen und über die Kosten entschieden hat * Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.330,—DM nebst $ v.H- Zinsen seit dem 5«. September 1952 bis zu dem 30. Juni 1954 und 7,75 v.H. Zinsen seit dem 1. Juli 1954 zu zahlen. Im übrigen wird die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen» Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des ersten Berufungsrechtszuges hat die Klägerin l/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Der Beklagten fallen ferner die kosten des zweiten Ber-ufungerecht szuges, der Revision und der Anschlußrevision zur Bast. Von Rechts wegen Tatbestands Sie Klägerin hat auf Zahlung von 15*000,—SM nebst 5 v„H. Zinsen seit Klagzustellung geklagt. Das Landgericht hat die Klage voll, das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 3-000$—SM abgewiesen. Sieses hat zugleich den weit ergehenden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten hiergegen mit Urteil vom 28. Juni 1954 - XV ZR 40/54 - (BGHZ 14, 114 = IM § 455 BGB Hr 5) zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird hierauf verwiesen« im weiteren Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin d-en Wert von 15 to Malz zu 950,—DM je Tonne verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Teilbetrag von 12.000 SM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 1. April 1952 und 7,75 v.H« Zinsen seit dem 1. Juli 1954 zu zahlen. #» Sie Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen und hierzu vorgetragen: Es sei bisher nur über die sachenrechtlichen Beziehungen der Parteien entschieden worden. Sie könne daher noch schuldrechtliche Einwendungen erheben. Sie Klägerin habe ihre Zustimmung zu der Veräußerung durch die Firma KaflHHl nicht mehr widerrufen können* nachdem did letztere den Kaufvertrag mit ihr geschlossen habe. Senn die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma KaflHB seien entsprechend einen Kommissionsvertrage zu beurteilen; auch dort habe der Kommittent nicht mehr das Recht, in die Abwicklung eines Veräußerungsvertrages einzugreifen, den der Kommissionär geschlossen habe. Sie Klägerin sei Überdies der Firma KäflHH ersatzpflichtig, weil sie es ihr unmöglich gemacht habe, ihren Auftrag zu erfüllen. Sie Firma KgflHBH) könne ferner - als Ersatz ihrer Aufwendungen - verlangen? daß die Klägerin sie von den Verpflichtungen gegenüber der Beklagten befreiee Der Konkursverwalter habe ihr, der Beklagten, alle Ansprüche abgetreten, welche die Firma KaflBHfc hinsichtlich der streitigen Ware gegen die Klägerin habe, § 407 BGB sei ferner nicht beachtet worden« Die Klägerin hat gegenüber einem etwaigen Anspruch der Firma KaflBHfc mit ihrer Kaufpreisforderung gegen diese die Aufrechnung erklärt. Es ist unstreitig, daß 20 to Gerste gebraucht werden, um 15 to Malz herzusteilenj die Klägerin hat ferner nicht bestritten, daß die Beklagte den Mälzlohn an die Firma ZflHHBM)gezahlt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9*670,—DM nebst 8 v,L Zinsen seit dem 5. September 1952 und 7,75 v,H, Zinsen seit dem 1, Juli 1554 zu zahlen. In Höhe weiterer 2,330,—DM und des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen» Hiergegen haben die Beklagte Revision und die Klägerin - unselbständige - Anschlußrevision eingelegt» Sie verfolgen beide ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszuge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, und bitten wechselseitig, ihre Rechtsmittel im Revisionsrecht szuge zurückzuweisen. Ent 8chei dungsgründe s I, Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Sie schei- «MV*.*»*. »IW« ' ^ tert schon an der Vorschrift des § 318 ZPO, Hiernach ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm er- — 4 — r/ lassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist«. gebunden« Da der erkennende Senat das Zwischenurteil des Berufungsgerichts über den Grund des mit 12*000,—DM bezifferten Anspruchs nicht aufgehoben, sondern die Berufung hiergegen zurückgewiesen hat, ist die Bindung des Berufungsgerichts an sein Zwischenurteil bestehen geblieben. Hierbei ist es unerheblich, ob etwa die Urteile des Berufungs- und des Revisionsgerichts zu dem Grunde des Anspruchs auf einem Rechtsirrtum beruhen, insbesondere ob - wie die Beklagte meint - der Bundesgerichtshof nur die sachenrechtlichen Fragen überprüft. und andere erhebliche Rechtsfragen nicht beurteilt hat* Denn das Gericht ist nach § 318 ZBO an seine Entscheidung gebunden, also an seinen Urteilsausspruch schlechthin, d,h» an seinen aus der Urteilsformel und den Gründen ersichtlichen Schluß auf die ausgesprochene Rechtsfolge (RGZ 132, 16 /50 f /; 158, 204 , nicht aber an seine im Grundurteil gegebene Begründung als solche» Das bedeutet einerseits, daß das Gericht im Hachverfahren zu dem Betrage, von der Begründung des Zwischenurteils abweichen kann (RG JW 1935? 39^ mit Anm von Schwinge), daß es aber nicht von der Entscheidung selbst abgehen kann«, ,wenn,es die 'Begründung*nachträglich für fehlerhaft hält» Es kommt daher weder darauf an, ob die Begründung vollständig noch ob sie richtig war. Die Gründe haben für die Entscheidung als solche nur dann besondere Bedeutung, wenn die Urteilsformel nicht eindeutig ist und an Hand der Gründe ausgelegt werden muß. Das ist hier nicht der Fall. 1» Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, Einwendungen gegenüber dem Grunde des Anspruchs seien im Hachverfahren über die Höhe nur insoweit zulässig, als sie nach dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden seien, i auf die das Grundurteil ergangen sei (RGZ 63, 195 /T98 f7; 138, 212 /?13 f7). Neue rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen der Beklagten aus eigenem Hecht seien nicht ersichtlich; insoweit beschränke sich ihr Vortrag auf eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der schon beim Erlaß des Grundurteils Vorgelegen habe» Das gleiche gilt für den größten Teil der Revisionsrügen, insbesondere für Abschnitt XI der Revisionsbegründung* 2«» Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend verneint , daß die Beklagte aus der Abtretung des Konkursverwalters der Firma KaflHH Einwendungen gegen den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch herleiten könne« Insoweit handelt es sich zwar um neue Tatsachen im vorerörterten Sinne, weil der Konkursverwalter die etwaigen Ansprüche der Firma KäflIBBerst mit Schreiben vom 5* Oktober 1954 an die Beklagte abgetreten hat. Ansprüche der Klägerin gegen die Firma KsflHBp sind jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ein Auftragsverhältnis rechtlich bedenkenfrei mit folgenden Ausführungen verneint % Der Vorbehaltskäufer, der im eigenen Interesse kaufe und weiterveräußere, habe gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer nicht die Stellung eines Beauftragten und darum auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, auf Grund dessen er von seinem Vorbehaltsverkäufer verlangen könne, ihn von seinen Vertragspflichtem gegenüber dem Zweitschuldner zu befreien. Die Lage sei auch nicht rechtsähnlich. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob beim Kommissionsvertrage der Kommittent seine Zustimmung, eine vom Kommissionär verkaufte Sache zu übereignen, oder gar den Verkaufsauftrag selbst nach § 671 BGB auch dann nicht widerrufen könne, wenn der Kommissionär selbst im Leistungsverzuge sei oder sich anderer grober Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe. Die Revision bringt* 77 hiergegen nichts Stichhaltiges vor, Ihre auf Treu und Glauben gestutzten Erwägungen sind schon deshalb im Ansatz verfehlt, weil die Revision von der Mdurch die Klägerin gesetzten Gefährdung** ausgeht * Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 28* Juni 1954 dargelegt hat, beruhte die für die Beklagte entstandene Gefahrenlage in erster Linie darauf, daß sie selbst auf Grund der besonderen Marktlage geglaubt hat, sich eine knappe Ware durch Vorausleistungen eher verschaffen zu können. II, Die Anschlußrevision der Klägerin ist jedoch in der Hauptsache gerechtfertigt• 1» Das Berufungsgerieht hat die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Pirna KaflBp dahin ausgelegt, im Palle der Verarbeitung habe nur diejenige Forderung durch die jeweilige Braumalzmenge gesichert sein sollen, die dem Kaufpreis der zur Vermälzung erforderlichen einzelnen Gerstenmenge entsprach, nicht jedoch der gesamte Kaufpreisrest aus allen Lieferungen der Klägerin., Es meint, der Schaden, den die Beklagte der Klägerin gemäß § 989 BGB zu ersetzen habe, bestehe deshalb nur darin, daß diese sich nicht in dieser Höhe (20 x 483? 50 DM = 9*670,—DM) habe aus dem Malz bezahlt machen können« « Dieser Schluß geht jedoch fehl. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Auslegung festgestellt hat, daß die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandelvom l„juli 1951 keine abweichenden Bestimmungen enthielten, trifft das zwar zu. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - auch nicht ohne weiteres daraus. daß die Einheitsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen^ Auf die Frage, auf welche das Berufungsgericht abgestellt hat, kommt es jedoch nicht an. Auch wenn seine Auslegung zutrifft und das Braumalz jeweils nur eine Sicherung für den Kaufpreis der ihm ent -sprechenden Menge Gerste sein sollte, war doch der aus • der unbezahlten Gerste hergestellte Bosten Braumalz, wie der Senat in seinem früheren Revisionsurteil dargelegt hat, im ganzen Eigentum der Klägerin, Die Beklagte hätte ihn also voll herausgeben müssen, wenn sie ihn nicht verbraucht und hierdurch schuldhaft die Herausgabe unmöglich gemacht hätte (Abschnitt III des Urteils vom. 28« Juni 1954) > Hätte nun die Klägerin sich auf Grund des verlängerten Eigentumsyorbehalts aus dem Braumalz nur insoweit befriedigen dürfen, als der "zur Vermälzung jeweils erforderlichen Geratenmenge1* entsprach, so hätte die Firma KaflHBP auf Grund einer solchen Vereinbarung von der Klägerin den Mehrwert herausverlangen können« Gegenüber einem solchen Anspruch hä^te die Klägerin jedoch^mit ihren weit höheren Kaufpreisforderungen aus anderen Gerstenlieferungen auf rechnen können und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch mit Sicherheit aufgerechnet, wie sie vorsorglich auch im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagten gegenüber die Aufrechnung hiermit erklärt hat» Die Beklagte ist im Rahmen des § 989 BGB auch für den Schaden verantwortlich, der insoweit der Klägex'in durch ihr Verhalten entstanden ist» Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin in ihrem Telegramm vom 25 * März 1952 die Herausgabe nicht an sich selbst verlangt habe, sondern mit der Rückgabe der streitigen 15 Tonnen an die Birma Zimmermann einverstanden gewesen sei» Es kann hierbei dahinstehen, ob die Birma Zimmermann etwa irgendwelche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte hätte geltend machen können» Selbst wenn sie wegen des Mälzlohnes solche Rechte verfolgt hätte, wäre die Klagesumme von 12o000,-noch gegeben. Der Preis für eine Tonne Braumalz betrug am 25* März 1952, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat (Schriftsatz vom 3« November 1954 S 5 - Bl 162 GA -), 950,—DM. Daraus ergibt sich für 15 Tonnen ein Betrag von 14.250,—DM, Der Mälzlohn betrug andererseits je Doppelzentner 14,—DM (Schriftsatz vom 8* Dezember 1952 - Bl 18 GA -) ? je Tonne also 340,—DM und für 15 Tonnen demzufolge 2100,—DH» Auch wenn die Firma also - fü»6sich . selbst oder etwa zugunsten der Beklagten - einen Posten zurückhielt,.., der dem Wert von 2100,—DM entsprach, konnte die Klägerin noch mehr als 12.000,—DM erlösen» 2» Die Beklagte hat auch keine eigenen Ansprüche gegen die Klägerin, mit denen sie etwa aufrechnen kann. Einen Anknüpfungspunkt bietet allenfalls der Umstand, daß sie den Mälzlohn an die Firma ZflBBB (■^bezahlt haben will. Insoweit besteht aber keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen die Klägerin» Zwischen den Parteien bestanden keine vertraglich en Beziehungen. Auch Ansprüche aus den §§ 994 -ffT: j- BGB kommen nicht in Frage. Die Klägerin ist schließlich nicht auf Kosten der Beklagten bereichert. Denn die "Leistung” im Sinne des § 812 BGB, durch welche die Klägerin wetwas”, nämlich den Mehrwert (die MWertvorteile”) des Malzes "erlangt” hat, bestand nicht in der Zahlung des Mälzlohnes, sondern in der Herstellung des Malzes. Herstellerin war aber nicht die Beklagte, sondern die Firma KaflHM als Auftraggeberin der Firma Zfl|||p|fc(vgl Abschnitt II 2 b des Urteils vom 28. Juni 1954). Die Klägerin hat also infolge der Verarbeitung allenfalls etwas auf deren Kosten erlangt, nicht aber auf Kosten der - 9- Beklagten. Auf die Frage, ob das ohne rechtlichen Grund geschehen ist, kommt es hiernach nicht mehr an- Wenn die Beklagte den Mälzlohn als eine Schuld der Firma KaflHHh bei der Firma zflHHHto bezahlt hat, dann könnten hieraus nur Ansprüche gegen die Firma KaflHB entstanden sein. Hach der unter II 1 am Ende auf gestellten Rechnung bliebe außerdem, auch wenn die Beklagte in Höhe des Mälzlohns auf rechnen könnte, die Klagesumme immer noch offen» 3. Soweit mit der Anschlußrevision auch Zinsen für die Zeit vom 1, April bis 4. September 1952 gefordert werden, ist das nicht begründet. Die Klägerin hat im Rechtsstreit zunächst nur Zinsen seit Klage Zustellung verlangt und erstmals mit Schriftsatz vom 3- November 1954 (Bl 158r 163 GA) Zinsen seit dem 1. April 1952 geltend gemacht, ohne dieses neue Begehren hinsichtlich des Zeitpunkts zu begründen. Bas angefochtene Urteil ergibt nicht, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehr vorgetragen hat» Bas wäre wegen der besonderen Erfordernisse des Verzuges erforderlich gewesen« Bas Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsverstoß ausführen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Verzuges für einen früheren Zeitpunkt nicht ausreichend dargetan habe. Bie Revision rügt daher insoweit zu Unrecht, § 286 ZPO sei verletzt worden. 1Ö - IIIc. Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91* 92, 97 ZPO. Schmidt Ascher Baske Johannsen Kregel