Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 3- Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Ihr Vater, der am 9c Februar 1945 gestorben ist, hatte am 2» Juni 1944 ein Testament errichtet, in welchem er vier seiner Kinder, darunter die Parteien, als Erben zu gleichen Anteilen einsetzte. Mein Sohn Dietrich soll auch berechtigt sein, das Grundstück jederzeit zu dem Einheitswert zur Zeit der Übernahme in Anrechnung auf sein Erbteil zu übernehmen» 1. wenn mein Sohn Dietrich oder ein von ihm benannter Testamentsvollstrecker, Ziffer V, mit der Veräusserung einverstanden sind, Soweit bei der Teilung des Nachlasses irgendwelche Werte auf meinen Sohn Dietrich übertragen werden, soll jeweils der andere Testamentsvollstrecker berechtigt sein, allein zu vertreten. Ein von meinem Sohn Dietrich ernannter Testamentsvollstrecker hat auch die Rechte aus IV mit Ausnahme der Übernahme des Grundstückes. Testamentsvollstrecker auf Grund späterer Benennung durch einen Testamentsvollstrecker oder Ernennung durch Nachlassgericht soll niemand werden, dessen Be- oder Ernennung mein Sohn Dietrich widerspricht.tt Im Jahre 1947 machte der Beklagte von seinem Recht, das Grundstück zu übernehmen, Gebrauch. Sie nahm das Geld an, widersprach aber und behielt sich im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung und die angekündigte Währungsreform ihre Ansprüche gegen den Beklagten vor. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er das Übernahmerecht nach dem Testament jederzeit habe * ausüben dürfen. In dieser Voraussicht und um Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung vorzubeugen, habe er den Einheitswert als Wertmesser für die Übernahme des Grundstücks durch den Beklagten festgelegt. Auch hätte das Berufungsgericht das Testament im ganzen würdigen, insbesondere also berücksichtigen müssen, dass der Erblasser den Beklagten vor den übrigen Erben stark bevorzugt habe, Diese Angriffe wenden sich gegen die Auslegung des Testaments. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann aber nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder wenn das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrund- Würde es also zutreffen, dass das Berufungsgericht die unstreitig in der letztwilligen Verfügung enthaltene Bevorzugung des Beklagten durch den Erblas-* ser unberücksichtigt gelassen habe, so wäre die Rüge der Revision berechtigt. Der Vorwurf ist aber unbegründet} denn das Berufungsgericht hebt gerade bei seinen Ausführungen über den Willen des Erblassers zur gleich- folgt werden, dass der Erblasser mit den Worten "Einheit swert zur Zeit der Übernahme" bewusst gerade auch die Möglichkeit einer Geldentwertung in Rechnung gestellt habe, so kann dies nicht so verstanden werden, als sei nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Geldentwertung erst später eingetreten. ?/orauf das Kammergericht es also abstellt, ist, wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang bedenkenfrei ergeben, daß, als der Beklagte von seinem Übernahmerecht im August 1947 Gebrauch machte, die Reichsmark in einem solchen Maße entwertet war, wie es für den Erblasser, der eine gerechte Verteilung seines Nachlasses beabsichtigt hatte, bei der Testamentserrichtung nicht voraussehbar gewesen war. Ist somit von der Feststellung auszugehen, dass der Erblasser eine im wesentlichen gleichmässige Behandlung aller Erben gewollt habe, so folgt daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Auseinandersetzung unter den Miterben nur in der Weise vorgenommen werden kann, dass der Sachwert des Grundstücks für die Teilung massgebend berücksichtigt werden muss und dass es dem Willen des Erblassers widersprach, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zeit erfolgte, als 113.000 BM nur einem geringen LIit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht auch nicht - wie die Revision meint - mit den vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 24.
' IT ZS 32/54 Yerkundet am 3 - Juni 1954 «Hoffmeister, Justizange-^tellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^y 2458 038 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Drdngo Dietrich W , V^^ Rua Brasilien Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Virginia W RI Wl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 3- Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 22. Dezember 1953 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt < Von Rechts wegen Vv “Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, der am 9c Februar 1945 gestorben ist, hatte am 2» Juni 1944 ein Testament errichtet, in welchem er vier seiner Kinder, darunter die Parteien, als Erben zu gleichen Anteilen einsetzte. Eines dieser Kinder ist im Jahre 1946 oder im Jahre 1947 verstorben. Sein Anteil ist nach den Bestimmungen des Testaments den übrigen drei Erben angewachsen, so dass jedes dieser drei Kinder LIiterbe zu einem Drittel ist. Sein fünftes Kind setzte der Vater der Parteien auf den Pflichtteil» In dem Testament ist ferner folgendes angeordnet: "III. Mein Sohn Dietrich wflfe (der jetzige Beklagte) erhält als VorausVermächtnis sämtliche Fami-lienbilder und Jagdtrophaeen sowie Waffen und alles sonstige, was für die Jagd verwendet ist» Ferner sollen mein Sohn Dietrich un^aaln^Familie bereclrtigt sein, mein Grundstück B^H^str. nebst Garten einschliesslich der iinHaus und Garten befindlichen Sachen unentgeltlich als W'ohnung zu benutzen, bis sie eine andere entsprechende Wohnung gefunden haben, mindestens aber bis zwei Jahre nach Beendigung des Krieges, Falls ich nach Beendigung des Krieges sterbe, rechnet die zweijährige Frist von meinem Todestage an. Stirbt mein Sohn Dietrich vor Ablauf der Fristen, so steht das Wohnrecht seiner Frau und seinen Kindern zu. Mein Sohn Dietrich soll auch berechtigt sein, das Grundstück jederzeit zu dem Einheitswert zur Zeit der Übernahme in Anrechnung auf sein Erbteil zu übernehmen» IV o Das Grundstück £fl|ftstras- se bleibt in ungeteilter Erbengemeinschaft und wird von den Testamentsvollstreckern, Ziffer V, für Rechnung des Nachlasses verwaltet. Die Veräusse-rung ist erst zulässig, 1. wenn mein Sohn Dietrich oder ein von ihm benannter Testamentsvollstrecker, Ziffer V, mit der Veräusserung einverstanden sind, 2. oder, wenn 5 Jahre nach Ablauf des Wohnrechtes Ziffer III, verstrichen sind. Die Übernahme durch meinen Sohn Dietrich Ziffer III kann jederzeit erfolgen. V. Zu meinen Testamentsvollstreckern ernenne ich 1. 2. meinen Sohn Dietrich den Rechtsanwalt und Notar Dr. Hdfestrasse o « Die Testamentsvollstrecker sollen den Nachlass verwalten und teilen. Soweit bei der Teilung des Nachlasses irgendwelche Werte auf meinen Sohn Dietrich übertragen werden, soll jeweils der andere Testamentsvollstrecker berechtigt sein, allein zu vertreten. Ein von meinem Sohn Dietrich ernannter Testamentsvollstrecker hat auch die Rechte aus IV mit Ausnahme der Übernahme des Grundstückes. Testamentsvollstrecker auf Grund späterer Benennung durch einen Testamentsvollstrecker oder Ernennung durch Nachlassgericht soll niemand werden, dessen Be- oder Ernennung mein Sohn Dietrich widerspricht.tt Im Jahre 1947 machte der Beklagte von seinem Recht, das Grundstück zu übernehmen, Gebrauch. Er teilte am 8. August 1947 der Klägerin mit, dass er seine Bank angewiesen habe, ihr 23-500,— RBI als Abfindung für ihren "Einheitswertanteil für B^m^s^raBse zu zahlen. Nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten erhielt die Klägerin insgesamt 29.204,88 EM vom Beklagten ausgezahlt. Sie nahm das Geld an, widersprach aber und behielt sich im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung und die angekündigte Währungsreform ihre Ansprüche gegen den Beklagten vor. Wegen der Wohnungseinrichtung und der Wertpapiere setzten sich die Erben später auseinander. Der Testamentsvollstrecker Utsch hat das Grundstück am 30.. Januar 1948 an den Beklagten aufgelassen. Anschliessend ist der Beklagte als Eigentümer im Grund-buch eingetragen worden. Auf Grund ihres Vorbehalts nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM in Anspruch. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe gegen Wortlaut und Sinn des Testaments verstossen, wenn er das Übernahmerecht im Jahre 1947 kurz vor der Währungsreform ohne vorherige Verständigung der LIiterben ausgeübt und sie mit entwertetem Papiergeld sofort ausgezahlt habe. Seine Zahlungen an sie, die Klägerin, stellten angesichts ihrer wiederholten schriftlichen und mündlichen Widersprüche keine rechtmässige Auseinandersetzung dar. Der Beklagte habe ihr ein Drittel des Grundstückswertes zu verschaffen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er das Übernahmerecht nach dem Testament jederzeit habe * ausüben dürfen. Als ehemaliger Großkaufmann mit internationalen Beziehungen und Erfahrungen habe der Erblasser den ungünstigen Ausgang des Krieges und die politischen und wirtschaftlichen Polgen vorausgesehen. In dieser Voraussicht und um Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung vorzubeugen, habe er den Einheitswert als Wertmesser für die Übernahme des Grundstücks durch den Beklagten festgelegt. Im übrigen sei der Verkehrswert des Grundstücks wegen seiner unmittelbaren Lage an der Zonengrenze und seiner den heutigen Bedürfnissen nicht mehr entsprechenden weitläufigen Bauart und der dadurch bedingten hohen Unterhaltungskosten nicht höher als 30.000,— DMBDL. Da auf dem Grundstück etwa 25*000,— DMBDL Steuerschulden lasteten, betrage der reine Nachlasswert höchstens 5.000.DM, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergerieht hat ihr stattgegeben, Kit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s c he i düng ssrUnde: mmmmmm* «mw w» mm «m mm «»Mi «#■ Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Sie greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die Art der vom Beklagten vorgenommenen Auseinandersetzung nicht dem richtig verstandenen Willen des Erblassers entsprochen habe, Sie führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, dass zur Zeit der Testamentserrichtung die deutsche Währung seit längerer Zeit bereits weitgehend entwertet gewesen und dass dies dem Erblasser auch klar gewesen sei. Auch hätte das Berufungsgericht das Testament im ganzen würdigen, insbesondere also berücksichtigen müssen, dass der Erblasser den Beklagten vor den übrigen Erben stark bevorzugt habe, Diese Angriffe wenden sich gegen die Auslegung des Testaments. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung kann aber nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder wenn das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrund- sätze oder Verfahrensvorschriften verstossen hat. Denn die Feststellung des Willens, den ein Erblasser mit seiner Erklärung hat zu dem Ausdruck bringen wollen, gehört in den Aufgabenbereich des Tatrichters. Soweit also die Revisionsbegründung nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung an sich angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Denkgesetzlich unmöglich ist die Auslegung ebenfalls nicht. Ein Verstoss gegen Auslegungsgrundsätze würde allerdings dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht unterlassen hätte, das Testament im ganzen zu würdigen. Würde es also zutreffen, dass das Berufungsgericht die unstreitig in der letztwilligen Verfügung enthaltene Bevorzugung des Beklagten durch den Erblas-* ser unberücksichtigt gelassen habe, so wäre die Rüge der Revision berechtigt. Der Vorwurf ist aber unbegründet} denn das Berufungsgericht hebt gerade bei seinen Ausführungen über den Willen des Erblassers zur gleich- massigen Behandlung aller Erben hervor, dass in man-* eher Hinsicht dem Beklagten eine bevorzugte Stellung eingeräumt worden sei, insbesondere bezüglich des Rechts zur Übernahme des Grundstücks (S 11 des Urteils, Bl 118 d.A.). Ebensowenig kann angenommen werden, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Reichsmark habe zur Zeit der Testamentserrichtung noch ihren vollen Wert gehabt-. Denn dass die Entwertung der Reichsmark bereits während des Krieges eingesetzt hatte, ist allgemein bekannt. Wenn es also in den Entscheidungs-gründen heisst, es könne dem Beklagten nicht darin ge- I V-;' .x'vj?' folgt werden, dass der Erblasser mit den Worten "Einheit swert zur Zeit der Übernahme" bewusst gerade auch die Möglichkeit einer Geldentwertung in Rechnung gestellt habe, so kann dies nicht so verstanden werden, als sei nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Geldentwertung erst später eingetreten. Wie dieser Satz zu verstehen ist, ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Satz, "der Inhalt des Testaments stehe nicht mit der Annahme im Einklang, nach dem Willen des Erblassers hätten die Miterben sich mit völlig entwerteten Geldbeträgen abspeisen lassen müssen.” ?/orauf das Kammergericht es also abstellt, ist, wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang bedenkenfrei ergeben, daß, als der Beklagte von seinem Übernahmerecht im August 1947 Gebrauch machte, die Reichsmark in einem solchen Maße entwertet war, wie es für den Erblasser, der eine gerechte Verteilung seines Nachlasses beabsichtigt hatte, bei der Testamentserrichtung nicht voraussehbar gewesen war. So verstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts aber nicht zu beanstanden. Ist somit von der Feststellung auszugehen, dass der Erblasser eine im wesentlichen gleichmässige Behandlung aller Erben gewollt habe, so folgt daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Auseinandersetzung unter den Miterben nur in der Weise vorgenommen werden kann, dass der Sachwert des Grundstücks für die Teilung massgebend berücksichtigt werden muss und dass es dem Willen des Erblassers widersprach, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zeit erfolgte, als 113.000 BM nur einem geringen ! Lfu Bruchteil des wahren Sachwerts entsprach und ausserdem mit einer Währungsreform und einschneidenden Äb-wertungsmassnahmen gerechnet wurde« LIit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht auch nicht - wie die Revision meint - mit den vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1952 (BGHZ 5, 12) aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch gesetzt. Ob in Reichsmark entstandene, auf Zahlung gerichtete Pflichtteilsansprüche noch im Jahre 1944 durch Zahlung des Reichsmarknennwertes beglichen werden konnten, ist eine andere Präge als die hier zur Erörterung stehende, oben näher dargelegte und nur durch Erforschung des letzten Willens des Erblassers zu beantwortende Frage, wie die Erbteilung vorzunehmen sei. Bas Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsirrtum dargelegt (S 10 der Urteilsgründe Bl 81 d.A.), dass der Klageanspruch auch zahlenmässig begründet ist. Ob den Darlegungen des Kammergeriehts, soweit sie die Haftung des Beklagten hilfsweise aus § 2219 BGB herleiten, zuzustimmen ist, braucht nicht geprüft zu werdenda sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten bereits aus den oben gemachten Ausführungen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO. Schmidt Ascher Baske Johannsen Scheffler