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BGH · IV ZR 32/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/55

Mai 1948, das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen, weil die Voraussetzungen für .die von dem Kläger begehrte Scheidung der Ehe nach § 48 EheG nicht gegeben seien. Der Kläger hat deshalb erneut vor dem Landgericht in Göttingen Klage erhoben und den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Ehe der Parteien am 2, März 1945 aus seinem Verschulden rechtskräftig geschieden worden sei. Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, daß das Landgericht in Stettin in dem Scheidungsprozeß ein Urteil erlassen habe, mit Nichtwissen und macht geltend, daß die Entscheidung jedenfalls ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht zugestellt und deshalb die Rechtsmittelfrist für sie nicht in Lauf gesetzt worden sei und die Entscheidung keine Rechtskraft erlangt habe. Das Landgericht in Göttingen hat durch Urteil vcm 22, April 1952 festgestellt, daß die Ehe der Parteien durch das Urteil des Landgerichts in Stettin vom 2. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 4« November 1952 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Beklagte verfolgt mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. März 1945 von dem Landgericht in Stettin ein Urteil verkündet worden ist, das den von dem Kläger behaupteten Inhalt hat. Diese Feststellung ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden; die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen, Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, daß dieses Urteil rechtskräftig geworden sei und seine Ehe mit der Beklagten nicht mehr bestehe, ist bei der Zweifelhaftigkeit der Frage, welche Wirkung dem Erkenntnis des Landgerichts in Stettin zukommt,' zu bejahen (§ 256 ZPO). September 1944 (RGBl I S 229), die zu der Zeit in Geltung war, als das Urteil des Landgerichts in Stettin vom 2. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß ein Ausspruch Uber die Zulassung des Rechtsmittels auch dann wirksam war, wenn er in den Urteilsgründen enthalten gewesen sein sollte, wie das bereits vorher bei der Zulassung der Revision in Ehesachen nach Teil I Kap II Art 1 Abs 2 der VO des Reichspräsidenten vom 14c Juni 1932 (RGBl I S 285 genügt hatte (Stein-Jonas-Pohle ZPO 16. Darüber, ob das Landgericht hier etwa den Parteien durch eine in den Urteilsgründen enthaltene Zulassung der Revision die An-fechtung seines Erkenntnisses ermöglicht hatte, hat das Berufungsgericht keine PestStellungen getroffen; es läßt vielmehr diese Präge ausdrücklich dahingestellt, da nach seiner Auffassung das Urteil in jedem Pall rechtskräftig geworden und damit die in dem gegenwärtigen Rechtsstreit erhobene Peststellungsklage begründet sei. März 1945 nicht sugelassen, so ist dieses mit der Verkündung rechtskräftig geworden, wie das Oberlandesgericht -zutreffend dargelegt hat. 1856 /TQ6]_/)• Verfehlt ist ferner die Annahme, daß eine seinerzeit gegen das Urteil des Landgerichts in Stettin etwa zugelassene Revision nunmehr gemäß Art 8 III Nr 88 Abs 1 RechtseinhG bei dem Bundesgerichtshof einzulegen wäre. Dezember 1952 V ZR 103/50 /§ 9/), sollte die genannte Bestimmung lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die durch das Rechtseinheitsgesetz geschaffene Rechtslage anpassen; mit der Überleitung von Verfahren auf den Bundesgerichtshof befaßt sie sich jedoch nicht. In der angefochtenen Entscheidung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts in Stettin - der keinesfalls über den Zeitpunkt der Kapitulation hinaus als solcher hatte tätig werden können - ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils erteilt hatte (§ 706 ZPO), Da das Berufungsurteil anderweitige Feststellungen nicht enthält, muß angenommen werden, daß dieses Zeugnis, das nicht mehr vorliegt, das aber dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt HflHP zugegangen war und von ihm am 20. V. Die Revision meint, daß dem Klagantrag auch dann, wenn das Urteil des Landgerichts in Stettin Rechtskraft erlangt habe, nicht stattgegeben werden könne, weil dem das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4- Mai 1948 entgegenstehe, durch das das im Jahre 1946 geltend gemachte Scheidungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dann aber müsse das jüngere Urteil Vorgehen, so daß der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts in Stettin keine Rechte mehr herleiten könne. Da das Urteil vom 2, Marz 194-5 rechtskräftig geworden und dadurch die Ehe der Parteien aufgelöst worden war, war es allerdings sachlich unrichtig, daß im Jahre 1948 eine Ehescheidungsklage des Ehemannes mit der Begründung abgewiesen wurde, dieser habe kein Recht, die Auflösung der noch bestehenden Ehe zu verlangen. Rechtskräftig wurde jedoch nur die Klagabweisung als solche, die auch hätte erfolgen müssen, wenn dem Landgericht bekannt gewesen wäre, daß die Ehe der Parteien bereits aufgelöst war. Die Gründe des Urteils des Landgerichts in Göttingen erwuchsen • dagegen nicht in Rechtskraft, und keineswegs ist, nachdem die Ehe bereits früher rechtskräftig geschieden war, aus diesem Urteil zu folgern, die Parteien seien nunmehr wieder miteinander verheiratet. April 1952 hat deshalb mit Recht festgestellt, daß die Ehe der Parteien aus dem Ver- Die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist von dem Ober-landesgericht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden* Auf den Hilfsantrag der Beklagten, festzustellen, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden sei, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen; die getroffene, bereits von dem Kläger beantragte Feststellung spricht sachlich dasselbe aus.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 256 ZPO
rechtskräftigBerufungsgerichtEheLandgerichtZPOKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

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fc- • » >	nis wird der Beweis dafür erbracht, daß die in Präge stehende Entscheidung rechtskräftig geworden ist« Die Partei, die dies bestreitet, muß beweisen, daß das Zeugnis zu Unrecht erteilt ist. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Akten vernichtet sind.
Aktenzeichen s	IV ZR 32/55
Urteil des BGH vom 11„ Mai 1953
OLG Celle
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iy_zR_22/52
Verkündet
 am 11- Mai 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elsbeth B Krs. LflIB b. V
geb.
in Bül
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Büroangesrteilten Erich T^^-Straße fl),
in We
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Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. November 1952 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien haben am 29. September 1936 vor dem Standesamt in St^lHl die Ehe geschlossen. Aus dieser ist ein
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am 10. Dezember 1937 geborener Sohn hervörgegangen. Die Parteien leben seit dem 1. Februar 1941 voneinander getrennt.
In den Jahren 1944 und 1945 schwebte zwischen ihnen ein Ehescheidungsrechtsstreit vor dem Landgericht in Stettin. Von dem Ausgang dieses Rechtsstreits erfuhren beide Parteien infolge des allgemeinen Zusammenbruchs zunächst nichts.
Im Jahre 1946 erhob der nunmehr im Bezirk des Landgerichts in Göttingen wohnende Kläger vor diesem Gericht erneut die Scheidungsklage gegen die Beklagte, die jetzt gleichfalls in Westdeutschland lebt. Die Klage wurde durch Urteil vom 4. Mai 1948, das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen, weil die Voraussetzungen für .die von dem Kläger begehrte Scheidung der Ehe nach § 48 EheG nicht gegeben seien.
Der Kläger behauptet, es sei, wie er erst jetzt erfahren habe, in dem Scheidungsrechtsstreit, der 1944 und 1945 in Stettin geschwebt habe, von dem dortigen Landgericht am 2. März 1945 ein Urteil verkündet worden, das folgenden Inhalt gehabt habe.?
"Die am 29. September 1936 vor dem Standesamt geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Kläger ist schuld an der Scheidung.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger hat der Beklagten für außergerichtliche Kosten 332 RM zu erstatten."
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Der Kläger hat deshalb erneut vor dem Landgericht in Göttingen Klage erhoben und den Antrag gestellt,
 festzustellen, daß die Ehe der Parteien am 2, März 1945 aus seinem Verschulden rechtskräftig geschieden worden sei.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden sei.
Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, daß das Landgericht in Stettin in dem Scheidungsprozeß ein Urteil erlassen habe, mit Nichtwissen und macht geltend, daß die Entscheidung jedenfalls ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht zugestellt und deshalb die Rechtsmittelfrist für sie nicht in Lauf gesetzt worden sei und die Entscheidung keine Rechtskraft erlangt habe.
Das Landgericht in Göttingen hat durch Urteil vcm 22, April 1952 festgestellt, daß die Ehe der Parteien durch das Urteil des Landgerichts in Stettin vom 2. März 1945 aus dem Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden worden sei.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 4« November 1952 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
 
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 Der Kläger verlangt, daß die Revision surückgewiesen werde.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in dem Scheidungsprozeß, der seinerzeit zwischen den Parteien schwebte, am 2. März 1945 von dem Landgericht in Stettin ein Urteil verkündet worden ist, das den von dem Kläger behaupteten Inhalt hat. Diese Feststellung ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden; die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen,
 Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, daß dieses Urteil rechtskräftig geworden sei und seine Ehe mit der Beklagten nicht mehr bestehe, ist bei der Zweifelhaftigkeit der Frage, welche Wirkung dem Erkenntnis des Landgerichts in Stettin zukommt,' zu bejahen (§ 256 ZPO).
II.	Die zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I S 229), die zu der Zeit in Geltung war, als das Urteil des Landgerichts in Stettin vom 2.
März 1945 erging, schrieb in ihrem § 1 vor, daß die Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Berufung nicht ange-fochten werden könnten. In § 2 der Verordnung war u.a, bestimmt, daß gegen solche Urteile die Revision an das Reichsgericht stattfinde, wenn sie in dem Urteil zugelassen sei. Die Zulassung dürfe nur erfolgen, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse geboten sei. Soweit das Urteil die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffe, solle der Richter die Revision stets zulassen.
 
In dem Tenor des bezeichneten landgerichtlichen Urteils wird über die Zulassung der Revision nichts gesagt. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß ein Ausspruch Uber die Zulassung des Rechtsmittels auch dann wirksam war, wenn er in den Urteilsgründen enthalten gewesen sein sollte, wie das bereits vorher bei der Zulassung der Revision in Ehesachen nach Teil I Kap II Art 1 Abs 2 der VO des Reichspräsidenten vom 14c Juni 1932 (RGBl I S 285	genügt	hatte
 (Stein-Jonas-Pohle ZPO 16. Aufl § 545, III). Darüber, ob das Landgericht hier etwa den Parteien durch eine in den Urteilsgründen enthaltene Zulassung der Revision die An-fechtung seines Erkenntnisses ermöglicht hatte, hat das Berufungsgericht keine PestStellungen getroffen; es läßt vielmehr diese Präge ausdrücklich dahingestellt, da nach seiner Auffassung das Urteil in jedem Pall rechtskräftig geworden und damit die in dem gegenwärtigen Rechtsstreit erhobene Peststellungsklage begründet sei.
Diese Auffassung trifft im Ergebnis zu.
IIIo	Hat das Landgericht in Stettin die Revision
 gegen sein Urteil vom 2. März 1945 nicht sugelassen, so ist dieses mit der Verkündung rechtskräftig geworden, wie das Oberlandesgericht -zutreffend dargelegt hat. In dem Palle ist die Ehe der Parteien also bereits seit dem 2. März 1945 rechtskräftig geschieden.
IV.	Da das Berufungsgericht jedoch keine eindeutige Peststellung dahin getroffen hat, daß das Landgericht in Stettin die Revision nicht zugelassen hat, so ist weiter zu prüfen, wie die Rechtslage für den Pall ist, daß die Revision zugelassen worden ist. Die Ausführungen, die
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in dem angefochtenen Urteil für diesen Pall gemacht werden, sind allerdings nicht frei von Rechtsirrtum. Diese Mängel des Berufungsurteils sind aber nicht entscheidungserheblich (§ 563 ZPO).
Zu Unrecht bezieht das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 30, 31 der VertragshilfeVO, an deren Stelle übrigens vom 15. Oktober 1944 an die §§ 32, 33 der zweiten KriegsmaßnahmenVO getreten waren (§§ 34* 73 dieser VO), auf den Lauf von Rechtsmittelfristen; insbesondere § 31 Abs 1 Nr 1 der VertragshilfeVO und § 33 Nr *1 der zweiten KriegsmaßnahmenVO betrafen diese Fristen nicht (Volkmar DJ 1939? 1856 /TQ6]_/)• Verfehlt ist ferner die Annahme, daß eine seinerzeit gegen das Urteil des Landgerichts in Stettin etwa zugelassene Revision nunmehr gemäß Art 8 III Nr 88 Abs 1 RechtseinhG bei dem Bundesgerichtshof einzulegen wäre. Wie dieser wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß des erkennenden Senats vom 5- Mai 1952 BGHZ 6, 64 /~657 und Urteil des V. Zivilsenats vom 19. Dezember 1952 V ZR 103/50 /§ 9/), sollte die genannte Bestimmung lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die durch das Rechtseinheitsgesetz geschaffene Rechtslage anpassen; mit der Überleitung von Verfahren auf den Bundesgerichtshof befaßt sie sich jedoch nicht. Sie eröffnet auch nicht für Verfahren aus der Zeit vor dem Zusammenbruch dort einen Instanzenzug an den Bundesgerichtshof, wo dieser bisher an das Reichsgericht ging.
Doch ist auf die damit zusammenhängenden Prägen nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hätte nämlich auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Urteil des Landgerichts in Stettin vom 2. März '1945 in jedem Palle bereits vor dem
 
Zusammenbrach rechtskräftig geworden ist. In der angefochtenen Entscheidung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts in Stettin - der keinesfalls über den Zeitpunkt der Kapitulation hinaus als solcher hatte tätig werden können - ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils erteilt hatte (§ 706 ZPO), Da das Berufungsurteil anderweitige Feststellungen nicht enthält, muß angenommen werden, daß dieses Zeugnis, das nicht mehr vorliegt, das aber dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt HflHP zugegangen war und von ihm am 20. April '1945 an den Kläger abgesandt worden ist, in ordentlicher und gehöriger Form ausgestellt worden war. Es kann dahinstehen, ob durch eine derartige Urkunde eine Tatsache im Sinne des § 418 Abs 1, 2 ZPO bekundet wird und deshalb diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden ist (so Baumbach-Lauterbach ZPO 21, Aufl § 418,
1 und Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl § 147? IV). Mindestens ist die entsprechende Anwendung der genannten Beweisvorschrift auf'das Rechtskraftzeugnis geboten» Dadurch, daß es erteilv worden ist, wird mithin bewiesen, daß die betreffende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Partei, die dies bestreitet, muß beweisen, daß das Zeugnis zu Unrecht erteilt worden ist (RGZ 46# 357 /3607; Stein-Jonas-Schönlte ZPO 17« Aufl, § 706 I; Rosenberg § 147 IV). Hier hat die Beklagte nichts dafür beigebracht, daß das von dem Urkundsbeamten erteilte Rechtskraftzeugnis inhaltlich unrichtig sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß das Urteil, bevor das Rechts-kraftzeugnis erteilt worden war, demnach noch vor dem Zusammenbruch des'Deutschen Reiches, Rechtskraft erlangt hatte, unabhängig davon, ob in ihm die Revision zugelassen worden wa<r.
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 An dem Eintritt und dem Fortbestand der Rechtskraft hat auch das von der Revision angezogene, erst später in Kraft getretene Kontrollratsgesetz Nr 4 vom 30. Oktober 1945 .(ABI S 26) nichts geändert.
V.	Die Revision meint, daß dem Klagantrag auch dann, wenn das Urteil des Landgerichts in Stettin Rechtskraft erlangt habe, nicht stattgegeben werden könne, weil dem das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4- Mai 1948 entgegenstehe, durch das das im Jahre 1946 geltend gemachte Scheidungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es lägen hier zwei sich widersprechende rechtskräftige Urteile vor. Dann aber müsse das jüngere Urteil Vorgehen, so daß der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts in Stettin keine Rechte mehr herleiten könne.
Die Rüge geht fehl. Da das Urteil vom 2, Marz 194-5 rechtskräftig geworden und dadurch die Ehe der Parteien aufgelöst worden war, war es allerdings sachlich unrichtig, daß im Jahre 1948 eine Ehescheidungsklage des Ehemannes mit der Begründung abgewiesen wurde, dieser habe kein Recht, die Auflösung der noch bestehenden Ehe zu verlangen. Rechtskräftig wurde jedoch nur die Klagabweisung als solche, die auch hätte erfolgen müssen, wenn dem Landgericht bekannt gewesen wäre, daß die Ehe der Parteien bereits aufgelöst war. Die Gründe des Urteils des Landgerichts in Göttingen erwuchsen • dagegen nicht in Rechtskraft, und keineswegs ist, nachdem die Ehe bereits früher rechtskräftig geschieden war, aus diesem Urteil zu folgern, die Parteien seien nunmehr wieder miteinander verheiratet. Das Urteil vom 4. Mai 1948 steht also der Feststellungsklage nicht entgegen.
VI.	Das in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergangene Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. April 1952 hat deshalb mit Recht festgestellt, daß die Ehe der Parteien aus dem Ver-
 
schulden des Klägers rechtskräftig geschieden worden sei.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist von dem Ober-landesgericht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden* Auf den Hilfsantrag der Beklagten, festzustellen, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden sei, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen; die getroffene, bereits von dem Kläger beantragte Feststellung spricht sachlich dasselbe aus.
Mit seinem Klagantrag konnte der Kläger allerdings insofern nicht durchdringen, als er festgestellt wissen wollte, daß die Scheidung bereitsf,am 2. März* 1945” rechtskräftig erfolgt sei0 Doch handelt es sich, da die Rechtskraft auf jeden Fall bereits vor dem 20. April 194-5 eingetreten ist, insoweit um eine unbedeutende Abweichung von seinem Klagbegehren, die eine teilweise Klagabweisung nicht erforderlich machte und auch bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt zu werden .brauchte ( § 92 Abs 2 ZPO).
Die Revision der Beklagten mußte mithin als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden*,
Schmidt
 Ascher
J ohannsen
 Kregel
Wüstenberg