3 Vollstreckung eines solchen Urteils ein es Hecht betroffen, das zu dem eingebrachten die Ehefrau - wie jeder mittelbare Be~ ihre Hechte im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ie Erhebung der Herausgabeklage gegen den als unmittelbaren Besitzer ist durch § 739 ZPO nicht ilosseno ziehen«, wenn diese sind nicht eindeutigvuhd die Präge zu prüfen ist« inwieweit über den ICLaganspruch entschieden ist0 Ist die klage des Eigentümers auf Herausgabe einer beweglichen Sache gegen einen mittelbaren Besitzer abgewiesen, so kann die Auslegung des Urteils ergeben, daß damit nur der Anspruch au? Kaufvertrag und Übereignung seien daher auch wegen Verstoßes gegen die damals, noch in Kraft gewesene 3° Anordnung zur Hegelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit ge- fj brauchten Kraftwagen vom 28* Bebruar 1941 (EAnz 1941 Er- 56 S-2) nichtig* weder die Ehefrau desBeklagten noch ihr Ehemann hätten Eigentum erworben* Der Beklagte sei über die umstände, unter denen sein Schwiegervater den Wagen erworben habe, unterrichtet gewesen* Der Kläger hat gegen den Beklagten und seine Ehefrau Klage erhoben mit dem Antrag, Schwiegervater des Beklagten« dem Viehhändler Adolf IIohnhorst, gegen Zahlung eines Betrages von 3000 RM Januar 1947 zu dem durch den amtlichen Schätzer festgestellten Preis von 950 KM gekaufto Der Kaufpreis sei an die verklagte Ehefrau gezahlt und von dieser verbraucht worden» Der Beklagte sei nunmehr alleiniger Eigentümer und Besitzer des fagenso Das Landgericht in Lüneburg hat die Klage gegen die Ehefrau angewiesen* jedoch den Ehemann zur Herausgabe des Wagens verurteilt o In den Gründen wird ausgeführt, 1-T^j^^ habe Eigentum an dem PKW nicht erworben* weil die damals vorgeschriebene amtliche Schätzung nicht vorgenommen worden sei, Der Besitz an dem wagen sei durch Erbgang zunächst auf die beklagte Ehefrau I eg Der Beruf ungsri eilt er-hat die Klage abgewiesen, weil der KläR ger nach seinem eigenen Vorbringen des Rechtsschutzinteresses an einer Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des PKw entbehre o Aach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers besitze Beklagte den PKV7 nur auf Grund seines Verwaltungs- und Butz- an Vermögen seiner Ehefrau (§ 1373 EG-3)« Dieses Vemögen umfasse nicht nur die im Eigentum, sondern auch die nur im Besitz der Ehefrau 'befindlichen Sachen, 3er Herausgabeanspruc richte sich daher gegen das eingebrachte Guta 3er streitige sagen habe auch nach der Inbesitznahme durch den Beklagten nicht seine Eigenschaft als eingebrachtes Gut verloren, der Beklagte habe zwar unmitteibaren Besitz erworben, seine Ehefrau sei jedoch mittelbare Besitzerin geblieben,. Eine klage, mit der, wie im vorliegenden Fall, ein Recht an einer zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sache geltend gemacht werde, müsse ohne Eücksicht auf den Gegenstand des Rechtsstreits gegen die Ehefrau selbst gerichtet werden. 21; RG Warn 19.18 ilr 242) und im Schrifttum (Palandt5 BGB 9* Aufl § 985 Anm 2 b; Wolffs Sachenrecht 12/14 * Aufl § 84 HI 1?2; heck«, Grundriß des Sachenrechts § 66 ?5) kein Zweifel mehr erhobene Beide Ansprü-< che stehen nebeneinander„ Streitig ist nur, ob der Anspruch gegen den mittelbaren Besitzer auch auf Herausgabe? 1st der Ehemann Besitzer von Sachen des eingebraeilten Gutes geworden, dann ist er alleiniger unmittelbarer Besitzer (RG-Z 108« 122) e Die Ehefrau hat dann nur die Stellung der nit teilbaren Besitzerin nach § 868 BG-Bo Aus dem Verwaltungs- und Kutsiiießungsrecht des Ehemannes können sich eigene Rechte des Ehemannes ergeben* Zu ihnen gehört auch das Recht zu dem Besitz an zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sacheno macht der Ehemann diese Rechte geltend«, so gründet sich seine klagehefugnis nicht auf § 1380 BGB, sondern auf sein eigenes Recht (so RG in einem nicht abgedruckten Urteil vom 10«. Daß der Ehemann als unmittelbarer Besitzer auch zur Herausgabe der von ihm gemäß § 1373 BGB in Besitz genommenen Sachen an den Eigentümer verpflichtet ist und auch darauf verklagt werden kann« ergibt sich aus dieser seiner Stellung ohne weiteres* Soweit es sich um ein Recht des Bannes seihst za B* auf die Hut Zungen des eingebrachten Gutes oder auf den Besitz des zu dem eingebracliten Gute gehörenden Sachen (§ 1373) handelt« ist der Hann kraft eigenen Rechts aktiv und passiv zur Prozeßführung legitimiert (Staudinger« BGB 9® Aufl § 1380 Anm 2 a; ähnlich Planck, BGB 4* Aufl. daß der Mann selbst zur Leistung verurteilt ist« selbst wenn er als Gesamtschuldner neben der Ehefrau haftet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 170 Aufl § 739 j Bern II 1)o Auf Grund eines gegen den Ehemann ergangenen Leistungsurteils kann immer nur in sein eigenes Vermögen vollstreckt werden, nicht in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau* Y/ird der Ehemann verurteilt« eine Sache, die er kraft seines ehemännlichen Verwaltung^- und Hutznießungsrechts besitzt« an den Eigentümer herauszugeben? so betrifft die Vollstreckung, sofern sich die Sache in seinem Gewahrsam befindet« zunächst sein eigenes Vermögen, wie oben dargelegt ist* Y/ird durch die Vollstreckung • ein der Ehefrau zustehendes Hecht betroffen, das zu dem eingebrach-ten Gut gehört 9 - auch der (mittelbare) Besitz gehört dazu -dann kann die Ehefrau wie jeder andere mittelbare Besitzer ihre Leckte nur durch die 7/ider spruchsklage nach J 771 ZPO geltend machen ( St ein-Jonas.* Schönke aaO § 771' II lt, c) 0 Zu IdieserLKlagtk bedarf sie nach § 1407 Ziff 3 LGB nicht der Zustimmung des Mannes (Planck aaO § I40g Anm 12)* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein gegen den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes ergehendes Urteil auf Herausgabe einer Sache an den Eigentümer keinen zur Vollstreckung geeigneten Eitel schaffe? Grundlage,, Ob der Eigentümer nicht auch auf dem hege zu dem gleichen Ziel kommt, daß er gegen die Ehefrau als (mittelbare) Besitzerin ein Urteil auf Herausgabe erwirkt und daneben gegen den Ehemann ein solches auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gegen die Ehefrau,, braucht hier nicht erörtert zu werdein '3er Eigentümer ist nicht gehindert, den heg der Leistungsklage gegen den Ehemann zu beschreiten« und dieser heg muß ihm schon aus dem Grunde offengehalten werden« weil nicht immer von vornherein feststeht, in welcher Eigenschaft der Besitzer die Sache innehat0 Ist aber ein solcher Titel gegen den Ehemann (trotz des mittelbaren Besitzes der Ehefrau) vollstreckbar?dann kann schon aus diesem G-runde das Recht sschutzint er esse des Klägers an diesem Titel nicht verneint werden, ganz abgesehen von der liier ebenfalls keiner Erörterung bedürfenden Präge? Die im Güterstande der Verwaltung und Nutznießung lebende Ehefrau ist berechtigt, alle Aeclitsstreitigkeiten zu führen, in denen Klage gegen sie erhoben wird* Dies ergibt sich aus § 1400 PG-Bo Die in solchen Passivprozessen ergehenden Urteile sind dem Ehemann in Ansehung des eingebrachten Gutes nur wirksam, wenn er der Prozeßführung zuges tiimnt hat* § 1400 Abs 1 BGB erstreckt aber rieht nur die Rechtskraft solcher Urteile auf den Ehemann, durch die die verklagte Ehefrau- verurteilt ist, sondern auch die Rechtskraft derjenigen Urteile, die zu Gunsten der Iran ergangen sind, durch die also die Klage gegen sie abgev/iesen wurde (Planck, BGB iv'/l § 1400 Anm 10) * Oer Beklagte kann sich daher im vorliegenden Pall in dem Umfang, in dem das Urteil zu Gunsten seiner Ehefrau Rechtskraft bewirkt, auf diese Rechts-kraftwirkung gegenüber dem Kläger berufen, da sein Beeilt zu dem | Besitz (§ 1373 BGB) von dem der Ehefrau abgeleitet wird (§ 986 Abs 1 BGB)o Der Beklagte hat auch der Prozeßführung seiner Ehefrau zugestimmto Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung die auch stillschweigend erteilt werden kann, nicht schon darin zu sehen ist. Oie Rechtskraft des in dein Rechtsstreit der Ehefrau ergangenen Urteils würde dem gegen den Beklagten erhobenen Herausgab eanspruch jedoch nur dann entgegenstehen, wenn es in seinem entscheidenden feil dahin ginge, daß mit der Abweisung der Klage auch jeder gegendie Ehefrau als- mittelbarer Besitzerin sich aus § 985 EG-B ergebende Anspruch auf Wiederherstellung des klä- weil sie nicht Besitzerin sei, sondern nur der Beklagte, der den Besitz nach § 1370 BGB von seiner Rhefrau "übernommen" habe (Seite 6 des landgerichtlichen^ Urteils)« Das Landgericht hat anscheinend dabei, übersehen,1 daßdie.. d0'i0 Abtre-■ tung seines gegen den Besitzmittler gerichteten Herausgabeanspruchs gerichtet ist« Die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergeben, daß das Landgericht nicht etwa ein Recht der verklagten Ehefrau auf die Sache hat bejahen wollen« Denn es kommt zu unci zu dem besitze berechtigt ist« Sonst würde es den beklagten Ehemann nicht zur Herausgabe verurteilt haben« Das urteil kann daher nur den Sinn haben, daß es über die Ansprüche nicht entscheidet., die dem Kläger gegen die verklagte Ehefrau als mittelbare Besitzerin zustehen, weil es entweder die liöglichkeit des mittelbaren Besitzes der Ehefrau überhaupt nicht ins Auge gefaßt hat , oder der .Ansicht war 9 der Anspruch auf Herausgabe könne sich nur gegen den unmittelbaren Besitzer richten, da nur er zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Lage und verpflichtet isto wollte man das....Urteil anders verstehen, so würö ) diese Auslegung den Gründen widersprechen« Da demnach über den Anspruch des Klägers gegen die Ehefrau nur insoweit entschieden ist, als. der Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verneint ist« so ist der Kläger nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit die Ehefrau des Beklagten auf Abtretung der Ansprüche gegen ihren Ehemann als Besitzmittler zu belangen« Boiglich kann er sich auch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit darauf berufen, daß die Ehefrau dazu verpflichtet ist« Denn ein rechtskräf- enn aber dieser Anspruch gegen die Ehefrau zu bejahen ist, daun ) entfällt auch das Recht des Beklagten zu dem Besitze an dem den Gegenstand des Streites bildenden Fahrzeug, soweit es auf § 1371 BGB beruht«
ür das Nachschlagewerk! Gesetz; BGB §§ 985« 1375« ZPO §§ 322, 739 Rechtssatzs lo üat der Ehemann heim gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Hutznießung Sachen in Besitz genommen, die sich vorher im Besitz der Ehefrau befanden, so gehört der unmitteibare Besitz zu seinem Vermögen, der der Ehefrau zustehende mittelbare Bew sitz gehört zu dem eingebrachten Gut0 2o Als unmitteibarer Besitzer kann der Ehemann mit der Eigentumsklage belangt und zur Herausgabe des Besitzes verurteilt 3 Vollstreckung eines solchen Urteils ein es Hecht betroffen, das zu dem eingebrachten die Ehefrau - wie jeder mittelbare Be~ ihre Hechte im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ie Erhebung der Herausgabeklage gegen den als unmittelbaren Besitzer ist durch § 739 ZPO nicht ilosseno .3o Die nicht in Hechtskraft erwachsenden Entscheidungsgründe sind zur Auslegung der Urteils? ornel h e ran zu. ziehen«, wenn diese sind nicht eindeutigvuhd die Präge zu prüfen ist« inwieweit über den ICLaganspruch entschieden ist0 Ist die klage des Eigentümers auf Herausgabe einer beweglichen Sache gegen einen mittelbaren Besitzer abgewiesen, so kann die Auslegung des Urteils ergeben, daß damit nur der Anspruch au? Verschaffung des unmittelbaren w erd en,, Wird durch d e r Ehe f rau zustehe Gut Gl ^ ört, dann ka: ~ A j- . ,'D 1 0 k; er - ihre Recht ZPO gel tend machen.o y,h qjti tp y >' c als , , -... V., A 4- ~ UiliU-L u ütJ aus v esc hloss en0 Besitzes bgewiesen werden sollte0 per Erhebung der klage auf Abtretung des IIerausgabeanspruches des mittelbaren Besitzers gegen einen Besitzmittler steht dann die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils nicht entgegen,. Aktenzeichens IV ZR 32/pO U\/ u iy_ zr 32/50 Verkündet am 21,, Mai 1951 _L iiiiiinrilTiiiiiiiiTiWirWihnn^’-^^illlitr^ |'| |I I geao 1£1 ett ? Justizangeste'1 .Iter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes! In dem edits st reit t des Schlächtermeisters Ernst straße Klägers. Berufungsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter 1 Rechtsanwalt Drt> und Revisionskiägers . r,' Ö e e n den Kühlenbesitzer Hugo Kreis in Beklagten« - P r o z e ß b e v 011 mä c n t i g t e r; Berufungsk 1 äger und Revisionsbeklagten-, Rechtsanwalt Justizrat Dr, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 71 Mai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br« Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Bin Hartz, Johannsen und Br0 Kregel für Recht erkannt % Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 16«> Bebruar 1950 wird aufgehoben0 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv er\vi-esenö Von Rechts wegen Tatbestand; Der 'Kläger war Eigentümer einer Hanomag-Limousine mit dem früheren polizeilichen Kennzeichen IS 10010o Im Mai 1945 übergab er den ?ersonenkraftwagen dem inzwischen verstorbenen von seiner Tochter« der Ehefrau des Beklagten,; beerbt worden, der Besitz des Wagens ist auf sie übergegangen0 Hm 23° Januar 1947 wurde der Wagen für den Beklagten zugelassen,, der sich nunmehr im Besitz des Wagens befindet* nicht verloren,. Der Wagen sei an Lieber nicht verkauft und übereignet worden* Hieber habe eine Beschlagnahme des Wagens vorge-täusclit und ihn dadurch zur Herausgabe des Wagens veranlaßt*Die Übergabe sei deshalb wegen arglistiger Täuschung angefochten worden* Er habe den Betrag von 3000 EM nur als Sicherheit angenommen« Außerdem sei der 'Hagen nicht amtlich geschätzt worden«. Kaufvertrag und Übereignung seien daher auch wegen Verstoßes gegen die damals, noch in Kraft gewesene 3° Anordnung zur Hegelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit ge- fj brauchten Kraftwagen vom 28* Bebruar 1941 (EAnz 1941 Er- 56 S-2) nichtig* weder die Ehefrau desBeklagten noch ihr Ehemann hätten Eigentum erworben* Der Beklagte sei über die umstände, unter denen sein Schwiegervater den Wagen erworben habe, unterrichtet gewesen* Der Kläger hat gegen den Beklagten und seine Ehefrau Klage erhoben mit dem Antrag, Schwiegervater des Beklagten« dem Viehhändler Adolf IIohnhorst, gegen Zahlung eines Betrages von 3000 RM m ist Der Klager behauptet, er habe das Eigentum an dem Wagen sie zur Herausgabe des Wagens zu verurteilen* < V * Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt* Sie behaupten., der Kläger habe ausweislich eines von dem Kläger Unterzeichneten Kaufvertrags mit dem Datum des 240 Kai 1345 den PKW dem Yater der beklagten Ehefrau verkauft und übereig- Januar 1947 zu dem durch den amtlichen Schätzer festgestellten Preis von 950 KM gekaufto Der Kaufpreis sei an die verklagte Ehefrau gezahlt und von dieser verbraucht worden» Der Beklagte sei nunmehr alleiniger Eigentümer und Besitzer des fagenso Das Landgericht in Lüneburg hat die Klage gegen die Ehefrau angewiesen* jedoch den Ehemann zur Herausgabe des Wagens verurteilt o In den Gründen wird ausgeführt, 1-T^j^^ habe Eigentum an dem PKW nicht erworben* weil die damals vorgeschriebene amtliche Schätzung nicht vorgenommen worden sei, Der Besitz an dem wagen sei durch Erbgang zunächst auf die beklagte Ehefrau I anderweiter Anhaltspunkte ansimehmen sei, im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Kutznießung gelebt hätten, habe der beklagte Ehemann den Besitz an dem Wagen nach § 1573 BGB erlangt o Den ihnen obliegenden Beweis,.daß der Ehemann das Eigentum von seiner Ehefrau im Januar 1947 käuflich erworben habe, hätten sie nicht erbracht * Ein Eigentumserwerb des Ehemannes wäre auch deswegen ausgeschlossen, weil dieser nicht gutgläubig gewesen sein könne» Der Beklagte sei als Besitzer zur Herausgabe des Wagens an den Kläger als Eigentümer verpflichtet* Dagegen sei die Klage gegen die Ehefrau abzuweisen,, weil sie nicht Besitzerin des PKW sei und es deshalb an einer notwendigen Voraussetzung des § 985 DGB fehle* 4 _ net» Der beklagte Ehemann habe den -Wagen von seiner Ehefrau im übergegangen* Da die beklagten Eheleute? wie mangels 4 A 'Cen das Urteil des Landgerichts eingelegten Be., u* Bit der g Lut ila c der^ .beklagte seinen Antrag auf Abweisung der III age weiter verfolgt.. In der Berufungsinstanz hat der 35eklagte neu vorgetragen? der lagen sei anläßlich des Verkaufs an Lieber amtlich geschätzt, worden«. Im übrigen haben beide Parteien ihre früheren Behauptungen wiederhole unci ergänzt« i)er mager nat auf Befragen des Berufungsgerichts behauptetJ daß der bekragte khemann den streitigen Wagen nur auf Grund seines v erwaltungs- und nutznießungsrechts gemäß § 1373 BGB besitze und daß die Bhefrau mittelbare Besitzerin des Wagens sei«. ras Oberlandesgericht hat die Klage auch igegen den'Beklagten. .bgewieseiio Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Berufungsantrag zu erkenn en-«, ■ her Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen« die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden«, jjj Butsch ei dung sgründ. eg Der Beruf ungsri eilt er-hat die Klage abgewiesen, weil der KläR ger nach seinem eigenen Vorbringen des Rechtsschutzinteresses an einer Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des PKw entbehre o Aach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers besitze Beklagte den PKV7 nur auf Grund seines Verwaltungs- und Butz- der ~ a cv* < nießung credits. an Vermögen seiner Ehefrau (§ 1373 EG-3)« Dieses Vemögen umfasse nicht nur die im Eigentum, sondern auch die nur im Besitz der Ehefrau 'befindlichen Sachen, 3er Herausgabeanspruc richte sich daher gegen das eingebrachte Guta 3er streitige sagen habe auch nach der Inbesitznahme durch den Beklagten nicht seine Eigenschaft als eingebrachtes Gut verloren, der Beklagte habe zwar unmitteibaren Besitz erworben, seine Ehefrau sei jedoch mittelbare Besitzerin geblieben,. Hach § 739 ZPO sei aber die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig., wenn die Ehefrau zur Leistung und der Ehemann zur Dul-dung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden sei, 3er uläger könne daher ein urteil? durch das der Beklagte zur Herausgabe des V/agens verurteilt werde, nicht Vollstreckern Er habe demnach kein schutswürdiges Interesse an der begehrten Verurteilung des Beklagten, Denn er greife nicht ein eigenes Hecht des Beklagten an, sondern in erster Linie die Besitzstellung der Ehefrau* In diesem Falle .sei eine Verurteilung der Ehefrau erforderlich, 5 1380 aaO legitimiere den Ehemann nur zu Aktivprozessen. Eine klage, mit der, wie im vorliegenden Fall, ein Recht an einer zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sache geltend gemacht werde, müsse ohne Eücksicht auf den Gegenstand des Rechtsstreits gegen die Ehefrau selbst gerichtet werden. Im vorliegenden Pall könne der klager jedoch einen Herausgabeanspruch gegen die Ehefrau des klagten nicht mehr erheben, nachdem die klage abgewiesen sei,Bern stehe die Recktskraftwirkung des landgerichtliehen Urteils entgegen , das insoweit vom klüger mit der Berufung nicht angefoch-ten worden sei. ~ 6 -■ Diese Erwägungen des Berufungsrichters sind rechtlich nicht bedenkenfreio Hach § 985 BG-B kann der Eigentümer von dein Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser -Anspruch richtet sich sowohl gegen den unmittelbaren als auch gegen den mittelbaren Besitzer .(§ 868 BG-B) o Dagegen wird in der Rechtsprechung (RGZ 105 ? 21; RG Warn 19.18 ilr 242) und im Schrifttum (Palandt5 BGB 9* Aufl § 985 Anm 2 b; Wolffs Sachenrecht 12/14 * Aufl § 84 HI 1?2; heck«, Grundriß des Sachenrechts § 66 ?5) kein Zweifel mehr erhobene Beide Ansprü-< che stehen nebeneinander„ Streitig ist nur, ob der Anspruch gegen den mittelbaren Besitzer auch auf Herausgabe? d0 ho aur verschaining de unmittelbaren Besitzes gerichtet werden kann, oder ob der mittelbare Besitzer nur zur Verschaffung dessen? was er selbst hat, verpflichtet ist? dD in zur Abtretung des ihm gegen den Besitzmittler zu st eilenden Herausgabeanspruchs (vgl zu dieser Drage Wolff aaO § 84 III 2; Palandt ? BGB 9o Aufl § 985 Anm 2 b; Staudinger 9o Aufl § 985 Anm II 2 c; RGE komm § 985 Anm 5)«, Leim ehelichen Gilt erstand der Verwaltung und Hutznies- sung ist der Ehemann berechtigtdie zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen (§ 1575 BGB) „ Das Ge- 0} setz räumt ihm nicht unmittelbar kraft Gesetzes den Besitz ein, sondern nur ein Recht zur Inbesitznahme0 Kraft Gesetzes erlangt der Ehemann den Besitz jedoch an solchen Sachen, an denen die Ehefrau zwar den Besitz, nicht aber die tatsächli- ✓ che Gewalt hat ? so den Besitz am Eachlaß (§ 857 BGB)* 1st der Ehemann Besitzer von Sachen des eingebraeilten Gutes geworden, dann ist er alleiniger unmittelbarer Besitzer (RG-Z 108« 122) e Die Ehefrau hat dann nur die Stellung der nit teilbaren Besitzerin nach § 868 BG-Bo Aus dem Verwaltungs- und Kutsiiießungsrecht des Ehemannes können sich eigene Rechte des Ehemannes ergeben* Zu ihnen gehört auch das Recht zu dem Besitz an zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sacheno macht der Ehemann diese Rechte geltend«, so gründet sich seine klagehefugnis nicht auf § 1380 BGB, sondern auf sein eigenes Recht (so RG in einem nicht abgedruckten Urteil vom 10«. Dezember 1931 VI 4-78/31) ° Bi© Besitzschutzansprüche stehen dem Ehemann zu« er kann sie auch gegen die Ehefrau geltend machen* * Soweit von einer Zugehörigkeit des Besitzes zu dem Vermögen des Besitzers gesprochen werden kann (RG-2 83, 241), gehört der von ihm ausgeübte unmittelbare Besitz an den Sachen des eingebrach-ten Gutes zu seinem Vermögen0 Hat er tatsächlich Besitz an den von ihm verwalteten Sachen ergriffen« so geht dieser Besitz bei seinem lode nach § 857 BGB auf seine Erben über (V/olff aaO § 12 II 3) a Daß der Ehemann als unmittelbarer Besitzer auch zur Herausgabe der von ihm gemäß § 1373 BGB in Besitz genommenen Sachen an den Eigentümer verpflichtet ist und auch darauf verklagt werden kann« ergibt sich aus dieser seiner Stellung ohne weiteres* Soweit es sich um ein Recht des Bannes seihst za B* auf die Hut Zungen des eingebrachten Gutes oder auf den Besitz des zu dem eingebracliten Gute gehörenden Sachen (§ 1373) handelt« ist der Hann kraft eigenen Rechts aktiv und passiv zur Prozeßführung legitimiert (Staudinger« BGB 9® Aufl § 1380 Anm 2 a; ähnlich Planck, BGB 4* Aufl. § 1380 Anm 21)o Aus § 739 ZPO kann nichts Gegenteiliges entnommen.wer- 8 8 cleiio .Diese Vorschrift regelt die Voraus set zungen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Ehefrau (auf Grund einer eigenen Verpflichtung) ergangenen Urteil in das eingebrachte Gut zulässig ist«. Hiernach bedarf es zur Vollstreckung in der Hegel noch eines Titels gegen den Ehemann« der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut gerichtet isto Dieser wird nicht dadurch ersetzt? daß der Mann selbst zur Leistung verurteilt ist« selbst wenn er als Gesamtschuldner neben der Ehefrau haftet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 170 Aufl § 739 j Bern II 1)o Auf Grund eines gegen den Ehemann ergangenen Leistungsurteils kann immer nur in sein eigenes Vermögen vollstreckt werden, nicht in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau* Y/ird der Ehemann verurteilt« eine Sache, die er kraft seines ehemännlichen Verwaltung^- und Hutznießungsrechts besitzt« an den Eigentümer herauszugeben? so betrifft die Vollstreckung, sofern sich die Sache in seinem Gewahrsam befindet« zunächst sein eigenes Vermögen, wie oben dargelegt ist* Y/ird durch die Vollstreckung • ein der Ehefrau zustehendes Hecht betroffen, das zu dem eingebrach-ten Gut gehört 9 - auch der (mittelbare) Besitz gehört dazu -dann kann die Ehefrau wie jeder andere mittelbare Besitzer ihre Leckte nur durch die 7/ider spruchsklage nach J 771 ZPO geltend machen ( St ein-Jonas.* Schönke aaO § 771' II lt, c) 0 Zu IdieserLKlagtk bedarf sie nach § 1407 Ziff 3 LGB nicht der Zustimmung des Mannes (Planck aaO § I40g Anm 12)* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein gegen den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes ergehendes Urteil auf Herausgabe einer Sache an den Eigentümer keinen zur Vollstreckung geeigneten Eitel schaffe? findet daher im Gesetz keine . - 9 „ Grundlage,, Ob der Eigentümer nicht auch auf dem hege zu dem gleichen Ziel kommt, daß er gegen die Ehefrau als (mittelbare) Besitzerin ein Urteil auf Herausgabe erwirkt und daneben gegen den Ehemann ein solches auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gegen die Ehefrau,, braucht hier nicht erörtert zu werdein '3er Eigentümer ist nicht gehindert, den heg der Leistungsklage gegen den Ehemann zu beschreiten« und dieser heg muß ihm schon aus dem Grunde offengehalten werden« weil nicht immer von vornherein feststeht, in welcher Eigenschaft der Besitzer die Sache innehat0 Ist aber ein solcher Titel gegen den Ehemann (trotz des mittelbaren Besitzes der Ehefrau) vollstreckbar?dann kann schon aus diesem G-runde das Recht sschutzint er esse des Klägers an diesem Titel nicht verneint werden, ganz abgesehen von der liier ebenfalls keiner Erörterung bedürfenden Präge? ob das Rechtsschutzinteresse an einem Leistungsurteil nicht auch aus anderen Gründen zu bejahen wäre0 A. La das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Verur- teilung des Beklagten zur Herausgabe des hagens demnach nicht verneint werden kann, erhebt sich die Erage«, ob einer sachlichen Nachprüfung des Herausgabeanspruchs gegen den Beklagten nicht der Umstand entgegeiisteht? daß die Klage gegen seine Ehefrau auf Herausgabe rechtskräftig abgewiesen ist* Auch dies ist zu ver-x-eineu o Die im Güterstande der Verwaltung und Nutznießung lebende Ehefrau ist berechtigt, alle Aeclitsstreitigkeiten zu führen, in denen Klage gegen sie erhoben wird* Dies ergibt sich aus § 1400 PG-Bo Die in solchen Passivprozessen ergehenden Urteile sind dem Ehemann in Ansehung des eingebrachten Gutes nur wirksam, wenn -10- 10 er der Prozeßführung zuges tiimnt hat* § 1400 Abs 1 BGB erstreckt aber rieht nur die Rechtskraft solcher Urteile auf den Ehemann, durch die die verklagte Ehefrau- verurteilt ist, sondern auch die Rechtskraft derjenigen Urteile, die zu Gunsten der Iran ergangen sind, durch die also die Klage gegen sie abgev/iesen wurde (Planck, BGB iv'/l § 1400 Anm 10) * Oer Beklagte kann sich daher im vorliegenden Pall in dem Umfang, in dem das Urteil zu Gunsten seiner Ehefrau Rechtskraft bewirkt, auf diese Rechts-kraftwirkung gegenüber dem Kläger berufen, da sein Beeilt zu dem | Besitz (§ 1373 BGB) von dem der Ehefrau abgeleitet wird (§ 986 Abs 1 BGB)o Der Beklagte hat auch der Prozeßführung seiner Ehefrau zugestimmto Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung die auch stillschweigend erteilt werden kann, nicht schon darin zu sehen ist. daß die verklagten Eheleute den Prozeß durch einen gemeinschaftlich bestellten Prozeßbevollmächtigten haben führen lassen« Oer Beklagte hat seine Zustimmung aber jedenfalls dadurch erteilt, daß er sich auf die Rechtskraft des zu Gunsten seiner Ehefrau ergangenen Urteils ausdrücklich berufen hat- (vnl Schriftsatz vom 8* ITovember 1949? Bl 74 b GerA) » Daß die Zustimmung auch nachträglich und auch nach Rechtskraft des Urteils erteilt werden kann, ist mit der herrschenden Eeinung unbedenk-•' lieh anzunehmen* " J Oie Rechtskraft des in dein Rechtsstreit der Ehefrau ergangenen Urteils würde dem gegen den Beklagten erhobenen Herausgab eanspruch jedoch nur dann entgegenstehen, wenn es in seinem entscheidenden feil dahin ginge, daß mit der Abweisung der Klage auch jeder gegendie Ehefrau als- mittelbarer Besitzerin sich aus § 985 EG-B ergebende Anspruch auf Wiederherstellung des klä- 11 gerisehen Besitzes verneint werden sollte« Wenn inan sich allein an den Tenor des Urteils hält, der in Rechtskraft erwächst„dann könnte dies angenommen. werdenu 'Diner^solchen: Auslegung^ des.: Urteils stehen aber die Urteilsgründe entgegen« Diese nehmen zwar, nicht an der Rechtskraft (§ 322 ZPO) teil« Dies hindert aber nicht, sie zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen« inwieweit über den Riaganspruch entschieden ist? muß die Auslegung ergeben. Sie hat das ganze urteil zu dem Gegenstand (Rosenberg, ZPO 5<> Aufl § 150 I 3 u und II 3? Stein-Jonas-Schönke aaO § 322 Anm VII mit Hachw)« miner Auslegung, des TJrteilstenors bedarf es allerdings dann nicht? wenn die Entscheidung ihrem Sinne nach eindeutig ist« Dies ist aber hier nicht der Pall« Das Landgericht hat die klage gegen die Rhefrau Hildebrandt abgewiesen? weil sie nicht Besitzerin sei, sondern nur der Beklagte, der den Besitz nach § 1370 BGB von seiner Rhefrau "übernommen" habe (Seite 6 des landgerichtlichen^ Urteils)« Das Landgericht hat anscheinend dabei, übersehen,1 daßdie.. Ehef raun trotzdem Besitzerin ist, und zwar mittelbare Besitzerin nach § 868 BGB, und daß der Anspruch nach § 985 BGB sich auch gegen den mittelbaren Besitzer richtet, sei es,daß er auf Herausgabe, d« i«Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, sei es?daß er nur auf Herausgabe dessen, was der mittelbare Besitzer hat,. d0'i0 Abtre-■ tung seines gegen den Besitzmittler gerichteten Herausgabeanspruchs gerichtet ist« Die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergeben, daß das Landgericht nicht etwa ein Recht der verklagten Ehefrau auf die Sache hat bejahen wollen« Denn es kommt zu a en lis«, daß der Kläger sein Eigentum nicht an den Beklag- ten oder seine Ehefrau verloren hat, sondern noch Eigentümer 12 12 unci zu dem besitze berechtigt ist« Sonst würde es den beklagten Ehemann nicht zur Herausgabe verurteilt haben« Das urteil kann daher nur den Sinn haben, daß es über die Ansprüche nicht entscheidet., die dem Kläger gegen die verklagte Ehefrau als mittelbare Besitzerin zustehen, weil es entweder die liöglichkeit des mittelbaren Besitzes der Ehefrau überhaupt nicht ins Auge gefaßt hat , oder der .Ansicht war 9 der Anspruch auf Herausgabe könne sich nur gegen den unmittelbaren Besitzer richten, da nur er zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Lage und verpflichtet isto wollte man das....Urteil anders verstehen, so würö ) diese Auslegung den Gründen widersprechen« Da demnach über den Anspruch des Klägers gegen die Ehefrau nur insoweit entschieden ist, als. der Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verneint ist« so ist der Kläger nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit die Ehefrau des Beklagten auf Abtretung der Ansprüche gegen ihren Ehemann als Besitzmittler zu belangen« Boiglich kann er sich auch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit darauf berufen, daß die Ehefrau dazu verpflichtet ist« Denn ein rechtskräf- tiges urteil gegen oder für die Ehefrau liegt insoweit nicht vor« das dem Kanne gegenüber nach § 1400 BGB wirken könnte*'.7 enn aber dieser Anspruch gegen die Ehefrau zu bejahen ist, daun ) entfällt auch das Recht des Beklagten zu dem Besitze an dem den Gegenstand des Streites bildenden Fahrzeug, soweit es auf § 1371 BGB beruht« Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden« Die Sache ist an das Berufungsgericht nach § 365 Abs 1 ZPO zurückzuverweisen., da der Rechtsstreit für eine Entscheidung durch dfi R hevi sioi isgericht s i ch 1 Y '■ der Berufung bei ß 0-0 L1. o_ii von ihm beha- word to «•u 0 ei o hierzu li rurungsinstanz auch darauf berufen«, daß der Y/agen amtlich geschätzt cli nicht Stellung genommen,, ferner hatte der Beklagte in beiden Vorinstanzen geltend gemacht, daß er den Wagen von seiner Bhefrau gekauft haoe und ihn deshalb als Eigentümer besitze0 Inch diese Behauptung bedarf der t at sächlichen und .rechtlichen Yurdigungo' Aus diesen Gründen war mit der sich aus § 97 ZPO•ergebenden kostenfolge, nie geschehen«,, zu erkennen., Br., Lersch iclie: Br Lar hregel uh Johannsen