Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 32/09 vom 4. September 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. September 2009 beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klägerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Streitwert: 156.500 € Gründe: 1 Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - 9 0 394/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - 1-4 U 64/08 -