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BGH · IV ZR 32/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GegenvorstellungZPODüsseldorfunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 32/09
vom 4. September 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 am 4. September 2009
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klägerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: 156.500 €
Gründe:
1	Die	Gegenvorstellung	gibt	keinen	Anlass	zu	einer	abändernden
 Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen,
 weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.
Terno
 Wendt	Dr.	Kessal-Wulf
 Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - 9 0 394/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - 1-4 U 64/08 -