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BGH · IV ZR 32/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 32/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. 1. a) Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren haben der Kläger 3 %, die Beklagten zu 1a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen. b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in den Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu 1 a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Beschwerdeverfahren trägt der Kläger je 3 %.

Kosten20FrankeStreitwertKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 32/06
vom 20. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 20. Februar 2008
beschlossen:
1. a) Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren haben der Kläger 3 %, die Beklagten zu 1a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen.
b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in den Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu 1 a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Beschwerdeverfahren trägt der Kläger je 3 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. a)	Streitwert für die Beschwerdeverfahren:	3.130.750 €
(Testamentsanfechtung	3.040.000 €
Auskunftsklage	75.000 €
Feststellung des Testamentsvollstreckeramtes	15.750	€)
b)	Streitwert für das Revisionsverfahren:	3.040.000 €
(Revision des Klägers:
25% des Nachlasswerts, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958 unter 2, mithin	760.000	€
Anschlussrevision der Beklagten:	2.280.000	€)
Seiffert	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 0 2556/00 -OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -