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BGH · iv ZR 31/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 31/66

Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Diese Anleiheablösungsschuld hatte sie durch Umtausch von Reichsmarkanleihen des Deutschen Reiches oder seiner Länder nach §§ 1« 50 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Diese Vorzugsrente betrug 80 $ des Nennbetrags der Auslosungsrechte, die sie als Anleihealtbesitzer nach §§ 8, 12 AnlAbG im Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld erhalten hatte. Sie hat diese Entscheidung damit begründet« ein zu entschädigender Schaden liege nicht vor, weil die Summe der nicht geleisteten Rentenbeträge (2.185,— RM) den Wert des Auslosungsrechts (Fünffacher Nennbetrag + 4,5 i» Zinsen seit 1. Das Landgericht hat den Klägern eine Entschädigung von 403,— DM zugesprochen, weil die r.iicleeretattungs-rechtlichen Ersatzleistungen für die Entziehung der Rechte aus der Anleiheablösung den Rentenverlust nicht mitumfaßt hätten. 1. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem Urteil des Landgerichts ausgeführt, daß die Vorenthaltung der Vorzugsrente, für sich betrachtet, nicht als eine unter rückerstattungsrechtliohe Vorschriften fallende Entziehung angesehen werden könne. In dem angefochtenen Urteil wird weiter auege-führt, daß die Auffassung des beklagten Landes nicht zutreffe, daß der Gläubiger nur das Recht habe, ent-weder an der Auslosung, also der Tilgung der Ablösunga-schuld teilzunehmen oder die Rente zu fordern. Damit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, daß die Wahl der Vorzugsrente zwar für die Dauer ihrer Zahlung das Ruhen der Auslosungsrechte zur Folge habe, aber den Verlust dieser Rechte nicht herbeiführe (§ 23 AnlAbG). Auch hinsichtlich der Schadensberechnung hat daß Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß der Erblasserin bis zur allgemeinen Einstellung derartiger Rentenzahlungen Rentenbeträge von insgesamt 2.015,— RM vorenthalten worden seien und ihr daher eine Entschädigungssumme von 403»— DM zustehe a) Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin durch den auf der Deportation beruhenden Verlust der Vörzugsrente (§21 Abs. 1 Mr. 2 AnlAbG) einen Vermögensschaden erlitten-hat. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Auffassung des Landgerichts die Anwendbarkeit des Rückerstattungsrechts mit der Begründung verneint, der Anspruch der Erblasserin auf Rente sei durch die Deportation erloschen, deshalb habe das Deutsche Reich keine "Eigentümerstellung" erlangt. Gegen diese Ansicht könnte sprechen, daß nach Art» 2 Abs.3 AmREG, Art. 2 Abs.3 BrEEG und Art. 2 Abs, 3 REAOBln auch der verfolgungsbedingte, kraft Gesetzes eingetretene Verfall eines Vermögensgegenstandes als Entziehung angesehen wird. Hier ist das Erlöschen des Rentenanspruchs jedoch nicht darauf zurtickzufUhren, daß der Schuldner gerade die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vorzugsrente durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen herbeiführen wollte, wie dies für den Verfall im Sinne der erwähnten Bestimmungen kennzeichnend ist, sondern darauf, daß er die Deportation zu dem Anlaß nahm, um durch die Anwendung an sich nicht dieliminierender Geeetzesvorschriften die Zahlung der Rente einstellen zu können. Zur Annahme einer Entziehung durch Mißbrauch eines Staatsaktes genügt es noch nicht, daß zwischen der Deportation als einer Maßnahme im Sinne des Art. 1 AmREG, Art. 1 BrREG und Art. 1 REAOBln und dem Rechtsverlust nach einem Gesetz, das zu dem Erlöschen eines Rechte führt, wenn der Gläubiger nicht mehr im Inlande wohnt, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Nach § 20 Abs. 1 BRüG richtet sich die Höhe des Schadensersatzes wegen der Entziehung von Forderungen, die gegen das Deutsche Reich gerichtet waren, nach dem am 1, Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgegesetz vom 5. Feststellungen des Berufungsgerichts, die hier die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Einstellung der Rentenzahlungen die Vorbereitung der Entziehung der Anleiheablösungsschuld sein sollte, liegen nicht vor, da-1 gegen spricht vielmehr, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch Anfang 1943 ein Auslosungsrecht der Erblasserin gezogen wurde. c) Die Revision bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, durch die Wiedergutmachung für die Entziehung der Anleiheablösungsschuld und der Auslosungsrechte sei auch der Schaden für die Vorenthaltung der Vorzugsrente abgegolten. Das ist nicht zutreffend, und zwar aus folgenden Gründen: Nach dem Ende des ersten Weltkrieges war das Deutsche Reich, auch im Hinblick auf die Reparationsforderungen, außerstande, die Reichsmark-Anleihen des Reiches und der Länder zu verzinsen und zu tilgen. Diese Schulden wurden daher durch das Anleiheablösungsgesetz zusammen-geoirichsn, derart, daß 1000 M^Nennbetrag*.der;Anl;ejfre in eine Ablösungsschuld von 25 RM (§ 5 Abs. 1 AnlAbG) umgetauscht wurden. Über die Tilgung dieser allgemeinen Anleiheablösungaschuld enthielt das Gesetz nichts, nach § 4 aaO kennte eine Verzinsung bis zu dem Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Ihnen wurde das Recht gewährt, durch die Ausgabe veräußerlicher und vererbbarer Auslosungsrechte an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld teilzunehmen, ihnen wurde ferner das Recht auf die Vorzugsrente eingeräumt,(§§ 12-16, 18 ff aaO). Die Tilgung wurde durch Ziehung der Auslosungsrechte durchgeführt, und zwar innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren« (§ 13 aaO). Da indessen nach § 14 des Gesetzes eine Verzinsung der Ablösungsschuld erst mit der Fälligkeit der Einlösungsbeträge zu erfolgen hatte, und zwar mit 4 1/2 i» für die Zeit vom 1* Januar 1926 bis zu dem Ende des auf die Ziehung folgende". Bie Revision berücksichtigt nicht, daß eine erhöhte Rente erhalten sollte, wer auf seine Auslosungsrechte und die bestehende Anleiheablösungssohuld endgültig verzichtete. Richtig ist vielmehr, daß schon nach dem AnlAbG in der ursprünglichen Passung mit dem Ende der Vorzugsrente die Möglichkeit der Til'^ng^wiederfeinsetze^.'?» Hieraus folgt, daß ein Verfolgter neben dem Verlust von Rententeilbeträgen auch Schaden durch die Einziehung der Anleiheablösungsschuld mit den Auslosungsrechten erleiden konnte. Da auch gegen die von den Tatsachengerichten ermittelte, von der Revision nicht angegriffene Höhe des Anspruches keine Bedenken bestehen, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 2PO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 100 BGB § 225 BEG
RechtAuslosungsrechteAnlAbGaaOGesetzVorzugsrenteEntziehungAnleiheablösungsschuldRevision

Volltext der Entscheidung

N ache chlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 5, 56
Zur Präge der Entschädigung hei Wegfall der Vorzugsrente nach dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl I, 137).
BGH, Urt.v. 14. Juli 1967 - iv ZR 31/66 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 31/66	URTEIL	Verkündet	«nt
 Jun 196? Broeske,
 Justizangeeteilte
als Urknndtbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungarechtsstreit
 des Landes Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart,
- Brozeßbevollmächtigtert
 Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Dr« Robert W
2» Margot Ruth W a yUSA,
3. Edith Carol B >
- Prozeßbevollmächtigters
?d Drive,
 Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.l
 
I
Der IV. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen s das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1969 wird auf seine Kosten zurttckgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klüger sind die Erben der 1992 in im Staate New York/üSA, verstorbenen Frau Emma die im Oktober 1940 zusammen mit ihrem Ehemanne das Schicksal der badischen Juden teilen mußte und nach Südfrankreich deportiert wurde.
Die Erblasserin war Gläubigerin einer Anleiheablösungsschuld im Nennbetrag von 587,50 RM. Diese Anleiheablösungsschuld hatte sie durch Umtausch von Reichsmarkanleihen des Deutschen Reiches oder seiner Länder nach §§ 1« 50 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl I, 157), geändert durch Gesetz vom 23. März 1934 (RGBl I, 232), erhalten.
 
Als Anleihealtbesitzerin, die ihre Reiohsmarkan-leihen vor dem 1. Juli 1920 erworben und bis zu dem Umtausch behalten hatte, war ihr nach §§ 8, 18 ff AnlAbG von der Reichsschuldenverwaltung eine Voreugsrente von jährlich 470,— RM zuerkannt worden. Diese Vorzugsrente betrug 80 $ des Nennbetrags der Auslosungsrechte, die sie als Anleihealtbesitzer nach §§ 8, 12 AnlAbG im Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld erhalten hatte. Bis zur Höhe der Auslosungsrechte wurde die Anleiheablösungsschuld in 30 Jahren durch Ziehung der Auslosungs-rechte getilgt (§ 13 aaO).
Die Gewährung der Vorzugsrente war nach § 18 aaO ferner an die Bedingung gebunden, daß der bedürftige oder Uber 60 Jahre alte Gläubiger im Inland wohnte. Den letzten Halbjahresrentenbetrag erhielt die Erblasserin am 1. Oktober 1940. Nach der Deportation wurden die Zahlungen eingestellt.
Ein Auslosungsrecht über 50,— SM wurde zu dem
1.	April 1943 gezogen, der Einlösungsbetrag, das Fünffache des Nennbetrags des Auslosungsrechts (§ 14 aaO), wurde einbehalten. Die restlichen Auslosungsrechte wurden eingezogen.
Wegen der entzogenen Rechte aus der Anleiheablösungsschuld mit den Auslosungsrechten haben die Geschädigten Rückerstattungsansprüche geltend gemacht.
Daneben verlangen die Kläger Entschädigung für den Vermögensschaden, den die Erblasserin nach ihrer Ansicht dadurch erlitten hat, daß ihr die Vorzugsrente vom 1. April. 1941 bis zu dem Kriegsende, dem Zeitpunkt, zu dem diese Rentenzahlungen allgemein eingestellt wurden,
 vorenthalten wurde.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurück-gewiesen. Sie hat diese Entscheidung damit begründet« ein zu entschädigender Schaden liege nicht vor, weil die Summe der nicht geleisteten Rentenbeträge (2.185,— RM) den Wert des Auslosungsrechts (Fünffacher Nennbetrag +
 4,5 i» Zinsen seit 1. Januar 1926) = 3.479,47 RM nicht erreiche.
Das Landgericht hat den Klägern eine Entschädigung von 403,— DM zugesprochen, weil die r.iicleeretattungs-rechtlichen Ersatzleistungen für die Entziehung der Rechte aus der Anleiheablösung den Rentenverlust nicht mitumfaßt hätten.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht diese Entscheidung gebilligt. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt, um zu erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kläger haben gebeten, die Revision zurUckzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem Urteil des Landgerichts ausgeführt, daß die Vorenthaltung der Vorzugsrente, für sich betrachtet, nicht als eine unter rückerstattungsrechtliohe Vorschriften fallende Entziehung angesehen werden könne. Es hat de« damit begründet, daß das Deutsche Reich keine Gläubigerstellung erlangt habe. Das sei nicht der Fall gewesen, weil nach § 21 Abs. 1
 
Nr. 2 AnlAbG die Vorzugsrente erlösche, wenn der Gläubiger nicht mehr ira Inland wohne. Die Anleiheablösungs- . schuld mit den Ausloaungerechten sei dadurch nicht untergegangen, das Recht auf die Vorzugerente habe also das Schicksal der Gläubigerrechte nicht ohne weiteres geteilt, es sei daher auch nicht als Nebenrecht der Gläubigerrechte anzusehen.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter auege-führt, daß die Auffassung des beklagten Landes nicht zutreffe, daß der Gläubiger nur das Recht habe, ent-weder an der Auslosung, also der Tilgung der Ablösunga-schuld teilzunehmen oder die Rente zu fordern. Damit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, daß die Wahl der Vorzugsrente zwar für die Dauer ihrer Zahlung das Ruhen der Auslosungsrechte zur Folge habe, aber den Verlust dieser Rechte nicht herbeiführe (§ 23 AnlAbG). Der Wert der Auslosungsrechte werde durch den Rentenbezug nicht gemindert. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß ein Verfolgter, der sowohl das Recht auf die Rente und daneben das Gläubigerrecht aus der Ablösungsschuld eingebüßt habe, einen doppelten Schaden erlitten habe. Daher gleiche, wie in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt wird, die Wiedergutmachung für den Verlust der Gläubigerrechte aus der Ablösungsschuld und der Auslosungsrechte den Schaden für den Rentenverlust nicht aus; von einer Doppelentschädigung könne daher nicht gesprochen werden.
Auch hinsichtlich der Schadensberechnung hat daß Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß der Erblasserin bis zur allgemeinen Einstellung derartiger Rentenzahlungen Rentenbeträge von insgesamt 2.015,— RM vorenthalten worden seien und ihr
 daher eine Entschädigungssumme von 403»— DM zustehe
2.	Gegen diese Begründung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a)	Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin durch den auf der Deportation beruhenden Verlust der Vörzugsrente (§21 Abs. 1 Mr. 2 AnlAbG) einen Vermögensschaden erlitten-hat. Ob diese Vermögenseinbuße, für sich betrachtet, rttckerBtattungs-rechtlicher Natur und deshalb nach § 5 BEG nur nach den entsprechenden Rechtsvorschriften wiedergutzu demachen ist, bedarf der Erörterung. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Auffassung des Landgerichts die Anwendbarkeit des Rückerstattungsrechts mit der Begründung verneint, der Anspruch der Erblasserin auf Rente sei durch die Deportation erloschen, deshalb habe das Deutsche Reich keine "Eigentümerstellung" erlangt. Gegen diese Ansicht könnte sprechen, daß nach Art» 2 Abs. 3 AmREG, Art. 2 Abs. 3 BrEEG und Art. 2 Abs, 3 REAOBln auch der verfolgungsbedingte, kraft Gesetzes eingetretene Verfall eines Vermögensgegenstandes als Entziehung angesehen wird. Hier ist das Erlöschen des Rentenanspruchs jedoch nicht darauf zurtickzufUhren, daß der Schuldner gerade die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vorzugsrente durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen herbeiführen wollte, wie dies für den Verfall im Sinne der erwähnten Bestimmungen kennzeichnend ist, sondern darauf, daß er die Deportation zu dem Anlaß nahm, um durch die Anwendung an sich nicht dieliminierender Geeetzesvorschriften die Zahlung der Rente einstellen zu können.
Darin liegt hier auch kein Mißbrauch eines Staatsaktes , der nach Art. 2 Abs.1,4 AmREG und den entspre-
 
chenden Vorschriften der für die frühere britische Besatzungszone und für Berlin erlassenen Rückerstattungsgesetze als Entziehungsfall anzusehen ist und daher die Anwendung des Entschädigungsrechts zu dem Ausgleich des Vermögensverlustes nicht zulassen würde.
Zur Annahme einer Entziehung durch Mißbrauch eines Staatsaktes genügt es noch nicht, daß zwischen der Deportation als einer Maßnahme im Sinne des Art. 1 AmREG, Art. 1 BrREG und Art. 1 REAOBln und dem Rechtsverlust nach einem Gesetz, das zu dem Erlöschen eines Rechte führt, wenn der Gläubiger nicht mehr im Inlande wohnt, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Rot-wendig ist vielmehr, daß die erwähnte Rechtsfolge selbst sich als Verfolgungsmaßnahme darstellt oder aus Verfolgungsgründen herbeigeführt wurde*
Diese Abgrenzung zu dem Entsohädigungsrecht entspricht der Rechtsprechung des OberstSn >Rückterstät,t\Snggff~ gerichts (Cora RzW 1952, 129 Hr. 3, ORGBrZ RzW 1955,
272 Hr. 20 und dem Schrifttum (Blessin-Ehrig-Wilden,
 3.	Aufl., Anm. 15 zu § 56 BEG, v. Dam-Loos, Anm. 9 e zu § 56 BEG).
Die Ansicht des Berufungsgerichts zu dieser Präge ist daher zutreffend.
b)	Ohne weitere Begründung, aber ohne Rechtsfehler, hat der Berufungsrichter weiter angenommen, daß die Löschung der im Reichsschuldbuch eingetragenen Anleihe-Ablösungsschuld und die Vernichtung der der Erblasserin gehörenden, bei der Reichsschuldenverwaltung hinterlegten Auslosungsscheine (§§ 8, 12-17, 23 AnlAbG) als Entziehungen zu werten sind. Diese VermögensVerluste beruhten auf
 
der 11% VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I, 722), nach der die den rassisch Verfolgten verbliebenen Vermögenswerte auf die öffentliche Hand übergingen. Nach § 20 Abs. 1 BRüG richtet sich die Höhe des Schadensersatzes wegen der Entziehung von Forderungen, die gegen das Deutsche Reich gerichtet waren, nach dem am 1, Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgegesetz vom 5. November 1957 (BGBl I, 1747) und dessen §§ 30 Nr. 1,
35, 36 (vgl. Blessin-Hilden BRüG Anm. 14 zu § 20).
Nach § 20 Abs. 3 BRÜG ist bei der Bemessung des Schadensersatzes § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden* Nach dieser Bestimmung werden bei der Festsetzung des Schadensersatzes entgangene Nutzungen, Zinsen oder sonstige Geldwertevorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, dadurch abgegolten, daß dem Schadensersatzbetrag 25 v. H.hinzugerechnet werden. Derartige Nutzungen sind also nicht nach § 56 Abs. 2 BEG zu entschädigen. Fraglich ist, ob die rückerstattungsrechtliche pauschale Sohadens-ersatzleistung für Nutzungen nur für die Fälle gilt, in denen die Nutzung erst mit der Entziehung des die Nutzung abwerfenden Vermögensgegenstandes wegfällt.
Für diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 16 Abs.
2 aaO sowie der Umstand, daß das Rückerstattungsrecht nur diejenigen Vermögensverluste wiedexgutmacht, die durch die Entziehung und deren Folgen erst herbeigeführt worden sind. Bei dieser Auslegung muß die Einstellung derartiger Leistungen vor der Entziehung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG entschädigt werden. Das würde möglicherweise in den Fällen, in denen etwa die Einstellung von Zinszahlungen nur der Beginn der Entziehung des Kapitals
 
war, nicht zu sachgerechten Lösungen führen, weil eine derartige Aufspaltung eines bei wir tschaftlicher Betrachtung einheitlichen Schadensgeschehens in eine rückerstattungsrechtliche und eine entschädigungs-rechtliche Seite Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 5 BEG nicht entsprechen dürfte. Feststellungen des Berufungsgerichts, die hier die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Einstellung der Rentenzahlungen die Vorbereitung der Entziehung der Anleiheablösungsschuld sein sollte, liegen nicht vor, da-1 gegen spricht vielmehr, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch Anfang 1943 ein Auslosungsrecht der Erblasserin gezogen wurde.
c)	Die Revision bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, durch die Wiedergutmachung für die Entziehung der Anleiheablösungsschuld und der Auslosungsrechte sei auch der Schaden für die Vorenthaltung der Vorzugsrente abgegolten. Vorzugsrente und Anleiheablösung schlössen einander aus. Das ist nicht zutreffend, und zwar aus folgenden Gründen: Nach dem Ende des ersten Weltkrieges war das Deutsche Reich, auch im Hinblick auf die Reparationsforderungen, außerstande, die Reichsmark-Anleihen des Reiches und der Länder zu verzinsen und zu tilgen. Diese Schulden wurden daher durch das Anleiheablösungsgesetz zusammen-geoirichsn, derart, daß 1000 M^Nennbetrag*.der;Anl;ejfre in eine Ablösungsschuld von 25 RM (§ 5 Abs. 1 AnlAbG) umgetauscht wurden. Über die Tilgung dieser allgemeinen Anleiheablösungaschuld enthielt das Gesetz nichts, nach § 4 aaO kennte eine Verzinsung bis zu dem Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden.
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Besser gestellt wurden die Anleihealtbesitzer, die vor dem 1. Juli 1920 Gläubiger geworden waren und denen die Anleihen vom Erwerb bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört hatten (§9 aaO). Ihnen wurde das Recht gewährt, durch die Ausgabe veräußerlicher und vererbbarer Auslosungsrechte an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld teilzunehmen, ihnen wurde ferner das Recht auf die Vorzugsrente eingeräumt,(§§ 12-16, 18 ff aaO). Die Tilgung wurde durch Ziehung der Auslosungsrechte durchgeführt, und zwar innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren« (§ 13 aaO). Mit der Ziehung erhielt der Berechtigte einen Anspruch auf das Fünffache des Nennbeträge der Auslosungsrechte, so daß die durch Auslosungsrechte verbriefte Anleiheablösungsschuld mit 12,5 % des Nennwerts der Reichsmarkanleihe getilgt wurde*
Da indessen nach § 14 des Gesetzes eine Verzinsung der Ablösungsschuld erst mit der Fälligkeit der Einlösungsbeträge zu erfolgen hatte, und zwar mit 4 1/2 i» für die Zeit vom 1* Januar 1926 bis zu dem Ende des auf die Ziehung folgende". Kalendervierteljahres, so mußte der Gesetzgeber den sehr zahlreichen Rentnern eine besondere Hilfe bringen, die während des Krieges ihr Vermögen, dessen Erträge.ihre Altersversorgung weitgehend gesichert hatten, ganz oder zu dem Teil in Kriegsanleihen angelegt hatten. Sie konnten nicht auf die vorzeitige Veräußerung der Auslosungsrechte verwiesen werden.
Einem bedürftigen Anleihealtbeeitzer mit Auslosungsrechten wurde daher ein Rechtsanspruch auf eine jährliche Vorzugsrente in Höhe von 80 v. H. des Nennbetrages der Auslosungsrechte eingeräumt (§§ 18 ff aaO). Diese Rente erhöhte sich, isofern der Gläubiger auf seine Auslosungsrechte verzichtete. Wurde dieser Verzicht nicht ausge-
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sprochen» so nahm das Auslosungsrecht, aufgrund dessen sie gewährt wurde, an den bis zu dem 31. März 1937 stattfindenden Ziehungen nicht teil.(§ 23 AnlAbG in der Passung des Gesetzes vom 23. März 1934 (RGBl I, 232).
Bas bedeutet nur, daß die Tilgung der Anleiheablösungs-schuld weit hinausgeschoben wurde, solange der Gläubiger die Vorteile der Vorzugsrente in Anspruch nahm.
Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Gläubiger der Vorzugsrente seinen Anspruch auf Tilgung der Ablösungsschuld verlor, wie die Revision offenbar annimmt. Vorzugsrente und Tilgung der Anleiheablösungssohuld bestanden nebeneinander. Bie Revision berücksichtigt nicht, daß eine erhöhte Rente erhalten sollte, wer auf seine Auslosungsrechte und die bestehende Anleiheablösungssohuld endgültig verzichtete. Hur in diesem Palle wird die erhöhte Rente durch die H ergäbe des Kapitalbetrages gleichsam gekauft (Heufeld S. 118). Es läßt sich also sagen, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gewöhnliche Vorzugs-rente eine nach sozialen Gesichtspunkten ausgestaltete besondere Verzinsung der Anleiheablösungsschuld darstellt. Palls die Leistungen der Vorzugsrente nicht dem Zinsbegriff entsprechen, stellen sie jedenfalls eine besondere Nutzung aus der Anleiheablösungssohuld dar (§ 100 BGB). Daraus folgt aber, daß der hier vorliegende Anspruch auf die normale, 80 #ige Vorzugsrente nicht, wie die Revision meint, die Tilgung der Anleiheablösungsschuld ausschließt. Richtig ist vielmehr, daß schon nach dem AnlAbG in der ursprünglichen Passung mit dem Ende der Vorzugsrente die Möglichkeit der Til'^ng^wiederfeinsetze^.'?» Hieraus folgt, daß ein Verfolgter neben dem Verlust von Rententeilbeträgen auch Schaden durch die Einziehung der Anleiheablösungsschuld mit den Auslosungsrechten erleiden konnte.
 
Aus diesem Grund sind die Einwände der Revision gegen das angefochtene Urteil unbegründet. Da auch gegen die von den Tatsachengerichten ermittelte, von der Revision nicht angegriffene Höhe des Anspruches keine Bedenken bestehen, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 2PO zurückgewiesen werden.
WUstenberg	Maaß	Bundesrichter	Wilden
 ist verstorben
 Wüstenberg
Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen