Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß in der Sitzung am 12. Die Revision gegen das Urteil des 4a Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Gründe Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht über den Antrag der Klägerin entschieden, ihre durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. zugelassen hat und daß das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, selbst die Revision zuzulassen oder eine von einer Partei eingelegte Revision als zulässig zu behandeln, weil die Revision von dem Oberlandesgericht zu Unrecht nicht zugelassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF v_JR 31/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Charlotte StraßeW Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Freiherr' gegen den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ~ AR 109/65 - Beklagter und Revisionsbeklagter ~ -2- / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß in der Sitzung am 12. Juli 1965 beschlossen: Der Klägerin wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. Die Revision gegen das Urteil des 4a Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. November 196.4 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gründe Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht über den Antrag der Klägerin entschieden, ihre durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17. September 1962 ausgesprochene Entmündigung aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, daß die Revision dennoch zulässig sei, da die Bestimmung des § 546 ZPO gegen das Grundgesetz verstoße. Der erkennende Senat hat in dem am heutigen Tage in der Sache IV ZB 125/65 gefaßten Beschluß eingehend dargelegt, 53/65 daß die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht irrig ist. Br hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur stattfindet, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil -3- zugelassen hat und daß das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, selbst die Revision zuzulassen oder eine von einer Partei eingelegte Revision als zulässig zu behandeln, weil die Revision von dem Oberlandesgericht zu Unrecht nicht zugelassen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des eben genannten Beschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ascher Johannsen