* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 31/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 31/64

a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erv/erbstätigkeit dem Verfolgten von einem vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt an zuzuerkennen ist. b) Zur .Frage, wann eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt ist, wenn das Einkommen des Verfolgten kurze Zeit vor seinem altersbedingten Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit die 'i'abellensätze erreicht hat,. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, verfolgt das beklagte Land den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge~ gangen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zahlung der Berufsschadensrente an den aus einer selbständigen.Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten erst von demjenigen nach dem 31» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an erfolgt; in dem die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG endgültig, also, ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, eingetreten ist (Urteil RzVr 1959, 324 Nr. 26). der Anlage 3 zur ■3° DV-BEG für den mittleren Dienst mit dem Versorgungszuschlag erstmals im Jahre 1956 und anschliessend bis zu dem 31o Juli I960, dem Zeitpunkt der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, überschritten habe, nachhaltig habe der Kläger aber in diesen Jahren, so meint das Berufungsgericht, eine ausreichende Lebcmsgrundlage noch nicht erlangt, weil sein Einkommen die erforderliche Höhe nicht wenigstens fünf Jahre lang erreicht habe, und weil damals voraussehbar gewesen sei, daß er wegen seines Alters ausreichende Einkünfte nur noch für einen begrenzten Zeitraum würde erzielen können. Nach der Auffassung der Revision können an die Feststellung der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage bei der Entscheidung darüber, ob die Rentenzahlungen von einem vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt an beginnen sollen, nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie dann, wenn es sich um die Entscheidung über das Rentenwahlrecht selbst und damit über die Entscheidung darüber handelt, ob die Rente in der Zukunft zu leisten ist. DV-BEG für die Zeit vor der Entscheidung nicht um den in § 21 AbSo 2 3«DV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag zu erhöhen, da der Kläger, wie er selbst zugestanden habe, aus der Social Security eine monatliche Rente von 94 Dollar erhalte, die, im Verhältnis 1 : 2,5 umgerechnet, 235 DM entspreche und zusammen mit der Berufsschadensrente auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in den Vereinigten Staaten eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Die Tatsache einer ausreichenden Versorgung durch die Rente von diesem Zeitpunkt an müßte dazu führen, daß für die Feststellung, ob der Kläger auch für die zurückliegende Zeit Anspruch auf die Rente hat, insoweit seine Erwerbseinkünfte mit den entsprechenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. In dem zuletzt angeführten Urteil des Senats ist jedoch dargelegt, daß es dann, wenn der Verfolgte im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, lebt, wegen der dort für ihn bestehenden besonders schwierigen Verhältnisse und seiner zwangsläufig höheren Bedürfnisse geboten ist, dem Vergleichseinkommen den Alters- und Versorgungszuschlag auch dann hinzuzufügen, wenn es sich nur um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage für die zurückliegende Zeit handelt, da ihm dann die Möglichkeit zugestanden werden muß, für sein Alter und seine Hinterbliebenen noch eine weitergehende Vorsorge zu treffen« Der Kläger erhält nach seinem eigenen Vortrag in einer Rente aus der Social Security eine solche weitergehende Versorgung« Daran, daß es sich bei den Rentenzahlungen aus der Social Security um Versorgungsleistungen im Sinne der § 82 Satz 3 PEG, § 21 Abs« 3, 4 3o DV-BEG handelt (Urteil des Senats RzY/ 1961, 180 Nr«' 27), ist auch gegenüber den Ausführungen von Schüler (RzW 1964, 149) festzuhalten. DV-BEG für die Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit der Zuschlag nicht hinzuzusetzen wäre« Aber darüber hat das Katsachengericht zu entscheiden. Außerdem ist das Folgende zu erwägen: Wenn die Versorgung, die der Kläger seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit »erhält, so hoch ist, daß durch sie seine nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß herabgesetzten Bedürfnisse befriedigt werden, und wenn sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren, in denen er noch arbeitete, so hoch war, daß seine damaligen höheren Bedürfnisse dadurch gedeckt werden konnten, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht 0 darauf an, daß diesem Einkommen die Nachhaltigkeit Das Fehlen der Nachhaltigkeit wegen des seinerzeit bevorstehenden altersbedingten Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit wird dann dadurch ausgeglichen, daß der Kläger von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an eine ausreichende Altersversorgung erhält. der Kläger in den letzten Jahren seiner Erwerbstätigkeit erreicht hatte, ausreichend war» Das Erreichen der Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG, aus dem nach § 21 Abso 1 3° DV-BEG für den Hegelfall entsprechende Schlüsse zu ziehen sind, braucht unter derartigen Umständen die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht anzuzeigen» Denn wenn der Kläger damals in absehbarer Zeit nur noch mit den geringeren Versorgungsleistungen zu rechnen hatte, kann er in diesen Jahren ein um so größeres berechtigtes Bedürfnis gehabt haben, rechtzeitig und vollständig den aus der Zeit nach der Auswanderung aufgelaufenen Nachholbedarf zu befriedigen und sich so einzurichten, daß er nach dem Ausscheiden aus der ErwerbStätigkeit mit den Versorgungsleistungen auch v/irklich auskommen und mit seiner Familie im Ruhestand angemessen leben konnte» Wer in einem normalen, Jahrzehnte dauernden Berufsleben ein ausreichendes Einkommen erzielte, hatte damit, auch abgesehen von der Hentenversorgung, die er sich für sein Alter schaffen konnte, ganz andere Möglichkeiten, sich einzurichten und für die Zeit des Alters vorzusorgen als derjenige, dem das nur in wenigen Arbeitsjahren möglich war» Das gilt um so mehr, falls der Kläger in den letzten Arbeitsjahren durch Krankheitskosten oder andere notwendige Ausgaben für sich selbst oder seine Familie besonders belastet gewesen sein sollte» Dann muß möglicherweise die ausreichende Lebensgrundlage trotz Erreichens der Tabellensätze : für die Zeit .vor dem Ai 0 .au- <: v; :••*.'! Dann kann er für die Zeit vor dem August I960 keine Rente erhaltene Da das Berufungsgericht den Sachverhalt‘nicht unter den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden,, In der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, gegebenenfalls näher darzulegen, daß seine wirtschaftliche Lage ihn 'gezwungen habe, in den letzten Arbeitsjahren seinen Beruf unter Mißachtung seiner gesundheitlichen Kräfte auszuüben, obwohl, sein Gesundheitszustand an sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangt hätte» Yiie der erkennende Senat ausgesprochen hat, kann dem Verfolgten, der über das 65« .Lebensjahr hinaus eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die Rente nicht deshalb versagt werden, weil er sich dadurch ein ausreichendes Einkommen verschafft hat (Urteil RzW'T961, 400 Nr« 55). Der Kläger müßte aber, zu demal seine Ervverbstät igkeit in der Zeit vor der Vollendung des 65» Lebensjahres in Frage steht, in der das Gesetz einem Mann im allgemeinen eine Erwerbstätigkeit zu demutet, nachweisen, daß er' in den letzten Arbeitsjahren sein Einkommen nur unter-erheblicher Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu erzielen vermochte» Sollte dem Kläger die Rente für die Zeit, in der er noch berufstätig war, nicht zuerkannt werden können, so läßt sich demgegenüber nicht geltend machen, daß die Rente ihm, sofern die Entscheidung der Entschädigungsbehörde über das Kentenwahlrecht früher ergangen wäre, als es geschehen ist, unter Umständen schon von einem vor dem Io August I960 liegenden Zeitpunkt an hätte zugesprochen werden müsseno Die Kegelung des § 82 BEG stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab und nimmt damit Zufälligkeiten, die sich auf Grund der Beurteilung von diesem Stichtag aus ergeben, in Kaufe Gewiß würde die Entschädigungsbehörde, wie die Revisionserwiderung meint, arglistig handeln, -wenn sie den Zeitpunkt der Entscheidung absichtlich hinausschieben würde, um sich der Verpflichtung zur Zahlung der Rente von einem früheren Zeitpunkt an zu entziehen, und ein derartiges Verhalten würde dem Verfolgten nicht nachteilig werden dürfeno Aber dafür, daß die Entschädigungsbehörde den Termin für die Erteilung des Bescheids über das Rentenwahlrecht aus derartigen unsachlichen Gründen hinaus-geschoben hätte, bestehen keine Anhaltspunkte«

Zitierte Normen: § 82 BEG
ZeitpunktZeitRenteEinkommenVerfolgteausreichendKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 82; 3. DV-BEG § 21
a)	Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erv/erbstätigkeit dem Verfolgten von einem vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt an zuzuerkennen ist.
b)	Zur .Frage, wann eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt ist, wenn das Einkommen des Verfolgten kurze Zeit vor seinem altersbedingten Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit die 'i'abellensätze erreicht hat,.
c)	Es wird daran festgehalten, daß Leistungen aus der Social Security Versorgungsleistungen i.S« des
§ 82 Satz 3 BEG, § 2" Abs. 3	3.	DV-BEG sind.
BGH, Urt. Vo 16. Dezember 1964 - IV ZR 31/64 -
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 3V64
URTEIL
Verkündet am
16.Dezember '*964
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Justizangestelte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Freien und Hansestadt Hamb u r g, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	-
gegen
 den Kaufmann M P:
A
« / USA ,
Street,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozoßbevollraäehtigter: Rechtsanwalt Dr<.
. Montreal, Canada,
 Zustellungsbevollmächtigte: Frau HX	,	A	/
M
weg
~ 2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr» Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevision des beklagten Landes wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 22* April '5 963 zugestellt p aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	geborene	Kläger ist Jude.
Er war selbständiger Textilhändler in Hamburg,, Im •Jahre 1938 mußte er sein Geschäft wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnalimen aufgeben. Er wanderte in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen i’ortkommen durch Verdrängung aus einer
 selbständigen Erwerbstätigkeit. Er hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1. August I960 bis zu dem 31. Dezember I960 eine monatliche Kente von 332 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Kente von 359 DM sowie für die Zeit vor dem Io November 1953 einen Betrag von 3 240 DM zuerkannto
 Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser verlangt, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienste einzustufen und die Kente bereits für die Zeit vom Io November 1953 an anzuerkennen. Er hat vorgetragen, er sei seit dem 1. August I960 nicht mehr berufstätig und habe in den vorhergehenden Jahren keine ausreichende .Lebensgrundlage gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat er die Einstufung in den mittleren Dienst nicht mehr beanstandet, sondern nur noch geltend gemacht, daß er die Kente bereits für die Zeit vom 1. November 1953 an zu beanspruchen habe, weil er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht nachhaltig erreicht habe.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an inn für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Juli I960 an Kentenrückständen den Betrag von 23 912 DM zu zahlen.
Das beklagte Land ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Berufung zurück« zuweisen.
- 4 =
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land entsprechend dem im ?e-rufungsrechtszug gestellten Antrag verurteilt und ferner ausgesprochen, daß die Klage im übrigen abgewiesen werde.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, verfolgt das beklagte Land den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist allein darüber, ob dem Kläger die unter Einstufung in den mittleren Dienst nach den §§ 81 bis 83 BEG, §§ 21, 22 3o DV-BEG für die Zeit vom Io August I960 an zuerkannte Berufsschadensrente bereits für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31» Juli I960 zusteht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge~ gangen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zahlung der Berufsschadensrente an den aus einer selbständigen.Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten erst von demjenigen nach dem 31» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an erfolgt; in dem die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG endgültig, also, ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, eingetreten ist (Urteil RzVr 1959, 324 Nr. 26).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das von dem Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielte, unangreifbar im Verhältnis 1 : 2,5 in die deutsche Währung umgerechnete Einkommen die maßgebenden Tabellensätze
5
der Anlage 3 zur ■3° DV-BEG für den mittleren Dienst mit dem Versorgungszuschlag erstmals im Jahre 1956 und anschliessend bis zu dem 31o Juli I960, dem Zeitpunkt der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, überschritten habe, nachhaltig habe der Kläger aber in diesen Jahren, so meint das Berufungsgericht, eine ausreichende Lebcmsgrundlage noch nicht erlangt, weil sein Einkommen die erforderliche Höhe nicht wenigstens fünf Jahre lang erreicht habe, und weil damals voraussehbar gewesen sei, daß er wegen seines Alters ausreichende Einkünfte nur noch für einen begrenzten Zeitraum würde erzielen können. Tatsächlich habe der Kläger schon vor der Vollendung des 65» Lebensjahres aufgehört zu arbeiten. Er sei deshalb zu jeder Zeit versorgungsbedürftig im Sinne des § 82 BEG gewesen und könne die Rente vom 1 „ November 1953 an verlangen.
Nach der Auffassung der Revision können an die Feststellung der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage bei der Entscheidung darüber, ob die Rentenzahlungen von einem vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt an beginnen sollen, nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie dann, wenn es sich um die Entscheidung über das Rentenwahlrecht selbst und damit über die Entscheidung darüber handelt, ob die Rente in der Zukunft zu leisten ist. Eür die Frage der ausreichenden .Lebensgrundlage in der Vergangenheit komme es im wesentlichen nur auf die Höhe und Dauer des Verdienstes, nicht aber darauf an, daß dem Verfolgten von der Vollendung des 65. Lebensjahres an eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzu demuten sei. Außerdem seien die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG für die Zeit vor der Entscheidung nicht um den in § 21 AbSo 2	3«DV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag
 zu erhöhen, da der Kläger, wie er selbst zugestanden habe, aus der Social Security eine monatliche Rente von 94 Dollar erhalte, die, im Verhältnis 1 : 2,5 umgerechnet, 235 DM entspreche und zusammen mit der Berufsschadensrente auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in den Vereinigten Staaten eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Die Sabellensätze ohne den Versorgungszuschlag seien aber von den Einkünften des Klägers schon von t954 an durchgehend bis zu dem 3t. Juli I960 überschritten worden«
Die von der Revision gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen sind begründet, wenn auch abschließend noch nicht entschieden werden kann.
Die1 Prüfung, ob und seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit des Verfolgten besteht, hat nach Maßgabe der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Das Berufungsgericht mußte also davon ausgehen, daß der Kläger vom 1. August I960, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, an die Berufsschadensrente und damit diejenige Versorgung erhält, die nach § 2t Abs« 4	3.	DV-PEG	für	den
 nicht mehr in Arbeit stehenden Verfolgten grundsätzlich als ausreichend gilt.
Die Tatsache einer ausreichenden Versorgung durch die Rente von diesem Zeitpunkt an müßte dazu führen, daß für die Feststellung, ob der Kläger auch für die zurückliegende Zeit Anspruch auf die Rente hat, insoweit seine Erwerbseinkünfte mit den entsprechenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ohne den
 
Versorgungszuschlag zu vergleichen sind (Urteil des Senats RzW 1961, 503 Nr» 19).
In dem zuletzt angeführten Urteil des Senats ist jedoch dargelegt, daß es dann, wenn der Verfolgte im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, lebt, wegen der dort für ihn bestehenden besonders schwierigen Verhältnisse und seiner zwangsläufig höheren Bedürfnisse geboten ist, dem Vergleichseinkommen den Alters- und Versorgungszuschlag auch dann hinzuzufügen, wenn es sich nur um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage für die zurückliegende Zeit handelt, da ihm dann die Möglichkeit zugestanden werden muß, für sein Alter und seine Hinterbliebenen noch eine weitergehende Vorsorge zu treffen«
Der Kläger erhält nach seinem eigenen Vortrag in einer Rente aus der Social Security eine solche weitergehende Versorgung« Daran, daß es sich bei den Rentenzahlungen aus der Social Security um Versorgungsleistungen im Sinne der § 82 Satz 3 PEG, § 21 Abs« 3, 4 3o DV-BEG handelt (Urteil des Senats RzY/ 1961, 180 Nr«' 27), ist auch gegenüber den Ausführungen von Schüler (RzW 1964, 149) festzuhalten. Schüler läßt, wenn er unter einer Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des C- 82 Satz 3 BEG nur eine Versorgung aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit verstehen will, den Zusammenhang außer acht, der zwischen § 82 Satz 1 und § 82 Satz 3 BEG besteht.
Da eine nach der Verfolgung ausgeübte Erwerbstätigkeit, die eine ausreichende Lebensgrundlage erbringt, das
 
Rentenwahlrecht entfallen läßt, muß das folgerichtig aush eine ausreichende Versorgung tun;, die auf eine solche Erwerbstätigkeit zurückgeht.
Die aus der Berufsschadensrente und der Rente aus der Social Security bestehende Versorgung, die der Kläger erhält, mag auch unter den in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Verhältnissen als ausreichend erscheinen, so daß dann trotz des Aufenthalts des Klägers in den Vereinigten Staaten den Tabellensätzen der Anlage !. zur 3. DV-BEG für die Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit der Zuschlag nicht hinzuzusetzen wäre« Aber darüber hat das Katsachengericht zu entscheiden.
Außerdem ist das Folgende zu erwägen: Wenn die Versorgung, die der Kläger seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit »erhält, so hoch ist, daß durch sie seine nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß herabgesetzten Bedürfnisse befriedigt werden, und wenn sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren, in denen er noch arbeitete, so hoch war, daß seine damaligen höheren Bedürfnisse dadurch gedeckt werden konnten, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht 0 darauf an, daß diesem Einkommen die Nachhaltigkeit
i’.
fehlte. Das Fehlen der Nachhaltigkeit wegen des seinerzeit bevorstehenden altersbedingten Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit wird dann dadurch ausgeglichen, daß der Kläger von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an eine ausreichende Altersversorgung erhält.
Gerade im Hinblick darauf, daß der Kläger sich in das Erwerbsleben erst eingegliedert hatte, als sein Wiederausscheiden aus diesem wegen seines Alters nicht
“ 9 -
mehr allzu l’ern lag, 1st es jedoch geboten, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Lebensgrundlage, die . der Kläger in den letzten Jahren seiner Erwerbstätigkeit erreicht hatte, ausreichend war» Das Erreichen der Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG, aus dem nach § 21 Abso 1	3°	DV-BEG	für	den Hegelfall entsprechende
 Schlüsse zu ziehen sind, braucht unter derartigen Umständen die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht anzuzeigen» Denn wenn der Kläger damals in absehbarer Zeit nur noch mit den geringeren Versorgungsleistungen zu rechnen hatte, kann er in diesen Jahren ein um so größeres berechtigtes Bedürfnis gehabt haben, rechtzeitig und vollständig den aus der Zeit nach der Auswanderung aufgelaufenen Nachholbedarf zu befriedigen und sich so einzurichten, daß er nach dem Ausscheiden aus der ErwerbStätigkeit mit den Versorgungsleistungen auch v/irklich auskommen und mit seiner Familie im Ruhestand angemessen leben konnte» Wer in einem normalen, Jahrzehnte dauernden Berufsleben ein ausreichendes Einkommen erzielte, hatte damit, auch abgesehen von der Hentenversorgung, die er sich für sein Alter schaffen konnte, ganz andere Möglichkeiten, sich einzurichten und für die Zeit des Alters vorzusorgen als derjenige, dem das nur in wenigen Arbeitsjahren möglich war» Das gilt um so mehr, falls der Kläger in den letzten Arbeitsjahren durch Krankheitskosten oder andere notwendige Ausgaben für sich selbst oder seine Familie besonders belastet gewesen sein sollte» Dann muß möglicherweise die ausreichende Lebensgrundlage trotz Erreichens der Tabellensätze : für die Zeit .vor dem Ai 0 .au- <: v; :••*.'! i gust I960 verneint werden» Möglich wäre es aber auch, daß der Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrund-lage zwar noch nicht mit dem Erreichen der Tabellensätze,
 aber doch vor dem 10 August I960 erlangt hat. Dann kann er für die Zeit vor dem August I960 keine Rente erhaltene
 Da das Berufungsgericht den Sachverhalt‘nicht unter den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden,,
In der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, gegebenenfalls näher darzulegen, daß seine wirtschaftliche Lage ihn 'gezwungen habe, in den letzten Arbeitsjahren seinen Beruf unter Mißachtung seiner gesundheitlichen Kräfte auszuüben, obwohl, sein Gesundheitszustand an sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangt hätte» Yiie der erkennende Senat ausgesprochen hat, kann dem Verfolgten, der über das 65« .Lebensjahr hinaus eine seine Kräfte im Grunde übersteigende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die Rente nicht deshalb versagt werden, weil er sich dadurch ein ausreichendes Einkommen verschafft hat (Urteil RzW'T961, 400 Nr« 55). Der Kläger müßte aber, zu demal seine Ervverbstät igkeit in der Zeit vor der Vollendung des 65» Lebensjahres in Frage steht, in der das Gesetz einem Mann im allgemeinen eine Erwerbstätigkeit zu demutet, nachweisen, daß er' in den letzten Arbeitsjahren sein Einkommen nur unter-erheblicher Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu erzielen vermochte»
Sollte dem Kläger die Rente für die Zeit, in der er noch berufstätig war, nicht zuerkannt werden können, so läßt sich demgegenüber nicht geltend machen, daß die
 Rente ihm, sofern die Entscheidung der Entschädigungsbehörde über das Kentenwahlrecht früher ergangen wäre, als es geschehen ist, unter Umständen schon von einem vor dem Io August I960 liegenden Zeitpunkt an hätte zugesprochen werden müsseno Die Kegelung des § 82 BEG stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab und nimmt damit Zufälligkeiten, die sich auf Grund der Beurteilung von diesem Stichtag aus ergeben, in Kaufe Gewiß würde die Entschädigungsbehörde, wie die Revisionserwiderung meint, arglistig handeln, -wenn sie den Zeitpunkt der Entscheidung absichtlich hinausschieben würde, um sich der Verpflichtung zur Zahlung der Rente von einem früheren Zeitpunkt an zu entziehen, und ein derartiges Verhalten würde dem Verfolgten nicht nachteilig werden dürfeno Aber dafür, daß die Entschädigungsbehörde den Termin für die Erteilung des Bescheids über das Rentenwahlrecht aus derartigen unsachlichen Gründen hinaus-geschoben hätte, bestehen keine Anhaltspunkte«
Nach § 225 Abs0 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr« Loewenheim