Nach der zweiten Alternative dos § 72 Satz 3 EheG ist eine Scheidungsvereinbarung nichtig, soweit sie die Abrede enthält;, es solle die Scheidung durch das Vorbringen eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes erwirkt werden? Auf die Revision dos Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandosgerichts München vom Io August 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesonc Von Rechts wegen Die Klägerin, die aus ihrer ersten geschiedenen Ehe zwei Töchter, Ina und Bärhol MP|^, hat, und der Beklagte, der als Prokurist eines Unternehmens in tätig ist, schlossen am 20, Juli 1956 die Ehe* Zwischen den Parteien ergaben sich bald Schwierigkeiten, so daß die Klägerin sich scheiden lassen wollte. trag zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, in dem das Haushaltsgeld und das Taschengeld für die Klägerin geregelt wurde und der Beklagte sich verpflichtete, den Besuch der beiden Töchter der Klägerin aus ihrer ersten Ehe in seinem Haus zu gestatton. § 4 Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Ehefrau nach einem etwaigen vorzeitigen Ableben des Ehemanns verpflichtet sich der Ehemann hiermit, die bei der Versicherung ”A^0| abgeschlossene und zugunsten seiner näheren Angehörigen bestehende Lebensversicherung über 20 000 DM » „ ,, die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM § 5 Die Ehefrau wird in einem besonderen Schonkungsver-trago ihre Miteigentumshälfto an dem Wohnhaus auf ihren Ehemann für den Pall der jetzigen Scheidung aus Alloinvcrschulden des Ehemanns unter den hier nicdergclegten Bedingungen zurückübertragen? Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts in Siegen vom 22® Juni 1959 aus dem Verschulden dos Beklagten geschieden® Soin Verschulden wurde im wesentlichen darin gesehen® daß er es zu häßlichen Szenen habe kommen lassen., zur Sicherung ihres Lebensunterhalts die bei der Versicherung nA4^ MaflHHHV abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM» die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei® unter Widerruf der bisherigen Bozugsberechtigungon auf die Klägerin als alloinigc unwiderrufliche Bezugsberechtigte zu übertrage Weiter hat der Beklagte geltend gemachte, daß § 4 der Scheidungsvereinbarung erhebliche Widersprüche enthalte , so daß diese Bestimmung und damit der ganze Vertrag wegen Diosenses nicht zustandegekommen sei» So sei zunächst ausgesprochen, daß er verpflichtet sei, die Lebensversicherung auf die Klägerin zu übertragen, nämlich 3cine Ansprüche aus der Versicherung an die Klägerin abzu-troten; damit sei aber unvereinbar, daß ihm dann auch die Verpflichtung auferlegt werde, die Klägerin unwiderruflich als alleinige Bezugsberechtigte zu benennen» Außerdem laute die in der Scheidungsveroinbarung aufgeführte Versicherungspolice zwar auf 20 000 DM Kapital, sie gewähre aber nicht wahlweise eine Rente von monatlich 200 DM» Die Klägerin hat entgegnet, es hätten eine Reihe von SchoidungsgrUnden bestanden, die nur aus Schonung für den Beklagten nicht alle vorgetragen worden seien» Der Beklagte habe sie 1958 geschlagen und beschimpft„ Der Hauptgrund für die Streitigkeiten sei gewesen? daß der Beklagte ihr wegen des Besuchs ihrer föchter Schwierigkeiten gemacht habe» Darauf sei die Scheidungsklage und auch das Urteil gestützt» Ein Dissens bestehe nicht, Der Beklagte habe selbst die Vereinbarung als verbindlich angesehen und ihr wiederholt mittoilen lassen? hätten der Klägerin somit kein Scheidungsrecht mehr gegeben« Auch abgesehen davon verstoße die Vereinbarung vom 11o April 1959 gegen die guten Sitten« hie She sei erst nach der Fertigstellung dos Wohnhauses und der am 10o Mai 1957 erfolgten kirchlichen Trauung aufgenommen worden, und die Klägerin habe schon im Frühjahr 1958 den Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben und im Sommer 1958 nach ihrer Rückkehr von einem Kuraufenthalt ein eigenes Schlafzimmer bezogen« Trotzdem habe sie die Scheidung von der Gewährung wirtschaftlicher Vorteile abhängig gemacht, als wenn sie ihn ein Leben lang treu umsorgt hätte« Sie habe, wie sich aus den zahlreichen auf eigenen V/unsch abgeschlossenen Verträgen ergebe, die Absicht gehabt, ihn aussubeuten« Schon durch den Vertrag zur 'Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft habe sie sich nur Vorteile sichern wollen, ohne die Absicht zu haben, die Ehe aufrecht zu erhalten« Beim Abschluß der zweiten Scheidungsvereinbarung habe sie ihre Ansprüche gegenüber der ersten erheblieh gesteigert, indem sie aus seiner Lebensversicherung statt zuerst 12 000 BH 20 000 DM und für den Erwerb einer Wohnung statt 5 000 DM 3 500 BH gefordert habe« Sie habe auch gewußt, daß er krank gewesen sei und seine Interessen nicht habe wahrnehmen können, und diesen Umstand ausgenutzt« Vor dem Scheidungstormin habe Dr, VdÜ ihm, dem Beklagten., geraten, er solle zugeben, daß er sich das mit den Töchtern der Klägerin nicht so vorgestellt habe, dann aoi alle3 erledigt. Die Parteien seien sich nicht darüber einig gewesen, ob es sich bei dem Betz’ag von 5 500 DM, den der Beklagte der Klägerin für die Beschaffung einer Wohnung zur Verfügung zu stellen habe, um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt habe. Sie hat bestritten, daß der Beklagte geschäftsunfähig gewesen sei, und weiter vorgetragen, nach dem Abschluß der ersten Scheidungoveroinbcrung vom 26. weil der Beklagte seine Versprechungen nie erfüllt und ihr immer nur wenig Geldmittel gegeben habe* Er habe auch den Vertrag nicht erfüllt, sondern bald nach dem 2* Mai 1958 wieder begonnen, zu trinken und sie zu schlagen und zu beschimpfen* Im November 1958 sei es zu einer Aussöhnung gekommen* Das Benehmen des Beklagten sei dann aber noch schlimmer geworden* Er habe sie vor ihren Töchtern eine Hure genannt und gesagt, sie solle das Haus sofort verlassen, er sei blöde gewesen, daß er ein solches Miststück geheiratet habe* Die Tochter Ina habe daraufhin erklärt, sie und ihre Schwester könnten nun nicht mehr zu ihr kommen, nachdem sie herausgeworfon worden seien* Sie, die Klägerin, habe also ausreichenden Grund zur Scheidung gehabt* Der Beklagte habe selbst zugegeben, daß sein Verhalten mitteleuropäischen Auffassungen nicht entsprochen habe* Dr* V^^^H 3öi nicht ihr Anwalt für den Scheidungsprozeß gewesen* Da der Beklagte gewünscht habe, daß die Scheidung nur im kleinsten Kreise bekannt werde, habe er mit Dr* V^HBl besprochen, daß nur das Notwendigste in die Klage kommo, und auch, in welcher Form es dargestellt worden sollte* Lebeno-Versicherungs-Gesellschaft gegenüber unter V/iderruf der bisherigen Bezugsbcrechtigungen die Klägerin als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die vom Beklagten dort abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM, die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei, zu benennen* 1o Das Berufungsgericht hat der Klägerin den sich aus § 4 der Scheidungsvereinbarung vom 11«, April 1959 ergebenden Anspruch, sie der Versicherung gegenüber als unwiderrufliche Bezugsberechtigte zu benennen, zuerkennen wollen« Bie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten befaßt habe, die im Verhältnis zur Klägerin bestanden haben könne. Diese auffällige und für junge Ehen ganz ungewöhnliche Art in Verbindung mit den Versöhnungsversuchen und dem eigenartigen Verhalten der Klägerin, die* nachdem sie jeweils ein Toilziol erreicht habe, sich dann doch nicht so ehelich eingestellt habe, wie es von ihr erwartet worden sei, lasse erkennen, daß ein normales Reagieren des Beklag-ton nicht Vorgelegen haben könne. Der Beklagte mag in diesen Jahren insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau und ira Zusammenhang mit der Scheidung soelisch labil gewesen sein und sich auffällig verhalten haben und den Forderungen der Klägerin v/eit entgegengekommen sein\ das braucht aber nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB hinzudeuten, und jedenfalls, nachdem sich nach der Auskunft der Ärzte keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergeben hatten, brauchte das Berufungsgericht der Möglichkeit, daß der Beklagto 3ich auf dem hier in Rede stehenden Teilgebiet in einem seine freie Willens be Stimmung abschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden haben könne, nicht besonders nachzugehen. Da das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegon einer geistigen Störung des Beklagten gefunden hat, war es entgegen der Meinung der Revision auch nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht sich mit der Möglichkeit befaßte, ob die Klägerin einen derartigen Geisteszustand in unsittlicher Weise ausgenutzt habe, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, April 1959 sich nicht auf die Regelung der Unterhaltsfrage beschränkt, ist sie deshalb in vollem Umfang an den durch § 72 EheG gegebenen Maßstäben zu messen. Bei der ersten Fallgruppe dos § 72 Satz 3 EheG wird für die Nichtigkeit der insbesondere die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung regelnden Vereinbarung nicht vorausgesetzt, daß die Vereinbarung selbst die Abrede enthält, es solle ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht werden,* es kommt für die Frage der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht auf deren Inhalt als solchen, sondern allein darauf an, ob ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hat. Auch wenn die Vereinbarung ein unredliches prozeßtaktisches Vorgehen der Ehegatten nicht zu dem Gegenstand hat und zunächst möglicherweise gültig ist, so wird sie nach der ersten Alternative des § 72 Satz 3 EheG doch von Anfang an nichtig, sobald ein Ehegatte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, aber auf Grund eines anderweitig mit dem anderen Ehegatten getroffenen Einvernehmens, in dem Scheidungsprozeß sein Scheidungsbogehren auf einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund stützt* V/enn dagegen die Vereinbarung, die die vermögens-rochtlichen Bestimmungen der Eheleute für die Zeit nach der Scheidung, vor allem die Unterhaltsfrage, regeln soll, unmittelbar auch darauf gerichtet ist und die Abrede zu dem Gegenstand hat, cs solle die Scheidung durch das Vorbringen eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes erwirkt werden, so ist die Vereinbarung insoweit von vornherein wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozeß entsprechend der getroffenen Abrede geführt wird« Es liegt dann ein Pall der umfassenden zweiten Alternative dos § 72 Satz 3 EheG in Verbindung mit § 138 Abo» 1 BGB vor, nach der die Vereinbarung nichtig ist, wenn sich anderweitig aus ihrem Inhalt oder aus sonstigen Umständen des Palles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht«, Dem Hinweis des Reichsgerichts, Vereinbarungen über das Vorbringen eines vorgetäuschten Scheidungsgrundes seien früher wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz des Eheschutzos nach § 134 BGB als nichtig angesehen worden (RGZ 159? 157, 162), ist entgegenzuhalten, daß auch an der Unsittlichkeit und der sich aus diesem Grunde ergebenden Nichtigkeit von Vereinbarungen mit einem derartigen Inhalt kein Zweifel bestehen kann«, Regelmäßig ist nach § 139 BGB nicht nur der feil der Vereinbarung, der sich auf das Vorbringen des unrichtigen Scheidungsgrundes bezieht, sondern die ganze Vereinbarung nichtig«, Diese Nichtigkeit kann nicht dadurch geheilt werden, daß das unter Verstoß gegendie guten Sitten Vereinbarte später nicht ausgeführt und entgegen der Abrede in dem Scheidungsprozeß kein unrichtiger Scheidungsgrund vorgetragen wird. Die Scheidungs-vereinbarung bleibt nichtig, wenn ein Ehegatte dem anderen nach dem Abschluß der Vereinbarung einen wirklichen Schoi-dungsgrund gegeben hat und der verletzte Ehegatte die Scheidungsklage später statt auf den verabredeten auf diosen Schoidungogrund stützt» Die Nichtigkeit der Vereinbarung, die sich daraus ergibt, daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht wird (erste Alternative), oder daß die Vereinbarung selbst dio Abrede enthält, es solle oin nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund vorgebracht werden (zweite Alternative), entfällt nicht, wenn dio Ehe wegen eines tatsächlich vorhandenen Scheidungsgrundes geschieden werden könnte, der aber nicht vorgebracht wird und abredegemäß nicht vorgebracht werden sollo Der gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichts, das eine Scheidungsvereinbarung sogar dann für gültig hält, wenn das Einvernehmen der Parteien dahin geht, daß die Scheidung nicht von dem Ehegatten betrieben werden sollo, dom allein ein Scheidungsgrund zur Seite steht, sondern von dem anderen unter Vortrag eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Scheidungsgrundes (RGZ 159? Durch § 80 EheG 1938, mit dem § 72 des geltenden Ehegeactzos wörtlich übereinstiramt, sollte die Präge geklärt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ehegatten vor der Scheidung dio gegenseitige Unterhaltspflicht durch Vereinbarung regeln können (Amtliche Begründung zu dem Ehegeset2 1958, RAnz 1938 Nr0 157K Derartige Verträge waren vorher nicht nur dann als gegen die guten Sitten verstoßend und nichtig angesehen worden, Anders ist es jedoch, sobald das Gericht durch unwahre tatsächliche Behauptungen Uber einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Scheidung3grund veranlaßt werden soll, die Ehe wegen eines Sachverhalts zu scheiden, der sich nicht ereignet hat oder aus dem kein Scheidungsrecht mehr hergeleitet worden kann* Mit der dann von den Eheleuten beabsichtigten Irreführung des Gerichts wird das Ehescheidungsverfahren von den Parteien zu einem bloß förmlichen Spiel herabgo-würdigt (von Godin aaO), während doch das Gericht in eigener verantwortlicher Überprüfung darüber zu entscheiden hat, ob Tatsachen vorliegen, auf Grund deren dem Scheidungsverlangen des die Scheidung begehrenden Ehegatten stattzugoben ist» Ein Vorstoß gegen § 158 Abo, \ ZPO und eine sittenwidrige Mißachtung der der rechtsprechenden Gewalt obliegenden Aufgabe liegt dort vor, wo Eheleute unter Irreführung des Gerichts über ihre Ehe glauben verfügen und etwa auch einen Schuldauospruch völlig losgelöst von der wirklichen Tatcachenlagc glauben horbeiführen zu können. Die Vorschriften des § 72 Satz 2, 3 EheG müssen im Zusammenhang der gesamten Rechtsordnung gesehen werden, die eine Scheidung und einen Schuldauospruch nur unter den gesetzlich bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen und nur dann zuläßt, wenn das zur Entscheidung über die Scheidungsklage berufene Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestollt hat, Eheleute setzen sich mit der Ordnung, unter der ihre Ehe steht, in Widerspruch, wenn sie sich ihr durch Täuschung des Gerichts zu entziehen suchen,, Vereinbarungen, die das bezwecken, sind schon aus diesem Grande mit dem Makel der Unsittlichkeit behaftot» Es entspricht daher nicht nur dom Wortlaut , sondern auch dem Sinn des § 72 Satz 3 EheG, daß eine Scheidungsvereinbarung nichtig ist, wenn in ihr verabredet ist, daß ein Scheidungsgrund vorgutäusbht werden solle, oder wenn im Zusammenhang mit ihr das Scheidungsverlangen eines Ehegatten auf einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund gestützt wird, unabhängig davon, ob die Ehe aus anderen Gründen geschieden werden könnte» Die Vereinbarung vom 11» April 1959 könnte deshalb im ganzen nichtig sein, v/enn die Parteien bei der Abrede, daß der Beklagte die Alleinschuld an der Scheidung übernehme, die Klägerin keine Mitschuld treffe und sie die Scheidungsgründe bestimmen solle, übereinstimmend davon ausgegangen wären, daß dio Klägerin die Scheidungsklage auf Scheidungsgründe sollte stützen können, die in Wirklichkeit nicht bestanden» Die Nichtigkeit der Vereinbarung käme schon dann in Betracht, wenn die Parteien dom Gericht bewußt gemeinsam verschweigen wollten, daß die vorgotra-genon Scheidungsgründo verziehen und damit hinfällig geworden waren» In dom angefochtenen Urteil wird dargelegt, in der mit dem Beklagten entsprechend § 1 der Scheidungsvereinbarung abgesprochenen Klageschrift sei die Scheidungsklage entscheidend auf die ablehnende Haltung des Beklagten gegenüber den föchtern der Klägerin aus ihrer ersten Ehe und auf einzelne daraus entstandene Streitigkeiten und Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten gestützt worden» Das Landgericht habe dio Scheidung der Ehe auch im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte die Stieftöchter nicht in seinem Haus geduldet und sich damit einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe» Ben In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision auf den vor dem Berufungsgericht gegebenen Hinweis des Beklagten., daß im Scheidungsprozeß als Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs der November 1958 festge-stellt sei» Sie meint9 Ehev/idrigkeiten, die der Beklagte nach diesem Zeitpunkt begangen habe und die nicht verziehen seien, seien in dem angefochtenen Urteil nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, Darauf, ob sich aus den von der Klägerin in dem Scheidungsprozeß im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Begründung ihres Scheidungsbegehrens angegebenen Pat-oachen noch ein Scheidungsrecht herleiten ließ, oder ob es etwa wegen Verzeihung oder Fristablaufs weggefallen war, kann es für die Entscheidung über die Gültigkeit der Vereinbarung vom 11«, April 1959 ankommen, Wenn in der Scheidungsklage der Zeitpunkt dos letzten ehelichen Verkehrs richtig mitgcteilt und nicht angegeben war, welche von den behaupteten Ehewidrigkeiten des Beklagten vor oder nach diesem Zeitpunkt begangen worden sein sollten, so mußte das über die Scheidungsklage urteilende Gericht bei richtiger Behandlung der Sache insoweit noch nähere Feststellungen treffen und den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufklären. Dadurch, daß das Gericht auf die Möglichkeit einer Verzeihung der vorgetragenen Verfehlungen nicht eingegangen ist, wird aber die Richtigkeit der Vereinbarung von 11, April 1959 nicht ausgeschlossen, Sie kann nach dem oben Ausgoführton schon dann vorliegcn, wenn die Parteien sich bei dem Abschluß der so daß sich die von der Zeugin behaupteten Vorfälle in dieser Zeit nicht ereignet haben könnten«, Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen des Beklagten in vollem Umfang als richtig unterstellt und aüsgeführt? April 1959 ereignet haben, können zwar von Bedeutung dafür sein, ob die Klägerin ihr Scheidungsverlangen auf wirklich bestehende Scheidungsgründe gestützt hat, sie sind aber unerheblich dafür, ob die Parteien bei dem Abschluß der Vereinbarung etwa davon ausgingen, daß die Scheidung durch das Vorbringen von nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgründen erreicht werden sollte, und ob dem § 1 der Vereinbarung eine dahingehende Abrede zugrundelag» In der Zeit vor dem 11 „ April 1959 hatte aber der Beklagte, seitdem die Zeugin Anfang März 1959 von der Universität nach Hause zurückgekehrt war, nur ganz selten Gelegenheit, mit ihr zusammenzutreffen, wenn seine Behauptungen als richtig unterstellt worden» Da die Zeugin ohne zeitliche Abgrenzung von sich dauernd wiederholenden Vorkommnissen sowie davon, daß die Beschimpfungen meist beim gemeinschaftlichen Mittagessen erfolgt seien, gesprochen hat, läßt sich nicht ohno nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beklagten und gegebenenfalls Erhebung der von ihm für seine Abwesenheit angobotenen Beweise ein Urteil über den Beweiswert der Aussage der Zeugin fällen, soweit es sich darum handelt, ob der Beklagte sich in der Zeit zwischen dem letzten ehelichen Verkehr und dem Abschluß der Scheidungsvereinbarung solcher Ehewidrigkeiten schuldig gemacht hat, wie sie ihm in der Scheidungsklage vorgeworfen werden. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, daß kein Grund für eine Beeidigung der Zeugin Ina und der als Partei über unverzieheno Verfehlungen des Beklagten vernommenen Klägerin bestehe, beruht unter diesen Umständen nicht auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage, wie die Revision ebenfalls mit Recht geltend macht» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgo-gangen, daß der Beklagto die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11, April 1959 dartun und beweisen muß. April 1959 begangene Eheverfehlungen nichts über die Einstellung der Partoien zur Zeit de3 Abschlusses der Vereinbarung besagen, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Klägerin ha.be nach dem letzten Verkehr keinen Scheidungsgrund mehr gehabt, die Parteien seien sich dessen beim Abschluß der Vereinbarung bewußt gewesen und hätten deren § 1 übereinstimmend dahin verstanden, daß die Klägerin ihre Scheidungsklage auf nicht mehr bestehende Scheidungs-gründe stützen solle„ Die Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erfordert deshalb eine nochmalige Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann? b) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 3 der Vereinbarung, nach der der Beklagte der Klägerin zur Beziehung einer Y/ohnung 3 500 DM zur Verfügung zu stellen habe, sei dahin zu verstehen, daß eine Rückzahlungspflicht nicht habe bestehen sollen, und ein Dissens bestehe insoweit nicht» April 1959 dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich darin nicht zur Übertragung soinor Gläubigorotollung aus dem bei der "AflBt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag auf die Klägerin verpflichtet hat, sondern dazu, die Klägerin dom Versicherer unwiderruflich als Bezugsberechtigte zu bezeichnen, und zwar für den Todesfall und für den Erlebensfall» Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht von vornherein unmöglich» Nach § 328 Abs» 2 BGB, § 166 VVG, § 16 Hr. 1 dor in dem Versicherungsschein enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungon ist der Beklagte vielmehr befugt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer der Klägerin sofort und unwiderruflich die Stellung des Bezugsberechtigten für den Todes- und den Erlebensfall zu verschaffen» Es ist nicht dargetan, daß die bisher für den Todesfall begünstigte Person» die Mutter des Beklagten, bereits eine einseitig vom Beklagten nicht mehr widerrufbare Bezugsberechtigung erhalten hat» daß die bei der "A^H^ Iladj^" abgeschlossene Versicherung über 20 000 DM laute und wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei. monatlich 200 DM gewährleistet ist, die Verpflichtung des Beklagton gegenüber der Klägerin noch nicht, wie das angefochtono Urteil in seinem entscheidenden Teil ausgesprochen hat, uneingeschränkt dahin, daß er dem Versicherer gegenüber die Klägerin als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM, “die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM ist", zu benennen habe^ Denn durch die einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer kann der Beklagte keine Bczugsrechte begründen oder übertragen, die sich aus dem Versicherungsvertrag nicht ergeben, und die einseitige Benennung der Klägerin gegenüber dem Versicherer ist gegenstandslos, soweit sie sich nach ihrem Wortlaut auf Leistungen des Versicherers besieht, die dieser nach dem Versicherungsvertrag nicht schuldet. Zur Abgabe einer Erklärung, die auf Übertragung noch nicht bestehender Bosugsrechte gerichtet ist, kann deshalb der Beklagte ungeachtet des 'Wortlauts des § 4 der Scheidungsvereinbarung nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet sein, und dem Klagantragc könnte aus diesem Grunde nicht stattgegoben werden, soweit er die Übertragung dos Bezugsrechto auf eine monatliche Rente von 200 DM zu dem Gegenstand hat, solange sich noch kein Rentenansprueh in dieser Höhe aus dom Versicherungsvertrag ergibt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja EheG § 72 a) Die Vorschrift ist nicht nur auf reine Unterhaltsvor-träge? sondern auch auf sonstige vermügensrechtliche Abkommen unter den Ehegatten anwendbar? die im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung getroffen sind« b) Hach der ersten Alternative dos § 72 Satz 3 EheG ist ein© Scheidungsveroiribarung? die selbst kein unredliches prozeßtaktioches Vorgehen der Ehegatten zu dem Inhalt hat. nichtig? wenn im Zusammenhang mit ihr im Schoidungopro-zoß ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungo-grund geltend gemacht wird. Nach der zweiten Alternative dos § 72 Satz 3 EheG ist eine Scheidungsvereinbarung nichtig, soweit sie die Abrede enthält;, es solle die Scheidung durch das Vorbringen eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes erwirkt werden? unabhängig davon? ob der Scheidungsprozeß entsprechend dieser Abrede geführt wird. Regelmäßig ist dann die ganze Vereinbarung nichtig. Der Nichtigkeit nach beiden Alternativen des § 72 Satz 3 EheG steht nicht entgegen? daß die Scheidung wegen eines anderen tatsächlich vorhandenen Scheidungsgrundes erreicht worden könnte. BGH. Urt.v. 30. Oktober 1963 - IV ZR 31/63 OLG München LG München Vorkündet am 30c Oktober 1963 Hoeppo, Ju3t„-Ange3t» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Prokuristen Paul-Gerhard K S Vifl^straße 9? - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Drc 9H9 in gegen die Hausfrau Else - Prozoßbevollmächtigter: Mü9HB Ho9H9straße Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr<>9HiPin hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Racke, Wüstenberg, Wilden und Dr« Loewenheira für Recht erkannt: Auf die Revision dos Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandosgerichts München vom Io August 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesonc Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin, die aus ihrer ersten geschiedenen Ehe zwei Töchter, Ina und Bärhol MP|^, hat, und der Beklagte, der als Prokurist eines Unternehmens in tätig ist, schlossen am 20, Juli 1956 die Ehe* Zwischen den Parteien ergaben sich bald Schwierigkeiten, so daß die Klägerin sich scheiden lassen wollte. Am 26, April 1958 schlossen die Parteien vor dem Rechtsanwalt und Notar Dr, V^ppp in eine Schei dungs Vereinbarung, Unmittelbar darauf gaben sie die Scheidungsabsicht wieder auf und schlossen vor Br, als No'fcar am 2* Mai 1958 einen Ver- trag zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, in dem das Haushaltsgeld und das Taschengeld für die Klägerin geregelt wurde und der Beklagte sich verpflichtete, den Besuch der beiden Töchter der Klägerin aus ihrer ersten Ehe in seinem Haus zu gestatton. In einem weiteren notariellen Vertrag von demselben Tage übertrug der Beklagte unentgeltlich auf die Klägerin den Halfteanteil an seinem Einfamilienhaus in S^pp, und außerdem schlossen die Parteien am 2, Mai 1958 einen notariellen Erbvertrag, in dem die Klägerin dem Beklagten diesen Hälfteanteil an dem Haus als Vermächtnis aussetzte. Dieser Versuch, die Ehe zu retten, blieb erfolglos1', Ara 11, April 1959 schlossen die Parteien vor Dr, V| als Notar eine neue Scheidungsveroinbarung, ln dieser heißt ec: Für den Pall der Scheidung unserer Ehe auf Grund doo bisherigen Ehcverlaufs aus Alleinverschulden deo Ehemannos vereinbaren die Beteiligten zur Durchführung der alsbald zu erhebenden Scheidungsklage folgendes: § Herr übernimmt in dem vor dem Landgericht in Siegen von der Ehefrau anhängig zu machenden Ehe-scheidungsrechtsstreit die Alleinschuld0 Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Ehefrau keine Mitschuld trifft * Pie Scheidungsgi'ündo werden die Parteien abstiraraen; entscheidend ist jedoch die Bestimmung der Ehefrau, § 2 Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau bis zu seinem Ableben eine monatliche Unterhaitoronto von 450 DM o <, , ab 1, Mai 1959 su zahlen. 9 O O O O Die Rente erlischt in jedem Palle, wenn sich die Ehefrau wiederverheiracen sollte, bzw, bei ihrem Tode. § 3 Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau zur Beschaffung einer geeigneten Wohnung in Düsseldorf gegen Nachweis einen Betrag bis zu 3 500 DM „ „ , ' auf Anforderung der Ehefrau dieser sofort zur Verfügung zu stellen. Der Ehemann verpflichtet sich, über die 3 500 DM hinaus die Umzugskosten nach Düsseldorf zu tragen. § 4 Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Ehefrau nach einem etwaigen vorzeitigen Ableben des Ehemanns verpflichtet sich der Ehemann hiermit, die bei der Versicherung ”A^0| abgeschlossene und zugunsten seiner näheren Angehörigen bestehende Lebensversicherung über 20 000 DM » „ ,, die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM 4 Rente ist ? auf seine Ehefrau binnen einer Woche nach Rechtskraft der Scheidung zu übertragen„ Er verpflichtet sich, zu diesem Zweck die bestehenden Bezugsberechtigungen schriftlich zu widorrufen und die Ehefrau als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte der Versicherung zu benennenj er verpflichtet sich weiter? die für die Aufrechterhaltung dieser Versicherung in diesem Umfang erforderlichen Beträge zu den FälligkeitsZeitpunkten an die Versicherung zu zahlen. «, o o „ o Hie Versicherung hat die Versicherungs-nummer der "AO Lebensversichcrungs-GesellschaTi^^iK^^ Juni 1953* In dem Pall? daß der Versicherungsfall ..vor dem •.=: 65o Lebensjahr eintritt? hat die Ehefrau das im Versicherungsvertrag festgelegte Wahlrecht, Für den Pall? daß die Versicherung durch Erreichen des 65o Lebensjahres des Ehemanns fällig wird? soll ihr im Verhältnis der Eheleute zueinander nur das Rocht zustehen? die im Versicherungsvertrag festgelegte Rente von monatlich 200 DM zu verlangen. Um diesen Betrag mindert sich dann die in diesem Vertrag festgelegte vom Ehemann zu zahlende Unterhaltsrente 0 Wenn die Ehefrau wiederheiratet? fällt neben der Untorhaltsrente auch die hier begründeten Ansprüche aus der Versicherung weg. Wenn sich der Ehemann wiederverhoiratet, fallen weder die vereinbarte Unterhaltsrente? noch die hier vereinbarten Rechte aus der Versicherung weg. § 5 Die Ehefrau wird in einem besonderen Schonkungsver-trago ihre Miteigentumshälfto an dem Wohnhaus auf ihren Ehemann für den Pall der jetzigen Scheidung aus Alloinvcrschulden des Ehemanns unter den hier nicdergclegten Bedingungen zurückübertragen? auf dessen Kosten, „ , , 5 - § 7 Alle Kosten dieses Vertrages und der übrigen mit der Scheidung zusammenhängenden Regelungen nebst Durchführungen übernimmt im Innonverhältnis der Ehemann als Alleinschuldner® o o § 9 Der Erbvertrag der Beteiligten vom 2® Mai ':958 ® 0 . wird aufgehoben® 9 © Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts in Siegen vom 22® Juni 1959 aus dem Verschulden dos Beklagten geschieden® Soin Verschulden wurde im wesentlichen darin gesehen® daß er es zu häßlichen Szenen habe kommen lassen., weil er nicht geduldet habe, daß die Töchter der Klägerin aus ihrer ersten Ehe in sein Haus kämen. Das Urteil i3t rechtskräftig® Die Klägerin nahm nach der Scheidung wieder den Familiennamen an«, den sie in ihrer ersten Ehe geführt hatte® In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin, den Beklagten dazu zu veranlassen? daß er sie als unwiderrufliche Bezugsberechtigte aus der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft benannte® Da diese Bemühungen ohne Erfolg blieben.,, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt? zu erkennen? daß der Beklagte schuldig sei? zur Sicherung ihres Lebensunterhalts die bei der Versicherung nA4^ MaflHHHV abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM» die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei® unter Widerruf der bisherigen Bozugsberechtigungon auf die Klägerin als alloinigc unwiderrufliche Bezugsberechtigte zu übertrage Iter Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwoisen» Br hat vorgetragen, die Scheidüngsgründe, die in dem Scheidungsprozeß in Ausführung der Scheidungsvereinbarung vorgetragen worden seien, hätten tatsächlich nicht bestandene Bio Stieftochter Ina sei jeweils in den Semesterferion in sein Haus gekommen und habe dort ein Zimmer gehabt0 Die Stieftochter Bärbel sei alle Monate zu dem Wochenende und auch auf einen mehrwöchigen Urlaub gekommen» Ebenso seien die Eltern der Klägerin 1959 auf zwei bis drei Wochen in seinem Haus zu Grast gewesen» Die Scheidungsvereinbarung sei deshalb nichtig» Weiter hat der Beklagte geltend gemachte, daß § 4 der Scheidungsvereinbarung erhebliche Widersprüche enthalte , so daß diese Bestimmung und damit der ganze Vertrag wegen Diosenses nicht zustandegekommen sei» So sei zunächst ausgesprochen, daß er verpflichtet sei, die Lebensversicherung auf die Klägerin zu übertragen, nämlich 3cine Ansprüche aus der Versicherung an die Klägerin abzu-troten; damit sei aber unvereinbar, daß ihm dann auch die Verpflichtung auferlegt werde, die Klägerin unwiderruflich als alleinige Bezugsberechtigte zu benennen» Außerdem laute die in der Scheidungsveroinbarung aufgeführte Versicherungspolice zwar auf 20 000 DM Kapital, sie gewähre aber nicht wahlweise eine Rente von monatlich 200 DM» Die Klägerin hat entgegnet, es hätten eine Reihe von SchoidungsgrUnden bestanden, die nur aus Schonung für den Beklagten nicht alle vorgetragen worden seien» Der Beklagte habe sie 1958 geschlagen und beschimpft„ Der Hauptgrund für die Streitigkeiten sei gewesen? daß der Beklagte ihr wegen des Besuchs ihrer föchter Schwierigkeiten gemacht habe» Darauf sei die Scheidungsklage und auch das Urteil gestützt» Ein Dissens bestehe nicht, Der Beklagte habe selbst die Vereinbarung als verbindlich angesehen und ihr wiederholt mittoilen lassen? daß er mit der Versicherung verhandele, Die Formulierung über die wahlweise statt des Kapitals zahlbare Honte stamme von ihm selbst. Wenn seine Angaben unrichtig gewesen seien? müsse er die Versicherung eben entsprechend umbauen, Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Ansprüche aus der bei der Versicherung HA!|H abgeschlossenen Lebensversicherung über 20 000 DM? die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei? unter Widerruf der bisherigen Besugsberechti-gungen auf die Klägerin als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte zu übertragen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag? das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage ab-zuweisen. Er hat nunmehr vorgetragen? er sei 1958 und 1959 geschäftsunfähig gewesen. Am 31° März 1958 sei er dem völligen Zusammenbruch nahe in das Parksanatorium in Bad zu Dr« gekommen. Auch nach der am 23o April 1958 erfolgten Entlassung aus dem Sanatorium soi er noch nicht wiederhorgestollt gewesen. Erst im Herbst 1959 habo sich sein Gesundheitszustand gebessert. Bis dahin habe er sich in einer so schlechten gesundheitlichen Vor« faccung befunden und sei er in seiner Entschlußkraft so gelähmt gewesen? daß er kaum arbeitsfähig gewesen sei. Etwaige von ihm begangene Eheverfehlungen seien durch Zeitablauf und den letzten ehelichen Verkehr? der im November 1958 otattgefundon habe? verziehen worden und ~ 8 ~ hätten der Klägerin somit kein Scheidungsrecht mehr gegeben« Auch abgesehen davon verstoße die Vereinbarung vom 11o April 1959 gegen die guten Sitten« hie She sei erst nach der Fertigstellung dos Wohnhauses und der am 10o Mai 1957 erfolgten kirchlichen Trauung aufgenommen worden, und die Klägerin habe schon im Frühjahr 1958 den Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben und im Sommer 1958 nach ihrer Rückkehr von einem Kuraufenthalt ein eigenes Schlafzimmer bezogen« Trotzdem habe sie die Scheidung von der Gewährung wirtschaftlicher Vorteile abhängig gemacht, als wenn sie ihn ein Leben lang treu umsorgt hätte« Sie habe, wie sich aus den zahlreichen auf eigenen V/unsch abgeschlossenen Verträgen ergebe, die Absicht gehabt, ihn aussubeuten« Schon durch den Vertrag zur 'Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft habe sie sich nur Vorteile sichern wollen, ohne die Absicht zu haben, die Ehe aufrecht zu erhalten« Beim Abschluß der zweiten Scheidungsvereinbarung habe sie ihre Ansprüche gegenüber der ersten erheblieh gesteigert, indem sie aus seiner Lebensversicherung statt zuerst 12 000 BH 20 000 DM und für den Erwerb einer Wohnung statt 5 000 DM 3 500 BH gefordert habe« Sie habe auch gewußt, daß er krank gewesen sei und seine Interessen nicht habe wahrnehmen können, und diesen Umstand ausgenutzt« Die Vereinbarung vom 11* April 1959 sei ferner deshalb nichtig, weil der beurkundendo Notar Br« V^d) sich standesv/idrig und sittenwidrig verhalt on habe« Er sei zugleich der Anwalt der Klägerin gewesen, der ihn, den Beklagten, schon in einem Schreiben vom 12« Mürz 1958 oinzu-schüchtern versucht und ihn dann auch nicht richtig über die abzuschließcndon Verträge aufgeklärt und fälschlich behauptet habe, die darin enthaltenen Bedingungen seien sanft« Die Vertrüge habe er jeweils nach den einseitigen Wünschen der Klägerin beurkundet, und er habe auch die Scheidungsklage für die Klägerin entworfen. Vor dem Scheidungstormin habe Dr, VdÜ ihm, dem Beklagten., geraten, er solle zugeben, daß er sich das mit den Töchtern der Klägerin nicht so vorgestellt habe, dann aoi alle3 erledigt. In der Scheidungsvereinbarung bestehe noch in woiteron Punkten ein Dissens. Die Parteien seien sich nicht darüber einig gewesen, ob es sich bei dem Betz’ag von 5 500 DM, den der Beklagte der Klägerin für die Beschaffung einer Wohnung zur Verfügung zu stellen habe, um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt habe. Ungeklärt sei ferner, ob die Abtretung der Rechte aus dom Versicherungsvertrag nur für den Todesfall oder auch für den Erlebensfall gelte. Die Klägerin habe versucht, die Lebensversicherung zu beleihen, und damit der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Rechte aus der Versicherung ihr abgetreten seien. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurück-zuwoison. Sie hat bestritten, daß der Beklagte geschäftsunfähig gewesen sei, und weiter vorgetragen, nach dem Abschluß der ersten Scheidungoveroinbcrung vom 26. April "?958 sei die Stimmung des Beklagten ungeschlagen. Er habe sie gebeten, bei ihm zu bleiben, und als Garantie dafür, daß sie ihre Kinder zu sich kommen lassen dürfe, habe er ihr angeboten, ihr das Eigentum an dem Wohnhaus zu übertragen. Br , habe aber gemeint, für einen neuen gemeinsamen Beginn sei es besser, wenn sie nur ein Miteigentum erhalte. Sie habe dem sofort sugestimmt. Den Vertrag über die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft habe sio nur geschlossen, 10 - weil der Beklagte seine Versprechungen nie erfüllt und ihr immer nur wenig Geldmittel gegeben habe* Er habe auch den Vertrag nicht erfüllt, sondern bald nach dem 2* Mai 1958 wieder begonnen, zu trinken und sie zu schlagen und zu beschimpfen* Im November 1958 sei es zu einer Aussöhnung gekommen* Das Benehmen des Beklagten sei dann aber noch schlimmer geworden* Er habe sie vor ihren Töchtern eine Hure genannt und gesagt, sie solle das Haus sofort verlassen, er sei blöde gewesen, daß er ein solches Miststück geheiratet habe* Die Tochter Ina habe daraufhin erklärt, sie und ihre Schwester könnten nun nicht mehr zu ihr kommen, nachdem sie herausgeworfon worden seien* Sie, die Klägerin, habe also ausreichenden Grund zur Scheidung gehabt* Der Beklagte habe selbst zugegeben, daß sein Verhalten mitteleuropäischen Auffassungen nicht entsprochen habe* Dr* V^^^H 3öi nicht ihr Anwalt für den Scheidungsprozeß gewesen* Da der Beklagte gewünscht habe, daß die Scheidung nur im kleinsten Kreise bekannt werde, habe er mit Dr* V^HBl besprochen, daß nur das Notwendigste in die Klage kommo, und auch, in welcher Form es dargestellt worden sollte* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgowioaen, jedoch die Entscheidung dahin gefaßt, daß der Beklagte verurteilt werde, der "A^l^ Lebeno-Versicherungs-Gesellschaft gegenüber unter V/iderruf der bisherigen Bezugsbcrechtigungen die Klägerin als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die vom Beklagten dort abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM, die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei, zu benennen* - ii - Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag die Klage abzuweisen, weiter«, Die Klägerin beantragt, die Revision zurück2mveioen0 Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht hat der Klägerin den sich aus § 4 der Scheidungsvereinbarung vom 11«, April 1959 ergebenden Anspruch, sie der Versicherung gegenüber als unwiderrufliche Bezugsberechtigte zu benennen, zuerkennen wollen« Es fehle«, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, an jedem Beweis für die Richtigkeit der bei der Tätigkeit des Beklagteh als Prokurist ungewöhnlichen Behauptung, or sei in doii Jahren ^958 und 1959 geschäftsunfähig gewesen, Bio iirzto Br« und Br« hätten mit Entschie- denheit verneint, daß sich der Beklagte in einem die freie Willenobestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe«, Aus ihrem Bericht ergebe sich vielmehr, daß der Beklagte damols an den gleichen Krankheitsorscheinungen gelitten habe wie ein großer Teil der Männer seines Alters in leitenden Stellungen. Bie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten befaßt habe, die im Verhältnis zur Klägerin bestanden haben könne. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nach der Meinung der Revision daraus, daß zwischen den Parteien schon nach einer kurzen Ehe mehrere vormögen3rechtlicho Verträge geschlossen worden seien, 12 die alle darauf hingezielt hätten, daß der Beklagte sich zugunsten der Klägerin seines Vermögens entäußert habe« Diese auffällige und für junge Ehen ganz ungewöhnliche Art in Verbindung mit den Versöhnungsversuchen und dem eigenartigen Verhalten der Klägerin, die* nachdem sie jeweils ein Toilziol erreicht habe, sich dann doch nicht so ehelich eingestellt habe, wie es von ihr erwartet worden sei, lasse erkennen, daß ein normales Reagieren des Beklag-ton nicht Vorgelegen haben könne. Erheblich sei der Vortrag des Beklagten, daß er kaum arbeitsfähig gewesen sei, keine Schaffenskraft gehabt habe und nicht entschlußfähig gewesen sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht es unterlassen, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die Rügen sind unbegründet. Die Ärzte Dr. und Dr. bei denen der Kläger 1958 xmd 1959 in Behand- lung war, fanden damals keine Anzeichen für eine krankhafte Störung der Goiotestätigkeit j Dr. stellte nur eine gesteigerte nervöse tfbererregbarkeit fest. Der Beklagte mag in diesen Jahren insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau und ira Zusammenhang mit der Scheidung soelisch labil gewesen sein und sich auffällig verhalten haben und den Forderungen der Klägerin v/eit entgegengekommen sein\ das braucht aber nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB hinzudeuten, und jedenfalls, nachdem sich nach der Auskunft der Ärzte keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergeben hatten, brauchte das Berufungsgericht der Möglichkeit, daß der Beklagto 3ich auf dem hier in Rede stehenden Teilgebiet in einem seine freie Willens be Stimmung abschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden haben könne, nicht besonders nachzugehen. Auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß. -13- Da das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegon einer geistigen Störung des Beklagten gefunden hat, war es entgegen der Meinung der Revision auch nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht sich mit der Möglichkeit befaßte, ob die Klägerin einen derartigen Geisteszustand in unsittlicher Weise ausgenutzt habe, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, 2» Bas Berufungsgericht halt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 11. April 1959 für rechtswirkoam« Maßgebend dafür, ob das der Pall ist, ist die Vorschrift des § 72 EheG. Deren Anwendungsbereich ist trotz des Y/ortlauts nicht auf reine Unterhalts-Verträge beschränkt,* sie ist vielmehr auch heranzuziehen, wenn das im Hinblick auf eine bevorstehend© Scheidung getroffene Abkommen sonstige Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art enthält (RGZ 159? 157, 165). Auch soweit die Vereinbarung vom 11. April 1959 sich nicht auf die Regelung der Unterhaltsfrage beschränkt, ist sie deshalb in vollem Umfang an den durch § 72 EheG gegebenen Maßstäben zu messen. Vereinbarungen nicht vermögensrechtliche: Art spielen in ihr eine untergeordnete Rolle und können bei den anzustellendon Erwägungen außer Betracht bleiben. Die Revision ist der Auffassung, daß die Vereinbarung nichtig sei. Schon die Bestimmung des § 1 der Vereinbarung in Verbindung mit der Präambel, nach der nur die Alloinschuld des Beklagten in Betracht komme, ergebe den Verstoß gegen § 12 EheG. Es widerspreche der im Scheidungfiprozeß geltenden Offizialmaxirae, daß die Klägerin habe bestimmen sollen, welche Seheidungsgründe vorzubringen seien. Aus der Nichtigkeit des § 1 ergebe sich nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. - h - Um zu entscheiden, ob die Gültigkeit der Vereinbarung vom 11c. April 1959 nach § 72 Satz 5 EheG in Frage gestellt werden kann, bedarf es zunächst einer Erörterung darüber, v/elcho Bedeutung diese Vorschrift hat und wie die beiden in ihr alternativ behandelten Fälle gegeneinander abzugrenzen sinde * Bei der ersten Fallgruppe dos § 72 Satz 3 EheG wird für die Nichtigkeit der insbesondere die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung regelnden Vereinbarung nicht vorausgesetzt, daß die Vereinbarung selbst die Abrede enthält, es solle ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht werden,* es kommt für die Frage der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht auf deren Inhalt als solchen, sondern allein darauf an, ob ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hat. Auch wenn die Vereinbarung ein unredliches prozeßtaktisches Vorgehen der Ehegatten nicht zu dem Gegenstand hat und zunächst möglicherweise gültig ist, so wird sie nach der ersten Alternative des § 72 Satz 3 EheG doch von Anfang an nichtig, sobald ein Ehegatte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, aber auf Grund eines anderweitig mit dem anderen Ehegatten getroffenen Einvernehmens, in dem Scheidungsprozeß sein Scheidungsbogehren auf einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund stützt* V/enn dagegen die Vereinbarung, die die vermögens-rochtlichen Bestimmungen der Eheleute für die Zeit nach der Scheidung, vor allem die Unterhaltsfrage, regeln soll, unmittelbar auch darauf gerichtet ist und die Abrede zu dem Gegenstand hat, cs solle die Scheidung durch das Vorbringen eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes erwirkt werden, so ist die Vereinbarung insoweit von vornherein wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozeß entsprechend der getroffenen Abrede geführt wird« Es liegt dann ein Pall der umfassenden zweiten Alternative dos § 72 Satz 3 EheG in Verbindung mit § 138 Abo» 1 BGB vor, nach der die Vereinbarung nichtig ist, wenn sich anderweitig aus ihrem Inhalt oder aus sonstigen Umständen des Palles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht«, Dem Hinweis des Reichsgerichts, Vereinbarungen über das Vorbringen eines vorgetäuschten Scheidungsgrundes seien früher wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz des Eheschutzos nach § 134 BGB als nichtig angesehen worden (RGZ 159? 157, 162), ist entgegenzuhalten, daß auch an der Unsittlichkeit und der sich aus diesem Grunde ergebenden Nichtigkeit von Vereinbarungen mit einem derartigen Inhalt kein Zweifel bestehen kann«, Regelmäßig ist nach § 139 BGB nicht nur der feil der Vereinbarung, der sich auf das Vorbringen des unrichtigen Scheidungsgrundes bezieht, sondern die ganze Vereinbarung nichtig«, Diese Nichtigkeit kann nicht dadurch geheilt werden, daß das unter Verstoß gegendie guten Sitten Vereinbarte später nicht ausgeführt und entgegen der Abrede in dem Scheidungsprozeß kein unrichtiger Scheidungsgrund vorgetragen wird. Die Scheidungs-vereinbarung bleibt nichtig, wenn ein Ehegatte dem anderen nach dem Abschluß der Vereinbarung einen wirklichen Schoi-dungsgrund gegeben hat und der verletzte Ehegatte die Scheidungsklage später statt auf den verabredeten auf diosen Schoidungogrund stützt» 16 - Für beide Alternativen des § 72 Satz 3 EheG gilt folgendes: Die Nichtigkeit der Vereinbarung, die sich daraus ergibt, daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht wird (erste Alternative), oder daß die Vereinbarung selbst dio Abrede enthält, es solle oin nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund vorgebracht werden (zweite Alternative), entfällt nicht, wenn dio Ehe wegen eines tatsächlich vorhandenen Scheidungsgrundes geschieden werden könnte, der aber nicht vorgebracht wird und abredegemäß nicht vorgebracht werden sollo Der gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichts, das eine Scheidungsvereinbarung sogar dann für gültig hält, wenn das Einvernehmen der Parteien dahin geht, daß die Scheidung nicht von dem Ehegatten betrieben werden sollo, dom allein ein Scheidungsgrund zur Seite steht, sondern von dem anderen unter Vortrag eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Scheidungsgrundes (RGZ 159? 157? 167; 168, 269? 275)? kann nicht beigetreten werden« Gegen die Auffassung des Reichsgerichts sind mit Recht im Schrifttum Bedenken erhoben norden (von Godin, EheG 2« Aufl, § 72 Anm, 3; Hoffmann/Stephan? EheG § 72 Anm. 3 B a aa; Palandt/Lauterbach, BGB 22« Aufl«, § 72 EheG Anm. 3 a). Durch § 80 EheG 1938, mit dem § 72 des geltenden Ehegeactzos wörtlich übereinstiramt, sollte die Präge geklärt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ehegatten vor der Scheidung dio gegenseitige Unterhaltspflicht durch Vereinbarung regeln können (Amtliche Begründung zu dem Ehegeset2 1958, RAnz 1938 Nr0 157K Derartige Verträge waren vorher nicht nur dann als gegen die guten Sitten verstoßend und nichtig angesehen worden, wenn Scheidungsgi'Uride nicht vorhanden waren und die Eheleute gleichzeitig vereinbarten? daß ein in Y/irklichkeit nicht bestehender Scheidungsgrund vorgebracht und dadurch die Scheidung erreicht werden sollte? sondern auch dann? wenn ein Ehegatte zur Scheidung berechtigt war, aber erst durch den Unterhaltsvertrag dazu bestimmt wurde? von seineis Scheidungsrecht Gebrauch zu machen (vgl« RGZ 159? 157? 162, 163)o Nach der Regelung des § 72 Satz 2 EheG? (vorher § 80 Satz 2 EheG 1938) wird dagegen die Gültigkeit der Vereinbarung nicht schon dadurch beeinträchtigt? daß sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat* Es ist danach unerheblich? ob der Ehegatte? der ein Scheidungorecht hat? zur Erhebung oder Durchführung einer Scheidungsklage erst dadurch bestimmt worden ist? daß der andere Ehegatte ihn für die Zeit nach der Scheidung in angemessenem Umfang wirtschaftlich aichergestellt hat„ Der neuen Regelung läßt sich aber nicht? v/io das Reichsgericht meint? entnehmen? daß die Nichtigkeit der Vereinbarung? die auf das Vorbringen eines unrichtigen Scheidungsgrundes gerichtet ist, odor im Zusammenhang mit der ein nicht bestehender Seheidungsgrund geltend gemacht wird, entfällt? v/enn ein anderer nicht vor-gebrachtcr Scheidungsgrund vorhanden ist? auf Grund dessen die Ehe geschieden werden könnte., Nach § 138 Abs* 1 ZPO haben die Parteien im Prozeß ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der 7/ahrheit gemäß abzugeben, Damit ist es zwar vereinbar? daß im Ehescheidungsprozeß eine Partei im Einvernehmen mit der anderen nicht alle Schciöungs gründe, die sie hat, vorbringt? sondern sich mit dem Anführe eines Teils der Scheidungsgründe begnügt? v/enn schon sie der Ausspruch der begehrten Rechtsfolge durch das Gericht rechtfertigen» Es ist auch kein Y/ider spruch zu dieser Vorschrift und zu den Grundsätzen des Eherechts und des Bhevorfahrens-rechto, wenn beide Eheleute Scheidungsgriindo haben, aber Übereinkommen? daß nur einer von ihnen die sein Schoidungs- 18 recht rechtfertigenden Grunde oder einen Teil von ihnen geltend machen und der andere davon absehen soll, das ihm zustehende Scheidungsrecht auszuüben oder einen Mitschuldantrag zu stellen, und wenn sie dementsprechend verfahren,. Anders ist es jedoch, sobald das Gericht durch unwahre tatsächliche Behauptungen Uber einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Scheidung3grund veranlaßt werden soll, die Ehe wegen eines Sachverhalts zu scheiden, der sich nicht ereignet hat oder aus dem kein Scheidungsrecht mehr hergeleitet worden kann* Mit der dann von den Eheleuten beabsichtigten Irreführung des Gerichts wird das Ehescheidungsverfahren von den Parteien zu einem bloß förmlichen Spiel herabgo-würdigt (von Godin aaO), während doch das Gericht in eigener verantwortlicher Überprüfung darüber zu entscheiden hat, ob Tatsachen vorliegen, auf Grund deren dem Scheidungsverlangen des die Scheidung begehrenden Ehegatten stattzugoben ist» Ein Vorstoß gegen § 158 Abo, \ ZPO und eine sittenwidrige Mißachtung der der rechtsprechenden Gewalt obliegenden Aufgabe liegt dort vor, wo Eheleute unter Irreführung des Gerichts über ihre Ehe glauben verfügen und etwa auch einen Schuldauospruch völlig losgelöst von der wirklichen Tatcachenlagc glauben horbeiführen zu können. Darauf, ob oinc Ehescheidung auch mit richtigem Vorbringen zu erreichen wäre, kommt es dann nicht an. Die Vorschriften des § 72 Satz 2, 3 EheG müssen im Zusammenhang der gesamten Rechtsordnung gesehen werden, die eine Scheidung und einen Schuldauospruch nur unter den gesetzlich bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen und nur dann zuläßt, wenn das zur Entscheidung über die Scheidungsklage berufene Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestollt hat, Eheleute setzen sich mit der Ordnung, unter der ihre Ehe steht, in Widerspruch, wenn sie sich ihr durch Täuschung des Gerichts zu entziehen suchen,, Vereinbarungen, die das bezwecken, sind 19 schon aus diesem Grande mit dem Makel der Unsittlichkeit behaftot» Es entspricht daher nicht nur dom Wortlaut , sondern auch dem Sinn des § 72 Satz 3 EheG, daß eine Scheidungsvereinbarung nichtig ist, wenn in ihr verabredet ist, daß ein Scheidungsgrund vorgutäusbht werden solle, oder wenn im Zusammenhang mit ihr das Scheidungsverlangen eines Ehegatten auf einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund gestützt wird, unabhängig davon, ob die Ehe aus anderen Gründen geschieden werden könnte» Die Vereinbarung vom 11» April 1959 könnte deshalb im ganzen nichtig sein, v/enn die Parteien bei der Abrede, daß der Beklagte die Alleinschuld an der Scheidung übernehme, die Klägerin keine Mitschuld treffe und sie die Scheidungsgründe bestimmen solle, übereinstimmend davon ausgegangen wären, daß dio Klägerin die Scheidungsklage auf Scheidungsgründe sollte stützen können, die in Wirklichkeit nicht bestanden» Die Nichtigkeit der Vereinbarung käme schon dann in Betracht, wenn die Parteien dom Gericht bewußt gemeinsam verschweigen wollten, daß die vorgotra-genon Scheidungsgründo verziehen und damit hinfällig geworden waren» In dom angefochtenen Urteil wird dargelegt, in der mit dem Beklagten entsprechend § 1 der Scheidungsvereinbarung abgesprochenen Klageschrift sei die Scheidungsklage entscheidend auf die ablehnende Haltung des Beklagten gegenüber den föchtern der Klägerin aus ihrer ersten Ehe und auf einzelne daraus entstandene Streitigkeiten und Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten gestützt worden» Das Landgericht habe dio Scheidung der Ehe auch im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte die Stieftöchter nicht in seinem Haus geduldet und sich damit einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe» Ben 20 - ihm obliegenden Beweis dafür, daß dieser Scheidungsgrund nicht bestanden habe, habe der Beklagte nicht erbracht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision auf den vor dem Berufungsgericht gegebenen Hinweis des Beklagten., daß im Scheidungsprozeß als Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs der November 1958 festge-stellt sei» Sie meint9 Ehev/idrigkeiten, die der Beklagte nach diesem Zeitpunkt begangen habe und die nicht verziehen seien, seien in dem angefochtenen Urteil nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, Darauf, ob sich aus den von der Klägerin in dem Scheidungsprozeß im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Begründung ihres Scheidungsbegehrens angegebenen Pat-oachen noch ein Scheidungsrecht herleiten ließ, oder ob es etwa wegen Verzeihung oder Fristablaufs weggefallen war, kann es für die Entscheidung über die Gültigkeit der Vereinbarung vom 11«, April 1959 ankommen, Wenn in der Scheidungsklage der Zeitpunkt dos letzten ehelichen Verkehrs richtig mitgcteilt und nicht angegeben war, welche von den behaupteten Ehewidrigkeiten des Beklagten vor oder nach diesem Zeitpunkt begangen worden sein sollten, so mußte das über die Scheidungsklage urteilende Gericht bei richtiger Behandlung der Sache insoweit noch nähere Feststellungen treffen und den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufklären. Dadurch, daß das Gericht auf die Möglichkeit einer Verzeihung der vorgetragenen Verfehlungen nicht eingegangen ist, wird aber die Richtigkeit der Vereinbarung von 11, April 1959 nicht ausgeschlossen, Sie kann nach dem oben Ausgoführton schon dann vorliegcn, wenn die Parteien sich bei dem Abschluß der 21 Vereinbarung darüber einig waren? daß unverziehone oder durch Fristablauf nicht ausgeschlossene Scheidungsgründo nicht mehr bestanden? wenn sie aber trotzdem zu dem tragender. Ausgangspunkt der Vereinbarung bewußt die mittels ausgeschlossener Scheidung3gründe zu erreichende Scheidung machten und es darauf ankommen ließen? ob das Gericht auf die Frage des Ausschlusses des Scheidungsrechts ein-gehen würde«, Das Berufungsgericht hat die Feststellung? daß der Beklagte sich noch nach dem letzten ehelichen Verkehr solcher Ehcverfehlungen schuldig gemacht habe, wie sic ihm in der Scheidungsklage vorgeworfen worden sind? auch auf die Bekundungen der Tochter der Klägerin Ina MflB gestützte Die Zeugin habe bestätigt? daß der Beklagte im Frühjahr 1959 in ihrer Gegenwart die Klägerin beleidigt und geäußert habe? er sei froh? wenn sie ihre Koffer packten und alle miteinander aus dem Haus gingen. Dazu hat der Beklagte vor dom Berufungsgericht unter Beweisantritt geltend gemacht? die Aussage der Zeugin Ina könne nicht richtig soin? soweit sie sich auf Vorfälle nach dem letston ehelichen Verkehr vom November 1958 beziehe? denn die Zeugin sei nur in den Universitätsferien zu Hause gewesen; in den Woihnachtaforien 1958 habe aber zwischen den Parteien ein gutes Einvernehmen geherrscht? und während dos größten Teils der im März 1959 beginnenden Semesterferien sei er auf Geschäftsreise oder Urlaub gewesen? so daß sich die von der Zeugin behaupteten Vorfälle in dieser Zeit nicht ereignet haben könnten«, Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen des Beklagten in vollem Umfang als richtig unterstellt und aüsgeführt? selbst dann blieben immer noch Tage? an denen sich der von der Zeugin geschilderte Auftritt ereignet haben könne«, 22 Hit Recht rügt die Revision, daß eine solche Unterstellung koino geeignete Grundlage für eine Würdigung der Aussage der Zeugin bildet» Vorfälle, die sich nach dem Abschluß der Vereinbarung vom 11. April 1959 ereignet haben, können zwar von Bedeutung dafür sein, ob die Klägerin ihr Scheidungsverlangen auf wirklich bestehende Scheidungsgründe gestützt hat, sie sind aber unerheblich dafür, ob die Parteien bei dem Abschluß der Vereinbarung etwa davon ausgingen, daß die Scheidung durch das Vorbringen von nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgründen erreicht werden sollte, und ob dem § 1 der Vereinbarung eine dahingehende Abrede zugrundelag» In der Zeit vor dem 11 „ April 1959 hatte aber der Beklagte, seitdem die Zeugin Anfang März 1959 von der Universität nach Hause zurückgekehrt war, nur ganz selten Gelegenheit, mit ihr zusammenzutreffen, wenn seine Behauptungen als richtig unterstellt worden» Da die Zeugin ohne zeitliche Abgrenzung von sich dauernd wiederholenden Vorkommnissen sowie davon, daß die Beschimpfungen meist beim gemeinschaftlichen Mittagessen erfolgt seien, gesprochen hat, läßt sich nicht ohno nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beklagten und gegebenenfalls Erhebung der von ihm für seine Abwesenheit angobotenen Beweise ein Urteil über den Beweiswert der Aussage der Zeugin fällen, soweit es sich darum handelt, ob der Beklagte sich in der Zeit zwischen dem letzten ehelichen Verkehr und dem Abschluß der Scheidungsvereinbarung solcher Ehewidrigkeiten schuldig gemacht hat, wie sie ihm in der Scheidungsklage vorgeworfen werden. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, daß kein Grund für eine Beeidigung der Zeugin Ina und der als Partei über unverzieheno Verfehlungen des Beklagten vernommenen Klägerin bestehe, beruht unter diesen Umständen nicht auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage, wie die Revision ebenfalls mit Recht geltend macht» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgo-gangen, daß der Beklagto die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11, April 1959 dartun und beweisen muß. Trotzdem läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß das Berufungsgericht ohne die aufgezeigten Vorfahrensverstöße und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß von dem Beklagten etwa nach dem 11. April 1959 begangene Eheverfehlungen nichts über die Einstellung der Partoien zur Zeit de3 Abschlusses der Vereinbarung besagen, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Klägerin ha.be nach dem letzten Verkehr keinen Scheidungsgrund mehr gehabt, die Parteien seien sich dessen beim Abschluß der Vereinbarung bewußt gewesen und hätten deren § 1 übereinstimmend dahin verstanden, daß die Klägerin ihre Scheidungsklage auf nicht mehr bestehende Scheidungs-gründe stützen solle„ Die Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erfordert deshalb eine nochmalige Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann? Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiescn werden, 5. Im übrigen ist noch folgendes zu bemerken; a) Daß die sonstigen in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, mit denen eine Nichtigkeit der Schoidungsvereinbarung wogen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint wird, rechtlich fehlerhaft seien, wie die Revision meint, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, doch bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den in diese Richtung gehenden Revioionsrügcn, da das angefochtene Urteil, -24- wio dargologt, aus anderen Gründen aufgehoben werden muß» b) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 3 der Vereinbarung, nach der der Beklagte der Klägerin zur Beziehung einer Y/ohnung 3 500 DM zur Verfügung zu stellen habe, sei dahin zu verstehen, daß eine Rückzahlungspflicht nicht habe bestehen sollen, und ein Dissens bestehe insoweit nicht» c) Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht den § 4 der Vereinbarung vom 11. April 1959 dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich darin nicht zur Übertragung soinor Gläubigorotollung aus dem bei der "AflBt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag auf die Klägerin verpflichtet hat, sondern dazu, die Klägerin dom Versicherer unwiderruflich als Bezugsberechtigte zu bezeichnen, und zwar für den Todesfall und für den Erlebensfall» Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht von vornherein unmöglich» Nach § 328 Abs» 2 BGB, § 166 VVG, § 16 Hr. 1 dor in dem Versicherungsschein enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungon ist der Beklagte vielmehr befugt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer der Klägerin sofort und unwiderruflich die Stellung des Bezugsberechtigten für den Todes- und den Erlebensfall zu verschaffen» Es ist nicht dargetan, daß die bisher für den Todesfall begünstigte Person» die Mutter des Beklagten, bereits eine einseitig vom Beklagten nicht mehr widerrufbare Bezugsberechtigung erhalten hat» Dom mit dor Klage geltend gemachten Anspruch braucht auch nicht entgegenzu3tehen, daß nach dom Inhalt dor Vor-oinbarung vom 11, April 1959 die der Klägerin zugesagte Unterhaltsrente im Falle ihrer Wiederheirat oder ihres Todes erlischt und bei ihrer Wiederheirat auch ihre Ansprüche aus dor Versicherung Wegfällen sollen» Bedenken bestehen freilich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die Bezugsberechtigung ohno v/eiteres unter einer auflösonden Bedingung auf die Klägerin übertragen werde» Mindestens müßte die auflösende Bedingung in der dem Versicherer von dem Beklagten abzugebenden Erklärung über dio Übertragung der Bezugsberechtigung auf die Klägerin ihren Ausdruck finden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine durch einseitige Erklärung des Beklagten erfolgende unwiderrufliche, aber auflösend bedingte Übertragung der Besugsberechtigung möglich wäre» Die Vereinbarung vom 11* April 1959 könnte aber auch so aussulegen sein, daß der Beklagte die Besugsberechtigung unbedingt zu übertragon hat und die Klägerin oder ihre Erben nach einer Wiederverheiratung oder dem Tod der Klägerin, falls dioso Ereignisse vor dem für dio Fälligkeit der Versicherung maßgebenden Erlebens- oder Todesfall eintreten, verpflichtet sind, dor Benennung eines anderen Bezugsberechtigten zuzu-stimmen» Ob auch Verpflichtungen der Klägerin oder ihrer Erben auf Rückübertragung von Rechten aus der Versicherung an den Beklagten odor seine Erben in Frage kommen, wenn dio Wiederverhoiratung oder der Tod dor Klägerin erst nach der Fälligkeit der Versicherung eintritt, mag auf sich beruhen. Bio aufgezeigton Möglichkeiten schließen es jedenfalls nicht aus, daß der Beklagte der Klägerin dio Besugsberechtigung nach Maßgabe des § 4 der Vereinbarung vom 11» April 1959 uneingeschränkt zu übertragen hat» Es besteht jedoch eine andere Schwierigkeit? der bei der Entscheidung dos Rechtsstreits Rechnung getragen werden muß« § 4 der Vereinbarung vom 11» April 1959 beruht? wie diese Bestimmung ergibt? auf der Annahme? daß die bei der "A^H^ Iladj^" abgeschlossene Versicherung über 20 000 DM laute und wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM Rente sei. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es sei unbestritten? daß die in der Scheidungsveroinbarung bezeichnet© Versicherungspolice keine Rente von monatlich 200 UM abwerfe; die Willensex’-klarungen der Parteien könnten aber nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden? daß die Lebensversicherung so ausgostollt sein müsse? daß sie der Klägerin die zuge-sagto 2.ionatsrento von 200 LM verschaffe« La beide Willenserklärungen übereinstimniten? komme ein Dissens nicht in Präge„ Liese Ausführungen des Berufungsurteils mögen im einzelnen dahin zu verstehen sein? daß die Klägerin nach § 4 der Vereinbarung die Übertragung einer Bezugsberechtigung verlangen kann? die ihr vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung an, gleichgültig? ob der Erlebensoder der Todesfall eintritt? für ihre eigene Lebenszeit, nicht für die Lebenszeit der nach dem Versicherungsvertrag ursprünglich rentenberechtigten Personen, die Rente von monatlich 200 LM gewährleistet; doch wird der genaue Inhalt und Umfang der ßezug3berechtigung? zu deren Übertragung auf die Klägerin der Beklagte sich verpflichtet hat? gegebenenfalls noch näher aufsukläron und bestimmter zu bezeichnen öoin« Jedenfalls hat der Beklagte auf Grund des § 4 der Vereinbarung vom 11, April 1959? ihre Gültigkeit vorausgesetzt? dafür oinzustohen? daß die Klägerin als Bezugsberechtigte gegenüber der "A^HI diejenigen Hechte erhält? die sie nach dieser Bestimmung der Schoi-dungsvereinbarung erhalten soll» Die insoweit vom Berufungsgericht nach § 157 BGB vorgenommene ergänzende Vortragsauslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind auch dio in § 437 Abs, '* und § 445 BGB enthaltenen Rcchtsgedanken heranzuziehen, Nach § 437 Abs, 1 BGB haftet der Verkäufer eines Rechts für dessen rechtlichen Bestand, und nach § 445 BGB findet diese Vorschrift auf andere Verträge, dio auf dio Veräußerung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind? entsprechende Anwendung, Wenn diese Vorschriften hier unmittelbar auch nicht gelten, so ist die ihnen zugrundeliegende Erwägung? daß der Veräußerer bei der gogen Entgelt erfolgenden Übernahme einer Verpflichtung zur Veräußerung eines Rechts die Garantie für den Bestand dos Rechts übernimmt? doch mit heranzuziehen„ Durch die Rechtsprechung ist geklärt? daß eine Scheidungsvereinbarung ein entgeltlicher Vortrag ist (Urteil des Senats LM BGB § 158 /ß d/ Nr, 4). Wenn auf Grund des Versicherungsvertrages, don der Beklagte mit der abgeschlossen hat, diejenigen Rechte? die die Klägerin nach § 4 der Scheidungs-. Vereinbarung als Bezugsberechtigte erhalten soll? noch niohl gewährt werden? ist der Beklagte der Klägerin gegenüber nact * § 4 der Vereinbarung, immer deren Gültigkeit vorausgesetzt, mithin verpflichtet? dio Versicherung durch Vertrag mit dem Versicherer entsprechend umzugestalten<> Dagegen geht, soioritj auf Grund dieser Versicherung bisher keine Rente in Höhe vor. -28- monatlich 200 DM gewährleistet ist, die Verpflichtung des Beklagton gegenüber der Klägerin noch nicht, wie das angefochtono Urteil in seinem entscheidenden Teil ausgesprochen hat, uneingeschränkt dahin, daß er dem Versicherer gegenüber die Klägerin als alleinige unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung über 20 000 DM, “die wahlweise eine Rentenversicherung mit monatlich 200 DM ist", zu benennen habe^ Denn durch die einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer kann der Beklagte keine Bczugsrechte begründen oder übertragen, die sich aus dem Versicherungsvertrag nicht ergeben, und die einseitige Benennung der Klägerin gegenüber dem Versicherer ist gegenstandslos, soweit sie sich nach ihrem Wortlaut auf Leistungen des Versicherers besieht, die dieser nach dem Versicherungsvertrag nicht schuldet. Zur Abgabe einer Erklärung, die auf Übertragung noch nicht bestehender Bosugsrechte gerichtet ist, kann deshalb der Beklagte ungeachtet des 'Wortlauts des § 4 der Scheidungsvereinbarung nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet sein, und dem Klagantragc könnte aus diesem Grunde nicht stattgegoben werden, soweit er die Übertragung dos Bezugsrechto auf eine monatliche Rente von 200 DM zu dem Gegenstand hat, solange sich noch kein Rentenansprueh in dieser Höhe aus dom Versicherungsvertrag ergibt. In der neuen Verhandlung werden die Parteien Veranlassung haben, den Sachverhalt auch unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten zu erörtern^ und die Klägerin wird dann ihren Klagantrag der Seehund Rechtslage anpasson können. Ascher Baske Wlistenherg Wilden Dr0 loev/enheira