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BGH · IV ZR 31/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 31/62

Klägers und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr.^^0) in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Rechtsstreit ist im ersten ser Sache ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts ist, für den Kläger Berufung eingelegt* Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen* Der Kläger hat Revision eingelegt* Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter* Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie entgegen § 78 ZPO nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, und v/eil Berufung eingelegt hat, den Kläger im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs« 2 BEG vertreten hat* trägt, kann nicht bezweifelt werden, daß es sich dabei um eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 81 ZPO handelt» Hach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde hat der Kläger allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Hechtsanwalte, darunter auch Br» Prozeßvollmacht erteilt» Kr ist auch von allen diesen Anwälten im ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs» 2 BEG vertreten worden. Da das Berufungsgericht die Berufung sonach mit Unrecht al3 unzulässig angesehen und verworfen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

Zitierte Normen: § 224 BEG
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Volltext der Entscheidung

03 o
IV ZR 31/62
Verkündet am 30o Mai 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Nachmann L	Street,
USA,
Klägers und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.^^0) in
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Haske, Johannsen, Maaß und Y/ilden
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Düsseldorf vom 18. Oktober 1961 v/ird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gel-
worden auf Grund einer Untervollmacht, die der Bevollmäch-
einer echten und umfassenden Sozietät verbundenen Rechts-
in Bremen ausgestellt hat. Der Rechtsstreit ist im ersten
 ser Sache ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts
 ist, für den Kläger Berufung eingelegt* Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen* Der Kläger hat Revision eingelegt* Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter*
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie entgegen § 78 ZPO nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, und v/eil
 Berufung eingelegt hat, den Kläger im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs« 2 BEG vertreten hat*
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe
 stellte Vollmacht auch die Bezeichnung "Untervollmacht"
tend* Die Klage ist von Rechtsanwalt Dr
 eingereicht
tigte des Klägers, Dr* R
in New York, für die in
 anv/älte Dres« Otto
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Rechtszug von Dr.
geführt worden. Gegen das in die-
hat Dr.
der beim Berufungsgericht nicht zugela3sen
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nach Ansicht des Berufungsgerichts Dr.
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 sind begründet* Wenngleich die von Dr
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trägt, kann nicht bezweifelt werden, daß es sich dabei um eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 81 ZPO handelt» Hach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde hat der Kläger allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Hechtsanwalte, darunter auch Br»	Prozeßvollmacht	erteilt» Kr
 ist auch von allen diesen Anwälten im ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs» 2 BEG vertreten worden. In den Fällen, in denen die Partei allen in einer echten und umfassenden Sozietät verbundenen Anwälten Vollmacht erteilt hat, tritt, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom Io. Januar 1962 IV ZB 432/61 näher ausgeführt hat, der einzelne zur Sozietät gehörende Rechtsanwalt, der in dem Verfahren tätig wird, dabei für sich selbst und zugleich als Vertreter für die mit ihm in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte auf.
Der Rechtsstreit wird in einem solchen Pall im ersten Rcchtszug von allen in der Sozietät zusammengeschlosse-nen Rechtsanwälten im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG geführt. Jeder dieser Anwälte ist daher auch befugt, den Kläger im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht zu vertreten.	1
Da das Berufungsgericht die Berufung sonach mit Unrecht al3 unzulässig angesehen und verworfen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs» 1 BEG»
Ascher	Baske	Johannsen	Maaß	Wilden