* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 31/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 31/61

Ist in dem Urteil eines sowjetzonalen Gerichtes dem Scheidungsbegehren eines in Westberlin wohnhaften Klägers stattgegeben, nachdem dieser auf Grund desselben Sachverhalts unter Berufung auf § 48 EheG vor einem Westberliner Gericht geklagt und mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen war, so ist das Urteil des sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen* Die wiederholte Scheidungsklage beruht jedoch in einem solchen Palle nicht auf demselben Sachverhalt, wenn in dem ersten Urteil die Zerrüttung der Ehe verneint war und der Kläger nach dem Erlaß dieses Urteils ein Verhalten gezeigt hat, aus dem zu schließen ist, daß nunmehr die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Juni 1956 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Berlin Ehescheidungsklage nach § 48 EheG mit der Behauptung, daß die Klägerin es trotz wiederholter Aufforderung ständig abgelehnt habe, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Die Klägerin hat dazu in diesem Verfahren Der vorgetragen, daß sie durch eine schwere Krankheit im Jahre Auch nach seiner Übersiedlung nach Berlin habe er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen und sich nicht ernsthaft um eine Wiederherstelluhg der Ehe bemüht. Landgerichts Bei’lin vom 29» Januar 1957 ist die Klage abge wiesen worden, weil die Ehe nicht als zerrüttet angesehen werden könne, aber auch dann, wenn man der Ansicht de kla genden Ehemannes folgen und die Ehe als zerrüttet ansehen wollte, wäre der Widerspruch der Klägerin beachtlich Die Klägerin wandte sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Löbau; sachlich verlangte sie die Abweisung der Klage, weil sie noch mit ganzem Herzen am Beklagten hänge und Die Berufung der Klägerin 'wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Dresden vo mit der Begründung zurückgewi es komme nicht darauf an welcher der Ehegatten die Ehezerrüttung verursacht habe; ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin sei ausgeschlossen, da dieses Gericht den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt habe. in Dresden nicht anerkannt werden könnten, da diese Gerichte sich über die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hinweggesetzt hätten und angenommen werden müsse, daß der Beklagte die Gerichte in Löbau und Dresden entweder über die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit getäuscht oder sie durch seine Ausführungen für sich gewonnen habe ■ Er hält die Urteile der Gerichte in Löbau und Dresden für rechtswirksam, da sie nach seiner Meinung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsätzen der Rechts- Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergerieht das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die am 22, Juli 194o vor dem Standesamt Berlin-Schöneberg geschlossene Ehe der Parteien fortbesteht. Die Zulässigkeit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe hängt wie die jeder Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO davon ab, daß die Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Ob das Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich begründet ist, hangt davon ab, ob das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4« März 1959? durch das ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden ist, im Gebiete der Bundesrepublik und Hierüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von den ordentlichen Gerichten durch Urteil im Statusverfahren zu entscheiden Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß Bedenken gegen die Anerkennung des sowjetzonalen Urteils nicht daraus hergeleitet werden könnten, daß dem Kreisgericht 697) sei zwar das Landgericht Berlin für die Scheidung der Ehe ausschließlich zuständig gewesen weil die Parteien in dessen Bezirk ihren le gemeinsa: Die Klägerin habe dies auch in dem Verfahren vor dem Kreisgericht LÖbau geltend gemacht; jedoch habe sich dieses Gericht nach § 6o6 ZPO (alter Passung) in Verbindung mit der Rundverfügung 76/52 schrift des § 606 ZPO der Anerkennung einer von einer ausländischen EehÖrde getroffenen Entscheidung nicht entgegen-steht, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. chende Anwendung des § 328 Ahs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt werden Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es davon ausgeht, daß dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden die Anerkennung auf Grund einer entsprechenden An Wendung des es gegen die 616 ZPO und damit gegen einen Bestimmung de wesentlichen Grundsatz des in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensrechts, im besonderen des für Ehesachen maßgebenden Verfah chts rstoßen würde De Beklagte war, bevor er seine Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in Löbau an 616 ZPO konnte er deshalb d§is Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in diesem Verfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht hat oder geltend machen konnte. 118 ff; 297 378 ff; 32, 179 ff dazu Anmerkung in LM Nr. 11 zu § 616 ZPO), Sie soll verhindern, daß ein Ehegatte, der aus der Ehe herausstrebt, nach einer erfolglosen Scheidungsklage durch eine neue Klage die Scheidung durchsetzt, obwohl sich die für die Beurteilung seines Scheidungsbegehrens maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben« Versuche in dieser Richtung sind erfahrungsgemäß sehr häufig. Die Enttäuschungen und Demütigungen, denen ein Ehegatte durch das Verhalten des ungetreuen anderen Gatten in der Ehe ausgesetzt ist, werden in solchen Prozessen häufig noch beträchtlich vermehrt und gesteigert. werden könnte, daß der vor einem Gericht der Bundesrepublik mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesene Kläger ein obsiegendes Urteil vor einem Gericht außerhalb dieses Bereiches erstreiten könnte, das den chen Sachverhalt nach anderen rechtlichen und sittlichen Maßstäben und möglicherweise auch unter Berücksichtigung noch anderer nach diesen Maßstäben erheblicher Umstände beurteilt und sich an den Grundsatz de Das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, in dem einem Scheidungsbegehren stattgegeben wird, mit dem der Kläger in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesen st kann deshalb in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn dem vor dem sowjetzonalen Gericht erhobenen Scheidungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, wie der in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesenen Klage, einem ausländischen oder sov/jetzonalen Urteil kann deshalb für die Frage der Anerkennung eines solchen Urteils in der Bundesrepublik keine geringere Bedeutung zukommen als einer Nichtbeachtung der Rechtskraft eines durch ein Gericht der Bundesrepublik oder Westberlins erlassenen Urteils» Es ist ein in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannter wesentlicher Grundsatz des deutschen Prozeßrechts, daß gegenüber einer unter denselben Parteien über dieselbe Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß das Urteil des Bezirksgerichts Dresden tatsächlich gegen § 616 ZPO verstoße. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der ih dem Urteil enthaltenen Bemerkung, ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29» Januar 1957 sei ausgeschlossen, denn das Westberliner Gericht habe den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Be-Stimmungen zu beurteilen gehabt. daß er es stets abgelehnt habe, zu der Klägerin zurückzukehren Diese Weigerung habe er während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin und nach diesem ständig wiederholt und aufrechterhalten. 957 über zwei Jahre verstrichen waren, als das Urteil des Bezirksgerichts Dresden erging und daß der beklagte Ehemann in dieser Zeit durch seine weitere beharrliche Weigerung, die eheliche Ge- Insof st der Sachverhalt, der nunmehr dem Scheidungsbegehren des beklagten Ehemanr zugrundeliegt, ein anderer als der, auf dem das Urteil des Landgerichts Berlin beruht, so daß dieses Urteil Sonstige Gründe, die zu einer Nichtanerkennung des hier tritten jetzonalen Urteils führen müßten sind ht erkennbar» Daß in dem Verfahren vor den sowjetzonalen Ge richten rechtsstaatliche Grundsätze in erheblichem Maße verletzt seien, hat die Klägerin nicht behauptet Insbe onde st ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt das rechtliche Gehör vor diesen Gerichten nicht versagt worden Sie hat vielmehr Gelegenheit gehabt, alle nach ihrer Meinung für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und ihre Rechtsauffassung darzulegen. Aus dem Umstand allein, daß das Urteil eines jet onalen Gerichts auf Grund des in der 3 je geltenden Rechts ergangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, daß die darin ausgesprochene Scheidung im Einzelfall gegen eie mentare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstoß PO unter dem Gesichtspunkt, daß der beklagte Ehemann zur Präge der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs vor den sowjetzonalen Gerichten keine neuen Tatsachen vorgetragen hatte, kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1957 die Zulässigkeit und chtlichkeit des Widerspruchs der Klage nur hilf weise festgestellt, zur Abweisung der Scheidungsklage aber schon auf Grund seiner Annahme gelangt war, daß die Ehe der Parteien nicht unheilb'ar zerrüttet sei Ein Verstoß gegen die allgemein gültige Grundanschauung vom Wesen der Ehe und von dem Wert und der Würde der menschlichen Person, der zur Nichtanerkennung des Urteils führen müßte, würde möglicher vorliegen, wenn die Ehe von dem sowjetzonalen Gericht lediglich mit der Begründung geschieden wäre- daß eie für die Gesellschaft keinen Sinn mehr habe« Die Scheidung ist in dem Urteil aber drücklich noch da mit begründe den, daß die Ehe auch für die Ehegatten und das Kind ihren Sinn verloren habe» Diese Begründung von der angen en werden muß, daß sie auch der Überzeugung de Gerich entsprochen hat, also nicht eine bloße Schein begründung ist, ist mit jenen Grundanschauungen nicht schlecht hin unvereinbar, wenn sie auch -nach den Grundsätzen Ob es als Bechtsmißbrauch anzusehen wäre, daß der beklagte Ehemann, nachdem er vom Landgericht Berlin mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen war, die erneute er dort mit seinem Scheidungsbegehren leichter durchdringen werde, nicht al3 derart verwerflich beurteilt werden, daß dem erwirkten sowjetzonalen Urteil aus diesem Grunde die Anerkennung in der Bundesrepublik versagt werden müßte. Nach allem besteht kein hinreichender Grund, der in dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4- März 1959 ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien für die Bundesrepu-

Zitierte Normen: § 48 EheG § 256 ZPO Art. 1 GG § 91 ZPO
BerlinEheZPOBundesrepublikKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 328, 616
Ist in dem Urteil eines sowjetzonalen Gerichtes dem
 Scheidungsbegehren eines in Westberlin wohnhaften Klägers stattgegeben, nachdem dieser auf Grund desselben Sachverhalts unter Berufung auf § 48 EheG vor einem Westberliner Gericht geklagt und mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen war, so ist das Urteil des sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen*
Die wiederholte Scheidungsklage beruht jedoch in einem solchen Palle nicht auf demselben Sachverhalt, wenn in dem ersten Urteil die Zerrüttung der Ehe verneint war und der Kläger nach dem Erlaß dieses Urteils ein Verhalten gezeigt hat, aus dem zu schließen ist, daß nunmehr die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
BGH, Urt. Vo 28o Juni 1961 - IV ZR 31/61 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
IV ZR 31/61
Verkündet an
28
Juni 1961
, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Regierungsinspektors Otto
S
straße
3,
Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
m
gegen
 die Angestellte Margarete
S
geb
m
bei Lö
 Sachsen,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. von
 in Karlsruhe -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
«
liehe Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
 de
9. Zivilsenats des ^-amiziergerichts in Berlin vom
9
Dezember i960 aufgehoben
 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März i960 wird zurückgewiesen«,
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien haben am 22- Juli 194o die She geschlossen
 Sie sind deutsche
 Staatsangehörige und evangel
 Die Klä
 gerin ist am 26. September 19o8, d'er Beklagte am 18. Januar
899 geboren. Aus der Ehe ist der am
4
April 1941 geboren
m
Sohn Volker hei’vorgegangen. Dieser befindet sich bei der
■
Mut t e r-
Die
 arteien hatten ihren letzten gemeinsamen Wohneit
 in Berlin-Friedenau. Im Jahre 1943 verließ die Klägerin wegen der Luftangriffe Berlin, hielt sich zunächst im Sudetenland
 auf und nahm dann in Niedercunnersdorf bei Löbau/Sachsen
■
ihren ständigen Aufenthalt. Der Beklagte lag bei Kriegsende
 im Lazarett
 Holstein, wo er in der Landwirtschaft und als Holzhändler
 und blieb nach seiner Entlassung in Bockhorn/
und Vertreter tätig war. Im Jahre 1954 nahm er wieder seinen Wohnsitz in Berlin.
Die Klägerin besuchte den Beklagten in Bockhorn nach seiner Behauptung im Herbst 1946/i nach ihrer Behauptung im November 1947. Dort ist es zu dem letzten ehelichen Verkehr
 gekommen. Danach besuchte sie ihn noch einmal im Sommer 1955
■
in Berlin.
Mit der Klageschrift vom 6. Juni 1956 erhob der Beklagte
 vor dem Landgericht Berlin Ehescheidungsklage nach § 48 EheG mit der Behauptung, daß die Klägerin es trotz wiederholter Aufforderung ständig abgelehnt habe, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Die Klägerin hat dazu in diesem Verfahren
 Der
vorgetragen, daß sie durch eine schwere Krankheit im Jahre
1948 verhindert worden sei, zu dem Beklagten überzusiedeln.
■
Beklagte habe sodann ein Verhältnis zu einer anderen Frai gefangen, aus dem ein Kind hervorgegangen sei. Danach habe er
 an
3
ihr wiederholt geschrieben, daß er die Scheidung wünsche»
Auch nach seiner Übersiedlung nach Berlin habe er Beziehungen
 zu einer anderen Frau aufgenommen und sich nicht ernsthaft
 um eine Wiederherstelluhg der Ehe bemüht. Durch Urteil des
m
Landgerichts Bei’lin vom 29» Januar 1957 ist die Klage abge wiesen worden, weil die Ehe nicht als zerrüttet angesehen
 werden könne, aber auch dann, wenn man der Ansicht de
 kla
genden Ehemannes folgen und die Ehe als zerrüttet ansehen
 wollte, wäre der Widerspruch der Klägerin beachtlich
3
da
 der Beklagte sich durch den Ehebruch einer schweren Ehever
 fehlung schuldig gemacht habe. Dieses Urteil ist rechts-
■
kräftig geworden.
Im Juni 1958 reichte der Beklagte Scheidungsklage bei
 dem für den Wohnsitz der K
rin zuständigen Kreisgericht
 in Löbau ein. Die Klägerin wandte sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Löbau; sachlich verlangte sie die Abweisung der Klage, weil sie noch mit ganzem Herzen
 am Beklagten hänge und
1 er eines Tages doch zu ihr zu
 rückfinden werde. Durch Urteil vom 3- November 1958 sprach das Kreisgericht Löbau (F 173-58) unter Bejahung seiner
 Zuständigkeit die Ehescheidung gemäß
8 der in der sov/jeti
s
chen Besatzungszone geltenden Eheverordnung aus, weil die
 Ehe ihren Sinn für die Parteien, das Kind und di
 Gesell
s
chaft verloren habe. Die Berufung der Klägerin 'wurde durch
 Urteil des Bezirksgerichts Dresden vo

4
März 1959 (4 BP 425/58)
mit der Begründung zurückgewi
 es komme nicht darauf an
 welcher der Ehegatten die Ehezerrüttung verursacht habe; ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin sei ausgeschlossen, da dieses Gericht den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt habe. Wenn die Klägerin auch keine Schuld trage, so sei es doch nicht mit der Gleich berechtigung der Geschlechter vereinbar, daß der Ehefrau die Aufrechterhaltung der Ehe zugemutet werde, in der sich der
 hei
dauernd einer anderen Frau zugewandt habe; auch die
 Gesellschaft habe kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe3 da sich der ungewisse Zustand ungünstig auf die
 Erhaltung der Arbeitskraft der Ehefrau auswirken müsse
 Der Beklagte hat daraufhin am 3o. Mai 1959 eine neue Ehe mit Fräulein Kohlfeld geschlossen»
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Scheidungs
 urteile des Kreisgerichts in Lübau und des Bezirksgerichts
■
in Dresden nicht anerkannt werden könnten, da diese Gerichte
 sich über die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
■
Berlin hinweggesetzt hätten und angenommen werden müsse, daß der Beklagte die Gerichte in Löbau und Dresden entweder über die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit getäuscht oder sie durch seine Ausführungen für sich gewonnen habe ■
Sie hat daher beantragt
 festzustellen
9
daß die zwischen den Parteien vor den
 Standesamt Berlin-Schöneberg am 22» Juli 194o ge
■
schlossene Ehe ununterbrochen weiter besteht»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Vorsorglich hat er Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1.	) hilfsweise:
die Ehe der Parteien aus Verschulden und auf Kosten der Klägerin zu scheiden;
■
2.	) ganz hilfsweise:
die Ehe der Parteien ohne Schuldfeststellung zu
 scheiden und die Kosten angemessen zu verteilen»
■
m
Er hält die Urteile der Gerichte in Löbau und Dresden für rechtswirksam, da sie nach seiner Meinung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsätzen der Rechts-
5
Staatlichkeit widersprechen. Die She der Parteien sei damit rechtskräftig aufgelöst worden.
n Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergerieht das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die am 22, Juli 194o vor dem Standesamt Berlin-Schöneberg geschlossene Ehe der Parteien fortbesteht.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine im ersten Rechtszuge ge-stellten Anträge weiter«
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
i
Die Zulässigkeit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe hängt wie die jeder Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO davon ab, daß die Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Daß dieses zu bejahen ist, bedarf im Hinblick auf die wesentlichen Rechte, die für die
 Klägerin
aus
 de
ehelichen Verhältnis erwachsen können
- Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten, Erb- und Pflicht
■
teilsrechte, Witwenversorgung - keiner weiteren Begründung
(vgl
BGH Urteil vom 23. April 1958 - IV ZU 1o/58
Frankfurt in NJW 1959? 2o23; OLG Hamm in FamRZ 1961
3
OLG
224)
Ob das Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich begründet ist, hangt davon ab, ob das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4« März 1959? durch das ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden ist, im Gebiete der Bundesrepublik und
6
Westberlins anerkannt werden kann. Hierüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von den ordentlichen Gerichten durch Urteil im Statusverfahren zu entscheiden
(BGHZ 2o, 323, 337)- Dabei sind die in § 328 ZPO aufgeführ
■ ■ ten Gründe für die Nichtanerkennung der Urteile ausländischer
 Gerichte mit der aus
6o6 a ZPO sich ergebenden Einschrän
 kung
ngemäß zu
 cksichtigen (BGHZ 2o, 335
 36)
Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt,
 daß Bedenken gegen die Anerkennung des sowjetzonalen Urteils nicht daraus hergeleitet werden könnten, daß dem Kreisgericht
LÖbau und dem Bezirksgericht Dresden die Zuständigkeit zur
■
Entscheidung über die vom Beklagten vor diesen Gerichten
 angestrengte Scheidungs
1-
IV
gefehlt habe» Nach
6o6 Abs
1
ZPO in der Passung
 des
Gleichberechtigungsgesetzes vom
18
Juni 1957 (GV0B1 S. 697) sei zwar das Landgericht Berlin
 für die Scheidung der Ehe ausschließlich zuständig gewesen
 weil die Parteien in dessen Bezirk ihren le
 gemeinsa:
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Die Klägerin habe
 dies auch in dem Verfahren vor dem Kreisgericht LÖbau geltend
 gemacht; jedoch habe sich dieses Gericht nach § 6o6 ZPO (alter Passung) in Verbindung mit der Rundverfügung 76/52
de
 Ministers der Justiz der DDR vom 9- 7-1952 für zuständig
 erklärt, weil die Klägerin ihren Wohnsitz im Kreis LÖbau
■
gehabt habe. Es sei also hier eine nstaatliche" Zuständig
 keit
ohl der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland
o
1s
auch der sowjetzischen Besatzungszone gegeben. Gegenüber der sowjetzischen Besatzungszone könne die Bundesrepublik
 Deutschland in Ehesachen keine ausschließliche Gerichtsbar
t in
 apruch nehn
 Die Vorschriften der §§ 6o6 ff ZPO
regelten nicht nur die örtliche Zuständigkeit deutscher Ge richte im Verhältnis zur sowjetzischen Zone, sondern der Sache nach auch die Gerichtsgewalt der verschiedenen Teile Deutschlands. Deshalb sei auch die Bestimmung des § 6o6 a
Ziff. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, nach welcher die Vor
7
schrift des § 606 ZPO der Anerkennung einer von einer ausländischen EehÖrde getroffenen Entscheidung nicht entgegen-steht, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
 Ausland hat.
Biesen Ausführungen ist zuzustimmen. Sie stehen im Ein
.
klang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.
BGHZ 2o
323
336
3o
1
6
LM Kr, 4 zu
606 ZPO; Urteil
■ LJ.
vom 23• April 1958 - IV ZR 1o/58
Orteil vom 3o. Novembe
196o
IV ZR 206/60

OLG Frankfurt in NJW 1959* 2o24)
Danach kann die Nichtanerkennung des Scheidungsurteils des
 Bezirksgerichts Dresden nicht mit Erfolg auf eine entspre-
■
• __
chende Anwendung des § 328 Ahs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt werden
 Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es davon ausgeht, daß dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden die Anerkennung auf Grund einer entsprechenden An
 Wendung des es gegen die
328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu versagen wäre, wenn
616 ZPO und damit gegen einen
 Bestimmung de
 wesentlichen Grundsatz des in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensrechts, im besonderen des für Ehesachen maßgebenden
 Verfah
chts
 rstoßen würde
 De
Beklagte war, bevor
 er seine Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in Löbau an
■
strengte, mit seiner vor dem Landgericht Berlin erhobenen
■
Klage durch das rechtskräftige Urteil dieses Gerichts vom
29
Januar 1957 abgewiesen worden. Nach
616 ZPO konnte er
 deshalb d§is Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in diesem Verfahren vor dem
 Landgericht Berlin geltend gemacht hat oder geltend machen
 konnte.
Der erkennende Senat hat wiederholt auf die Bedeutung
 dieser Vor
t hingewie
 Tragweite für Klagen aus
 en und dabei insbesondere ihre
48 EheG erörtert (LM Nr. 3 und
 zu
48 Abs. 1 EheG; Nr. 6, 8 und Io zu § 616 ZPO; BGHZ 8
9
8
118 ff; 297 378 ff; 32, 179 ff dazu Anmerkung in LM Nr. 11 zu § 616 ZPO), Sie soll verhindern, daß ein Ehegatte, der aus der Ehe herausstrebt, nach einer erfolglosen Scheidungsklage durch eine neue Klage die Scheidung durchsetzt, obwohl sich die für die Beurteilung seines Scheidungsbegehrens maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben« Versuche in dieser Richtung sind erfahrungsgemäß sehr häufig. Sie bilden für die Hechtssicher-heit, den Rechtsfrieden und für das Ansehen der Rechtspflege eine nicht zu unterschätzende Gefahr» Ehescheidungsprozesse sind für die Beteiligten erfahrungsgemäß eine Quelle aufreibender seelischer Beunruhigungen und Belastungen. Das gilt in besonderem Maße für den beklagten Ehegatten bei Scheidungsklagen, mit denen der klagende Ehegatte - in aller Regel der Mann - von seiner Ehe loszukom^ trachtet, obwohl er dem beklagten Ehegatten kein ehewidriges Verhalten vorwerfen kann, während er selbst durch schuldhaftes ehewidriges Verhalten die Ehe zerrüttet .hat. Die Enttäuschungen und Demütigungen, denen ein Ehegatte durch das Verhalten des ungetreuen anderen Gatten in der Ehe ausgesetzt ist, werden in solchen Prozessen häufig noch beträchtlich vermehrt und gesteigert. Es ist daher ein ernstes Anliegen der rechtsstaatlichen Ordnung und auch ein dringendes Gebot einer richtig verstandenen Gleichberechtigung,
 daß Gesetzgeber und Rechtsprechung die Möglichkeit, eine
■
EheScheidungssache wiederholt vor die Gerichte zu bringen, begrenzen und damit für die Würde der Person des Betroffenen einstehen (vgl. Art. 1 GG). Um das zu erreichen, ist der
 Grundsatz der Rechtskraft für das Verfahren in Ehesachen
■
■
in der besonderen Ausgestaltung, die er hier durch die Bestimmung des § 616 ZPO erfahren hat, streng zu beachten. Die Gefahr, daß dadurch die in Einzelfällen möglicherweise wünschenswerte Möglichkeit einer Überprüfung rechtskräftiger klageabweisender Urteile ausgeschlossen wird, muß dabei
9
hingenommen werden. Ist ein Scheidungsrechtsstreit durch
— •
rechtskräftiges klageabweisendes Urteil abgeschlossen, so
 hat sich der unterlegene Kläger grundsätzlich damit abzu-
■
finden, daß er auf Grund der Tatsachenlage zur Zeit dieser Entscheidung die Scheidung nicht durchsetzen kann; anderer seits soll der obsiegende beklagte Ehegatte sich darauf
 rlassen können, daß der Bestand der Ehe nicht immer
 de
durch das Verhalten des Klägers neu in Frage gestellt werden kann.
Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik und Westberlin unvereinbar, wenn die Einhai-

tung dieses Grundsatzes im Geltungsbereich dieser Ordnung dadurch vereitelt. werden könnte, daß der vor einem Gericht der Bundesrepublik mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesene Kläger ein obsiegendes Urteil vor einem Gericht
 außerhalb dieses Bereiches erstreiten könnte, das den
 chen Sachverhalt nach anderen rechtlichen und sittlichen Maßstäben und möglicherweise auch unter Berücksichtigung noch anderer nach diesen Maßstäben erheblicher Umstände
 beurteilt und sich an den Grundsatz de
616 ZPO nicht
 gebunden weiß. Das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, in dem einem Scheidungsbegehren stattgegeben wird, mit dem der Kläger in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesen
 st
kann deshalb in der Bundesrepublik nicht anerkannt
 werden, wenn dem vor dem sowjetzonalen Gericht erhobenen Scheidungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, wie der in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesenen Klage,
(ebenso OLG Stuttgart in FamRZ 1957, 389 mit Anmerkung von
 Gentzmann
(Recht in Ost und West) 1958, 13o: OLG Hamm
 in FamRZ 1961, 226. A.A. KG in MDR 1954, 169, OLG München in
STAZ 1955, 162). as kann dabei auch keinen Unterschied machen
9
ob der Ehegatte, zu dessen Nachteil dieser Grundsatz außer
n
cht gelassen wurde, in oder außerhalb der Bundesrepublik
 ohnt. Denn
 hier geht
 es nicht nur um das persönliche
10
Interesse des einen oder anderen Ehegatten, sondern auch um das Ansehen der Rechtspflege in der Bundesrepublik und um die Selbstachtung aller zur Wahrung der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Organe <>
Einem Verstoß gegen die Bestimmung des
616
ZPO in
■
einem ausländischen oder sov/jetzonalen Urteil kann deshalb für die Frage der Anerkennung eines solchen Urteils in der Bundesrepublik keine geringere Bedeutung zukommen als einer Nichtbeachtung der Rechtskraft eines durch ein Gericht der Bundesrepublik oder Westberlins erlassenen Urteils» Es ist ein in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannter wesentlicher Grundsatz des deutschen Prozeßrechts, daß gegenüber einer unter denselben Parteien über dieselbe
«
ergangenen richterlichen Entscheidung nicht mehr abweichend
 entschieden werden kann (RG JW, 191-sü264 Nr
 9)
Ein Verstoß
 gegen diesen Grundsatz durch ein ausländisches oder ein
• _
Sowjetzonales Urteil muß deshalb immer die Nichtanerkennung dieses Urteils zur Folge haben (ebenso Wieczorek, ZPO, § 328 E IV b 2; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, So 531 und 547)-
521
9
Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß das Urteil des Bezirksgerichts Dresden tatsächlich gegen § 616 ZPO verstoße. Es ist zwar zuzugeben, daß dieses Gericht seine Entscheidung bewußt ohne Rücksicht auf diese Vorschrift getroffen hat, die in der Sov/jetzone durch § 27 Abs. 2 a der Eheverfahrens Ordnung von 7» Februar 1956 (GBl I, S. 147) aufgehoben ist. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der ih dem Urteil enthaltenen Bemerkung, ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin
 vom 29» Januar 1957 sei ausgeschlossen, denn das Westberliner
 Gericht habe den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Be-Stimmungen zu beurteilen gehabt. Es ist jedoch nicht ent-
11
scheidend, oh das Bezirksgericht Dresden die Bestimmung
 des
6l6 ZPO formell angewendet hat. Es kommt vielmehr
 nur darauf an, ob diese Vorschrift nach dem Recht der
 Bundesrepublik tatsächlich eine erneute sachliche Prüfung des Scheidungsbegehrens zuließ.
■
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Bezirksgericht Dresden habe keine neuen Tatsachen berüclcsich tigt, denn der Ehemann habe schon in der Klageschrift vom
6
Juni 1956 vor dem Landgericht Berlin vorgetragen
9
daß
 er es stets abgelehnt habe, zu der Klägerin zurückzukehren Diese Weigerung habe er während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin und nach diesem ständig wiederholt und aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat dabei nicht berücksichtigt.
daß seit dem
 laß des Urteils vom 29
Januar
957 über zwei
 Jahre verstrichen waren, als das Urteil des Bezirksgerichts Dresden erging und daß der beklagte Ehemann in dieser Zeit durch seine weitere beharrliche Weigerung, die eheliche Ge-
chaft
t der Klägerin wiederherzustellen, insbesondere
 aber durch die Fortsetzung seines ehebrecherischen Verhältnisses mit Fräulein Hohlfeld, mit der er in deren Wohnung zusammenlebte, und durch die Erhebung der Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in LÖbau seine eheverneinende Einstellung so eindeutig und hartnäckig bekundet hatte, daß nunmehr
 an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, die das Landgericht
■
Berlin in seinem Urteil vom 29. Januar 1957 noch verneint
■
hatte
9
cht mehr geziveifelt werden konnte. Insof
 st der
 Sachverhalt, der nunmehr dem Scheidungsbegehren des beklagten
 Ehemanr
zugrundeliegt, ein anderer als der, auf dem das
 Urteil des Landgerichts Berlin beruht, so daß dieses Urteil
■
einer sachlichen Prüfung dieses Begehrens nicht entgegen-
steht
12
Sonstige Gründe, die zu einer Nichtanerkennung des hier
 tritten
jetzonalen Urteils führen müßten
 sind
ht
 erkennbar» Daß in dem Verfahren vor den sowjetzonalen Ge richten rechtsstaatliche Grundsätze in erheblichem Maße
 verletzt seien, hat die Klägerin nicht behauptet
 Insbe
onde
 st ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt das
 rechtliche Gehör vor diesen Gerichten nicht versagt worden
 Sie
hat vielmehr Gelegenheit gehabt, alle nach ihrer Meinung
 für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und ihre Rechtsauffassung darzulegen.
Aus dem Umstand allein, daß das Urteil eines
 jet
onalen Gerichts auf Grund des in der 3
je
 geltenden
Rechts ergangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, daß die darin ausgesprochene Scheidung im Einzelfall gegen eie mentare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der
 Bundesrepublik verstoß
b •
Das ha
 der
enat bereits in seinem
 Urteil vom 5o» November i960 - IV ZR 6I/60
(LM Nr» 7 zu
 328 ZPO) ausgesprochen, auf dessen ausführliche Begründung
 hier verwiesen werden kann» Ein Verstoß gegen
616
PO unter
 dem Gesichtspunkt, daß der beklagte Ehemann zur Präge der
 Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs vor den
■
sowjetzonalen Gerichten keine neuen Tatsachen vorgetragen hatte, kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1957 die Zulässigkeit
 und
chtlichkeit des Widerspruchs der Klage
 nur hilf
 weise festgestellt, zur Abweisung der Scheidungsklage aber schon auf Grund seiner Annahme gelangt war, daß die Ehe der
 Parteien nicht unheilb'ar zerrüttet sei
O
Ein Verstoß gegen die allgemein gültige Grundanschauung vom Wesen der Ehe und von dem Wert und der Würde der menschlichen Person, der zur Nichtanerkennung des Urteils führen
 müßte, würde möglicher
 vorliegen, wenn die Ehe von dem
 sowjetzonalen Gericht lediglich mit der Begründung geschieden wäre- daß eie für die Gesellschaft keinen Sinn mehr habe«
Die Scheidung ist in dem Urteil aber
 drücklich noch da
 mit begründe
 den, daß die Ehe auch für die Ehegatten
 und das Kind ihren Sinn verloren habe» Diese Begründung
 von der angen

en werden muß, daß sie auch der Überzeugung
 de
Gerich
 entsprochen hat, also nicht eine bloße Schein
 begründung ist, ist mit jenen Grundanschauungen nicht schlecht
 hin unvereinbar, wenn sie auch -nach den Grundsätzen

die
 der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bei der
 Auslegung des
48 EheG für maßgebend ansieht, nicht aus
 reichen würde, um eine Scheidung aus dieser Bestimmung zu rechtfertigen«
Ob es als Bechtsmißbrauch anzusehen wäre, daß der beklagte Ehemann, nachdem er vom Landgericht Berlin mit seiner
 Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen war, die erneute
*
Klage vor einem Gericht der Sowjetzone erhoben hat, weil er die Aussicht, dort ein ihm günstiges Urteil zu erwirken, für größer hielt,braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden« Ein Mißbrauch des Rechts, zwischen mehreren zustän digen Gerichten zu wählen,der es ihm verwehren würde, sich
 auf das dort erstrittene Scheidungsurteil zu berufen, könnte
 jedenfalls nur dann vorliegen, wenn der Beklagte auf Grund einer unveränderten Tatsachenlage in der Sov. jetzone ge-klagt, sich also der Hilfe der dortigen Gerichte bedient hätte, um den Spruch des Westberliner Gerichts wirkungslos zu machen« Darin würde freilich eine schwere Mißachtung der Westberliner Rechtspflege liegen« Geht man aber davon aus, daß der Beklagte auf Grund eines neuen Vorbringens in der Sowjetzone geklagt hat, so kann sein Verhalten kaum anders beurteilt werden als wenn er dort erstmalig geklagt
 und dabei von
 ch ihm anbietenden Gerichtsständen den
 am Y/ohnsit
 iner Ehefrau in der Sowjetzone gewählt hätte
 In diesem Talle aber kann die Wahl der sowjetzonalen Gerichts
 barke
auch v/enn sie allein aus der Erwägung erfolgt
 daß
H
er dort mit seinem Scheidungsbegehren leichter durchdringen werde, nicht al3 derart verwerflich beurteilt werden, daß dem erwirkten sowjetzonalen Urteil aus diesem Grunde die Anerkennung in der Bundesrepublik versagt werden müßte.
Nach allem besteht kein hinreichender Grund, der in dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4- März 1959 ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien für die Bundesrepu-
blik und Westberlin die Gültigkeit abzusprechen„ Die von
■
der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Ehe trotz dieses
■
Ui’teils noch bestehe, kann also nicht getroffen werden.
■
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91» § 97 ZPO.
Ascher Raske	Johannsen	Bundesrichter	Maaß	Br.	Graf
 ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Ascher