Ist in dem Urteil eines sowjetzonalen Gerichtes dem Scheidungsbegehren eines in Westberlin wohnhaften Klägers stattgegeben, nachdem dieser auf Grund desselben Sachverhalts unter Berufung auf § 48 EheG vor einem Westberliner Gericht geklagt und mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen war, so ist das Urteil des sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen* Die wiederholte Scheidungsklage beruht jedoch in einem solchen Palle nicht auf demselben Sachverhalt, wenn in dem ersten Urteil die Zerrüttung der Ehe verneint war und der Kläger nach dem Erlaß dieses Urteils ein Verhalten gezeigt hat, aus dem zu schließen ist, daß nunmehr die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Juni 1956 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Berlin Ehescheidungsklage nach § 48 EheG mit der Behauptung, daß die Klägerin es trotz wiederholter Aufforderung ständig abgelehnt habe, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Die Klägerin hat dazu in diesem Verfahren Der vorgetragen, daß sie durch eine schwere Krankheit im Jahre Auch nach seiner Übersiedlung nach Berlin habe er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen und sich nicht ernsthaft um eine Wiederherstelluhg der Ehe bemüht. Landgerichts Bei’lin vom 29» Januar 1957 ist die Klage abge wiesen worden, weil die Ehe nicht als zerrüttet angesehen werden könne, aber auch dann, wenn man der Ansicht de kla genden Ehemannes folgen und die Ehe als zerrüttet ansehen wollte, wäre der Widerspruch der Klägerin beachtlich Die Klägerin wandte sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Löbau; sachlich verlangte sie die Abweisung der Klage, weil sie noch mit ganzem Herzen am Beklagten hänge und Die Berufung der Klägerin 'wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Dresden vo mit der Begründung zurückgewi es komme nicht darauf an welcher der Ehegatten die Ehezerrüttung verursacht habe; ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin sei ausgeschlossen, da dieses Gericht den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt habe. in Dresden nicht anerkannt werden könnten, da diese Gerichte sich über die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hinweggesetzt hätten und angenommen werden müsse, daß der Beklagte die Gerichte in Löbau und Dresden entweder über die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit getäuscht oder sie durch seine Ausführungen für sich gewonnen habe ■ Er hält die Urteile der Gerichte in Löbau und Dresden für rechtswirksam, da sie nach seiner Meinung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsätzen der Rechts- Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergerieht das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die am 22, Juli 194o vor dem Standesamt Berlin-Schöneberg geschlossene Ehe der Parteien fortbesteht. Die Zulässigkeit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe hängt wie die jeder Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO davon ab, daß die Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Ob das Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich begründet ist, hangt davon ab, ob das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4« März 1959? durch das ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden ist, im Gebiete der Bundesrepublik und Hierüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von den ordentlichen Gerichten durch Urteil im Statusverfahren zu entscheiden Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß Bedenken gegen die Anerkennung des sowjetzonalen Urteils nicht daraus hergeleitet werden könnten, daß dem Kreisgericht 697) sei zwar das Landgericht Berlin für die Scheidung der Ehe ausschließlich zuständig gewesen weil die Parteien in dessen Bezirk ihren le gemeinsa: Die Klägerin habe dies auch in dem Verfahren vor dem Kreisgericht LÖbau geltend gemacht; jedoch habe sich dieses Gericht nach § 6o6 ZPO (alter Passung) in Verbindung mit der Rundverfügung 76/52 schrift des § 606 ZPO der Anerkennung einer von einer ausländischen EehÖrde getroffenen Entscheidung nicht entgegen-steht, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. chende Anwendung des § 328 Ahs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt werden Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es davon ausgeht, daß dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden die Anerkennung auf Grund einer entsprechenden An Wendung des es gegen die 616 ZPO und damit gegen einen Bestimmung de wesentlichen Grundsatz des in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensrechts, im besonderen des für Ehesachen maßgebenden Verfah chts rstoßen würde De Beklagte war, bevor er seine Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in Löbau an 616 ZPO konnte er deshalb d§is Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in diesem Verfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht hat oder geltend machen konnte. 118 ff; 297 378 ff; 32, 179 ff dazu Anmerkung in LM Nr. 11 zu § 616 ZPO), Sie soll verhindern, daß ein Ehegatte, der aus der Ehe herausstrebt, nach einer erfolglosen Scheidungsklage durch eine neue Klage die Scheidung durchsetzt, obwohl sich die für die Beurteilung seines Scheidungsbegehrens maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben« Versuche in dieser Richtung sind erfahrungsgemäß sehr häufig. Die Enttäuschungen und Demütigungen, denen ein Ehegatte durch das Verhalten des ungetreuen anderen Gatten in der Ehe ausgesetzt ist, werden in solchen Prozessen häufig noch beträchtlich vermehrt und gesteigert. werden könnte, daß der vor einem Gericht der Bundesrepublik mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesene Kläger ein obsiegendes Urteil vor einem Gericht außerhalb dieses Bereiches erstreiten könnte, das den chen Sachverhalt nach anderen rechtlichen und sittlichen Maßstäben und möglicherweise auch unter Berücksichtigung noch anderer nach diesen Maßstäben erheblicher Umstände beurteilt und sich an den Grundsatz de Das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, in dem einem Scheidungsbegehren stattgegeben wird, mit dem der Kläger in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesen st kann deshalb in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn dem vor dem sowjetzonalen Gericht erhobenen Scheidungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, wie der in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesenen Klage, einem ausländischen oder sov/jetzonalen Urteil kann deshalb für die Frage der Anerkennung eines solchen Urteils in der Bundesrepublik keine geringere Bedeutung zukommen als einer Nichtbeachtung der Rechtskraft eines durch ein Gericht der Bundesrepublik oder Westberlins erlassenen Urteils» Es ist ein in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannter wesentlicher Grundsatz des deutschen Prozeßrechts, daß gegenüber einer unter denselben Parteien über dieselbe Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß das Urteil des Bezirksgerichts Dresden tatsächlich gegen § 616 ZPO verstoße. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der ih dem Urteil enthaltenen Bemerkung, ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29» Januar 1957 sei ausgeschlossen, denn das Westberliner Gericht habe den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Be-Stimmungen zu beurteilen gehabt. daß er es stets abgelehnt habe, zu der Klägerin zurückzukehren Diese Weigerung habe er während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin und nach diesem ständig wiederholt und aufrechterhalten. 957 über zwei Jahre verstrichen waren, als das Urteil des Bezirksgerichts Dresden erging und daß der beklagte Ehemann in dieser Zeit durch seine weitere beharrliche Weigerung, die eheliche Ge- Insof st der Sachverhalt, der nunmehr dem Scheidungsbegehren des beklagten Ehemanr zugrundeliegt, ein anderer als der, auf dem das Urteil des Landgerichts Berlin beruht, so daß dieses Urteil Sonstige Gründe, die zu einer Nichtanerkennung des hier tritten jetzonalen Urteils führen müßten sind ht erkennbar» Daß in dem Verfahren vor den sowjetzonalen Ge richten rechtsstaatliche Grundsätze in erheblichem Maße verletzt seien, hat die Klägerin nicht behauptet Insbe onde st ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt das rechtliche Gehör vor diesen Gerichten nicht versagt worden Sie hat vielmehr Gelegenheit gehabt, alle nach ihrer Meinung für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und ihre Rechtsauffassung darzulegen. Aus dem Umstand allein, daß das Urteil eines jet onalen Gerichts auf Grund des in der 3 je geltenden Rechts ergangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, daß die darin ausgesprochene Scheidung im Einzelfall gegen eie mentare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstoß PO unter dem Gesichtspunkt, daß der beklagte Ehemann zur Präge der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs vor den sowjetzonalen Gerichten keine neuen Tatsachen vorgetragen hatte, kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1957 die Zulässigkeit und chtlichkeit des Widerspruchs der Klage nur hilf weise festgestellt, zur Abweisung der Scheidungsklage aber schon auf Grund seiner Annahme gelangt war, daß die Ehe der Parteien nicht unheilb'ar zerrüttet sei Ein Verstoß gegen die allgemein gültige Grundanschauung vom Wesen der Ehe und von dem Wert und der Würde der menschlichen Person, der zur Nichtanerkennung des Urteils führen müßte, würde möglicher vorliegen, wenn die Ehe von dem sowjetzonalen Gericht lediglich mit der Begründung geschieden wäre- daß eie für die Gesellschaft keinen Sinn mehr habe« Die Scheidung ist in dem Urteil aber drücklich noch da mit begründe den, daß die Ehe auch für die Ehegatten und das Kind ihren Sinn verloren habe» Diese Begründung von der angen en werden muß, daß sie auch der Überzeugung de Gerich entsprochen hat, also nicht eine bloße Schein begründung ist, ist mit jenen Grundanschauungen nicht schlecht hin unvereinbar, wenn sie auch -nach den Grundsätzen Ob es als Bechtsmißbrauch anzusehen wäre, daß der beklagte Ehemann, nachdem er vom Landgericht Berlin mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen war, die erneute er dort mit seinem Scheidungsbegehren leichter durchdringen werde, nicht al3 derart verwerflich beurteilt werden, daß dem erwirkten sowjetzonalen Urteil aus diesem Grunde die Anerkennung in der Bundesrepublik versagt werden müßte. Nach allem besteht kein hinreichender Grund, der in dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4- März 1959 ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien für die Bundesrepu-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 328, 616 Ist in dem Urteil eines sowjetzonalen Gerichtes dem Scheidungsbegehren eines in Westberlin wohnhaften Klägers stattgegeben, nachdem dieser auf Grund desselben Sachverhalts unter Berufung auf § 48 EheG vor einem Westberliner Gericht geklagt und mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen war, so ist das Urteil des sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen* Die wiederholte Scheidungsklage beruht jedoch in einem solchen Palle nicht auf demselben Sachverhalt, wenn in dem ersten Urteil die Zerrüttung der Ehe verneint war und der Kläger nach dem Erlaß dieses Urteils ein Verhalten gezeigt hat, aus dem zu schließen ist, daß nunmehr die Ehe unheilbar zerrüttet ist. BGH, Urt. Vo 28o Juni 1961 - IV ZR 31/61 - Kammergericht Berlin LG Berlin IV ZR 31/61 Verkündet an 28 Juni 1961 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsinspektors Otto S straße 3, Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m gegen die Angestellte Margarete S geb m bei Lö Sachsen, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. von in Karlsruhe - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd « liehe Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil de 9. Zivilsenats des ^-amiziergerichts in Berlin vom 9 Dezember i960 aufgehoben Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März i960 wird zurückgewiesen«, Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien haben am 22- Juli 194o die She geschlossen Sie sind deutsche Staatsangehörige und evangel Die Klä gerin ist am 26. September 19o8, d'er Beklagte am 18. Januar 899 geboren. Aus der Ehe ist der am 4 April 1941 geboren m Sohn Volker hei’vorgegangen. Dieser befindet sich bei der ■ Mut t e r- Die arteien hatten ihren letzten gemeinsamen Wohneit in Berlin-Friedenau. Im Jahre 1943 verließ die Klägerin wegen der Luftangriffe Berlin, hielt sich zunächst im Sudetenland auf und nahm dann in Niedercunnersdorf bei Löbau/Sachsen ■ ihren ständigen Aufenthalt. Der Beklagte lag bei Kriegsende im Lazarett Holstein, wo er in der Landwirtschaft und als Holzhändler und blieb nach seiner Entlassung in Bockhorn/ und Vertreter tätig war. Im Jahre 1954 nahm er wieder seinen Wohnsitz in Berlin. Die Klägerin besuchte den Beklagten in Bockhorn nach seiner Behauptung im Herbst 1946/i nach ihrer Behauptung im November 1947. Dort ist es zu dem letzten ehelichen Verkehr gekommen. Danach besuchte sie ihn noch einmal im Sommer 1955 ■ in Berlin. Mit der Klageschrift vom 6. Juni 1956 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Berlin Ehescheidungsklage nach § 48 EheG mit der Behauptung, daß die Klägerin es trotz wiederholter Aufforderung ständig abgelehnt habe, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Die Klägerin hat dazu in diesem Verfahren Der vorgetragen, daß sie durch eine schwere Krankheit im Jahre 1948 verhindert worden sei, zu dem Beklagten überzusiedeln. ■ Beklagte habe sodann ein Verhältnis zu einer anderen Frai gefangen, aus dem ein Kind hervorgegangen sei. Danach habe er an 3 ihr wiederholt geschrieben, daß er die Scheidung wünsche» Auch nach seiner Übersiedlung nach Berlin habe er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen und sich nicht ernsthaft um eine Wiederherstelluhg der Ehe bemüht. Durch Urteil des m Landgerichts Bei’lin vom 29» Januar 1957 ist die Klage abge wiesen worden, weil die Ehe nicht als zerrüttet angesehen werden könne, aber auch dann, wenn man der Ansicht de kla genden Ehemannes folgen und die Ehe als zerrüttet ansehen wollte, wäre der Widerspruch der Klägerin beachtlich 3 da der Beklagte sich durch den Ehebruch einer schweren Ehever fehlung schuldig gemacht habe. Dieses Urteil ist rechts- ■ kräftig geworden. Im Juni 1958 reichte der Beklagte Scheidungsklage bei dem für den Wohnsitz der K rin zuständigen Kreisgericht in Löbau ein. Die Klägerin wandte sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Löbau; sachlich verlangte sie die Abweisung der Klage, weil sie noch mit ganzem Herzen am Beklagten hänge und 1 er eines Tages doch zu ihr zu rückfinden werde. Durch Urteil vom 3- November 1958 sprach das Kreisgericht Löbau (F 173-58) unter Bejahung seiner Zuständigkeit die Ehescheidung gemäß 8 der in der sov/jeti s chen Besatzungszone geltenden Eheverordnung aus, weil die Ehe ihren Sinn für die Parteien, das Kind und di Gesell s chaft verloren habe. Die Berufung der Klägerin 'wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Dresden vo 4 März 1959 (4 BP 425/58) mit der Begründung zurückgewi es komme nicht darauf an welcher der Ehegatten die Ehezerrüttung verursacht habe; ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin sei ausgeschlossen, da dieses Gericht den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt habe. Wenn die Klägerin auch keine Schuld trage, so sei es doch nicht mit der Gleich berechtigung der Geschlechter vereinbar, daß der Ehefrau die Aufrechterhaltung der Ehe zugemutet werde, in der sich der hei dauernd einer anderen Frau zugewandt habe; auch die Gesellschaft habe kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe3 da sich der ungewisse Zustand ungünstig auf die Erhaltung der Arbeitskraft der Ehefrau auswirken müsse Der Beklagte hat daraufhin am 3o. Mai 1959 eine neue Ehe mit Fräulein Kohlfeld geschlossen» Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Scheidungs urteile des Kreisgerichts in Lübau und des Bezirksgerichts ■ in Dresden nicht anerkannt werden könnten, da diese Gerichte sich über die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ■ Berlin hinweggesetzt hätten und angenommen werden müsse, daß der Beklagte die Gerichte in Löbau und Dresden entweder über die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit getäuscht oder sie durch seine Ausführungen für sich gewonnen habe ■ Sie hat daher beantragt festzustellen 9 daß die zwischen den Parteien vor den Standesamt Berlin-Schöneberg am 22» Juli 194o ge ■ schlossene Ehe ununterbrochen weiter besteht» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Vorsorglich hat er Widerklage erhoben mit den Anträgen: 1. ) hilfsweise: die Ehe der Parteien aus Verschulden und auf Kosten der Klägerin zu scheiden; ■ 2. ) ganz hilfsweise: die Ehe der Parteien ohne Schuldfeststellung zu scheiden und die Kosten angemessen zu verteilen» ■ m Er hält die Urteile der Gerichte in Löbau und Dresden für rechtswirksam, da sie nach seiner Meinung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsätzen der Rechts- 5 Staatlichkeit widersprechen. Die She der Parteien sei damit rechtskräftig aufgelöst worden. n Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergerieht das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die am 22, Juli 194o vor dem Standesamt Berlin-Schöneberg geschlossene Ehe der Parteien fortbesteht. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine im ersten Rechtszuge ge-stellten Anträge weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. i Die Zulässigkeit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe hängt wie die jeder Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO davon ab, daß die Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Daß dieses zu bejahen ist, bedarf im Hinblick auf die wesentlichen Rechte, die für die Klägerin aus de ehelichen Verhältnis erwachsen können - Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten, Erb- und Pflicht ■ teilsrechte, Witwenversorgung - keiner weiteren Begründung (vgl BGH Urteil vom 23. April 1958 - IV ZU 1o/58 Frankfurt in NJW 1959? 2o23; OLG Hamm in FamRZ 1961 3 OLG 224) Ob das Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich begründet ist, hangt davon ab, ob das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4« März 1959? durch das ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden ist, im Gebiete der Bundesrepublik und 6 Westberlins anerkannt werden kann. Hierüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von den ordentlichen Gerichten durch Urteil im Statusverfahren zu entscheiden (BGHZ 2o, 323, 337)- Dabei sind die in § 328 ZPO aufgeführ ■ ■ ten Gründe für die Nichtanerkennung der Urteile ausländischer Gerichte mit der aus 6o6 a ZPO sich ergebenden Einschrän kung ngemäß zu cksichtigen (BGHZ 2o, 335 36) Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß Bedenken gegen die Anerkennung des sowjetzonalen Urteils nicht daraus hergeleitet werden könnten, daß dem Kreisgericht LÖbau und dem Bezirksgericht Dresden die Zuständigkeit zur ■ Entscheidung über die vom Beklagten vor diesen Gerichten angestrengte Scheidungs 1- IV gefehlt habe» Nach 6o6 Abs 1 ZPO in der Passung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18 Juni 1957 (GV0B1 S. 697) sei zwar das Landgericht Berlin für die Scheidung der Ehe ausschließlich zuständig gewesen weil die Parteien in dessen Bezirk ihren le gemeinsa: gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Die Klägerin habe dies auch in dem Verfahren vor dem Kreisgericht LÖbau geltend gemacht; jedoch habe sich dieses Gericht nach § 6o6 ZPO (alter Passung) in Verbindung mit der Rundverfügung 76/52 de Ministers der Justiz der DDR vom 9- 7-1952 für zuständig erklärt, weil die Klägerin ihren Wohnsitz im Kreis LÖbau ■ gehabt habe. Es sei also hier eine nstaatliche" Zuständig keit ohl der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland o 1s auch der sowjetzischen Besatzungszone gegeben. Gegenüber der sowjetzischen Besatzungszone könne die Bundesrepublik Deutschland in Ehesachen keine ausschließliche Gerichtsbar t in apruch nehn Die Vorschriften der §§ 6o6 ff ZPO regelten nicht nur die örtliche Zuständigkeit deutscher Ge richte im Verhältnis zur sowjetzischen Zone, sondern der Sache nach auch die Gerichtsgewalt der verschiedenen Teile Deutschlands. Deshalb sei auch die Bestimmung des § 6o6 a Ziff. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, nach welcher die Vor 7 schrift des § 606 ZPO der Anerkennung einer von einer ausländischen EehÖrde getroffenen Entscheidung nicht entgegen-steht, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Biesen Ausführungen ist zuzustimmen. Sie stehen im Ein . klang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 2o 323 336 3o 1 6 LM Kr, 4 zu 606 ZPO; Urteil ■ LJ. vom 23• April 1958 - IV ZR 1o/58 Orteil vom 3o. Novembe 196o IV ZR 206/60 OLG Frankfurt in NJW 1959* 2o24) Danach kann die Nichtanerkennung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dresden nicht mit Erfolg auf eine entspre- ■ • __ chende Anwendung des § 328 Ahs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt werden Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es davon ausgeht, daß dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden die Anerkennung auf Grund einer entsprechenden An Wendung des es gegen die 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu versagen wäre, wenn 616 ZPO und damit gegen einen Bestimmung de wesentlichen Grundsatz des in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensrechts, im besonderen des für Ehesachen maßgebenden Verfah chts rstoßen würde De Beklagte war, bevor er seine Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in Löbau an ■ strengte, mit seiner vor dem Landgericht Berlin erhobenen ■ Klage durch das rechtskräftige Urteil dieses Gerichts vom 29 Januar 1957 abgewiesen worden. Nach 616 ZPO konnte er deshalb d§is Recht, die Scheidung zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen, die er in diesem Verfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht hat oder geltend machen konnte. Der erkennende Senat hat wiederholt auf die Bedeutung dieser Vor t hingewie Tragweite für Klagen aus en und dabei insbesondere ihre 48 EheG erörtert (LM Nr. 3 und zu 48 Abs. 1 EheG; Nr. 6, 8 und Io zu § 616 ZPO; BGHZ 8 9 8 118 ff; 297 378 ff; 32, 179 ff dazu Anmerkung in LM Nr. 11 zu § 616 ZPO), Sie soll verhindern, daß ein Ehegatte, der aus der Ehe herausstrebt, nach einer erfolglosen Scheidungsklage durch eine neue Klage die Scheidung durchsetzt, obwohl sich die für die Beurteilung seines Scheidungsbegehrens maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben« Versuche in dieser Richtung sind erfahrungsgemäß sehr häufig. Sie bilden für die Hechtssicher-heit, den Rechtsfrieden und für das Ansehen der Rechtspflege eine nicht zu unterschätzende Gefahr» Ehescheidungsprozesse sind für die Beteiligten erfahrungsgemäß eine Quelle aufreibender seelischer Beunruhigungen und Belastungen. Das gilt in besonderem Maße für den beklagten Ehegatten bei Scheidungsklagen, mit denen der klagende Ehegatte - in aller Regel der Mann - von seiner Ehe loszukom^ trachtet, obwohl er dem beklagten Ehegatten kein ehewidriges Verhalten vorwerfen kann, während er selbst durch schuldhaftes ehewidriges Verhalten die Ehe zerrüttet .hat. Die Enttäuschungen und Demütigungen, denen ein Ehegatte durch das Verhalten des ungetreuen anderen Gatten in der Ehe ausgesetzt ist, werden in solchen Prozessen häufig noch beträchtlich vermehrt und gesteigert. Es ist daher ein ernstes Anliegen der rechtsstaatlichen Ordnung und auch ein dringendes Gebot einer richtig verstandenen Gleichberechtigung, daß Gesetzgeber und Rechtsprechung die Möglichkeit, eine ■ EheScheidungssache wiederholt vor die Gerichte zu bringen, begrenzen und damit für die Würde der Person des Betroffenen einstehen (vgl. Art. 1 GG). Um das zu erreichen, ist der Grundsatz der Rechtskraft für das Verfahren in Ehesachen ■ ■ in der besonderen Ausgestaltung, die er hier durch die Bestimmung des § 616 ZPO erfahren hat, streng zu beachten. Die Gefahr, daß dadurch die in Einzelfällen möglicherweise wünschenswerte Möglichkeit einer Überprüfung rechtskräftiger klageabweisender Urteile ausgeschlossen wird, muß dabei 9 hingenommen werden. Ist ein Scheidungsrechtsstreit durch — • rechtskräftiges klageabweisendes Urteil abgeschlossen, so hat sich der unterlegene Kläger grundsätzlich damit abzu- ■ finden, daß er auf Grund der Tatsachenlage zur Zeit dieser Entscheidung die Scheidung nicht durchsetzen kann; anderer seits soll der obsiegende beklagte Ehegatte sich darauf rlassen können, daß der Bestand der Ehe nicht immer de durch das Verhalten des Klägers neu in Frage gestellt werden kann. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik und Westberlin unvereinbar, wenn die Einhai- tung dieses Grundsatzes im Geltungsbereich dieser Ordnung dadurch vereitelt. werden könnte, daß der vor einem Gericht der Bundesrepublik mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesene Kläger ein obsiegendes Urteil vor einem Gericht außerhalb dieses Bereiches erstreiten könnte, das den chen Sachverhalt nach anderen rechtlichen und sittlichen Maßstäben und möglicherweise auch unter Berücksichtigung noch anderer nach diesen Maßstäben erheblicher Umstände beurteilt und sich an den Grundsatz de 616 ZPO nicht gebunden weiß. Das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, in dem einem Scheidungsbegehren stattgegeben wird, mit dem der Kläger in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesen st kann deshalb in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn dem vor dem sowjetzonalen Gericht erhobenen Scheidungsbegehren derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, wie der in der Bundesrepublik rechtskräftig abgewiesenen Klage, (ebenso OLG Stuttgart in FamRZ 1957, 389 mit Anmerkung von Gentzmann (Recht in Ost und West) 1958, 13o: OLG Hamm in FamRZ 1961, 226. A.A. KG in MDR 1954, 169, OLG München in STAZ 1955, 162). as kann dabei auch keinen Unterschied machen 9 ob der Ehegatte, zu dessen Nachteil dieser Grundsatz außer n cht gelassen wurde, in oder außerhalb der Bundesrepublik ohnt. Denn hier geht es nicht nur um das persönliche 10 Interesse des einen oder anderen Ehegatten, sondern auch um das Ansehen der Rechtspflege in der Bundesrepublik und um die Selbstachtung aller zur Wahrung der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Organe <> Einem Verstoß gegen die Bestimmung des 616 ZPO in ■ einem ausländischen oder sov/jetzonalen Urteil kann deshalb für die Frage der Anerkennung eines solchen Urteils in der Bundesrepublik keine geringere Bedeutung zukommen als einer Nichtbeachtung der Rechtskraft eines durch ein Gericht der Bundesrepublik oder Westberlins erlassenen Urteils» Es ist ein in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannter wesentlicher Grundsatz des deutschen Prozeßrechts, daß gegenüber einer unter denselben Parteien über dieselbe « ergangenen richterlichen Entscheidung nicht mehr abweichend entschieden werden kann (RG JW, 191-sü264 Nr 9) Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch ein ausländisches oder ein • _ Sowjetzonales Urteil muß deshalb immer die Nichtanerkennung dieses Urteils zur Folge haben (ebenso Wieczorek, ZPO, § 328 E IV b 2; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, So 531 und 547)- 521 9 Der Senat vermag jedoch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß das Urteil des Bezirksgerichts Dresden tatsächlich gegen § 616 ZPO verstoße. Es ist zwar zuzugeben, daß dieses Gericht seine Entscheidung bewußt ohne Rücksicht auf diese Vorschrift getroffen hat, die in der Sov/jetzone durch § 27 Abs. 2 a der Eheverfahrens Ordnung von 7» Februar 1956 (GBl I, S. 147) aufgehoben ist. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der ih dem Urteil enthaltenen Bemerkung, ein Vergleich mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29» Januar 1957 sei ausgeschlossen, denn das Westberliner Gericht habe den Sachverhalt nach anderen gesetzlichen Be-Stimmungen zu beurteilen gehabt. Es ist jedoch nicht ent- 11 scheidend, oh das Bezirksgericht Dresden die Bestimmung des 6l6 ZPO formell angewendet hat. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob diese Vorschrift nach dem Recht der Bundesrepublik tatsächlich eine erneute sachliche Prüfung des Scheidungsbegehrens zuließ. ■ Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Bezirksgericht Dresden habe keine neuen Tatsachen berüclcsich tigt, denn der Ehemann habe schon in der Klageschrift vom 6 Juni 1956 vor dem Landgericht Berlin vorgetragen 9 daß er es stets abgelehnt habe, zu der Klägerin zurückzukehren Diese Weigerung habe er während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin und nach diesem ständig wiederholt und aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat dabei nicht berücksichtigt. daß seit dem laß des Urteils vom 29 Januar 957 über zwei Jahre verstrichen waren, als das Urteil des Bezirksgerichts Dresden erging und daß der beklagte Ehemann in dieser Zeit durch seine weitere beharrliche Weigerung, die eheliche Ge- chaft t der Klägerin wiederherzustellen, insbesondere aber durch die Fortsetzung seines ehebrecherischen Verhältnisses mit Fräulein Hohlfeld, mit der er in deren Wohnung zusammenlebte, und durch die Erhebung der Scheidungsklage vor dem Kreisgericht in LÖbau seine eheverneinende Einstellung so eindeutig und hartnäckig bekundet hatte, daß nunmehr an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, die das Landgericht ■ Berlin in seinem Urteil vom 29. Januar 1957 noch verneint ■ hatte 9 cht mehr geziveifelt werden konnte. Insof st der Sachverhalt, der nunmehr dem Scheidungsbegehren des beklagten Ehemanr zugrundeliegt, ein anderer als der, auf dem das Urteil des Landgerichts Berlin beruht, so daß dieses Urteil ■ einer sachlichen Prüfung dieses Begehrens nicht entgegen- steht 12 Sonstige Gründe, die zu einer Nichtanerkennung des hier tritten jetzonalen Urteils führen müßten sind ht erkennbar» Daß in dem Verfahren vor den sowjetzonalen Ge richten rechtsstaatliche Grundsätze in erheblichem Maße verletzt seien, hat die Klägerin nicht behauptet Insbe onde st ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt das rechtliche Gehör vor diesen Gerichten nicht versagt worden Sie hat vielmehr Gelegenheit gehabt, alle nach ihrer Meinung für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und ihre Rechtsauffassung darzulegen. Aus dem Umstand allein, daß das Urteil eines jet onalen Gerichts auf Grund des in der 3 je geltenden Rechts ergangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, daß die darin ausgesprochene Scheidung im Einzelfall gegen eie mentare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstoß b • Das ha der enat bereits in seinem Urteil vom 5o» November i960 - IV ZR 6I/60 (LM Nr» 7 zu 328 ZPO) ausgesprochen, auf dessen ausführliche Begründung hier verwiesen werden kann» Ein Verstoß gegen 616 PO unter dem Gesichtspunkt, daß der beklagte Ehemann zur Präge der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs vor den ■ sowjetzonalen Gerichten keine neuen Tatsachen vorgetragen hatte, kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1957 die Zulässigkeit und chtlichkeit des Widerspruchs der Klage nur hilf weise festgestellt, zur Abweisung der Scheidungsklage aber schon auf Grund seiner Annahme gelangt war, daß die Ehe der Parteien nicht unheilb'ar zerrüttet sei O Ein Verstoß gegen die allgemein gültige Grundanschauung vom Wesen der Ehe und von dem Wert und der Würde der menschlichen Person, der zur Nichtanerkennung des Urteils führen müßte, würde möglicher vorliegen, wenn die Ehe von dem sowjetzonalen Gericht lediglich mit der Begründung geschieden wäre- daß eie für die Gesellschaft keinen Sinn mehr habe« Die Scheidung ist in dem Urteil aber drücklich noch da mit begründe den, daß die Ehe auch für die Ehegatten und das Kind ihren Sinn verloren habe» Diese Begründung von der angen en werden muß, daß sie auch der Überzeugung de Gerich entsprochen hat, also nicht eine bloße Schein begründung ist, ist mit jenen Grundanschauungen nicht schlecht hin unvereinbar, wenn sie auch -nach den Grundsätzen die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des 48 EheG für maßgebend ansieht, nicht aus reichen würde, um eine Scheidung aus dieser Bestimmung zu rechtfertigen« Ob es als Bechtsmißbrauch anzusehen wäre, daß der beklagte Ehemann, nachdem er vom Landgericht Berlin mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen war, die erneute * Klage vor einem Gericht der Sowjetzone erhoben hat, weil er die Aussicht, dort ein ihm günstiges Urteil zu erwirken, für größer hielt,braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden« Ein Mißbrauch des Rechts, zwischen mehreren zustän digen Gerichten zu wählen,der es ihm verwehren würde, sich auf das dort erstrittene Scheidungsurteil zu berufen, könnte jedenfalls nur dann vorliegen, wenn der Beklagte auf Grund einer unveränderten Tatsachenlage in der Sov. jetzone ge-klagt, sich also der Hilfe der dortigen Gerichte bedient hätte, um den Spruch des Westberliner Gerichts wirkungslos zu machen« Darin würde freilich eine schwere Mißachtung der Westberliner Rechtspflege liegen« Geht man aber davon aus, daß der Beklagte auf Grund eines neuen Vorbringens in der Sowjetzone geklagt hat, so kann sein Verhalten kaum anders beurteilt werden als wenn er dort erstmalig geklagt und dabei von ch ihm anbietenden Gerichtsständen den am Y/ohnsit iner Ehefrau in der Sowjetzone gewählt hätte In diesem Talle aber kann die Wahl der sowjetzonalen Gerichts barke auch v/enn sie allein aus der Erwägung erfolgt daß H er dort mit seinem Scheidungsbegehren leichter durchdringen werde, nicht al3 derart verwerflich beurteilt werden, daß dem erwirkten sowjetzonalen Urteil aus diesem Grunde die Anerkennung in der Bundesrepublik versagt werden müßte. Nach allem besteht kein hinreichender Grund, der in dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 4- März 1959 ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien für die Bundesrepu- blik und Westberlin die Gültigkeit abzusprechen„ Die von ■ der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Ehe trotz dieses ■ Ui’teils noch bestehe, kann also nicht getroffen werden. ■ Die Kostenentscheidung beruht auf § 91» § 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Maaß Br. Graf ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Ascher