BEG § 127 Der Kläger hat den Schutz einer Lebensversicherung nicht dadurch verloren, daß die Versicherungsgesellschaft bei Eintritt der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs gegen diesen Anspruch mit Gegenforderungen aufrechnete, die ihr gegen den Kläger aus der Gewährung von verzinslichen Policendarlehen zustanden* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: 1939 war der Kläger nicht mehr in der Lage, die jewei] fällige Jahresprämie von 12*996,50 Schweizer Franken Er nahm deshalb in der Zeit von 1939 bis 1955 von der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft Schweizer Pranken auf, die er zu dem größten Teil zur Bezahlung der Prämien verwendete. Am Fälligkeitstage, ira Oktober 1955, erteilte die Lebensversicherungs-Gesellschaft dem Kläger eine Schluß abrechnung, bei der sie ihm zunächst die Versieherungs- Der Kläger hat von der Beklagten Entschädigung wegen Beeinträchtigung seiner Versicherungsansprüche begehrt. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit dem Bescheid vom 18. er sei wegen der gegen das Judentum gerichteten Ver Da folgungsmaßnahmen zur Auswanderung genötigt worden, durch habe er seine gut fundierte wirtschaftliche Existenz in Deutschland verloren und sei ab 1939 gezwungen gewesen Diese Zinsen Schädigung habe sich so ausgewirkt, daß die ihm vertrag lieh zustehende Versicherungssumme sich um den Zinsbetrag von 94.222,25 Unter Berücksichtigung des im BEG vorgesehenen Hüchstbetrages hat der Kläger beantragt, .bin Anspruch wegen Schadens an einer Versicherung gemäß § 127 BEG steht dem Kläger nicht zu. c öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außer halb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Aus dieser Vorschrift kann, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Sinn zweifelsfrei ergibt, ein Entschädigungsanspruch nur hergeleitet werden, wenn der Schutz einer h. dieser Schaden muß dadurch entstanden sein, daß ein satzungs-oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Be ündung eines Entschädigungsanspruchs sind im vorlie senden Palle nicht Zu den hier in Frage kommenden schädigenden Maßnahmen gehören die Konfiskation des Der Verfolgte hat im vorliegenden Palle den Schutz der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung nicht verloren. An dieser rechtlichen Würdigung wird auch dadurch nichts geändert, daß der Verfolgte seit dem Jahre 1939 wegen der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage, die auf NS-Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen v/ar, die Versicherungsprämien nur dadurch aufbringen konnte, daß er bei der Versicherungsgesellschaft laufend verzinsliche Dai’lehen aufnahm, die die Gesellschaft bei Fälligkeit mit der Versicherungsleistung verrechnet hat. und daß demgemäß der Sehadenstatbestand des § 127 BEG hat er ganz oder teilweise durch Beeinträchtigung seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung verloren, wie leistung ist durch die Aufrechnung mit den von der Gesellschaft gewährten Barlehensbeträgen und den auf diese che, die unter die Regelung des "Schadens an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung" nach den Vorschriften der §§ 127 ff BEG fiele* Das erste Darlehen, das eine Zinsverpflichtung des Klägers auslöste, ist von ihm am 27<* März 1939 auf-
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Nachschlagewerk: ja
Amtliehe Sammlung: nein
BEG § 127
Der Kläger hat den Schutz einer Lebensversicherung nicht dadurch verloren, daß die Versicherungsgesellschaft bei
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Eintritt der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs gegen diesen Anspruch mit Gegenforderungen aufrechnete, die ihr gegen den Kläger aus der Gewährung von verzinslichen
Policendarlehen zustanden*
BGH, Ort. v, 19. Oktober I960 - IV ZR 31/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Verkündet am 19« Oktober I960
Pfauz, Uustizangesteilter als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Namen
des
Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Richard
- Prozeßbevollmächtigter:
Avenue,
Klägers und Revisionsklägers
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Rechtsanwalt
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gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Prehbahn 54,
Beklagte und Reviaionsbeklagte,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das am 14* Oktober 1959 verkündete Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen«
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens
trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
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25 Jahre. im August 1937 wurdedie Versicherung auf den
schweizerischen Bestand der Gesellschaft überführt . Ab
1939 war der Kläger nicht mehr in der Lage, die jewei] fällige Jahresprämie von 12*996,50 Schweizer Franken
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laufend Policen-Darlehen in Höhe von insgesamt 276.440
summe von 300.000 Schweizer .Franken gutbrachte und hier
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Tatbestand:
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Der Kläger ist jüdischer Abstammung«. Wegen der gegen das Judentum gerichteten NS-Verfolgungsmaßnahinen
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kische Staatsangehörigkeit erwarb. Nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch deutsche Truppen wanderte
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er nach England au9, wo er heute noch lebt. Die Beklagte
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Der Kläger hatte im Oktober 1930 mit der Basler
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vertrag über 300.000 Schweizer Franken geschlossen
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Laufzeit der Versicherung betrug für den Erlebensfall
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aufzubringen. Er nahm deshalb in der Zeit von 1939 bis 1955 von der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft
Schweizer Pranken auf, die er zu dem größten Teil zur Bezahlung der Prämien verwendete. Für die Verzinsung der Darlehensbeträge stellte ihm die Basler Lebensversiche
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94*222,25 Schweizer Pranken in Rechnung.
Am Fälligkeitstage, ira Oktober 1955, erteilte die Lebensversicherungs-Gesellschaft dem Kläger eine Schluß
abrechnung, bei der sie ihm zunächst die Versieherungs-
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Zinsen abgetzte. Den sich zu Gunsten des Klägers erge-
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benden Restbetrag von 25«032,20 Schweizer Franken zahlte sie ihm aus.
Der Kläger hat von der Beklagten Entschädigung wegen Beeinträchtigung seiner Versicherungsansprüche begehrt. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit dem Bescheid vom 18. Juli 1958 abgelehnto Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht.
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er sei wegen der gegen das Judentum gerichteten Ver
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folgungsmaßnahmen zur Auswanderung genötigt worden, durch habe er seine gut fundierte wirtschaftliche Existenz
in Deutschland verloren und sei ab 1939 gezwungen gewesen
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ls fälligen Prämien seiner Versicherung zu zahlen
Durch die ihm für die Darlehen in Rechnung gestellten
sei er wirtschaftlich geschädigt worden. Diese
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Schädigung habe sich so ausgewirkt, daß die ihm vertrag
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von 94.222,25 Schweizer Franken ermäßigt*.habe. 'Die Beklagte
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zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des im BEG vorgesehenen Hüchstbetrages hat der Kläger beantragt,
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Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.000 DM zu zahlen
Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom
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20. März 1959 abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageansprueh weiter.
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Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Da im Verhandlungstermin am 2. Oktober I960 keine
Partei erschienen ist, ist gemäß § 209 Abs» 3 S, 2 BEG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden»
II.
Die Revision ist unbegründet
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.bin Anspruch wegen Schadens an einer Versicherung
gemäß § 127 BEG steht dem Kläger nicht zu. Nach A dieser Vorschrift hat der. Verfolgte Anspruch auf
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Schädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Be zugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung
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Rentenversicherung), die bei einer privaten
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c öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außer halb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder
teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Aus dieser Vorschrift kann, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Sinn zweifelsfrei ergibt, ein Entschädigungsanspruch nur hergeleitet werden, wenn der Schutz einer
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Lebensversicherung verloren gegangen ist, d. h. dieser Schaden muß dadurch entstanden sein, daß ein satzungs-oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die
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ündung eines Entschädigungsanspruchs sind im vorlie
senden Palle
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Zu den hier in Frage kommenden
schädigenden Maßnahmen gehören die Konfiskation des
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Versicherungsanspruchs, die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer, die Umwandlung der Prämienversicherung in eine prämienfreie Versieherung oder der Rückkauf der Versicherung, Denn nur solche Maßnahmen beeinträchtigen den nach dem ursprünglichen Vertrag bestehenden Versicherungsschutz und den dem Versicherungsnehmer nach dem Betrag zustehenden Anspruch auf die Versicherungsleistung und die Gefahrtragung. Der Verfolgte hat im vorliegenden Palle den Schutz der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung nicht verloren. Vielmehr hat das bei der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft bestehende VertragsVerhältnis ungeachtet der RS-Verfolgungsmaßnahmen unverändert fortbestanden. An dieser rechtlichen Würdigung wird auch dadurch nichts geändert, daß der Verfolgte seit dem Jahre 1939 wegen der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage, die auf NS-Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen v/ar, die Versicherungsprämien nur dadurch aufbringen konnte, daß er bei der Versicherungsgesellschaft laufend verzinsliche Dai’lehen aufnahm, die die Gesellschaft bei Fälligkeit mit der Versicherungsleistung verrechnet
hat. Allerdings bewirkt § 389 BGB, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen
gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander ge-
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genüber getreten sind. Wenn der Kläger aus dieser gesetz-
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liehen Vorschrift entnehmen will, daß er in seinem An-
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spruch auf eine Versicherungsleistung geschädigt worden
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und daß demgemäß der Sehadenstatbestand des § 127 BEG
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gegeben sei, so übersieht er, daß imgeachtet dieser Wir-
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der unverändert fortbestehenden Versicherung erhalten ge-
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glieben ist. Hierauf kommt es im Rahmen des § 127 BEG entscheidend an. Nicht den Schutz der Lebensversicherung •
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hat er ganz oder teilweise durch Beeinträchtigung seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung verloren, wie
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dies § 127 3EG als Anspruchsvoraussetzung verlangt,
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sondern die ihm in vollem Umfang zustehende Versicherungs-
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leistung ist durch die Aufrechnung mit den von der Gesellschaft gewährten Barlehensbeträgen und den auf diese
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Beträge zu entrichtenden Zinsen gemindert worden* Zwar
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ist die den Kläger treffende Pflicht, die aufgenommenen
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Darlehen zu verzinsen, eine auf nationalsozialistischen
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Verfolgungsmaßnahmen beruhende VermögensSchädigung. Sie
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ist aber keine Schädigung in einer Versicherung als sol-
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che, die unter die Regelung des "Schadens an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung" nach den Vorschriften der §§ 127 ff BEG fiele*
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Ein Anspruch wegen dieses VermögensSchadens nach
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dieser Schaden nicht an seinem im Heichsge
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Stande vom 31* Dezember 1937 belegenen Vermögen entstanden ist. Das erste Darlehen, das eine Zinsverpflichtung
des Klägers auslöste, ist von ihm am 27<* März 1939 auf-
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en worden- In diesem Zeitpunkt war die Versicherung
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bereits auf den schweizerischen Bestand der Gesellschaft überführt. Auch war der Kläger damals bereits nach Prag ausgewandert, so daß rechtliche Beziehungen dieses Versicherungsverhältnisses zu dem Gebiet des Deutschen Reiches weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht bestanden.
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Die Kostenentscheigung beruht auf den §§ 97 ZPO,
225 Abs. 1 BEG.
Viüstenberg'
Ascher
Baske
,
Wilden