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BGH · XV ZR 31/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 31/59

~ Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres und gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br«von Werner und Wüstenberg für Recht erkannt* Die Klägerin hat Klage erhöben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5c000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« April 1957 zu zahlen« Die Klägerin hat Hevision eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5®000 DM zu zah~ le2ir hilfsweise; festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, eine Beihilfe zu den Kosten der Nach-hoiimg der Ausbildung bis zu dem Höchstbetrage von 5«000 DM zu zahlen« Ic In dem Termin vor dem Revisionsgerieht, zu dem die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs«, 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für die Klägerin und das beklagte Land niemand erschienen0 Nach dieser Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden«, IIo In dem angefochtenen Urteil werden zunächst die rechtlichen Gesichtspunkte erörtert, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts dafür sprechen könnten, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Scha-dens in der Ausbildung zustehe« Der Bundesgerichtshof habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die maßgebliche Rechtsfrage jedoch im gegenteiligen Sinne entschieden» Nach dessen Auffassung habe der Gesetzgeber durch die in § 64 Abs» 1 BEG geforderte Voraussetzung, daß die Verfolgung im Reichsgebiet begonnen haben müsse, die Entschädigungspflicht einschränken wollen und es komme nicht darauf an, wo die Verfolgung begonnen habe, sondern darauf, wo der Verfolgte von ihr erfaßt worden sei; der Anspruch auf Entschädigung setze hiernach also voraus, daß der Verfolgte an der erstrebten Ausbildung in Deutschland gehindert worden sei« wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 29° April 1959 IV ZR 256/58 eingehend dargelegt ist, das Revisionsgericht nichto Der Zulassungsgrund des § 219 Abso 2 Nr« 3 BEG kommt auch in diesem Rechtsstreit nicht in Frage« Soweit der Klaganspruch auf § 119 BEG gestützt wird, scheidet eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 Nr* 1 oder 2 BEG schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin die versäumte Ausbildung nicht nachholt und, wie die Urteilsgründe zu verstehen sind, auch nicht nachholen will* Es fehlt demnach zweifelsfrei an einem notwendigen gesetzlichen Erfordernis für diesen Anspruch» Das Vorbringen der Revision, die Klägerin werde möglicherweise noch versuchen müssen, ihre Ausbildung zu vervollkommnen, steht im Widerspruch zu ihrem Vortrag vor dem Landgericht? trifft, so hat sich das Berufungsgericht in der für diesen Anspruch erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und damit trotz der von ihm geäußerten Bedenken als seine Rechtsauffassung zu erkennen gegeben, daß die Rechtsfrage im Sinne der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu beantworten seio Es kommt deshalb auch insoweit die Entscheidung einer noch zu klärenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr in Betrachte Anders wäre es, wenn dem Berufungsgericht die Bedenken gegen die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs als so schwerwiegend erschienen wären, daß es zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre; in diesem Pall hätte die Revision nach § 219 Abs« 2 Nr„ 1 oder 2 BEG zugelassen werden und dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsansicht gegeben werden müssen« Dagegen darf in Entschädigungssachen die Revision nicht schon deshalb zugelassen werden, weil die Rechtslage zweifelhaft erscheint, wenn das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsfrage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat und sich dabei überdies in Übereinstimmung mit einer von ihm selbst früher getroffenen Entscheidung, die von dem Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, befindet (vgl« Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5« Juli 1957 2 U 31/57-E-und Urteil des Senats vom 23o April 1958 IV ZR 2/58)«

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 219; ZPO § 546
In Entschädigungssachen darf die Revision nicht schon des-halb zugelassen werden, weil die Rechtslage zweifelhaft erscheint, wenn das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsfrage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hato
BGH, Urt0 Vo Qo Juli 1959 - XV ZR 31/59 -
OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden
IV ZR 31/59
Verkündet am 8, Juli 1959 chorni; Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Ent schä,digungsrechts streit
 der Frau Betti Traude P CflHVAl
 gebo
Argentinien-,
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres
 und
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br«von Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 1« August 1958 wird verworfen«
Pie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen«
Pas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Jüdin* Als sie noch nicht zwei Jahre alt war, wanderten ihre Eltern mit ihr wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen aus Deutschland nach Argentinien aus«, Sie sind seitdem dort in der Landwirtschaft tätig« Die Klägerin konnte in dem Zuflichts-land nur vier Jahre lang eine primitive Kampschule besuchen«, Im Jahre 1953 hat sie geheiratet«
Die Klägerin macht geltend, sie hätte in Deutschland eine bessere Schulbildung erhalten* wenn sie nicht hätte auswandern müssen, und begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt«
Die Klägerin hat Klage erhöben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5c000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« April 1957 zu zahlen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihren Klagantrag mit der Maßgabe wiederholt, daß die Zinsen erst seit der Klag-Zustellung verlangt werden«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen imd die Hevision zugelassen«
Die Klägerin hat Hevision eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5®000 DM zu zah~ le2ir hilfsweise; festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, eine Beihilfe zu den Kosten der Nach-hoiimg der Ausbildung bis zu dem Höchstbetrage von 5«000 DM zu zahlen«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«,
Ent s che idungsgründe j_
Ic
 In dem Termin vor dem Revisionsgerieht, zu dem die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs«, 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für die Klägerin und das beklagte Land niemand erschienen0 Nach dieser Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden«,
IIo
 In dem angefochtenen Urteil werden zunächst die rechtlichen Gesichtspunkte erörtert, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts dafür sprechen könnten, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Scha-dens in der Ausbildung zustehe« Der Bundesgerichtshof habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die maßgebliche Rechtsfrage jedoch im gegenteiligen Sinne entschieden» Nach dessen Auffassung habe der Gesetzgeber durch die in § 64 Abs» 1 BEG geforderte Voraussetzung, daß die Verfolgung im Reichsgebiet begonnen haben müsse, die Entschädigungspflicht einschränken wollen und es komme nicht darauf an, wo die Verfolgung begonnen habe, sondern darauf, wo der Verfolgte von ihr erfaßt worden sei; der Anspruch auf Entschädigung setze hiernach also voraus, daß der Verfolgte an der erstrebten Ausbildung in Deutschland gehindert worden sei«
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und der Rechtssicherheit folge das Berufungsgericht dieser
~ 4 -
Auffassungo Ein Anspruch der Klägerin auf Grund der §§ 115 118 BEG sei demnach nicht gegebene Auch auf § 119 BEG könne die Klage nicht gestützt werden? denn die dort vorgesehene Beihilfe komme nur in Präge? wenn die Ausbildung nachgeholt werde; das sei bei der Klägerin nicht der Fall«,
Biese Urteilsgründe ergeben? daß das Berufungsgericht die Revision ersichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen hat* Beshalb bindet die Zulassung? wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 29° April 1959 IV ZR 256/58 eingehend dargelegt ist, das Revisionsgericht nichto
 Der Zulassungsgrund des § 219 Abso 2 Nr« 3 BEG kommt auch in diesem Rechtsstreit nicht in Frage« Soweit der Klaganspruch auf § 119 BEG gestützt wird, scheidet eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 Nr* 1 oder 2 BEG schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin die versäumte Ausbildung nicht nachholt und, wie die Urteilsgründe zu verstehen sind, auch nicht nachholen will* Es fehlt demnach zweifelsfrei an einem notwendigen gesetzlichen Erfordernis für diesen Anspruch» Das Vorbringen der Revision, die Klägerin werde möglicherweise noch versuchen müssen, ihre Ausbildung zu vervollkommnen, steht im Widerspruch zu ihrem Vortrag vor dem Landgericht? die Kachholung einer vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung sei für sie schlechthin ausge--schlossen» In diesem Zusammenhang ist weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Das ist offensichtlich»
Was aber den auf § 118 BEG gegründeten Anspruch be
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trifft, so hat sich das Berufungsgericht in der für diesen Anspruch erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und damit trotz der von ihm geäußerten Bedenken als seine Rechtsauffassung zu erkennen gegeben, daß die Rechtsfrage im Sinne der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu beantworten seio Es kommt deshalb auch insoweit die Entscheidung einer noch zu klärenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr in Betrachte Anders wäre es, wenn dem Berufungsgericht die Bedenken gegen die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs als so schwerwiegend erschienen wären, daß es zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre; in diesem Pall hätte die Revision nach § 219 Abs« 2 Nr„ 1 oder 2 BEG zugelassen werden und dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsansicht gegeben werden müssen« Dagegen darf in Entschädigungssachen die Revision nicht schon deshalb zugelassen werden, weil die Rechtslage zweifelhaft erscheint, wenn das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsfrage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat und sich dabei überdies in Übereinstimmung mit einer von ihm selbst früher getroffenen Entscheidung, die von dem Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, befindet (vgl« Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5« Juli 1957 2 U 31/57-E-und Urteil des Senats vom 23o April 1958 IV ZR 2/58)«
Die Revision ist deshalb, da ein sonstiger gesetzlicher Grund für ihre Zulassung nicht vorliegt, unzulässig«
Abs®
— 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs0 1 1 BEG, § 97 Abso 1 ZPOo
§ 225
Ascher
 Baske
Johannsen
 VoWerner •
Wüstenberg