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BGH · XV ZR 31/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 31/56

hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt> der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»VoWerner und Wüstenberg für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. , in Gefahr, als Mittäter verfolgt zu werden» Dies hatte zur Folge, daß die G^J^-Werke durch Schreiben vom 16» Juni 1938 das Vertreterverhältnis mit Wirkung vom 30» September 1938 auflösten "mit Rücksicht auf die Ereignisse der letzten Tage, die sie in ihren vollen Auswirkungen noch nicht übersehen könnten”» Nach der Entlassung Rosenbergs und des Klägers aus der Haft lehnten die G^H-Werke die Weiterarbeit mit ihnen ab mit der Begründung, sie hätten bereits einen' neuen Vertreter eingesetzt und könnten von dem Vertrag mit ihm nicht mehr zurücktreten» Schon dadurch sei er geschädigt worden, Sein Schaden gehe aber auch noch darauf zurück, daß er durch das Strafverfahren von einem ’’freien” zu einem ’’gekennzeichneten” Vertreter geworden sei, Gebrandmarkt als ’’Judenknecht” habe kein Geschäftsmann mit ihm mehr etwas zu tun haben wollen. Seine Verfolgung beruhe auch darauf, daß er sich durch sein Eintreten für RmHH auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt habe (§1 Abs 2 BEG) o Dafür, ob die verletzte Rechtsnorm aus der Begründung hinreichend erkennbar ist, lassen sich, wie das Reichsgericht weiter ausgesprochen hat, bestimmte Regeln nicht aufstellen, es kann die Frage nur von Fallzu Fall entschieden werden. Ein hauptsächlicher Streitpunkt zwischen den Parteien war es in den Vorinstanzen, ob und wann der Kläger nach der Entlassung aus der Haft seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter "in vollem Umfang" wiederaufgenommen hat«* Hiernach richtete sich die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe die von dem Kläger mit der Klage verlangte Kapitalentschädigung gemäß § 30 Abs 2 BErgG beansprucht werden kann» Das Beru- fungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Wiederaufnahme der alten Berufstätigkeit komme es nach § 30 Abs 2 BErgG in Verbindung mit § 15 der 3* DVO-BErgG nicht darauf an, daß der Kläger einen Verdienstverlust von mehr als 25 $ gehabt habe«, und hat sich damit in Gegensatz zu einer von dem Kommentar von Blessin-Wilden BErgG (Erg-Bd) Anm 3 zu § 15 aaO vertretenen Ansicht gestellt. L. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß auch ein Nichtjude aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BErgG verfolgt sein kann, wenn er das Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil er Beziehungen zu einem Juden unterhalten hat (Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1956 IV ZR 140/56)o Das Berufungsurteil legt dann weiter dar, der Kläger sei nur durch die Vollstreckung der Haft in der Zeit vom 3» Juni bis 8» September 1938 wegen seiner Be-Ziehungen zu dem jüdischen Kaufmann Rl^^||H| verfolgt' worden. Er habe sofort wieder als Handelsvertreter tätig sein können und am 15« September 1938 das Gewerbe eines Großhandels, angemeldet, Der Kläger habe zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet, er sei von Geschäftsleuten auch nach seiner Freilassung als ”Judenknecht” boykottiert und mithin noch jahrelang verfolgt worden. Der Berufungsrichter hält diese Behauptung jedoch durch die eigene Einlassung des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Landgerichts am 14- Februar 1953 für widerlegt und ist vom Gegenteil überzeugt, so daß es nach seiner Ansicht nicht erforderlich sei, dieser Behauptung, die ohne Beweishinweise aufgestellt sei, nachzugehen. Infolge des Wegfalls dieser Vertretung hätten sich die Unkosten des Klägers vergrößert, La der Kläger damals noch jung und unerfahren gewesen sei und kein nennenswertes Eigenkapital besessen habe, habe er nach Wegfall der Hilfestellung durch nur ”junge” Vertretungen erhalten können, die unter den Provisionen der G^J-Werke liegende Einnahmen abgeworfen hätten,. sondern auf anderen Gründen beruhe» Per Kläger sei auch nacht" erheblich mitbetroffen worden* Hierdurch sei er aber nur mittelbar geschädigt, von einer eigenen Verfolgung könne hier nicht gesprochen werden» Paß ihm die Zu- Per Be.rufungsrichter führt dann weiter, aus, der Kläger sei durch Verfolgungsmaßnahmen nicht aus seinem Beruf verdrängt, sondern nur in der Ausübung beschränkt worden, da er nach seiner Entlassung aus der Haft sofort wieder die Erwerbstätigkeit eines selbständigen Vertreters habe ausüben können. Per bereits erwähnten Ansicht von Blessin-Wilden, daß eine Erwerbstätigkeit dann nicht in vollem Umfang wieder aufgenommen sei, wenn das nunmehr erzielte noch durch die Verhaftung in der "Kristall-• für den Entschädigungsanspruch eines selbständig Berufstätigen ist nach § 66 BEG, daß er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist« Weitere Bedingung ist, daß der Verfolgte durch die Verdrängung oder die Beschränkung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§64 Abs 1 aaO). Ein Schaden des Klägers kann daher nur für die Zeit nach dem 30o September 1938 in Betracht kommen. Wie sich aus § 64 Abs 1 BEG ergibt, ist es für den Entschädigungsanspruch keine wesentliche Voraussetzung, daß die Verdrängung oder die wesentliche Beschränkung des Verfolgten selbst eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellt, es genügt, daß.sie durch eine solche Maßnahme, die auch gegen ein anderes Rechtsgut des Verfolgten gerichtet sein kann, verursacht worden ist, Bas geht aus § 64 Abs 1 BEG hervor, der wie § 25 BErgG nur verlangt, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31» Bezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, Bie unmittelbare Ursache des von dem Kläger erlittenen Schadens ist aber nicht, wie der Berufungsrichter anzunehmen scheint - seine Aus« Es kann hier dahinstehen, ob zwischen dem-Kläger und den GrJ|^-Werken unmittelbare Rechts-beziehungen bestanden haben und welcher Hatur sie waren, oder ob der Kläger nur zur Firma R^HHI in Rechtsbeziehungen gestanden hat» Entscheidend ist, daß durch die Erklärung der G^JB^Werke vom 16«, Juni 1938 die Beziehungen zu R(HHMI und dem Kläger mit dem 30» September 1938 ihr Ende finden solltenund auch gefunden haben. Die unmittelbare Ursache dieser Erklärung war aber, daß der Kläger in ein Verfahren wegen "Verbrechens” nach der Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22„ April 1938 verwickelt war«, Die Einleitung dieses Verfahrens und die zu seiner Durchführung gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 1 BEG, der insoweit mit § 1 BErgG übereinstimmt. Die ursächliche Beziehung zwischen dieser Gewalthandlung und der wirtschaftlichen Einbuße, die der Kläger durch den Abbruch der Beziehungen zu den G^HB-Werken erlitten hat, genügt, um insoweit die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach den §§ 64 ff BEG zu begründen, ohne daß diese Gewaltmaßnahmen unmittelbar gegen das berufliche oder wirtschaftliche Fortkommen des Verfolgten gerichtet waren (ebenso Becker-Huber-Küster BErgG § 25 Anm 6 auf S 394)» Da die wirtschaftliche Existenz des Klägers damals wesentlich auf seiner Tätigkeit für den Vertrieb der Erzeugnisse der G^Bl' Werke bestand, wird in dem Wegfall dieser Tätigkeit wohl nicht nur eine wesentliche Beschränkung der Ausübung seines Berufs, sondern eine Verdrängung aus diesem Beruf im Sinne des .§ 66 BEG (ebenso § 26 BErgG) zu sehen sein. Nach § 30 Abs 2 BErgG war sie nicht über den Zeitraum hinaus zu gewähren, in dem der Verfolgte seine frühere Tätigkeit entweder in vollem Umfang aufgenommen oder sich einem anderen Beruf zugewandt hatte, der ihm eine ausreichende Lebensgrundlsge bot. Nach § 75 Abs 1 S 1 BEG wird die Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeleistet, in dem der Verfolgte eine Tätigkeit aufgenommen hat, Maßgebend könnte nur sein, ob die Berufstätigkeit, die der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft auf anderer Grundlage entfaltet hat, ihm eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs 2 aaO geboten hat* Um dies festzustellen, müßte, sofern die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich wäre, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da die getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um den Rechtsstreit auf der Grundlage dieser Bestimmung endgültig zu entscheiden, .Der Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht, da die Sache aus einem anderen Grunde auf Grund des fest-gestellten Sachverhaltes zur Endentscheidung reif ist, Rach § 9 Abs 5 BEG, der die Regelung des § 3 Abs 3 BErgG im wesentlichen übernimmt, wird für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Anders als bei unselbständigen Berufen, für die die Ausnahmevor-schrift des § 88 Nr 5 BEG gilt, begründet eine nur mittelbar mit einer Verfolgungsmaßnahme zusammenhängende Schädigung eines Dritten keinen Entschädigungsanspruch, wie der Berufungsrichter zutreffend angenommen hat. Aus den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß der* Kläger nur "nacn außen" Generalvertreter der G^H-Werke, in Wirklichkeit aber nur als Untervertreter für tä- Der Schaden, der dem Kläger für die Zeit nach dem 9, November 1938 erwachsen ist, wäre daher auch ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung eingetreten. Auf.dem gleichen Standpunkt in Fällen dieser Art stehen auch die Kommentare von Blessin-Wilden § 3 Anm 7 und von Becker-Huber-Küster § 3 Anm 10 ff* Es käme daher an sich nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1* Oktober bis zu dem 8* November 1938 in Frage* Der Kläger hat aber für diese Zeit keine substantiierten Behauptungen vorgetragen, die es ermöglichen, eine Kapitalentschädigung für diesen Zeitraum festzusetzen* Auch ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß sich die Schädigung durch den Wegfall der Gizeh-Üntervertretung in diesem kurzen Zeitraum bereits nennenswert ausgewirkt hat* Die in zweiter Instanz erhobene Leistungsklage ist somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden* Die Revision.war daher mit der sich aus § 97 ZPO und § 225 Abs 1

Zitierte Normen: § 1 BEG § 554 ZPO § 66 BEG
BErgGBerufungsrichterVertretungBEGBeziehungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XV ZR 31/56
yi j
Verkündet
2456 029
am 17» Oktober 1956
loffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich K Straße
 in B

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Freie Hansestadt Bremen , gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit9
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt> der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»VoWerner und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Oktober 1955 wird zu-rückgewiesen« Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei, der Kläger hat der Beklagten jedoch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Br oi I
Von Rechts wegen
/'
 
Tatbestands
 Per jüdische Kaufmann Hermann	betrieb	in
 einen Großhandel in Tabakwaren, gleichzeitig war ihm von mehreren Firmen, darunter auch von der Firma G®®~Werke, einer Zigarettenpapierfabrik, die Generalvertretung übertragen worden. Wegen der Schwierigkeiten, die für ihn im Gefolge des antijüdischen Boykotts entstanden, versuchte er im Jahre 1937? sein Unternehmen zu tarnen. Br trat deswegen mit dem im Jahre 1910 geborenen Kläger in Verbindung? der bis 1932 bereits sein Untervertreter gewesen war. Auf ihre Veranlassung übertrugen die Gj(^-Werke die Generalvertretung für ihre Artikel vom 1„. Januar 1938 ab auf den Kläger. Während abredegemäß im Innenverhältnis alles beim alten blieb und der Kläger in Wirklichkeit nur selbständiger Untervertreter von	wurde?	trat	er nach außen hin
 als neuer Generalvertreter in Erscheinung. Diese Vertretung bildete nunmehr die Haupteinnahmequelle des Klägers.
Die Tarnung blieb jedoch nicht verborgen. Gegen den Kläger und den Handelsvertreter der ebenfalls für R0HHI als Strohmann tätig war? wurde von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen' Verbrechens gegen § 1 der Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Unternehmen vom 22. April 1938 (RGBl I S 404) eingeleitet? der Kläger wurde am 3, Juni 1938 verhaftet. Die Angeklagten wurden durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. September 1938 freigesprochen und sofort aus der Haft entlassen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 6. November
 verworfen
Durch das Verfahre geriet der Inhaber der
 und den Kläger
, in Gefahr,
 als Mittäter verfolgt zu werden» Dies hatte zur Folge, daß die G^J^-Werke durch Schreiben vom 16» Juni 1938 das Vertreterverhältnis mit Wirkung vom 30» September 1938 auflösten "mit Rücksicht auf die Ereignisse der letzten Tage, die sie in ihren vollen Auswirkungen noch nicht übersehen könnten”» Nach der Entlassung Rosenbergs und des Klägers aus der Haft lehnten die G^H-Werke die Weiterarbeit mit ihnen ab mit der Begründung, sie hätten bereits einen' neuen Vertreter eingesetzt und könnten von dem Vertrag mit ihm nicht mehr zurücktreten»
Der Kläger arbeitete nunmehr als selbständiger Vertreter für andere Firmen weiter» Am 15« November 1938 meldete er das Gewerbe eines Tabakgroßhandels an» Im Jahre 1940 wurde et für 14 Tage zur Wehrmacht eingezogen» Nach der Entlassung setzte er seine Tätigkeit als Handelsvertreter fort» Im Jahre 1942 wurde der Kläger erneut zur- Wehrmacht einberufen, jedoch nach einer Dienstzeit von elf Monaten wieder entlassen wegen eines Asthmaleidens» Auch dann war er wieder in seinem Beruf
 Außer einem EntSchädigungsanspruch für Freiheitsentziehung, der inzwischen bereits befriedigt ist, verlangt der Kläger Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen» Diese letzteren- Ansprüche hat die Entschädigungs- und Gütebehörde abgelehnt.
Der Kläger macht geltend, durch den Verlust der G Untervertretung sei er in seinem wirtschaftlichen
 Fortkommen außerordentlich geschädigt worden. Dieser Verlust beruhe auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen.
der “etwas in Gang zu bringen”, Diese Bemühungen seien dann jedoch an den Folgen der "Kristallnacht” vom 8,/9«-November 1938 gescheitert. In ihr seien die restlichen Warenbestände, das Inventar und die Geschäftsräume der
 ter der Gj^^-Werke habe er monatlich etwa 500,- BM verdient, nach dem Verlust dieser Vertretung seien die Einnahmen beträchtlich zurückgegangen, Vor der Übernahme
350,- BM netto verdient. Durch den weiteren Ausbau dieser Vertretung sei in absehbarer Zeit mit noch höheren Einnahmen zu rechnen gewesen. Diese gute Verdienstmöglichkeit habe er durch sein Eintreten für HfPH verloren und die Vertretung später nicht wieder zurückerhalten können. Schon dadurch sei er geschädigt worden, Sein Schaden gehe aber auch noch darauf zurück, daß er durch das Strafverfahren von einem ’’freien” zu einem ’’gekennzeichneten” Vertreter geworden sei, Gebrandmarkt als ’’Judenknecht” habe kein Geschäftsmann mit ihm mehr etwas zu tun haben wollen. Seine Verfolgung beruhe auch darauf, daß er sich durch sein Eintreten für RmHH auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt habe (§1 Abs 2 BEG) o
Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm seinen Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen zu ersetzen.
Nach der Freilassung habe er mit R
versucht, wie-
Firm
 und
erneut verhaftet worden. Als Untervertre-
zerstört, die Kraftwagen beschlagnahmt
 diger Vertreter der Firma
 der Untervertretung von R
habe er als selbstän-" monatlich 300,- bis
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat bestritten? daß der Kläger aus politischen Gründen oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei» Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Klage festgestellt? daß die Beklagte verpflichtet sei? den Kläger wegen seines Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen gemäß § 73 BErgG zu entschädigen»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und sie u0ao damit begründet? daß die Feststellungsklage unzulässig sei. Der Kläger hat in erster Linie um Zurückweisung der Berufung gebeten? hilfsweise ist er im Wege der Anschlußberufung von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen»
Das Oberlandesgericht hat? da das Urteil des Landgerichts durch die Klagänderung wirkungslos und dadurch die Berufung der Beklagten gegenstandslos gewoi*den sei» auf die Anschlußberufung des Klägers erkannt«, Es hat die Anschlußberufung zurück- und die Klage abgewiesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt?
das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts insoweit, abzuändern? daß die Berufung der Berufungsklägerin und Revisionsbeklagten zurückge-.wiesen wird und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen? ihm, dem Kläger? gemäß §§ 26? 78 BEG eine Kapitalentschädigung'zu gewähren«,
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
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Entscheidungsgründe;
Io Die Revision ist zulässig. Die Bedenken der schriftlichen Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Revision, die sich darauf stützen, daß die Revisionsbegründungsschrift nicht erkennen lasse, welche Rechtsvorschrift verletzt sei, sind nicht stichhaltig. Wenn § 554 Abs 3 Nr 2a ZPO .als G-ültigkeitserfordernis der Revision vorschreibt, daß in der Revisionsbegründung die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet werden müsse, so bedeutet dies nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, weder, daß, wenn es sich um geschriebenes Recht handelt, der Paragraph angegeben werden muß, noch daß der Inhalt der verletzten Rechtsnorm unbedingt wiedergegeben werden muß» Es reicht vielmehr aus, daß aus der Begründung erkennbar ist, welche Vorschrift gemeint ist (RGZ 117,
 168 /17V; RG- in SeuffArch 71 Nr 25). Dafür, ob die verletzte Rechtsnorm aus der Begründung hinreichend erkennbar ist, lassen sich, wie das Reichsgericht weiter ausgesprochen hat, bestimmte Regeln nicht aufstellen, es kann die Frage nur von Fallzu Fall entschieden werden.
In der hier zu entscheidenden Sache bestehen keine Zweifel über die Norm, die der Kläger als verletzt ansieht. Ein hauptsächlicher Streitpunkt zwischen den Parteien war es in den Vorinstanzen, ob und wann der Kläger nach der Entlassung aus der Haft seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter "in vollem Umfang" wiederaufgenommen hat«* Hiernach richtete sich die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe die von dem Kläger mit der Klage verlangte Kapitalentschädigung gemäß § 30 Abs 2 BErgG beansprucht werden kann» Das Beru-
 
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fungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Wiederaufnahme der alten Berufstätigkeit komme es nach § 30 Abs 2 BErgG in Verbindung mit § 15 der 3* DVO-BErgG nicht darauf an, daß der Kläger einen Verdienstverlust von mehr als 25 $ gehabt habe«, und hat sich damit in Gegensatz zu einer von dem Kommentar von Blessin-Wilden BErgG (Erg-Bd) Anm 3 zu § 15 aaO vertretenen Ansicht gestellt. Hiergegen kämpft die Revision an, wenn sie in der Revisionsbegründung ausführt5 das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen,,der Kläger habe seine Tätigkeit Min vollem Umfang” wiederaufgenommen (Seite 2 der Begründung). Der Kläger rügt somit die Verletzung des § 15 der 3* DVO-BErgG« Hamit sind aber allein schon die Anforderungen erfüllt, die in § 554 Abs 3 Nr 2a ZPO an den Inhalt einer schriftlichen Revisionsbegründung gestellt sind, ohne daß auf den weiteren Inhalt der Revisionsbegründungsschrift eingegangen zu werden brauchte
IIo Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben, da die Entscheidung des Berufungsrichters im Ergebnis rieh-tig ist«
L. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß auch ein Nichtjude aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BErgG verfolgt sein kann, wenn er das Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil er Beziehungen zu einem Juden unterhalten hat (Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1956 IV ZR 140/56)o Das Berufungsurteil legt dann weiter dar, der Kläger sei nur durch die Vollstreckung der Haft in der Zeit vom 3» Juni bis 8» September 1938 wegen seiner Be-Ziehungen zu dem jüdischen Kaufmann Rl^^||H| verfolgt' worden. Danach sei er frei gewesen und in> der Ausübung seines Berufes durch nationalsozialistische Gewaltmaß-
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nahmen nicht mehr behindert worden. Er habe sofort wieder als Handelsvertreter tätig sein können und am 15« September 1938 das Gewerbe eines Großhandels, angemeldet, Der Kläger habe zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet, er sei von Geschäftsleuten auch nach seiner Freilassung als ”Judenknecht” boykottiert und mithin noch jahrelang verfolgt worden. Der Berufungsrichter hält diese Behauptung jedoch durch die eigene Einlassung des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Landgerichts am 14- Februar 1953 für widerlegt und ist vom Gegenteil überzeugt, so daß es nach seiner Ansicht nicht erforderlich sei, dieser Behauptung, die ohne Beweishinweise aufgestellt sei, nachzugehen. Die Schwierigkeiten nach der zweiten Verhaftung RfÜHBs am 9» November 1938 hätten andere Gründe gehabt. Die G^^-Vertretung, die der Kläger verloren habe, sei die Hauptstütze des Geschäfts der Firma Rosenberg und auch der Untervertretung des Klägers gewesen. Sie habe alle Unkosten, wie Gehälter der Angestellten, Mieten, Reiseund Kraftfahrzeugspesen usw, getragen. Im Vergleich zu ihr seien alle anderen Vertretungen, die der Kläger gehabt habe ”fast bedeutungslos” gewesen. Infolge des Wegfalls dieser Vertretung hätten sich die Unkosten des Klägers vergrößert, La der Kläger damals noch jung und unerfahren gewesen sei und kein nennenswertes Eigenkapital besessen habe, habe er nach Wegfall der Hilfestellung durch nur ”junge” Vertretungen erhalten können, die unter den Provisionen der G^J-Werke liegende Einnahmen abgeworfen hätten,. Ein anderer Grund für den Rückgang der Einnahmen sei nach der eigenen Behauptung des Klägers die Kontingentierung der Waren infolge des Krieges. gewesen. Aus all dem folge, daß die geschäftliche Schlechterstellung des Klägers nicht auf einem Boykott,
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sondern auf anderen Gründen beruhe» Per Kläger sei auch
 nacht" erheblich mitbetroffen worden* Hierdurch sei er aber nur mittelbar geschädigt, von einer eigenen Verfolgung könne hier nicht gesprochen werden» Paß ihm die Zu-
sei. bilde keinen Tatbestand für eine Entschädigung nach dem BE'rgG»
Per Be.rufungsrichter führt dann weiter, aus, der Kläger sei durch Verfolgungsmaßnahmen nicht aus seinem Beruf verdrängt, sondern nur in der Ausübung beschränkt worden, da er nach seiner Entlassung aus der Haft sofort wieder die Erwerbstätigkeit eines selbständigen Vertreters habe ausüben können. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei aber nach § 26 BErgG, daß es sich um eine "wesentliche Beschränkung" handele. Es könne dahinstehen, ob der Kläger im Sinne des § 26 BErgG in Verbindung mit § 7 Abs 4 3. PVO-BErgG wesentlich beschränkt gewesen sei. Hach § 50 BErgG stünde einem Verfolgten eine Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus zu, in dem er seine frühere Tätigkeit i n vollem Umfang wiederaufgenommen habe. Pas sei bei dem Kläger noch im laufe des September 1938 der Pall gewesen. Hach § 15 der 5« PVO-BErgG gelte die frühere • Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen, wenn der Verfolgte seine frühere Stellung im Erwerbsleben wiedererlangt habe und sich die Erwerbstätigkeit nach Art und Umfang nicht wesentlich von der früheren Tätigkeit unter-scheide.•Hierfür sei nicht erforderlich, daß der Verfolgte sein früheres Einkommen wiedererlangt habe» Es reiche aus, daß. der Kläger sich nach dem 8» September 1938 wieder unbehindert als selbständiger Handelsvertreter habe betätigen können. Per bereits erwähnten Ansicht von Blessin-Wilden, daß eine Erwerbstätigkeit dann nicht in vollem Umfang wieder aufgenommen sei, wenn das nunmehr erzielte
 noch durch die Verhaftung
 in der "Kristall-•
sammenarbeit mit
 dadurch unmöglich geworden
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Einkommen mehr als 25 $ unter dem früheren bleibe, sei nicht zu folgen,, Der in § 7 Abs 4 der 3* DVO-BErgG ausgesprochene Satz, daß die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit nur dann wesentlich sei, wenn die Beschränkung in der Zeit der Schädigung zu einem Einkommensverlust von mehr als 25 # geführt habe, sei im Rahmen des § 15 aaO weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden* Überdies habe der Kläger mit Erfolg gearbeitet, was daraus hervorgehe, daß er trotz der Warenkontingentierung während des Krieges monatlich noch 300,- KM verdient habe* Dem Kläger sei auch bis zu dem 30» September 1938 kein Schaden entstanden* Der mit der im zweiten Hechtszug erhobenen Leistungsklage verfolgte Anspruch bestehe nicht, die Klage sei^daher abzuweisen*
2 Diesen Ausführungen des Berufungsrichters kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden, jedoch trifft das ange-fochtene Urteil im Ergebnis zu*
Für die im' Revisionsrechtszug zu treffende Entscheidung ist nicht mehr das Bundesergänzungsgesetz und die dazu ergangene Dritte Durchführungsverordnung vom 7o April 1955 (BGBl I 157) maßgebend, anzuwenden ist vielmehr entsprechend dem Art III Hr 9 Abs 2 des Dritten Änderungsgesetzes vom 29o Juni 1956 (BGBl I 559) das Bundesentschädigungsgesetz vom gleichen Tag (BGBl I 562)*
a) Rechtlich unbedenklich ist es, daß der Berufungsrichter ohne weitere Begründung davon ausgegangen ist, daß der Kläger als Vertreter bezw* Untervertreter einen selbständigen Beruf im Sinne des BEG ausgeübt hat. Daher sind auf seinen Entschädigungsanspruch die Vorschriften der §§ 64 ff BEG (früher §§ 23 bis 33 BErgG und §§ 4 Abs 2, 8 bis 34 3. DVO-BErgG) anzuwenden. Voraussetzung
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für den Entschädigungsanspruch eines selbständig Berufstätigen ist nach § 66 BEG, daß er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist« Weitere Bedingung ist, daß der Verfolgte durch die Verdrängung oder die Beschränkung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§64 Abs 1 aaO). Baß dem Kläger für die Zeit bis zu dem 30» September 1938 ein Schaden nicht erwachsen ist, stellt der Berufungsrichter' bedenkenfrei fest. Es ergibt sich dies auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen. Denn danach haben die GJ|^-Werke die Beziehungen zu dem Kläger und damit zu	erst	zu dem
30. September 1938 für beendet erklärt, so daß der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß davon ausgehen konnte, der Kläger habe bis dahin trotz der in diesem Zeitraum verbüßten Haft seine alten Bezüge weiter erhalten. Ein Schaden des Klägers kann daher nur für die Zeit nach dem 30o September 1938 in Betracht kommen.
Wie sich aus § 64 Abs 1 BEG ergibt, ist es für den Entschädigungsanspruch keine wesentliche Voraussetzung, daß die Verdrängung oder die wesentliche Beschränkung des Verfolgten selbst eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellt, es genügt, daß.sie durch eine solche Maßnahme, die auch gegen ein anderes Rechtsgut des Verfolgten gerichtet sein kann, verursacht worden ist, Bas geht aus § 64 Abs 1 BEG hervor, der wie § 25 BErgG nur verlangt, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31» Bezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, Bie unmittelbare Ursache des von dem Kläger erlittenen Schadens ist aber nicht, wie der Berufungsrichter anzunehmen scheint - seine Aus«
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führungen zu diesem Punkt sind nicht ganz klar die Verhaftung des Klägers, sondern der Abbruch der Beziehungen durch die G^B^-Werke. Es kann hier dahinstehen, ob zwischen dem-Kläger und den GrJ|^-Werken unmittelbare Rechts-beziehungen bestanden haben und welcher Hatur sie waren, oder ob der Kläger nur zur Firma R^HHI in Rechtsbeziehungen gestanden hat» Entscheidend ist, daß durch die Erklärung der G^JB^Werke vom 16«, Juni 1938 die Beziehungen zu R(HHMI und dem Kläger mit dem 30» September 1938 ihr Ende finden solltenund auch gefunden haben. Die unmittelbare Ursache dieser Erklärung war aber, daß der Kläger in ein Verfahren wegen "Verbrechens” nach der Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22„ April 1938 verwickelt war«, Die Einleitung dieses Verfahrens und die zu seiner Durchführung gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 1 BEG, der insoweit mit § 1 BErgG übereinstimmt.
Die ursächliche Beziehung zwischen dieser Gewalthandlung und der wirtschaftlichen Einbuße, die der Kläger durch den Abbruch der Beziehungen zu den G^HB-Werken erlitten hat, genügt, um insoweit die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach den §§ 64 ff BEG zu begründen, ohne daß diese Gewaltmaßnahmen unmittelbar gegen das berufliche oder wirtschaftliche Fortkommen des Verfolgten gerichtet waren (ebenso Becker-Huber-Küster BErgG § 25 Anm 6 auf S 394)» Da die wirtschaftliche Existenz des Klägers damals wesentlich auf seiner Tätigkeit für den Vertrieb der Erzeugnisse der G^Bl'
Werke bestand, wird in dem Wegfall dieser Tätigkeit wohl nicht nur eine wesentliche Beschränkung der Ausübung seines Berufs, sondern eine Verdrängung aus diesem Beruf im Sinne des .§ 66 BEG (ebenso § 26 BErgG) zu sehen sein. Denn der Beruf, aus dem der Verfolgte verdrängt
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sein muß, 1st nicht die Berufstätigkeit als solche-, die der Kläger ja nach seiner Entlassung aus der Haft ungehindert wieder aufnehmen konnte, als der Verlust der konkreten Berufstätigkeit, die er vorher ausgeübt hat (vgl Becker-Huber-Küster aaO § 26 Anm 4 auf S 405)* Jedoch braucht diese Frage hier nicht abschließend entschieden zu werden, da es hierauf entscheidend nicht ankommt,
 Nach § 74 BEO (früher § 30 Abs 1 BErgG) hat der Verfolgte für die Zeit der Verdrängung oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung oder eine Rente. Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung zu gewähren ist, war jedoch nach dem Bundesergänzungsgesetz und der hierzu ergangenen 3* Durchführungsverordnung anders begrenzt als nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Nach § 30 Abs 2 BErgG war sie nicht über den Zeitraum hinaus zu gewähren, in dem der Verfolgte seine frühere Tätigkeit entweder in vollem Umfang aufgenommen oder sich einem anderen Beruf zugewandt hatte, der ihm eine ausreichende Lebensgrundlsge bot. Wann diese Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt waren, wurde näher in der 3* Durchführungsverordnung geregelt. Die Unterscheidung des § 30 BErgG, die zu einer Reihe .von Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten in Rechtsprechung und Schrifttum geführt haben, ist durch das Bundesentschädigungsgesetz ausgeräumt.
Auf den Unterschied zwischen Aufnahme der früheren Tätigkeit und der Zuwendung zu einem anderen Beruf kommt es nicht mehr an. Nach § 75 Abs 1 S 1 BEG wird die Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeleistet, in dem der Verfolgte eine Tätigkeit aufgenommen hat,
 
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die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietetc Was unter einer ausreichenden Lebensgrundlage zu verstehen ist, ist in § 75 Abs 2 aaO näher geregelt. Es kommt somit für den vorliegenden Rechtsstreit auf die von dem Berufungsrichter aufgeworfenen Fragen, insbesondere? wie § 15 der 5« DVO-BErgG auszulegen sei, nicht mehr an. Maßgebend könnte nur sein, ob die Berufstätigkeit, die der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft auf anderer Grundlage entfaltet hat, ihm eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs 2 aaO geboten hat* Um dies festzustellen, müßte, sofern die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich wäre, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da die getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um den Rechtsstreit auf der Grundlage dieser Bestimmung endgültig zu entscheiden,
.Der Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht, da die Sache aus einem anderen Grunde auf Grund des fest-gestellten Sachverhaltes zur Endentscheidung reif ist, Rach § 9 Abs 5 BEG, der die Regelung des § 3 Abs 3 BErgG im wesentlichen übernimmt, wird für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, konnte er infolge der Verfolgung des Kaufmanns Rosenberg in der Kristallnacht vom 8, uaf den 9«. Rovember 1938 die Geschäftsbeziehungen zu diesem nicht mehr fortsetzen«,	wurde in dieser
 Rächt verhaftet, seine Geschäftsräume, sein Geschäftsinventar und seine Warenvorräte wurden zerstört, die für*das Geschäft benutzten Kraftwagen wurden beschlagnahmt, Der Kläger, der über eigenes Geschäftskapital in einem nennenswerten Umfang nicht verfügte, mußte
 
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seine wirtschaftliche Existenz auf eine andere Grundlage stellen. Eine Zusammenarbeit mit	wurde	ihm,
 wie der Berufungsrichter feststellt, durch die gegen die Juden.in Deutschland allgemein gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gänzlich unmöglich gemacht. Diese Maßnahmen waren aber nicht gegen den Kläger selbst gerichtet. er war davon nur mittelbar betroffen. Anders als bei unselbständigen Berufen, für die die Ausnahmevor-schrift des § 88 Nr 5 BEG gilt, begründet eine nur mittelbar mit einer Verfolgungsmaßnahme zusammenhängende Schädigung eines Dritten keinen Entschädigungsanspruch, wie der Berufungsrichter zutreffend angenommen hat.
Die Unmöglichkeit, die Beziehungen zu der Firma B0^| ^^nach dem 9» November 1938 fortzusetzen, würde sich aber auch auf die Beziehungen zu den G®B~Werken ausgewirkt haben. Aus den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß der* Kläger nur "nacn außen" Generalvertreter der G^H-Werke, in Wirklichkeit aber nur als Untervertreter für	tä-
tig war. Das bedeutet, daß nach dem Willen der Beteiligten	nach wie vor der eigentliche General-
vertreter war. Dem Kläger fehlten die Mittel, die "Generalvertretung" selbständig zu führen. Seine Beziehungen zu den GfÜ|-Werken beruhten nur auf einem "pro forma"-Vertrags der der Tarnung der wirklichen Beziehungen diente. Daraus ergibt sich, daß der Kläger infolge der Ereignisse der Kristallnacht, die sich gegen
 richteten, nicht mehr in der bisherigen Weise für die G^(®-Werke hätte tätig sein können. Der Schaden, der dem Kläger für die Zeit nach dem 9, November 1938 erwachsen ist, wäre daher auch ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung eingetreten. Daß bei der Anwendung des § 9 Abs 5 ebenso wie früher bei der des § 3 Abs 3 BErgG sogenannte hypothetische Ursachen zu berücksich-
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tigen sind, unterliegt keinem Zweifel * Gründe, die Folgen der Kristallnacht auf die wirtschaftliche Stellung des Klägers hier unbeachtet zu lassen, sind nicht vorhanden. Auf. dem gleichen Standpunkt in Fällen dieser Art stehen auch die Kommentare von Blessin-Wilden § 3 Anm 7 und von Becker-Huber-Küster § 3 Anm 10 ff* Es käme daher an sich nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1* Oktober bis zu dem 8* November 1938 in Frage* Der Kläger hat aber für diese Zeit keine substantiierten Behauptungen vorgetragen, die es ermöglichen, eine Kapitalentschädigung für diesen Zeitraum festzusetzen* Auch ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß sich die Schädigung durch den Wegfall der Gizeh-Üntervertretung in diesem kurzen Zeitraum bereits nennenswert ausgewirkt hat*
Die einzelnen Revisionsrügen greifen nach alledem im Ergebnis nicht durch*
Die in zweiter Instanz erhobene Leistungsklage ist somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden* Die Revision.war daher mit der sich aus § 97 ZPO und § 225 Abs 1
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BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Schmidt Ascher Johannsen v,Werner
 Wüstenberg