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BGH · IV ZR 31/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 31/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. 1 Die nach § 63 Abs.3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet. 3 Gemäß § 47 Abs.3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be- Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.

Zitierte Normen: § 63 GKG
GKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 31/11
vom 27. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 27. Juli 2011
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet.
2	Der	Streitwert	der	Nichtzulassungsbeschwerde,	für die der Beklag-
te zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.
3	Gemäß	§	47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn
 das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dörndor-fer in:	Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz
2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.
Wendt	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 4 0 285/08 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 U 67/10 -