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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Die Streithelferinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Darmstadt10FrankfurtZPOFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Streithelferinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.693,77 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2005 -80 631/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 168/05 -