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BGH · IV ZR 30/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/95

AKB § 1 Abs. 2 Satz 4; WG § 38 Abs. 2 Der rückwirkende Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Prämienzahlung setzt auch bei Vereinbarung des Einzugs im Lastschriftverfahren die Fälligkeit der Prämie und die Aushändigung des Versicherungsscheins voraus . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Juli 1993 unterrichtete die Beklagte den Kläger hiervon und bat um Überweisung des Beitrags. Die Beklagte hat die Erstattung der Reparaturkosten abgelehnt, weil der Versicherungsschutz wegen nicht fristgemäßer Zahlung des Erstbeitrags rückwirkend entfallen sei. Das Berufungsgericht ist ebenso wie die Parteien davon ausgegangen, daß die Beklagte in ihrem Formular für den Antrag auf Urlaubskaskoversicherung vorläufigen Dek-kungsschutz für den Zeitraum bis zur Einlösung des Versicherungsscheins versprochen hat. Im Antragsformular heißt es, der Versicherungsschutz beginne frühestens einen Tag nach Eingang des Antrags bei der DM (Beklagte)/dem ADAC und entfalle rückwirkend, wenn der Beitragseinzug nicht möglich sei. Nach dieser Bestimmung sind die Fälligkeit der zunächst gestundeten Prämie und die Aushändigung des Versicherungsscheins notwendige Bedingungen dafür, daß der Versicherungsschutz wegen fehlender Prämienzahlung rückwirkend erlöschen kann. Auch die Beklagte knüpft in dem vorgedruckten Hinweis im Versicherungsschein bei Teilnahme am Lastschriftverfahren an den Erhalt des Versicherungsscheins an und beruft sich im Ablehnungsschreiben vom 26. Die Voraussetzungen des rückwirkenden Wegfalls der vorläufigen Deckung hat der Versicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, da es sich hierbei um eine auflösende Bedingung handelt (BGH, Urteil vom 17.2.1964 - II ZR 87/61 - VersR 1964, 375, 376 unter II 2; Senatsurteil vom 9.7.1986 - IVa ZR 5/85 - VersR 1986, 986, 988). Da der Kläger behauptet hat, den Versicherungsschein erst nach dem erfolglosen Abbuchungsversuch erhalten zu haben, hätte die Beklagte den rechtzeitigen Zugang beweisen müssen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß auch bei bewiesener rechtzeitiger Absendung der Zeitpunkt des Zugangs innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.2.1964, aaO). Deshalb ist zu dem Nachteil der beweisbelasteten Beklagten davon auszugehen, daß die Erstprämienanforderung per Lastschrift am 1. Eine solche Erstprämienanforderung ist unwirksam und führt nicht zu dem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes . 3. Das Fehlschlagen des Lastschrifteinzugs hat die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 13. Juli 1993 ausgeführte Prämienüberweisung ist schon deshalb als rechtzeitig anzusehen, weil die Beklagte nicht beweisen kann, daß die im Versicherungsschein für die Zahlung durch den Kläger selbst genannte Frist von 14 Tagen überschritten war. 4. Ob die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten einer (mit einer Insassenunfallversicherung verbundenen) Urlaubskaskoversicherung in der vorliegenden Ausgestaltung eine Abweichung von den allgemein geltenden Grundsätzen für eine wirksame Erstprämienanforderung (Senatsurteile vom 5.6.1985 - IVa ZR 113/83 - VersR 1985, 981 unter II 3 und vom 9.7.1986 - IVa ZR 5/85 - VersR 1986, 986ff.

Zitierte Normen: § 1 AKB2008_alt
VersicherungsscheinrückwirkendBerufungsgerichtAKBKlägerVersicherungsscheins

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
BGHZ:_____________nein
AKB § 1 Abs. 2 Satz 4; WG § 38 Abs. 2
Der rückwirkende Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Prämienzahlung setzt auch bei Vereinbarung des Einzugs im Lastschriftverfahren die Fälligkeit der Prämie und die Aushändigung des Versicherungsscheins voraus .
BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 30/95 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 30/95
URTEIL
Verkündet am:
13. Dezember 1995 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Markus Hi
l, B<
Weg Ni
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die D^p-Allgemeine Versieherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, RitfPMr Straße	KPBb
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1995
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 1994 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
2.	Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte bei der Beklagten aufgrund eines Antrags vom 18. Juni 1993 für den Zeitraum vom 21. bis 27. Juni 1993 eine Urlaubskasko- und Insassenunfallversicherung abgeschlossen. Seinen Antrag hatte er, wie im Formular vorgesehen, bei der Geschäftsstelle des ADAC in G4BB MMM eingereicht. Wann der am 22. Juni 1993 ausgestellte Versicherungsschein dem Kläger zugegangen ist, ist streitig. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Bedingun-
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gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und die Sonderbedingungen der Beklagten für die Urlaubskaskoversicherung. Die erste und einmalige Prämie sollte per Lastschrift eingezogen werden. Die am 1. Juli 1993 der Bank des Klägers vorgelegte Lastschrift wurde mangels Deckung nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 13. Juli 1993 unterrichtete die Beklagte den Kläger hiervon und bat um Überweisung des Beitrags. Der Überweisungsauftrag wurde am 21. Juli 1993 ausgeführt.
Am 24. Juni 1993 hatte der Kläger mit dem versicherten Pkw einen Unfall. Die Beklagte hat die Erstattung der Reparaturkosten abgelehnt, weil der Versicherungsschutz wegen nicht fristgemäßer Zahlung des Erstbeitrags rückwirkend entfallen sei.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 15.044,43 DM gerichteten Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Beklagte ist aufgrund vorläufiger, nicht rückwirkend außer Kraft getretener Deckungszusage zu dem Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet.
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I.	Das Berufungsgericht ist ebenso wie die Parteien davon ausgegangen, daß die Beklagte in ihrem Formular für den Antrag auf Urlaubskaskoversicherung vorläufigen Dek-kungsschutz für den Zeitraum bis zur Einlösung des Versicherungsscheins versprochen hat. Das ist richtig. Im Antragsformular heißt es, der Versicherungsschutz beginne frühestens einen Tag nach Eingang des Antrags bei der DM (Beklagte)/dem ADAC und entfalle rückwirkend, wenn der Beitragseinzug nicht möglich sei. Damit ist erkennbar eine vertragliche Gestaltung des Deckungsschutzes gewollt, wie sie in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB vorgesehen ist.
II.	1. a) Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zu dem Landgericht, der vorläufige Deckungsschütz sei wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie rückwirkend entfallen. Die Beklagte habe Versicherungsschutz nur unter der auflösenden Bedingung zugesagt, daß die Prämie beim ersten Versuch per Lastschrift eingezogen werden könne.
b) Der rückwirkende Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wegen verspäteter Einlösung des Versicherungsscheins ist in § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB geregelt. Nach dieser Bestimmung sind die Fälligkeit der zunächst gestundeten Prämie und die Aushändigung des Versicherungsscheins notwendige Bedingungen dafür, daß der Versicherungsschutz wegen fehlender Prämienzahlung rückwirkend erlöschen kann.
Für den Prämieneinzug im Lastschriftverfahren enthält § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB keine abweichende Regelung. Das bedeutet, daß der Versicherungsnehmer bei Vereinbarung des Last-schrifteinzugs erst bei Fälligkeit der Prämie (BGHZ 69,
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 361, 366, 367) und nach Aushändigung des Versicherungsscheins für Deckung auf seinem Konto sorgen muß. Auch die Beklagte knüpft in dem vorgedruckten Hinweis im Versicherungsschein bei Teilnahme am Lastschriftverfahren an den Erhalt des Versicherungsscheins an und beruft sich im Ablehnungsschreiben vom 26. August 1993 ausdrücklich auf die Fristversäumnis nach § 1 Abs. 2 AKB.
2. a) Das Berufungsgericht hat keinen ernstlichen Zweifel daran, daß der Versicherungsschein dem Kläger vor dem 1. Juli 1993 zugegangen ist. Nach der Lebenserfahrung lasse eine bei Versicherungsgesellschaften übliche Schematisierung bestimmter Handlungsabläufe schwerlich Raum für die Annahme, ein bereits am Tag nach Antragseingang ausgefertigter Versicherungsschein werde dann Tage oder Wochen im eigenen Hause liegen gelassen. Für einen Zugang innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten nach dem Ausstellungsdatum spreche auch, daß der Vortrag des Klägers zu dem Zeitpunkt des Zugangs nicht glaubhaft sei.
b) Diese mit der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen des rückwirkenden Wegfalls der vorläufigen Deckung hat der Versicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, da es sich hierbei um eine auflösende Bedingung handelt (BGH, Urteil vom 17.2.1964 - II ZR 87/61 - VersR 1964, 375, 376 unter II 2; Senatsurteil vom 9.7.1986 - IVa ZR 5/85 - VersR 1986, 986, 988).
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Da der Kläger behauptet hat, den Versicherungsschein erst nach dem erfolglosen Abbuchungsversuch erhalten zu haben, hätte die Beklagte den rechtzeitigen Zugang beweisen müssen. Ob der Versicherungsschein alsbald nach der Ausfertigung abgesandt wurde, ist hier unerheblich. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß auch bei bewiesener rechtzeitiger Absendung der Zeitpunkt des Zugangs innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.2.1964, aaO).
Angesichts der Erörterung des Problems in den Vorinstanzen ist weiterer Vortrag und insbesondere Beweisantritt der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheins nicht zu erwarten. Deshalb ist zu dem Nachteil der beweisbelasteten Beklagten davon auszugehen, daß die Erstprämienanforderung per Lastschrift am 1. Juli 1993 vor Aushändigung des Versicherungsscheins und damit vor Fälligkeit erfolgt ist. Eine solche Erstprämienanforderung ist unwirksam und führt nicht zu dem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes .
3.	Das Fehlschlagen des Lastschrifteinzugs hat die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 13. Juli 1993 mitgeteilt und iim Überweisung gebeten. Die daraufhin am 21. Juli 1993 ausgeführte Prämienüberweisung ist schon deshalb als rechtzeitig anzusehen, weil die Beklagte nicht beweisen kann, daß die im Versicherungsschein für die Zahlung durch den Kläger selbst genannte Frist von 14 Tagen überschritten
 war.
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4.	Ob die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten einer (mit einer Insassenunfallversicherung verbundenen) Urlaubskaskoversicherung in der vorliegenden Ausgestaltung eine Abweichung von den allgemein geltenden Grundsätzen für eine wirksame Erstprämienanforderung (Senatsurteile vom 5.6.1985 - IVa ZR 113/83 - VersR 1985, 981 unter II 3 und vom 9.7.1986 - IVa ZR 5/85 - VersR 1986, 986ff. m.w.N.) rechtfertigen würde, bedarf danach keiner Entscheidung. Die Frage, ob die Beklagte sich hier wegen der Möglichkeit der Verrechnung der Prämie mit der Kaskoentschädigung nicht auf Leistungsfreiheit berufen könnte (Senatsurteil vom 12.6.1985 - IVa ZR 108/83 - VersR 1985, 877, 878), kann schon deshalb offen bleiben, weil der hierfür darlegungsund beweispflichtige Kläger bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht hinreichend vorgetragen hatte, seinen Anspruch rechtzeitig angemeldet zu haben.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting	Seiffert