EheRG auf die Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten ankommt, ist in Übergangsfällen auch die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Trennungszeit zu berücksichtigen. leitet hat, daß die Scheidung für sie eine unzu demutbare Härte bedeute; im übrigen hat sie geltend gemacht, daß die Vorschriften des neuen Scheidungsrechts, nach denen sich der allein schuldige Ehegatte gegen den Willen des schuldlosen Teils einseitig von der Ehe lösen könne, mit Art, 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien. Die Berufung der Antragsgegnerin auf einen Härtefall hat es wegen der Befristung der Härteklausel nach § 1368 Abs. 2 BGB ohne sachliche Prüfung der hier* zu vor gebrachten Umstände als unbeachtlich angesehen. Juli 1977 an auch für die Scheidung von Ehen gelten, die bereits vorher geschlossen worden waren ("Alt-Ehen"; Art. 12 Nr. 3 Abs.1, Nr. 7 des 1. Die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften des neuen Scheidungsrechts einschließlich ihrer Erstreckung auf Alt-Ehen hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. Die Revision macht geltend, daß unbeschadet der Erstreckung des neuen Scheidungsrechts auf Alt-Ehen in Übergangsfällen der vorliegenden Art bei der Anwendung der Fristenregelungen der §§ 1566 Abs. 2, 1568 Abs. 2 BGB nur die vom Inkrafttreten der Neuregelung an verstrichene Trennungszeit berücksichtigt werden dürfe. 1. Die Revision vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung der bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufenen Trennungszeit würde eine Rückwirkung des neuen Scheidungsrechts darstellen, die sich das 1. § 1566 Abs. 2 BGB schafft nach seiner Ausgestaltung nicht selbst einen Scheidungsgrund, der im bloßen Ablauf der Trennungszeit liegen würde, sondern begründet nur eine unwiderlegbare Vermutung, daß die Ehe nach Ablauf der in der Vorschrift genannten Trennungs zeit von drei Jahren gescheitert ist. In der Anwendung einer vom Gesetzgeber aufgrund sachgerechter Erwägungen aufgestellten gesetzlichen Vermutung für das - gegenwärtige - Vorliegen tatsächlicher Umstände kann aber keine (unechte) Rückwirkung der die Vermutung enthaltenden Vorschrift gesehen werden, auch wenn sich die Vermutung auf Umstände gründet, die ganz oder zu dem Teil schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift gegeben waren. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die von der Revision angesprochene übergangsrechtliche Proble matik nur für § 1568 Abs. 2 BGB oder auch für § 1566 Abs. 2 BGB von Bedeutung ist, denn die Revision verkennt mit ihrer Argumentation die Tragweite der Vorschriften des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 Buchst, a und b des 1. EheRG widersprechen würde, wonach die Vorschriften des neuen Rechts auch für die Scheidung von Alt-Ehen gelten. EheRG erheblich geworden sind, vom Inkrafttreten des Gesetzes an auch in bereits anhängigen Verfahren und sogar noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. Unter die nach dem neuen Recht relevanten Tatsachen fällt insbesondere auch der Ablauf von Trennungszeiträumen, die nach den §§ 1565 ff. Das Gesetz stellt dabei nicht darauf ab, ob die Trennungszeiten ganz oder zu dem Teil vor oder erst nach seinem Inkrafttreten abgelaufen sind, sondern läßt die Berücksichtigung der Trennungszeiten insoweit unterschiedslos zu (MünchKomm/tfolf aaO). EheRG an geltend gemacht werden können, erhält gerade dadurch erst ihren wesentlichen Sinn, daß auch bereits früher liegende Trennungszeiten zu berücksichtigen sind und nicht der Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Zeiträume unter der Geltung des neuen Rechts abgewartet werden muß. Es trifft allerdings zu, daß ein vom anderen Teil verlassener Ehegatte nach früherem Recht auch in einer gescheiterten Ehe nicht mit einer Scheidung rechnen mußte, wenn für den anderen Ehegattten kein Scheidungsgrund nach §§ 42 ff. Das hinderte jedoch nicht, daß das Getrenntleben der Ehegatten mit zunehmendem Zeitablauf die Wirkung hatte, von der der Gesetzgeber bei der Befristung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 2. Dieser Befristung liegt - insbesondere soweit Härten im immateriellen Bereich in Frage stehen - die Vorstellung zugrunde, daß bei tatsächlicher, aber vom Antragsgegner (zunächst) nicht empfundener Zerrüttung der Ehe der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet ist, das Bindungsgefühl des betroffenen Ehegatten an seine Ehe zu mindern, der klareren Erkenntnis des wirklichen Zustandes der Ehe sowie seiner tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen und die damit einhergehende Betroffenheit in einem Maße abzuschwächen, daß die schließlich ausgesprochene Scheidung auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Härte für ihn be- Dagegen hat die Härteklausel nicht den Zweck, das Vertrauen in die rechtliche Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe auch dann zu schützen, wenn etwaige mit der Scheidung verbundene Härten in einer nach der in § 1568 BGB getroffenen WertentScheidung des Gesetzgebers ausreichenden Weise abgemildert erscheinen. Die Revision meint noch, daß Jedenfalls die vor der Rechtskraft der Abweisung des früheren Scheidungsantrags des Antragstellers liegende Trennungszeit für das erneute Scheidungsbegehren nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Tatsache des Getrenntlebens und des sich daraus ergebenden Scheiterns der Ehe konnte nach früherem Recht für sich allein nicht zur Scheidung führen (§48 EheG a.F.). Daß die Berücksichtigung dieser erst infolge der Gesetzesänderung für das Scheidungsbegehren (allein) erheblich gewordenen Tatsachen durch die Rechtskraft des nach altem Recht ergangenen klageabweisenden Urteils nicht gehindert wird, folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen über Umfang und Wirkung der Rechtskraft und ist überdies vom Gesetzgeber in Art. 12 Nr. 8 des
Nachschlagewerk: BGHZ:___________
da
nein
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 und 7
Soweit es nach den Vorschriften des 1. EheRG auf die Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten ankommt, ist in Übergangsfällen auch die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Trennungszeit zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 23. November 1979 - IV ZR 30/79 „ 0LG Stuttgart
AG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 50/79 URTEIL
in der Familiensache
Verkündei am
23. November 1979 Hellmann,
Justi zhauptsekretär
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
der Verlagsbuchhändlerin Marianne geb. NI
Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Verleger Dr. h. c. Hans-Georg
S
t
Antragsteller und Revisions beklagten,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter KnÜ-fer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 11. Juli 1942 die Ehe geschlossen, der drei in den Jahren 1946, 1948 und 1952 geborene Kinder entstammen. Im November oder Dezember 1972 zog der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung aus; seitdem leben die Parteien getrennt. Eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Antragstellers wurde im Jahre 1976 wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin abgewiesen.
Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat der Antragsteller erneut die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin hat sich der Scheidung weiterhin widersetzt. Sie hat Tatsachen behauptet, aus denen sie abge-
leitet hat, daß die Scheidung für sie eine unzu demutbare Härte bedeute; im übrigen hat sie geltend gemacht, daß die Vorschriften des neuen Scheidungsrechts, nach denen sich der allein schuldige Ehegatte gegen den Willen des schuldlosen Teils einseitig von der Ehe lösen könne, mit Art, 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien.
Das Amtsgericht hat dem Scheidungsbegehren unter gleichzeitiger Regelung des Versorgungsausgleichs stattgegeben. Die Berufung der Antragsgegnerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Antragsgegnerin weiterhin die Abweisung des Scheidungsantrags.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Parteien im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits länger als fünf Jahre getrennt lebten. Aufgrund dieser Trennungszeit hat es gemäß der unwiderlegbaren Vermutung des § 1366 Abs. 2 BGB die Ehe für gescheitert im Sinne des § 1363 Abs. 1 BGB erachtet. Die Berufung der Antragsgegnerin auf einen Härtefall hat es wegen der Befristung der Härteklausel nach § 1368 Abs. 2 BGB ohne sachliche Prüfung der hier* zu vor gebrachten Umstände als unbeachtlich angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften hat das Berufungsgericht verneint.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten in der Anwendung der Vorschriften des neuen Scheidungsrechts keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß diese Vorschriften von ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1977 an auch für die Scheidung von Ehen gelten, die bereits vorher geschlossen worden waren ("Alt-Ehen"; Art. 12 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 7 des 1. EheRG). Die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften des neuen Scheidungsrechts einschließlich ihrer Erstreckung auf Alt-Ehen hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. BGHZ 72, 107 zur Einführung des Zerrüttungsprinzips nach § 1363 Abs. 1 BGB und BGH FamRZ 1979, 285 « NJW 1979, 978 zu den Fristenregelungen des § 1566 Abs. 2 BGB und des § 1568 Abs. 2 i. V. mit § 1568 Abs. 1, 2. Alternat. BGB). Daran wird festgehalten.
II.
Die Revision macht geltend, daß unbeschadet der Erstreckung des neuen Scheidungsrechts auf Alt-Ehen in Übergangsfällen der vorliegenden Art bei der Anwendung der Fristenregelungen der §§ 1566 Abs. 2, 1568 Abs. 2 BGB nur die vom Inkrafttreten der Neuregelung an verstrichene Trennungszeit berücksichtigt werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Die Revision vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung der bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufenen Trennungszeit würde eine Rückwirkung des neuen Scheidungsrechts darstellen, die sich das 1. EheRG nicht beigelegt habe und die deshalb nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzulehnen sei.
Ob diese Argumentation hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1366 Abs. 2 BGB überhaupt schlüssig ist, erscheint zweifelhaft. § 1566 Abs. 2 BGB schafft nach seiner Ausgestaltung nicht selbst einen Scheidungsgrund, der im bloßen Ablauf der Trennungszeit liegen würde, sondern begründet nur eine unwiderlegbare Vermutung, daß die Ehe nach Ablauf der in der Vorschrift genannten Trennungs zeit von drei Jahren gescheitert ist. Scheidungsgrund bleibt auch in diesem Pall das Scheitern der Ehe als solches. Die der gesetzlichen Vermutung zugrunde liegende Abwägung des Gesetzgebers ist dabei weder sachwidrig noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich zu bean-standen (BGH FamRZ 1979, 285, 287 - NJW 1979, 978, 979). In der Anwendung einer vom Gesetzgeber aufgrund sachgerechter Erwägungen aufgestellten gesetzlichen Vermutung für das - gegenwärtige - Vorliegen tatsächlicher Umstände kann aber keine (unechte) Rückwirkung der die Vermutung enthaltenden Vorschrift gesehen werden, auch wenn sich die Vermutung auf Umstände gründet, die ganz oder zu dem Teil schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift gegeben waren.
Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die von der Revision angesprochene übergangsrechtliche Proble matik nur für § 1568 Abs. 2 BGB oder auch für § 1566 Abs. 2 BGB von Bedeutung ist, denn die Revision verkennt mit ihrer Argumentation die Tragweite der Vorschriften des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 Buchst, a und b des 1. EheRG. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Revision nicht schon der grundsätzlichen Regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG widersprechen würde, wonach die Vorschriften des neuen Rechts auch für die Scheidung von Alt-Ehen gelten. Jedenfalls ist sie nicht vereinbar mit der in Art. 12 Nr. 7 Buchst, a
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und b des 1. EheRG getroffenen Regelung, wonach Tatsachen, die erst durch das 1. EheRG erheblich geworden sind, vom Inkrafttreten des Gesetzes an auch in bereits anhängigen Verfahren und sogar noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. Unter die nach dem neuen Recht relevanten Tatsachen fällt insbesondere auch der Ablauf von Trennungszeiträumen, die nach den §§ 1565 ff. BGB Rechtsfolgen auslösen (MünchKomm/Wolf, BGB § 1564 Rdn. 137; Rolland, 1. EheRG § 1564 BGB Rdn. 14 und Vorbem. vor § 606 ZPO Rdn. 23). Das Gesetz stellt dabei nicht darauf ab, ob die Trennungszeiten ganz oder zu dem Teil vor oder erst nach seinem Inkrafttreten abgelaufen sind, sondern läßt die Berücksichtigung der Trennungszeiten insoweit unterschiedslos zu (MünchKomm/tfolf aaO). Die Regelung, daß in Obergangsfällen relevant gewordene Trennungszeiten unmittelbar vom Inkrafttreten des 1. EheRG an geltend gemacht werden können, erhält gerade dadurch erst ihren wesentlichen Sinn, daß auch bereits früher liegende Trennungszeiten zu berücksichtigen sind und nicht der Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Zeiträume unter der Geltung des neuen Rechts abgewartet werden muß. So wurde die Regelung auch im Gesetzgebungsverfahren verstanden (Begründung zu dem Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 232, 235). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berücksichtigung zurückliegender Trennungszeiten bei einer Scheidung der Ehe nach neuem Recht bestehen nicht. Insbesondere liegt keine verbotene (echte) Rückwirkung des Gesetzes vor, da die Scheidung erst unter der Geltung des neuen Rechts erfolgt. Ergänzend kann auf die Ausführungen in BGHZ 72, 107, 113 f. verwiesen werden.
2. Zu § 1568 Abs. 2 BGB macht die Revision ferner geltend, daß eine (verfassungskonforme) Auslegung der Vorschrift zu dem Ergebnis führen müsse, den Verlauf der
Fünf Jahresfrist nicht vor dem 1. Juli 1977 beginnen zu lassen. Sie führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1979, 285, 288 - NJW 1979, 978, 979) aus, es handle sich um eine Anpassungsfrist, innerhalb deren sich der ehetreue Ehegatte auf die Unabwendbarkeit der Scheidung solle einstellen und sich mit ihr abfinden können. In der Zeit vor dem Inkrafttreten - oder wenigstens der Verkündung - des 1. EheRG habe sich jedoch der ehetreue Ehegatte nicht auf eine Unvermeidbarkeit der Scheidung einstellen müssen, wenn die Voraussetzungen der §§ 42 ff. EheG nicht gegeben gewesen seien.
Auch dem kann nicht beigetreten werden. Es trifft allerdings zu, daß ein vom anderen Teil verlassener Ehegatte nach früherem Recht auch in einer gescheiterten Ehe nicht mit einer Scheidung rechnen mußte, wenn für den anderen Ehegattten kein Scheidungsgrund nach §§ 42 ff.
EheG a.F. gegeben war. Das hinderte jedoch nicht, daß das Getrenntleben der Ehegatten mit zunehmendem Zeitablauf die Wirkung hatte, von der der Gesetzgeber bei der Befristung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 2. Alternat,
i. V. mit § 1568 Abs. 2 BGB ausgegangen ist. Dieser Befristung liegt - insbesondere soweit Härten im immateriellen Bereich in Frage stehen - die Vorstellung zugrunde, daß bei tatsächlicher, aber vom Antragsgegner (zunächst) nicht empfundener Zerrüttung der Ehe der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet ist, das Bindungsgefühl des betroffenen Ehegatten an seine Ehe zu mindern, der klareren Erkenntnis des wirklichen Zustandes der Ehe sowie seiner tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen und die damit einhergehende Betroffenheit in einem Maße abzuschwächen, daß die schließlich ausgesprochene Scheidung auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Härte für ihn be-
deutend weniger fühlbar wird (BGH FamRZ 1979» 422, 423 * NJW 1979, 1042, 1043; FamRZ 1979, 285, 288 - HJW 1979, 978). Entscheidend ist danach, daß es dem Ehegatten, der an der Ehe festhalten will, in Härtefällen erleichtert wird, sich mit der tatsächlichen Lebensund Ehesituation abzufinden. Dagegen hat die Härteklausel nicht den Zweck, das Vertrauen in die rechtliche Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe auch dann zu schützen, wenn etwaige mit der Scheidung verbundene Härten in einer nach der in § 1568 BGB getroffenen WertentScheidung des Gesetzgebers ausreichenden Weise abgemildert erscheinen.
III.
Die Revision meint noch, daß Jedenfalls die vor der Rechtskraft der Abweisung des früheren Scheidungsantrags des Antragstellers liegende Trennungszeit für das erneute Scheidungsbegehren nicht berücksichtigt werden dürfe. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg. Die Tatsache des Getrenntlebens und des sich daraus ergebenden Scheiterns der Ehe konnte nach früherem Recht für sich allein nicht zur Scheidung führen (§48 EheG a.F.). Es handelt sich daher um Tatsachen, die im Sinne des Art. 12 Nr. 7 Buchst, b und Nr. 8 des 1. EheRG erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind (vgl. Rolland aaO § 1564 BGB Rdn. 19). Daß die Berücksichtigung dieser erst infolge der Gesetzesänderung für das Scheidungsbegehren (allein) erheblich gewordenen Tatsachen durch die Rechtskraft des nach altem Recht ergangenen klageabweisenden Urteils nicht gehindert wird, folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen über Umfang und Wirkung der Rechtskraft und ist überdies vom Gesetzgeber in Art. 12 Nr. 8 des
1« EheRG noch ausdrücklich klargestellt worden. Danach kann auch die vor dem früheren Urteil liegende Trennungs zeit berücksichtigt werden.
Dr. Grell
Knüfer
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr