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BGH · IV ZR 30/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/78

a) Die Anerkennung eines ausländischen Urteils über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft ist in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn in dem Urteil zu dem Nachteil einer deutschen Partei von den nach deutschem internationalen Privatrecht maßgeblichen Kollisionsregeln abgewichen ist. § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erlitten hat, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts bei Anwendung des nach deutschem internationalen Privatrecht berufenen materiellen Rechts im Ergebnis günstiger ausgefallen wäre. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Auf die Klage von Mutter und Kind, die beide in Norwegen leben, stellte das norwegische Tana og Varanger herredsrett (Gericht erster Instanz) mit Urteil vom 15. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß das rechtskräftige Urteil des norwegischen Halogaland lagmannsrett, in dem die Vaterschaft des Klägers festgestellt worden Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Anerkennung des norwegischen Gerichtsurteils zu Recht nach § 328 ZPO beurteilt0 Ein Staatsvertrag, der besondere Regelungen für die Anerkennung des Urteils enthalten würde, besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen nicht. 1584), Dieses Übereinkommen ist jedoch nach seinem Artikel 1 Absatz 2 auf Entscheidungen über die Unterhaltspflicht beschränkt und erstreckt sich nicht auf andere Verfahrensgegenstände, auch wenn diese mit der Unterhaltspflicht einen Zusammenhang aufweisen, Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft, die den Status des nichtehelichen Kindes allgemein und nicht nur mittelbar als Vorfrage der Unterhaltspflicht feststellen, fallen daher nicht unter das Übereinkommen, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei dem in Frage stehenden Urteil um eine selbständige Vaterschaftsfeststellung in diesem Sinne handelt. 1. Die internationale Zuständigkeit der norwegischen Gerichte, die § 328 Abs« 1 Nr, 1 ZPO verlangt, bestand nach deutschem Recht, §§ 641, 641 a Abs. 2 ZPO begründen für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft die konkurrierende internationale Zuständigkeit der Gerichte des ausländischen Staates, in dem das Kind zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich der Kläger auf den vor den norwegischen Gerichten geführten Prozeß dadurch im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingelassen hat, daß er die Unzuständigkeit der norwegischen Gerichte geltend gemacht und hilfsweise auch zur Sache selbst Stellung genommen hat. 3. Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ausschluß der Anerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint hat. a) Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn darin zu dem Nachteil einer deutschen Partei von bestimmten Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts abgewichen worden ist. Aus der Aufzählung einzelner, bestimmter Kollisionsnormen ergebe sich, daß im übrigen die Anwendung des nach deutschem internationalen Privatrecht maßgebenden Rechts nicht unabdingbare Anerkennungsvoraussetzung sei. Es stehe daher der Anerkennung nicht entgegen, daß in dem Urteil des Gerichts in Halogaland nach norwegischem Recht entschieden worden sei, während nach deutschem internationalem Privatrecht deutsches materielles Recht anzuwenden gewesen wäre. In Sachen, die den Status eines ehelichen Kindes betreffen, ist danach die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn darin zu dem Nachteil eines Deutschen von den einschlägigen Normen des deutschen internationalen Privatrechts abgewichen worden ist. Sie kann nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß in § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine darauf bezügliche Vorschrift des internationalen Privatrechts nicht aufgeführt ist; denn für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft gibt es im deutschen Recht keine gesetzliche Kollisionsnorm« Die aufgeworfene Frage beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Status des nichtehelichen Kindes für die Beteiligten und die Allgemeinheit eine dem Status eines ehelichen Kindes vergleichbare Bedeutung zukommt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder greift daher die Vorschrift des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur für Urteile ein, die die eheliche Abstammung eines Kindes betreffen, sondern sie muß entsprechend auch auf Entscheidungen in Statusverfahren angewandt werden, die das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft zu dem Gegenstand haben. Über das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft wäre jedoch - wie das Berufungsgericht und die Revision zutreffend annehmen - bei Anwendung des deutschen Kollisionsrechts nach deutschem Recht zu entscheiden gewesen (BGHZ 63» 219; BGH NJW 1976, 1028; 1977, 498). Die Unterlassung der Anwendung des deutschen Rechts in dem ausländischen Urteil führt jedoch nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn dadurch der deutschen Partei ein Nachteil entstanden ist, wenn also bei Anwendung des nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Rechts die Entscheidung für die deutsche Partei günstiger ausgefallen wäre (BGHZ 38, 1, 5; Staudinger/Gamillscheg, EGBGB 10./II. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt nicht vor, da der Kläger durch das in dem ausländischen Urteil angewandte norwegische Recht gegenüber dem nach deutschem Kollisionsrecht anzuwendenden deutschen Recht nicht schlechter gestellt worden ist. § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt nur darauf ab, ob das ausländische Gericht die deutsche Partei dadurch schlechtergestellt hat, daß es in seinem Urteil die deutschen Kollisionsregeln nicht beachtet hat. Die Anerkennung könnte daher einem ausländischen Urteil dann nicht versagt werden, wenn das ausländische Gericht dasjenige Recht angewandt hätte, das nach deutschem internationalem Privatrecht maßgebend war. Daraus folgt aber, daß die Frage, ob die deutsche Partei durch das ausländische Urteil einen Nachteil im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erlitten hat, nicht danach beurteilt werden darf, ob die Entscheidung des Falles durch ein deutsches Gericht nach deutschen Verfahrensgrundsätzen günstiger ausgefallen wäre. Soweit die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung, für den Nachteil im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei auf einen Vergleich des ausländischen Urteils mit dem Ergebnis eines im Inland ge- Uber den Inhalt des materiellen norwegischen Rechts zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat (BGHZ 63, 219, 225). Der Kläger ist daher durch die Anwendung des materiellen norwegischen Rechts nicht benachteiligt worden. Ob er durch das Verfahren des norwegischen Gerichts benachteiligt worden ist, kann sich nur im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auswirken. Die Revision rügt insoweit, daß das norwegische Gericht den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens abgelehnt und damit nicht nur das Ziel des Statusverfahrens, den wirklichen Vater zu ermitteln, verfehlt habe, sondern auch gegen einen entscheidenden Grundsatz des deutschen Prozeßrechts verstoßen habe. Durch den Vorbehalt des ordre public in § 3£8 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - hier auf das Verfahrensrecht bezogen - wird deshalb einem ausländischen Urteil' die Anerkennung nicht schon dann versagt, wenn das Verfahren des ausländischen Gerichts gegen zwingende Vorschriften des deutschen Prozeßrechts verstoßen hat. eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331). Unter welchen Umständen zur Aufklärung der Vaterschaft nach deutschem Recht noch die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens - auf Antrag oder von Amts wegen - geboten erscheint, ist grundsätzlich eine Frage des einfachen innerstaatlichen Rechts.

Zitierte Normen: § 328 ZPO § 13 EGBGB § 328 ZPO § 1589 BGB § 4 EheG § 1615a BGB § 328 ZPO § 21 EGBGB § 328 ZPO
VaterKindRechtVaterschaftZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 Ja
ZPO § 328
a)	Die Anerkennung eines ausländischen Urteils über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft ist in entsprechender Anwendung des
§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn in dem Urteil zu dem Nachteil einer deutschen Partei von den nach deutschem internationalen Privatrecht maßgeblichen Kollisionsregeln abgewichen ist.
b)	Die Frage, ob die deutsche Partei durch das ausländische Urteil einen Nachteil im Sinne des
§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erlitten hat, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts bei Anwendung des nach deutschem internationalen Privatrecht berufenen materiellen Rechts im Ergebnis günstiger ausgefallen wäre. Verfahrensverstöße des ausländischen Gerichts stehen der Anerkennung des Urteils grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen.
BGH, Urt. v. 7. März 1979 - IV ZR 30/78 - OLG Saarbrücken
AG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 50/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. März 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Herrn Horst H LHH-Straß
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den am ■■■■M 1970 geborenen Askild B gesetzlich vertreten durch seine Mutter Elsa Eline rBIBwMIBB, KMMHI (Norwegen),
't
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
i
v:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner,
 Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte wurde am flHHB 1970 in KflHHB (Norwegen) als nichteheliches Kind einer Norwegerin geboren. Auf die Klage von Mutter und Kind, die beide in Norwegen leben, stellte das norwegische Tana og Varanger herredsrett (Gericht erster Instanz) mit Urteil vom 15. Januar 1972 fest, daß der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits der Vater des Kindes sei.
Auf die Berufung des (jetzigen) Klägers bestätigte das Halogaland lagmannsrett (Gericht zweiter Instanz) diese Feststellung mit Urteil vom 16. Oktober 1973. Das Ur-
 
teil erwuchs nach norwegischem Recht in Rechtskraft, da der Kläger ein gegebenes weiteres Rechtsmittel nicht einlegte.
Mit der vorliegenden, vor dem Gericht seines inländischen Wohnsitzes am 5. Juli 1976 erhobenen Klage hat der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, die Feststellung begehrt, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die in dem norwegischen Verfahren getroffene Entscheidung könne er nicht respektieren, da dort nicht nach deutschem, sondern nach norwegischem Recht entschieden worden und die von ihm verlangte Einholung eines erbbiologischen Gutachtens unterblieben sei. Die Mutter des Beklagten habe in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt. Die Einholung eines weiteren Blutgruppen- und eines erbbiologischen Gutachtens werde ergeben, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß das rechtskräftige Urteil des norwegischen Halogaland lagmannsrett, in dem die Vaterschaft des Klägers festgestellt worden
X
 
ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist und daher der nunmehr begehrten Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft entgegensteht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Anerkennung des norwegischen Gerichtsurteils zu Recht nach § 328 ZPO beurteilt0 Ein Staatsvertrag, der besondere Regelungen für die Anerkennung des Urteils enthalten würde, besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen nicht. Im Verhältnis zu Norwegen ist zwar am 1. November 1965 das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in Kraft getreten (BGBl 1965 II S. 1584), Dieses Übereinkommen ist jedoch nach seinem Artikel 1 Absatz 2 auf Entscheidungen über die Unterhaltspflicht beschränkt und erstreckt sich nicht auf andere Verfahrensgegenstände, auch wenn diese mit der Unterhaltspflicht einen Zusammenhang aufweisen, Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft, die den Status des nichtehelichen Kindes allgemein und nicht nur mittelbar als Vorfrage der Unterhaltspflicht feststellen, fallen daher nicht unter das Übereinkommen,
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei dem in Frage stehenden Urteil um eine selbständige Vaterschaftsfeststellung in diesem Sinne handelt.
 
Es kann dahinstehen, ob diese auf der Auslegung norwegischen Rechts beruhende Annahme nach §§ 549 Abs* 1,
562 ZPO für das Revisionsgericht bindend ist, obwohl davon die Beurteilung der - auch in der Revisionsinstanz zu prüfenden - Frage abhängt, ob der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des norwegischen Urteils entgegensteht (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl.
§ 562 Anm. 1 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Auffassung des Berufungsgerichts wäre Jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder ist in Norwegen durch das Gesetz Nr. 10 vom 21. Dezember 1956 über die nichtehelichen Kinder (abgedruckt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Norwegen Abschn. B Nr. 4) geregelt. Darin wird das Bestehen eines - über die unterhaltsrechtliche Beziehung hinausgehenden - Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und nichtehelichem Kind ausdrücklich anerkannt; das Rechtsverhältnis ist grundsätzlich das gleiche wie dasjenige zwischen Eltern und ehelichem Kind (§1 des Gesetzes Nr. 10). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist in §§ 15 ff des Gesetzes unabhängig vom Unterhaltsanspruch (siehe dazu §§ 5» 25 ff des Gesetzes) geregelt. Sie wird selbständig ausgesprochen und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Vater und nichtehelichem Kind allgemein und nicht nur in bezug auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.
II.
Die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 328 ZPO hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend für gegeben erachtet.
 
1.	Die internationale Zuständigkeit der norwegischen Gerichte, die § 328 Abs« 1 Nr, 1 ZPO verlangt, bestand nach deutschem Recht, §§ 641, 641 a Abs. 2 ZPO begründen für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft die konkurrierende internationale Zuständigkeit der Gerichte des ausländischen Staates, in dem das Kind zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in Norwegen hatte, wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich der Kläger auf den vor den norwegischen Gerichten geführten Prozeß dadurch im Sinne des § 328 Abs. 1
Nr. 2 ZPO eingelassen hat, daß er die Unzuständigkeit der norwegischen Gerichte geltend gemacht und hilfsweise auch zur Sache selbst Stellung genommen hat. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.	Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ausschluß der Anerkennung nach § 328
Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint hat. Im Ergebnis hat das Berufungsurteil jedoch auch insoweit Bestand.
a)	Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn darin zu dem Nachteil einer deutschen Partei von bestimmten Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts abgewichen worden ist.
 
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die in der Vorschrift genannten Kollisionsnormen des EGBGB seien von dem norwegischen Gerichtsurteil nicht berührt. Aus der Aufzählung einzelner, bestimmter Kollisionsnormen ergebe sich, daß im übrigen die Anwendung des nach deutschem internationalen Privatrecht maßgebenden Rechts nicht unabdingbare Anerkennungsvoraussetzung sei. Es stehe daher der Anerkennung nicht entgegen, daß in dem Urteil des Gerichts in Halogaland nach norwegischem Recht entschieden worden sei, während nach deutschem internationalem Privatrecht deutsches materielles Recht anzuwenden gewesen wäre.
b)	Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Vorschriften des EGBGB, deren Beachtung § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt, enthalten Kollisionsnormen aus dem Gebiet des Familienrechts, die neben Eheschließung (Art. 13 EGBGB) und Ehescheidung (Art. 17 EGBGB) die eheliche Abstammung eines Kindes (Art. 18 EGBGB) sowie die Legitimation eines nichtehelichen Kindes und die Annahme als Kind (Art. 22 EGBGB) zu dem Gegenstand haben. In Sachen, die den Status eines ehelichen Kindes betreffen, ist danach die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn darin zu dem Nachteil eines Deutschen von den einschlägigen Normen des deutschen internationalen Privatrechts abgewichen worden ist.
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Damit stellt sich die Frage, ob gleiches auch für Verfahren gelten muß, die den Status eines nichtehelichen Kindes betreffen. Sie kann nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß in § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine darauf bezügliche Vorschrift des internationalen Privatrechts nicht aufgeführt ist; denn für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft gibt es im deutschen Recht keine gesetzliche Kollisionsnorm« Die aufgeworfene Frage beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Status des nichtehelichen Kindes für die Beteiligten und die Allgemeinheit eine dem Status eines ehelichen Kindes vergleichbare Bedeutung zukommt.
Für den Rechtszustand, der durch das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243) geschaffen wurde, muß dies bejaht werden. Bis dahin war die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater allerdings wesentlich schwächer ausgestaltet als diejenige eines ehelichen Kindes. Nichteheliches Kind und Vater galten nach § 1589 Abs. 2 BGB aF als nicht verwandt.
Dem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind trug das Gesetz im Bereich des Zivilrechts nur durch die Ermöglichung der Legitimation (§§ 1719 ff,
 1723 ff BGB aF), durch die Schaffung eines Ehehindernisses in § 4 Abs. 1 EheG aF sowie durch eine besonders geregelte und im ganzen schwächer als beim ehelichen Vater ausgestaltete Unterhaltsverpflichtung Rechnung (§§ 1708 ff BGB aF; vgl. zur Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes nach altem Recht ergänzend BGHZ 5,
385, 388 ff).
 
Das Reformgesetz vom 19. August 1969 hat demgegenüber, dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs, 5 GG folgend, die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder wesentlich verbessert. Die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind ist nunmehr rechtlich anerkannt. Zwischen dem nichtehelichen Kind und seinen Verwandten besteht grundsätzlich eine wechselseitige Unterhaltspflicht sowie ein Erb- und Pflichtteilsrecht wie zwischen einem ehelichen Kind und seinen Verwandten, wenn auch im einzelnen Sonderregelungen bestehen (§§ 1615 a ff, 1943 a ff, 2338 a BGB). Auch im persönlichen Bereich ist die Verwandtschaft zwischen Vater und nichtehelichem Kind in einzelnen Vorschriften (vgl. §§ 1711, 1712 BGB) berücksichtigt worden; allerdings mußte der Gesetzgeber insoweit dem Umstand Rechnung tragen, daß das nichteheliche Kind in aller Regel nur mit seiner Mutter in einer Familiengemeinschaft steht, während der Vater davon getrennt lebt.
Der rechtliche Status eines nichtehelichen Kindes ist danach zwar nicht in jeder Hinsicht der gleiche wie der eines ehelichen Kindes. Er ist diesem jedoch wesentlich angenähert worden. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenswerten Rechte gegenüber dem Vater ist die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder derjenigen der ehelichen Kinder im wesentlichen angeglichen worden.
Damit ist aber die Bedeutung, die der Status eines nichtehelichen Kindes für die Beteiligten und die Allgemeinheit hat, derjenigen des Status eines ehelichen Kindes vergleichbar geworden. Das muß sich auch
 im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auswirken. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder greift daher die Vorschrift des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur für Urteile ein, die die eheliche Abstammung eines Kindes betreffen, sondern sie muß entsprechend auch auf Entscheidungen in Statusverfahren angewandt werden, die das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft zu dem Gegenstand haben.
c)	Im Ergebnis steht jedoch § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Anerkennung des norwegischen Statusurteils gleichwohl nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall war nach deutschem internationalem Privatrecht das norwegische Recht zwar Unterhaltsstatut (Art. 21 EGBGB). Über das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft wäre jedoch - wie das Berufungsgericht und die Revision zutreffend annehmen - bei Anwendung des deutschen Kollisionsrechts nach deutschem Recht zu entscheiden gewesen (BGHZ 63» 219; BGH NJW 1976, 1028; 1977, 498).
Die Unterlassung der Anwendung des deutschen Rechts in dem ausländischen Urteil führt jedoch nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn dadurch der deutschen Partei ein Nachteil entstanden ist, wenn also bei Anwendung des nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Rechts die Entscheidung für die deutsche Partei günstiger ausgefallen wäre (BGHZ 38, 1, 5; Staudinger/Gamillscheg, EGBGB 10./II. Aufl. § 328 ZPO
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Rdn. 310 m.w.N.). Ein Nachteil in diesem Sinne liegt nicht vor, da der Kläger durch das in dem ausländischen Urteil angewandte norwegische Recht gegenüber dem nach deutschem Kollisionsrecht anzuwendenden deutschen Recht nicht schlechter gestellt worden ist.
In diesem Zusammenhang müssen die vom Kläger gegen das Verfahren des norwegischen Gerichts erhobenen Beanstandungen außer Betracht bleiben. § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt nur darauf ab, ob das ausländische Gericht die deutsche Partei dadurch schlechtergestellt hat, daß es in seinem Urteil die deutschen Kollisionsregeln nicht beachtet hat. Die Anerkennung könnte daher einem ausländischen Urteil dann nicht versagt werden, wenn das ausländische Gericht dasjenige Recht angewandt hätte, das nach deutschem internationalem Privatrecht maßgebend war. Die Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts verweisen dabei immer nur auf das anzuwendende materielle Recht. Das deutsche Recht nimmt es dagegen grundsätzlich hin, daß die ausländischen Gerichte auch in Fällen mit Auslandsberührung ihr eigenes Verfahrensrecht anwenden (BGHZ 48, 327, 331). Daraus folgt aber, daß die Frage, ob die deutsche Partei durch das ausländische Urteil einen Nachteil im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erlitten hat, nicht danach beurteilt werden darf, ob die Entscheidung des Falles durch ein deutsches Gericht nach deutschen Verfahrensgrundsätzen günstiger ausgefallen wäre. Soweit die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung, für den Nachteil im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei auf einen Vergleich des ausländischen Urteils mit dem Ergebnis eines im Inland ge-
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führten Prozesses abzustellen (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 328 Anm. 4; Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 328 Anm. VI 1; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. § 328 ZPO Rdn. 312;
OLG Düsseldorf FamRZ 1976, 355, 356), im gegenteiligen Sinne zu verstehen sein sollte, könnte ihr nicht beige* treten werden. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts bei Anwendung des deutschen Rechts für die deutsche Partei im Ergebnis ungünstiger ausgefallen wäre. Verfahrensverstöße des ausländischen Gerichts stehen der Anerkennung des Urteils grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen.
Uber den Inhalt des materiellen norwegischen Rechts zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat (BGHZ 63, 219, 225). Maßgebend ist § 21 des Gesetzes Nr. 10 vom 21. Dezember 1956 über die nichtehelichen Kinder (s.o. I). Die Vorschrift lautet:
"Wenn der Beklagte mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, ist durch Urteil auszusprechen, daß er der Vater ist, wenn nicht Umstände vorliegen, die dies wenig wahrscheinlich machen.
Kommt das Gericht aufgrund der Ermittlungen in der Angelegenheit zu der Überzeugung, daß die Mutter in der Empfängniszeit mit mehr als einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt hat, so ist in dem Urteil nicht festzustellen, daß einer von ihnen der Vater ist, wenn es nicht bedeutend wahrscheinlicher ist, daß einer von ihnen der Vater ist als ein anderer."
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Diese Regelung weicht nicht zu dem Nachteil des Klägers von der deutschen Vorschrift des § 1600 o BGB ab. Beide Bestimmungen verlangen die Feststellung der Vaterschaft in Fällen, in denen - wie hier - der in Anspruch genommene Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hatte, mindestens eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft. Schwerwiegende Zweifel, die nach § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft erschüttern, bestehen dann, wenn für die Vaterschaft keine Wahrscheinlichkeit spricht oder wenn sie nicht wahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes (BGH NJW 1976, 1028, 1029). Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit wird auch nach der norwegischen Regelung verlangt (vgl. auch BGH a.a.O. zu dem Vergleich mit dem ähnlich lautenden schwedischen Recht). Eine wörtliche Übereinstimmung der beiden Rechte kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gefordert werden. Der Kläger ist daher durch die Anwendung des materiellen norwegischen Rechts nicht benachteiligt worden. Ob er durch das Verfahren des norwegischen Gerichts benachteiligt worden ist, kann sich nur im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auswirken.
4. Entgegen der Auffassung der Revision steht § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO der Anerkennung des norwegischen Urteils ebenfalls nicht entgegen. Die Revision rügt insoweit, daß das norwegische Gericht den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens abgelehnt und damit nicht nur das Ziel des Statusverfahrens, den wirklichen Vater zu ermitteln, verfehlt habe, sondern auch gegen einen entscheidenden Grundsatz des deutschen Prozeßrechts verstoßen habe.
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Dem kann nicht beigetreten werden. Wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt, nimmt es das deutsche Recht grundsätzlich hin, daß ausländische Gerichte ihr eigenes Verfahrens recht anwenden. Durch den Vorbehalt des ordre public in § 3£8 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - hier auf das Verfahrensrecht bezogen - wird deshalb einem ausländischen Urteil' die Anerkennung nicht schon dann versagt, wenn das Verfahren des ausländischen Gerichts gegen zwingende Vorschriften des deutschen Prozeßrechts verstoßen hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags, dem nach deutschem Verfahrensrecht im konkreten Fall zu entsprechen gewesen wäre, führt daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Anerkennung. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund . eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331).
Ein solcher Verstoß gegen den ordre public liegt hier nicht vor. Aus dem Urteil des norwegischen Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Gericht die Mutter des Kindes vernommen hat, dem Einwand des Klägers hinsichtlich seiner Abwesenheit im maßgeblichen Teil der Empfängniszeit nachgegangen ist, serologische Gutachten eingeholt hat und noch eine ergänzende serologische Begutachtung veranlaßt hätte, wenn der Kläger die hierzu erforderliche Blutprobe zur Verfügung gestellt hätte. Das norwegische Gericht war daher ersichtlich um die Aufklärung der wirklichen Vaterschaft
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bemüht und hat diese Klärung auch in einem Ausmaß betrieben, daß von einem rechtsstaatswidrigen Verfahren, das gegen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, keine Rede sein kann. Unter welchen Umständen zur Aufklärung der Vaterschaft nach deutschem Recht noch die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens - auf Antrag oder von Amts wegen - geboten erscheint, ist grundsätzlich eine Frage des einfachen innerstaatlichen Rechts.
Auch in anderer Hinsicht enthält das norwegische Urteil, wie das Berufungsgerieht zutreffend und ausführlich dargelegt hat, keinen Verstoß nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
5. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) entfällt, da es sich um eine KindschaftsSache nach § 640 ZPO handelt (§ 328 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Anerkennung der Feststellung der Vaterschaft des Klägers durch das Urteil des norwegischen Gerichts in Halogaland führt dazu, daß die Rechtskraft dieses Urteils der nunmehr vom Kläger beantragten gegenteiligen Feststellung entgegensteht. Die Vor-
instanzen haben sich daher zu Recht an einer erneuten sachlichen Prüfung der Vaterschaft gehindert gesehen und die Klage als unzulässig erachtet.
Rottmüller
 Dehner
Dr, Hoegen
 Dr. Seidl
 Dr, Blumenrohr