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BGH · IV ZR 30/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/73

Die Ausschlußklausel des § 11 Nummer 6 AKB findet auch dann Anwendung, wenn für mehrere Kraftfahrzeuge eine einheitliche Händlerversicherung genommen ist und eines dieser Kraftfahrzeuge durch ein anderes beschädigt wird. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: TfHÜVmeldete darauf das Fahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt Essen ab und stellte für die Überführungsfahrt ein rotes Kennzeichen zur Verfügung. Auf der Fahrt erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Unfall. Zum Unfallhergang behauptet der Kläger: Auf der Bundesstraße 14 in der Nähe von Roding in Bayern habe der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug trotz des Gegenverkehrs sein (des Klägers) Fahrzeug überholt und so geschnitten, daß er gezwungen gewesen sei, sein Fahrzeug in den Graben zu steuern, um nicht mit dem vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeug zusammenzustoßen. Außerdem bittet er die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm den weiteren, aus dem Unfall vom 13. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien nämlich gemäß § 11 Nr. 3 AKB von der Vereinbarung ausgeschlossen. Gegen die Beklagte zu 1 hat das Landgericht der Klage bis auf eine geringfügige Kürzung des Schadensbetrages stattgegeben. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegt deshalb neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk vom 12. Die zuletzt genannte Bedingung sieht in II Nr. 4 vor, daß sich die Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge nach I Nr. 4 in Abänderung des § 11 Nr. 3 AKB auch auf Ansprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer bezieht. März 1968 enthält jedoch keinen Ausschluß von § 11 Nr. 3 AKB, so daß es einer Untersuchung, für welche Fahrzeuge der Aus- Neben dem Schädiger, dem Fahrer des Kraftwagens, könnte der Kläger wegen dieses Schadens unter Umständen auch den Kaufmann T^IHB in Anspruch nehmen. Für einen solchen denkbaren Anspruch aus § 831 BGB müßte der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe des Kaufmanns tHH gewesen sein. Hiervon unabhängig käme auch noch eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht, falls der Kaufmann Halter des von dem Beklagten zu 2 ge- Nach dieser Bestimmung sind von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht. Bei der gewöhnlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann die Klausel dann keine Bedeutung haben, wenn der Schaden an dem T.'.ragen durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wird, da dann dem Geschädigten der Versicherungsschutz des für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages zugute kommt. Da die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich auf beide hier beteiligten Kraftfahrzeuge bezog, braucht sie gemäß § 11 Nr. 6 AKB keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn eines dieser Fahrzeuge durch ein anderes beschädigt worden ist.

Zitierte Normen: § 11 AKB2008_alt § 831 BGB § 11 AKB2008_alt § 5 WG § 11 AKB2008_alt
SonderbedingungKraftfahrzeugFahrzeugKaufmannAKBKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk; AKB § 11 Nr. 6
Die Ausschlußklausel des § 11 Nummer 6 AKB findet auch dann Anwendung, wenn für mehrere Kraftfahrzeuge eine einheitliche Händlerversicherung genommen ist und eines dieser Kraftfahrzeuge durch ein anderes beschädigt wird.
BGH, Urt. v. 13. März 1974 - IV ZR 30/73 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IV ZR 30/73
in dem Rechtsstreit
20. März 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Alfred
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die G _____
Gesellschaften
 Dr. Hans G|_
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___	- Konzern GmbH, Versicherungsvertreten durch__ihre Geschäftsführer d Ernst BrtfHHB, in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2. den Volker S
Beklagten
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 tetraße
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Anfang Dezember 1970 beabsichtigte der Kläger, seinen Mercedes 190 D-PKW zu verkaufen und ein neues Fahrzeug zu erwerben. Ein Bekannter, der Kaufmann Fried-helm TfBHV» riet ihm, das Fahrzeug nicht in Essen zu verkaufen, sondern es nach Bayern, und zwar nach Furth im Walde, zu überführen. Dort habe er,	einen
 Käufer, der ihm zu guten Preisen ständig Gebrauchtwagen abnehme. TfHÜVmeldete darauf das Fahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt Essen ab und stellte für die Überführungsfahrt ein rotes Kennzeichen zur Verfügung.
 
Hierüber verfügte	Grund	einer bei der Be-
klagten zu 1 abgeschlossenen Händlerversicherung.
Auf der überführungsfahrt nach Furth im V.'alde am 13. Dezember 1970 steuerte der Kläger sein Fahrzeug selbst. In seiner Begleitung befanden sich noch weitere Fahrzeuge, die ebenfalls nach Furth im Walde überführt werden sollten und von TflHl dafür rote Kennzeichen erhalten hatten. Eines dieser Fahrzeuge fuhr der Beklagte zu 2. Auf der Fahrt erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Unfall. Es entstand Totalschaden.
Zum Unfallhergang behauptet der Kläger: Auf der Bundesstraße 14 in der Nähe von Roding in Bayern habe der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug trotz des Gegenverkehrs sein (des Klägers) Fahrzeug überholt und so geschnitten, daß er gezwungen gewesen sei, sein Fahrzeug in den Graben zu steuern, um nicht mit dem vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeug zusammenzustoßen.
Der Kläger begehrt deshalb von den Beklagten, ihm seinen Schaden nebst den aufgewandten Unkosten zu erstatten. Außerdem bittet er die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm den weiteren, aus dem Unfall vom 13. Dezember 1970 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte zu 1 hat den vom Kläger behaupteten Unfallschaden bestritten, zugleich jedoch die Ansicht vertreten, daß es im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr dahingestellt bleiben könne, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien nämlich gemäß § 11 Nr. 3 AKB von der Vereinbarung ausgeschlossen.
 
Gegen den Beklagten zu 2 hat das Landgericht ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist, erlassen. Gegen die Beklagte zu 1 hat das Landgericht der Klage bis auf eine geringfügige Kürzung des Schadensbetrages stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entsche1dungsgründe:
I.	Im Juli 1970 hat der Kaufmann Tschimer bei der Beklagten zu 1 eine Kfz-Haftpflicht-Händlerversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegt deshalb neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk vom 12. März 1968 (BAnz 1968 Nr. 61 und Nr. 72 und VerBAV 1968, 74/75) zugrunde.
Dem Berufungsgericht ist insofern ein Versehen unterlaufen, als es die Sonderbedingung vom 14. Oktober 1970 (VerBAV 1970, 322) für maßgeblich hält. Diese Sonderbedingung gilt aber erst mit Wirkung ab 1. Januar 1971. Die zuletzt genannte Bedingung sieht in II Nr. 4 vor, daß sich die Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge nach I Nr. 4 in Abänderung des § 11 Nr. 3 AKB auch auf Ansprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer bezieht. Die hier anwendbare Sonderbedingung vom 12. März 1968 enthält jedoch keinen Ausschluß von § 11 Nr. 3 AKB, so daß es einer Untersuchung, für welche Fahrzeuge der Aus-
Schluß gilt, ebensowenig bedarf wie der von der Revision angeregten Überprüfung dieser Frage.
II.	Der Kläger macht einen Haftpflichtanspruch wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeugs geltend. Neben dem Schädiger, dem Fahrer des Kraftwagens, könnte der Kläger wegen dieses Schadens unter Umständen auch den Kaufmann T^IHB in Anspruch nehmen. Für einen solchen denkbaren Anspruch aus § 831 BGB müßte der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe des Kaufmanns tHH gewesen sein. Hiervon unabhängig käme auch noch eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht, falls der Kaufmann	Halter	des	von	dem	Beklagten zu 2 ge-
steuerten Kraftwagens gewesen ist.
Für die Entscheidung über den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1 kommt es darauf an, ob für den Haftpflichtanspruch der Schutz der Kfz-Haftpflicht-Händlerversicherung besteht. Dabei wäre es nur bei der Anwendung der Ausschlußklausel des § 11 Nr. 3 AKB erheblich, gegen wen sich hier der Haftpflichtanspruch richten könnte. Einer Erörterung dieser Frage bedarf es nicht, da in jedem Fall der Versicherungsschutz gemäß § 11 Nr. 6 AKB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Bestimmung sind von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht. Bei der gewöhnlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann die Klausel dann keine Bedeutung haben, wenn der Schaden an dem T.'.ragen durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wird, da dann dem Geschädigten der Versicherungsschutz des für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages zugute kommt. Die recht
 
liehe Eigenart der Händlerversicherung liegt nun darin, daß mehrere Fahrzeuge in einen einheitlichen Versicherungsvertrag einbezogen werden. Die Händlerversicherung läßt sich nicht in einzelne, rechtlich selbständige Versicherungsverhältnisse bezüglich der verschiedenen Fahrzeuge aufteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Sammelversicherung, die auf den ständigen, kurzfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zugeschnitten ist. Auch bei der Zulassungsstelle wird nur eine Sammelbestätigung, nicht aber eine Versicherungsbestätigung für jedes einzelne Fahrzeug hinterlegt. Die Versicherung ähnelt der Versicherung eines Sachinbegriffs gemäß § 5^ WG (BGHZ 35, 153, 155). Da die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich auf beide hier beteiligten Kraftfahrzeuge bezog, braucht sie gemäß § 11 Nr. 6 AKB keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn eines dieser Fahrzeuge durch ein anderes beschädigt worden ist. Will der Händler seinen Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz zugute kommen lassen, muß er zu ihren Gunsten eine Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung abschließen.
III.	Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.
Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer