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BGH

Gericht: BGH

Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr* Pfretzschner, Dr* Reinhardt und Dr* Bukow für Recht erkannt; Von Rechts wegen Die Klägerin hat an die Witwe und die Waisen des Rentners Kerstingaufderheide, der von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen tödlich überfahren worden ist, Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seinem Versicherungsnehmer mit Recht wegen Obliegenheitsverletzung (Fahrerflucht) den Versicherungsschutz versagt und daher gemäß § 158 c Abs* 4 WG a*F* für die Aufwendungen der Klägerin nicht aufzukommen hat* Der Beklagte entzog McKemp den Versicherungsschutz , weil er durch Unfallflucht seine Aufklärungspflicht (§7 12/2 AKB) verletzt habe. den angeblichen Freistellungsanspruch des McKeHB gegen den Beklagten pfänden« Der .Arrestbefehl nebst Pfändungsbeschluß wurde dem Beklagten als Drittschuldner am 15o Juni 1965 zugestellt« An diesem Tage beantragte die Klägerin für die Zustellung des Beschlusses an McKeJHBdie öffentliche Zustellung, hilfsweise die Zustellung auf diplomatischem Wege« Über das Deutsche Konsulat in Liverpool wurde der Beschluß am 1« September 1965 dem Schuldner McKe^^ zugestellt» Noch am 15« Juni 1965 reichte die Klägerin ihre Klage ein« Sie begehrt damit, die Verpflichtung des geklagten festzustellen9 seinem Versicherungsnehmer McKeflB Versicherungsschutz für die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche zu gewähren« Ic Zur Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe an dem Freistellungsanspruch des HcKeflHI - vorausgesetzt, daß der Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung sachlich-rechtlich bestanden habe - ein Pfändungsrecht erworben, als sie den Arrestbefehl nebst Pfändungsbeschluß dem Der Arrestbefehl sei dem Schuldner McKeflB2V,ar nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung an den Beklagten als Drittschuldner,- wie es § 929 Abs.3 Satz 2 ZPO vorschreibe, zugestellt wordene Bei einer Zustellung im Ausland sei die Frist jedoch gemäß § 207 ZPO gewahrt, v/eil das Gesuch um Zustellung J fristgemäß eingegangen und die Zustellung "demnächst11 erfolgt sei. Dem ist ebenso wie den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, wonach die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin alles tun dürfe, ,.was • zur Erhaltung ihres Pfandrechtes erforderlich-sei. Ein rechtliches Interesse für die erhobene Feststellungsklage hat Vorgelegen, weil der Beklagte das Bestehen eines Befreiungsanspruchs geleugnet hatte und die Klägerin nur durch Erhebung einer Klage den drohenden Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs.3 VVG abwenden konnte. I* Vorsätzlich konnte McKeHH seine Aufklärungspflicht nur verletzen, wenn er bemerkt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet hatte, einen Unfall verursacht zu haben» Hierfür ist nach der Rechtsprechung -des Senats (BGH2 52, 86 » VersR 1969, 694) aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit der Versicherer beweis-pflichtig» Diese Beweislastregelung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht streitentscheidend gewordene Denn das Berufungsgericht hat sich rechtlich unangreifbar davon überzeugt, daß McKeüHmit der Möglichkeit gerechnet hat, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein, trotzdem aber weitergefahren ist„Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht einmal auf Grund der Schäden am Unfallfahrzeug, u, a» Zerstörung und Ausfall eines Scheinwerfers, gelangt* Zum anderen hat es dem Zeugnis von McKeflB entscheidendes Gewicht beigemessen* Dieser hatte bei seiner Vernehmung als Zeuge als Grund für die Weiterfahrt seine Furcht angegeben, jemanden ver- Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Bei der Beurteilung des Verschuldens könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die durch Unfallflucht begangene Obliegenheits-Verletzung von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angehörigen der Britischen Rheinarmee gegangen worden sei. Entscheidend sei jedoch, daß McKefim, v;:*-e sich bei seiner Vernehmung als Zeuge herausgestellt habe, das Bewußtsein gehabt habe, als Versicherter dem Versicherer die Aufklärung des Sachverhaltes nicht erschweren zu dürfen, andernfalls man mit versicherungsrechtlichen Schwierigkeiten rechnen müsse. Nach den weiteren Vorstellungen des Zeugen, die dieser schon vor dem Unfall gehabt habe, verhindere oder erschwere eine Entfernung von der Unfallstelle die Aufklärung des Tatbestandes. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht fehlerfrei getroffen; sie rechtfertigen den daraus gezogenen Schluß auf eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflichto Denn hei dem Gebot, nach einem Unfall sofort anzuhalten und an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken, handelt es sich um eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorme Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm, so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist (vgl, BGH VersR 1970, 458)„ III, Der Beklagte ist auch berechtigt, sich wegen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht auf seine Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB zu berufen, Das Verschulden ist nicht gering.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 12 WG § 929 ZPO § 12 VVG § 7 AKB2008_alt
VersicherungsnehmerUnfallBerufungsgerichtAufklärungspflichtZustellungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_ZR_3o/§q
URTEIL
Verkündet am
29o Mai 1970
Bischer* Just izober Sekretär
 als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der LendesverSicherungsanstalt Westfalen* vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Direktor Dr»S
(Westf.),

Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsattwalt Dr.
den G
Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktienge-
sellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des V Generalkonsul Dr.Hans	KflB	von	W®H.stra
t
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr* Pfretzschner, Dr* Reinhardt und Dr* Bukow
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19* Juli 1968-wird zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Die Klägerin hat an die Witwe und die Waisen des Rentners Kerstingaufderheide, der von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen tödlich überfahren worden ist, Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seinem Versicherungsnehmer mit Recht wegen Obliegenheitsverletzung (Fahrerflucht) den Versicherungsschutz versagt und daher gemäß § 158 c Abs* 4 WG a*F* für die Aufwendungen der Klägerin nicht aufzukommen hat*
 
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 24. Mai 1964 gegen 22.5o Uhr. Der Grenadier McKef|B, Soldat der Britischen Rheinarmee., erfaßte mit dem rechten, vorderen Kotflügel seines privaten Personenkraftwagens den Fußgänger KerdH^m^mp. Dieser wurde zur Seite geschleudert und starb noch an der Unfallstelle. Durch
 den Anprall wurde der rechte Scheinv/erfer des Personen-
kraftwagens zerstört, der Kotflügel wurde eingebeult« McKe^^B setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und
 brachte zunächst seine Freundin zu ihrer Wohnung in
 dem 3 km entfernten N(
. Dann kehrte er zur
 Unfallstelle zurück. Dort war bereits ein Krankenwagen
 mit Arzt eingetroffen, während der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hat, kurz darauf eintraf« Bei ergab eine Alkoholprobe eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 fe, McKeJHwurde von seinem Dienstvorgesetzten wegen Fahrerflucht mit einer Geldstrafe bestraft.
Der Beklagte entzog McKemp den Versicherungsschutz , weil er durch Unfallflucht seine Aufklärungspflicht (§7 12/2 AKB) verletzt habe. Die ihm gesetzte Klagofrist (§ 12 Abs« 3 WG) ließ McKeflHungenutzt verstreichen. Als die Klägerin im März 1965 ihre auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche geltend machte, erfuhr sie von der Fristsetzung. Der Beklagte verlängerte die Klagefrist darauf bis zu dem 15. Juni 1965c
Die Klägerin erwirkte am 14. Juni 1965 gegen McKe^pp wegen ihrer fälligen und zukünftigen Ersatzforderungen einen Arrestbefehl und ließ gleichzeitig
 
den angeblichen Freistellungsanspruch des McKeHB gegen den Beklagten pfänden« Der .Arrestbefehl nebst Pfändungsbeschluß wurde dem Beklagten als Drittschuldner am 15o Juni 1965 zugestellt« An diesem Tage beantragte die Klägerin für die Zustellung des Beschlusses an McKeJHBdie öffentliche Zustellung, hilfsweise die Zustellung auf diplomatischem Wege« Über das Deutsche Konsulat in Liverpool wurde der Beschluß am 1« September 1965 dem Schuldner McKe^^ zugestellt» Noch am 15« Juni 1965 reichte die Klägerin ihre Klage ein« Sie begehrt damit, die Verpflichtung des geklagten festzustellen9 seinem Versicherungsnehmer McKeflB Versicherungsschutz für die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche zu gewähren«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Mit der Revision erstrebt die Klägerin, die Deckungspflicht des Beklagten festzustellon«
Entscheidungsgründe^
Ic Zur Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe an dem Freistellungsanspruch des HcKeflHI - vorausgesetzt, daß der Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung sachlich-rechtlich bestanden habe - ein Pfändungsrecht erworben, als sie den Arrestbefehl nebst Pfändungsbeschluß dem
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Beklagten als Drittschuldner am 15. Juni 1965 zugestellt habe. Der Arrestbefehl sei dem Schuldner McKeflB2V,ar nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung an den Beklagten als Drittschuldner,- wie es § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorschreibe, zugestellt wordene Bei einer Zustellung im Ausland sei die Frist jedoch gemäß § 207 ZPO gewahrt, v/eil das Gesuch um Zustellung J fristgemäß eingegangen und die Zustellung "demnächst11 erfolgt sei.
Dem ist ebenso wie den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, wonach die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin alles tun dürfe, ,.was • zur Erhaltung ihres Pfandrechtes erforderlich-sei. Sie war deshalb berechtigt, gegen den Beklagten als Drittschuldner auf Feststellung des McKeflBI zu stehenden Freistellungsanspruchs zu klagen. Ein rechtliches Interesse für die erhobene Feststellungsklage hat Vorgelegen, weil der Beklagte das Bestehen eines Befreiungsanspruchs geleugnet hatte und die Klägerin nur durch Erhebung einer Klage den drohenden Ablauf der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG abwenden konnte. Durch die noch rechtzeitig erhobene Klage ist der Freistellungsanspruch McKejminicht nach § 12 Abs. 3 VVG erloschen (für die Klage des Pfändungspfandgläubigers ebenso Bruck/MÖller, VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 34; Frölss, VVG 17. Aufl. § 12 Anm. 9 - 'S. 122/23). Über dem Anspruch ist sachlich zu entscheiden.
 
IIo Nach § 7 I 2/2 der Allgemeinen .Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) war McKeHH verpflichtet ? alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte o Eine vorsätzliche Verletzung dieser ’’Obliegen-heit im Versicherungsfallw hat die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge (§7 V AKB)*
Da der Beginn der Aufklärungspflicht durch den ~ Eintritt des Versicherungsfalls bestimmt wird, hat NcKefHH seine Aufklärungspflicht durch die Entfernung vom Unfallort objektiv verletzt.
I* Vorsätzlich konnte McKeHH seine Aufklärungspflicht nur verletzen, wenn er bemerkt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet hatte, einen Unfall verursacht zu haben» Hierfür ist nach der Rechtsprechung -des Senats (BGH2 52, 86 » VersR 1969, 694) aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit der Versicherer beweis-pflichtig» Diese Beweislastregelung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht streitentscheidend gewordene Denn das Berufungsgericht hat sich rechtlich unangreifbar davon überzeugt, daß McKeüHmit der Möglichkeit gerechnet hat, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein, trotzdem aber weitergefahren ist„Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht einmal auf Grund der Schäden am Unfallfahrzeug, u, a» Zerstörung und Ausfall eines Scheinwerfers, gelangt* Zum anderen hat es dem Zeugnis von McKeflB entscheidendes Gewicht beigemessen* Dieser hatte bei seiner Vernehmung als Zeuge als Grund für die Weiterfahrt seine Furcht angegeben, jemanden ver-
 
letzt zu haben. Außerdem hatte er eingeräumtdaß das neben ihn sitzende Mädchen durch den Unfall aufgewacht sei und ihm erklärt habe, es müsse etv/as passiert sein.
2. Steht danach fehlerfrei fest, daß McKenzie mit der Möglichkeit gerechnet hat, einen Unfall herbeigeführt zu haben, so ist er dafür beweispflichtig, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Bei der Beurteilung des Verschuldens könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die durch Unfallflucht begangene Obliegenheits-Verletzung von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angehörigen der Britischen Rheinarmee gegangen worden sei. Fahrerflucht sei zwar auch nach englischem Recht strafbar, habe aber nicht den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Entscheidend sei jedoch, daß McKefim, v;:*-e sich bei seiner Vernehmung als Zeuge herausgestellt habe, das Bewußtsein gehabt habe, als Versicherter dem Versicherer die Aufklärung des Sachverhaltes nicht erschweren zu dürfen, andernfalls man mit versicherungsrechtlichen Schwierigkeiten rechnen müsse. Nach den weiteren Vorstellungen des Zeugen, die dieser schon vor dem Unfall gehabt habe, verhindere oder erschwere eine Entfernung von der Unfallstelle die Aufklärung des Tatbestandes. Im übrigen sei dem Zeugen auch die Strafbarkeit einer Unfallflucht bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe McKeflH nicht in Unkenntnis seiner Aufklärungspflicht gehandelt.
 
Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht fehlerfrei getroffen; sie rechtfertigen den daraus gezogenen Schluß auf eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflichto Denn hei dem Gebot, nach einem Unfall sofort anzuhalten und an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken, handelt es sich um eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorme Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm, so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist (vgl, BGH VersR 1970, 458)„
III, Der Beklagte ist auch berechtigt, sich wegen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht auf seine Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB zu berufen, Das Verschulden	ist nicht gering.
Von einem nur leichten Versagen in einer kritischen Lage kann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer, obwohl er fürchtet, einen Menschen verletzt zu haben, weiterfährt, um zunächst seine 3 km von der Unfallstelle entfernt wohnende Freundin nach Hause zu bringen. Das Verhalten McKeflHB hat auch in ernster Ueise die Interessen des Beklagten gefährdet. Denn McKedB hatte sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen, die die Hinterbliebenen des überfahrenen Bußgängers geltend gemacht hatten, darauf berufen, daß der Getötete sich zur Zeit des Unfalls auf der Mitte der rechten Fahrbiahnhälfte der Straße befunden habe. Diese
 
Behauptung konnte jedoch nicht bewiesen werden, weil McKe^B weitergefahren war und niemand. den Getöteten unmittelbar vor dem Unfall und während des Unfallgeschehens beobachtet hatte. Infolgedessen mußte*in dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten unberücksichtigt bleiben und der Klage der Hinterbliebenen in. vollem Umfange stattgegeben werden.
IV, Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr, Hauß
 Johannsen
Br, Pfretzschner
 Br0 Reinhardt
 Dr, Bukov;