Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewen-heim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Jude» Er lebte als Provisionsvertreter in Köln und wanderte 1933 nach Israel aus» Durch einen Formularantrag seines Bevollmächtigten vom 17o März 1958 hatte der Kläger außerdem zur Fristwahrung vorsorglich und ohne Substantiierung zahlreiche weitere Ansprüche, unter anderem auch wegen Gesund-heitsschadens, angemeldet• Unter Hinweis auf diesen Antrag fragte die Behörde unter dem 23» April 1959 bei dem bevollmächtigten Anwalt an, ob es sich lediglich um eine formelle Anmeldung handle oder ob wirklich Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangt werde» Der Anwalt antwortete, er wolle seinem Mandanten dieserhalb erst nähertreten, wenn der Berufsschäden geregelt sei«. Dao Bern fungsgericht steilt im angefochtenen Teilurteil fest, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen einer Entschädigung des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 2. Dem Wortlaut der Urteilsformel nach hat der Berufungsrichter daher eine Feststellung getroffen, aus der der Kläger für den erhobenen Anspruch nichts herleiten kann» Auf andere Entschädigungsansprüche bezieht sich die ITrt eilsfest Stellung nicht <> Legt man sie dahin aus, daß ’’vorab” festgestellt werde, die Erklärung vom 2o Januar 1962 stehe dem erhobenen Anspruch nicht ent-gegen, so ist das Verfahren des Berufungsrichters gleichfalls fehlerhafte Denn diese Frage konnte nicht Gegenstand eines Antrages nach § 280 und eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein» Es handelte sich um eines der Anspruchselemente (und zwar ein negatives), über welche einheitlich im Endurteil zu befinden war» iü nicht folgerichtig, auf das Verfahren (oder den Anspruch) wegen Gesundheitsschadens» Die Feststellung des angefochtenen Urteils ist deshalb ohne Rechts-v/irkung für andere Ansprüche des Klägers (deren er sich übrigens nicht berühmt)o Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand hat, gibt das weitere Berufungsverfahren dem Beklagten Gelegenheit darzutun, daß die Erklärung vom 2o Januar 1962 einen Verzicht auf den Gesundheits Schadensanspruch darstelle oder ihr die gleiche Recht Wirkung zukomme« Der erkennende Senat hat die Frage zuletzt RzW 1966, 36 behandelt; die Auslegung der Erklärung im Einzelfalle ist Sache des 5?atrichterso Wüstenberg V/ilden Br» Loewenheim Dr .
BUNDESGERICHTSHOF 6 V IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 30/65 URTEIL Verkündet am 15° April 1966 Broeske justizangeotollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Bandes Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in - Prozoßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Re cht sanv/alt gegen den Kolonialv/arenhändlcr Michael A Str« Israel, - Frozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Recht sanv/alt 2 \ a Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewen-heim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27» November 1964 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Jude» Er lebte als Provisionsvertreter in Köln und wanderte 1933 nach Israel aus» 1955 beantragte er Entschädigung wegen Berufsschadens und wegen Vermögensschadens» Der Berufsschäden wurde durch Bescheid vom 3» Mai 1961, der Vermögensschaden durch Bescheid vom 5» Februar 1962 geregelt» Durch einen Formularantrag seines Bevollmächtigten vom 17o März 1958 hatte der Kläger außerdem zur Fristwahrung vorsorglich und ohne Substantiierung zahlreiche weitere Ansprüche, unter anderem auch wegen Gesund-heitsschadens, angemeldet• Unter Hinweis auf diesen Antrag fragte die Behörde unter dem 23» April 1959 bei dem bevollmächtigten Anwalt an, ob es sich lediglich um eine formelle Anmeldung handle oder ob wirklich Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangt werde» Der Anwalt antwortete, er wolle seinem Mandanten dieserhalb erst nähertreten, wenn der Berufsschäden geregelt sei«. Auf eine erneute Anfrage der Behörde vom 30o Oktober 1961, ob die nicht belegten Ansprüche zurückgezogen würden, antwortete der Anwalt durch Schreiben vom 2o Januar 1962, der Antragsteller habe außer dem noch offenen Vermögensschaden keinerlei Ansprüche mehr» Mit einem Schreiben vom 10* April 1963 bat ein neuer Bevollmächtigter des Klägers um Bearbeitung des Gesundheitsschadens mit der Begründung, die Erklärung vom 2o Januar 1962 enthalte nur eine (unzutreffende) tatsächliche Mitteilung; sollte darin ein Verzicht gesehen werden, so werde die Erklärung vorsorglich angefochteno Die Bntschädignngsbehörde hat den Anspruch wegen Gesundheitsochadens abgelehnt, weil er vom Kläger zurückgezogen worden sei; der erneut geltend gemachte Anspruch müsse als verspätet abgelehnt werden» J Die Klage hatte keinen Erfolge Mit der Berufung stellte der Kläger in erster Linie bezifferte Anträge auf Kapitalentschädigung und Rente» Hilfsweise beantragte er ein Zwischenfeststellungsurteil im Sinne des § 280 ZPO über die Frage der Rücknahme des Antrages auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Dao Bern fungsgericht steilt im angefochtenen Teilurteil fest, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen einer Entschädigung des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 2. Januar 1962 nicht beendet worden sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel surückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Die Frage, ob das Schreiben vom 2. Januar 1962 das Entschädigungsverfahren wegen Gesundheitsschadens vor der Behörde beendet hat, ist gegenstandslos, nachdem dieses Verfahren durch einen ablehnenden Bescheid der Entschadigungsbchorde beendet worden ist. Für den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist allein noch erheblich (und nunmehr von-den Ent- schadigung3gerichten zu entscheiden), ob ihm die Erklärung vom 20 Januar 1962 entgegensteht„ Dem Wortlaut der Urteilsformel nach hat der Berufungsrichter daher eine Feststellung getroffen, aus der der Kläger für den erhobenen Anspruch nichts herleiten kann» Auf andere Entschädigungsansprüche bezieht sich die ITrt eilsfest Stellung nicht <> Legt man sie dahin aus, daß ’’vorab” festgestellt werde, die Erklärung vom 2o Januar 1962 stehe dem erhobenen Anspruch nicht ent-gegen, so ist das Verfahren des Berufungsrichters gleichfalls fehlerhafte Denn diese Frage konnte nicht Gegenstand eines Antrages nach § 280 und eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein» Es handelte sich um eines der Anspruchselemente (und zwar ein negatives), über welche einheitlich im Endurteil zu befinden war» Der BerufungSrichter verkennt nicht, daß die Klage nach § 280 ZPO dem Zwecke dient, Feststellungen, von denen die Entscheidung über den Klageanspruch abhängt und die deshalb ira anhängigen Prozeß getroffen werden müssen, mit Rechtskraft auch für weitere Rechtsbe-zichungen der Streitteile zu versehen- Reicht die zu dem Gegenstand des Antrages gemachte Feststellung über den anhängigen Streit nicht hinaus, muß vielmehr die Entscheidung über den erhobenen Anspruch das fragliche Rechtsverhältnis erschöpfend klarstellen, dann ist ein Teilurteil mit dem Inhalt einer Zwischenfeststellung unzulässige Davon geht auch das angefochtene Urteil aus; es erwägt deshalb, daß andere Entschädigungsansprüche des Klägers denkbar seien., Es beschränkt sich aber, vom Standpunkt des Berufungsrichters aus 6 iü nicht folgerichtig, auf das Verfahren (oder den Anspruch) wegen Gesundheitsschadens» Die Feststellung des angefochtenen Urteils ist deshalb ohne Rechts-v/irkung für andere Ansprüche des Klägers (deren er sich übrigens nicht berühmt)o Eine "Vorabentscheidung” über einzelne positive oder negative Voraussetzungen des anhängigen Anspruchs könnte auch im Entschädigungsprozeß nicht zugelassen werden» Für eine so grundlegende Abweichung von der Zivilprozeßordnung bietet § 209 Abs» 1 BEO keine Handhabe» Die Fragen von Antrag, Verzicht, Zugehörigkeit Entschadigungsberechtigten, Ausschluß, Verwirkung und anderen noch nicht unmittelbar die Verfolgung, den Schaden und die Entschädigung berührenden materiellen Anspruchsgrundlagen können nicht nach den Vorschriften über das Zwischenurteil zu dem Grunde des Anspruchs (§ 304 ZPO) gesondert entschieden und dem Instanzenzug unterworfen werden» Es ist im übrigen sehr zweifelhaft, ob ein mehrfacher Instanzenzug zur Entscheidung einzelner "Vorfragen” des Anspruchs nicht in zahlreichen, im voraus nicht erkennbaren Fällen zu einer unvertretbaren Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen würde» Auf das ganze gesehen dient der Konzentration und Beschleunigung des Entschädigungsprozesses am meisten die vollständige Prüfung und einheitliche Entscheidung aller Voraussetzungen des Anspruchs in jeder Instanz» Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand hat, gibt das weitere Berufungsverfahren dem Beklagten Gelegenheit darzutun, daß die Erklärung vom 2o Januar 1962 einen Verzicht auf den Gesundheits Schadensanspruch darstelle oder ihr die gleiche Recht Wirkung zukomme« Der erkennende Senat hat die Frage zuletzt RzW 1966, 36 behandelt; die Auslegung der Erklärung im Einzelfalle ist Sache des 5?atrichterso Wüstenberg V/ilden Br» Loewenheim Dr . Graf von der Mühlen