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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit ihrem Bescheid vom 15o Mai 1961 eine Kapitalentschädigung von 11 852,6o DM« Sie berechnete diese Entschädigung nach einem Schadenszeitraum, der am 51* Dezember 1944 sein Ende gefunden hatte« In dem Bescheid wurde ferner ausgesprochen, daß ein Bentenwahlrecht nicht gegeben sei, da der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe« 1« Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Orteil des Landgerichts bestätigt» weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (23« Oktober 1962) der Kläger als Oberregierungsrat eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe» Rach § 82 BEO sei er deshalb nicht berechtigt9 anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen« Gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken* Die Einwendungen der Revision sind unbegründet« Ihre Ansicht» das Bundesentschädigungsgesetz sei nach Art« V des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung am 1« April 1956» also nach der Wahl der Rente» in Kraft getreten» ist unrichtig« Wie Art« I des 3« ÄndG in Verbindung mit § 241 BEG bestimmt» ist das Bundesentschädigungsgesetz an die Stelle des seit dem 1« Oktober 1933 (§ 113 BErgG) geltenden Bundesergänzungsgesetzes getreten» und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 ab« Das Inkrafttreten des 3« ÄndG bestimmte also den Zeitpunkt» von dem ab die Rückwirkung des Bundesentschädigungsgesetzes zu beachten war» wobei der Gesetzgeber davon auageheh konnte» daß Zu dieser Zeit der Inhalt des neuen Gesetzes weitgehend bekannt war« Bis zur Verkündung des 3» ÄndG vom 29« Juni 1956 konnte es allerdings geschahen» daß Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen noch nach den Bestimmungen des Bundesergänzungsgesetzes ergingen» Gegenüber dem Bundesergänzungsgesetz verbesserte das Burdesentsohädigungsgesetz die Entschädigungsleistungen in vielen Punkten« Damit ein möglichst großer Kreis von Verfolgten diese verbesserten Leistungen Soweit vor VerkUndung des 3« ÄndG ein Entschädigungsanspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem.Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden war, kann der Berechtigte innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag stellen (Art. Ill Nr. 9 Abs. 1 aaO). Die Revision irrt ferner, soweit sie die Ansicht vertritt, durch die Erklärung des Klägers vom 2o« September 1954s daß er die Rente wähle, sei zugleich fest^elegt worden, daß Über den Rentenanspruch nach § 53 BErgG zu entscheiden sei« Es trifft zwar zu, daß der Anspruchsberechtigte an seine Erklärungen gebunden ist« In diesem Punkte stimmen die Entschädigungsgesetze Ubereins § 33 Abs« 4 BErgG, § 84 Satz 3 BEG« Biese veri'ahrensrechtliche Bindung des Berechtigten an seine einmal abgegebene Erklärung hat aber nicht die Wirkung, daß über die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach dem zur 'Zeit der Rentenwahl geltenden Entschädigungsrecht zu entscheiden wäre, wobei die frage des reohtsstaatliehen Vertrauensschutzes hier unerörtert bleiben soll« Da bei der Verkündung des 3« ÄndG Uber den Anspruch des Klägers noch nicht entschieden war, mußte die Bntsehädigungsbehörde gemäß Art« III Nr« 9 Abs« 2 des 3« ÄndG die frage, ob dem Kläger die Rente zusteht, nach §§ 81 ff BEG beurteilen« Nach § 82 BEG war daher zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung, also im Jahre 196t,. Der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, in denen das BundesentSchädigungsgesetz die Voraussetzungen des Rentenanspruchs geregelt hat, steht Art. Ill Nr« to Abs« 1 doo 3« ÄndG nicht entgegen« Bio Revision meint, diese Vorschrift zeige, daß der Berechtigte an seine Wahl gebunden sei, so daß damit auch die Voraussetzungen der Wahl bestimmt seien« Biese Ansicht ist unzutreffend, weil der Vorfolgte aus veriährensrechtlichen Gründen an seine., unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes ausgeübte Wahl gebunden bleibt? daß nach den Verhältnissen des in seinem ' beruflichen Fortkommen Geschädigten die früher gewählte Entschädigung nicht mehr vorteilhaft erscheint» Die von der Revision zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angezogene Übergangsbestimmung stellt somit auf einen Vergleich der £ntSchädigungsleistungen nach altem und neuen Recht bei Bindung an die einmal gewählte Entschädigungsart ab» Deshalb soll der Verfolgte noch nachträglich die Möglichkeit erhalten? nicht genommen werden können, kann eich der Kläger auch nicht auf § 228 BEG berufene Diese Vorschrift regelt das Zusammentreffen dos vor und nach dem 1. folg haben, weil nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Bun-dosentschädigungsgesetzes nur mit der Einschränkung anzuwenden sind, daß eine günstigere Regelung der Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz nicht angetastet werden kann» In dieser Allgemeinheit läßt sich ein derartiger Grundsatz nicht aufstellen. Das 3» ÄndG enthält nur in Art» III Kr» 1 eine solche Scnutzbestimmung, bei der es auf die Anspruchsgrundlagen nach dem BErgG ankommt, weil es sich hierbei um einen größeren Kreis von Verfolgten handelt der durch die Heuregelung der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs» 1 Hr» 1 c BEG nicht benachteiligt werden sollte» Im übrigen schützt das 3. im Verlaufe eines Rechtsstreits Über die Grundlagen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (Dauer dos Entschädigungszeitraume, Einstufung) übersehen konnten, wie die Kapitalentschädigung oder die Rente zu berechnen sein würde)«- Dadurch wurden viele Verfolgte eret zu einer sinnvollen Ausübung der Wahl in den Stand gesetzt« Infolge des Umstandes, daß die Entscheidung über die zu wählende Entschädigung nach §§ 82, 84 BEG hinausgeschoben werden konnte - was nach § 99 BErgG nicht möglich war kamen noch sehr zahlreiche ältere Verfolgte, die infolge von Alter oder Krankheit keine Erwerbstätigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage mehr ausüben konnten, in den Genuß des Wahlrechts« Demgegenüber ist es bei Verfolgten im vorgerückten Alter, die eine ausreichende ErwerbStätigkeit noch nicht erlangt oder wieder eingebußt haben, nur selten der Fall, daß der weitere Zeitablauf noch eine nachhaltige Verbesserung ihrer Daseinsgrundläge, d«h* die Aufnahme einer Erwerbstä-tigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage, mit sich bringt« Gegenüber dieser allgemeinen Verbesserung der Entschädigungsleistungen durfte der Gesetzgeber Verschlechterungen in Einzelfällen in Kauf nehmen, um das Ziel zu erreichen, eine möglichst gleichmäßige, einheitliche Anwendung des neuen Rechta zu sichern« Hierzu ist hoch zu bemerken, daß bei nicht abgewickelten Verfahren jede Änderung eines für die Anepruchsgrundlage wesentlichen Stichtages oder maßgebenden Zeitpunktes einem $eil der Berechtigten Nachteile bringen muß« let dioser Kreis dor Berechtigten sehr klein, wie hier, so kann der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Grundsätze des Rechtsstaats davon absehen, den Besitzstand zu schützen, wenn so eine einfache und gleichmäßige Anwendung des geänderten Rechts erreicht wird« Boi dieser Erwägung fällt ferner ins Gowioht, daß die Vorschriften des BErgG von vornherein als eine in Eile zustande gekommene Kodifikation anzusehen waren, deren Verbesserung schon bei ihrer Entstehung das erklärte Ziel des Gesetzgebers war« Hierauf hot die Revision selbst hingowieseno Diese Gesichtspunkte werden auch in der BVerfGE 13* 39* 41 abgedruckten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont* 3o Nach alledem verstößt die Anwendung des § 82 BEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeitet worden sind (BVerfGE 14* 288, 296, 299* ferner die Entscheidung des BVerfG BvD 2/6o, 3/6o vom 11* Dezember 1962, S* 33 ÜA) • Daß angesichts der vorläufigen Regelung des BErgG der Kläger auch keine eigentumsgleiche Rechtsstellung (Art* 14 GG) erlangt hatte, bedarf weiter keiner Begründung, Hierauf braucht auch schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Kapitalentschädigung nicht angetastet worden ist* Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Revision auch deshalb scheitern muß, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß dem Kläger nach § 33 BErgG ein Anspruch auf Rente zustündc, Aus der RzW 1959, 324 Nr« 26 abgedruckten Entscheidung ergibt sich vielmehr, daß nach § 33 BErgG die Anspruchsgrundlagen möglicherweise nicht gegeben sind.

Zitierte Normen: § 241 BEG
BErgGWahlÄndGBEGRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

am 29« Januar 1964 Hoeppe,JuBtisangestellte ala Urkundobeamtor der
2S22 023
Geschäftasteile
 Im Barnen des Volkes In dem Ent schädigungarecht ast reit
 doe Oberregierungsrats Pr« Otto K 9»	Straße	wm	bei
 Klägers und Revisionsklägers
* Pro2eßbevollmächtigte
 Recht sai
 und Br«
gegen
 das Band Berlin»
vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31 (Wilmersdorf), Behrbelliner Plats 2»
Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigfce.v:	Recatsanwalt	pr«
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg» Maaß, Wilden und Pr« Graf
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23« Oktober 1962 wird auf seine Kosten zu~ ruckgewiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dei' im Jahre 19o3 geborene Kläger wurde am 19« December 1931 als Hechtsanwalt beim Oberland eager icht D(|HP zuge-lassen« Er trat in die Anwaltsgemeinschaft ein* in der neben seinem Vater noch ein weiterer Rechtsanwalt tätig war* Für deine Mitarbeit erhielt er eine feste Vergütung von monatlich 730 RMo Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde die Zulassung mit Wirkung vom 13« Juni 1933 ab zurttckgenommen«
Gegen Ende des Jahres 1933 siedelte der Kläger von D^HP nach BpBM Uber« Vom Frühjahr 1934 ab war er juristischer Berater der Firma	sSP	AG»
Auch diese Tätigkeit fand wegen der jüdischen Abstammung dos Klägers ein vorzeitiges Ende« Vorübergehend9 bis Mitte Februar 1937» konnte er noch eine beratende Tätigkeit für die IPHHBBP	NV	in	ausüben.
Diose Gesellschaft gewährte ihm bei seinem Ausscheiden eine Abfindung von Io ooo HM«
Im Sommer 1937 wanderte der Kläger von Berlin nach den Vereinigten Staaten aus« Bach dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung ließ er sich als Patentanwalt in Hew York nieder«
Im Oktober 1953 kehrte der Kläger wieder nach Deutschland zurück« Zunächst fand er keine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung« Ende 1955 ex*warb er wieder die deutsche Staatsangehörigkeit* am 2o» Februar 1956 wurde er zu dem Oberregierungsrat beim Patentamt in MfPHB ernannt»
Mit dem am 25« September 1954 beim Bntschädigungsamt in Berlin eingegangenen Antrag meldete der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fort-
 
kommen an« In einer Anlage zu diesem Antrag schilderte er seinen beruflichen Werdegang und das Verfolgungsgeschehen« Zugleich bat er darum, ihm ab 1, November 1955 anstelle der Kapitolentschädigung eine monatliche fiente von 5oo UM und den entsprechenden Jahresbetrag von 6 ooo DM zu gewähren«
Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit ihrem Bescheid vom 15o Mai 1961 eine Kapitalentschädigung von 11 852,6o DM« Sie berechnete diese Entschädigung nach einem Schadenszeitraum, der am 51* Dezember 1944 sein Ende gefunden hatte« In dem Bescheid wurde ferner ausgesprochen, daß ein Bentenwahlrecht nicht gegeben sei, da der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe«
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefooh-ten« Er begehrt die Rente und hat 2ur Begründung seines Anspruchs geltend gemacht, nach § 35 Abs« 1 BErg$: stehe ihm die gewählte Rente 2u? weil er im Zeitpunkt seiner Entschließe seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufgenommen und auch in einem anderen Berufe keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe« Die durch die Ausübung des Wahlrechts .erworbene Rechtsstellung könne ihm durch die von der Entschädigungsbehörde angewandten Vorschriften des Buhdeeentschädi-gungsgesetees nicht genommen v/erden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung hat der Kläger seinen Anspruch auf Rente weiter verfolgt«
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der von Berufungsgericht zugelässenen Revision will der Kläger wiederum seine den jetzt geltenden Sätzen angepaßten Rentenansprüohe durchsetzen« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
Das Rechtsraittel ist unbegründet*
1« Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Orteil des Landgerichts bestätigt» weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (23« Oktober 1962) der Kläger als Oberregierungsrat eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe» Rach § 82 BEO sei er deshalb nicht berechtigt9 anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen«
Gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken* Die Einwendungen der Revision sind unbegründet« Ihre Ansicht» das Bundesentschädigungsgesetz sei nach Art« V des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung am 1« April 1956» also nach der Wahl der Rente» in Kraft getreten» ist unrichtig« Wie Art« I des 3« ÄndG in Verbindung mit § 241 BEG bestimmt» ist das Bundesentschädigungsgesetz an die Stelle des seit dem 1« Oktober 1933 (§ 113 BErgG) geltenden Bundesergänzungsgesetzes getreten» und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 ab« Das Inkrafttreten des 3« ÄndG bestimmte also den Zeitpunkt» von dem ab die Rückwirkung des Bundesentschädigungsgesetzes zu beachten war» wobei der Gesetzgeber davon auageheh konnte» daß Zu dieser Zeit der Inhalt des neuen Gesetzes weitgehend bekannt war« Bis zur Verkündung des 3» ÄndG vom 29« Juni 1956 konnte es allerdings geschahen» daß Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen noch nach den Bestimmungen des Bundesergänzungsgesetzes ergingen» Gegenüber dem Bundesergänzungsgesetz verbesserte das Burdesentsohädigungsgesetz die Entschädigungsleistungen in vielen Punkten« Damit ein möglichst großer Kreis von Verfolgten diese verbesserten Leistungen
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erhält, hat das 3* ÄndG in Art* III eine Reihe von Übergangsbestimmungen getroffen. Im Mittelpunkt dieser Einzelvor-Schriften steht Art. Ill Hr. 9 Abs. 2 des Gesetzes. Nach dieser Vorschrift sind in Verfahren, in denen bei VerkUndung des 3» ÄndG noch keine Entscheidungen ergangen waren, die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz festzusetzen. Soweit vor VerkUndung des 3« ÄndG ein Entschädigungsanspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem.Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden war, kann der Berechtigte innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag stellen (Art. Ill Nr. 9 Abs. 1 aaO). Dieser Regelung liegt «Tcr-.v.* der Gedanke zugrunde, daß allen Verfolgten soweit wie möglich die gleichen Entschädigungsleistungen gewährt werden sollen« Biese Beurteilung der Rechtslage entspricht der bisherigen Rechtsprechung und dem von dem Schrifttum eingenommenen Standpunkt (vgl« RzW 1959? 571 Hr. 46$ 1961, 116 Hr. 13 mit Anmerkung von Kirstj 1962, 284 Sr. 37$ Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., S. 182, 191 $ van Dam/Boos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 1 zu § 241).
Bern Zweck der Übergangsregelung widerspräche :es, wenn, wie die Revision meint, Art. Ill Kr. 9 Abs. 2 des 3» ÄndG so auszulegen wäre, daß für die bei der Verkündung des 3. ÄndG anhängigen Verfahren die Ansprüche der Verfolgten nur hinsichtlich ihrer Höhe »ach den Vorschriften des Bunr desentsohädigungsgesetzes zu bemessen wären. Eine solche Auslegung des Gesetzes kann nicht auf den Gebrauch des Wortes “festzusetzen“ gestützt werden. Bas zeigt schon § 233 in Verbindung mit ; § 228 Abs. 2 BEG. Sie würde zu dem Ergebnis führen, daß bei den Entscheidungen, die in den bei der VerkUndung des 3i ÄndG anhängigen Verfahren zu treffen sind, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Betracht
 kommenden Vorbesserungen der Anspruchsgrundlagen nicht zu berücksichtigen wären«
Die Revision irrt ferner, soweit sie die Ansicht vertritt, durch die Erklärung des Klägers vom 2o« September 1954s daß er die Rente wähle, sei zugleich fest^elegt worden, daß Über den Rentenanspruch nach § 53 BErgG zu entscheiden sei« Es trifft zwar zu, daß der Anspruchsberechtigte an seine Erklärungen gebunden ist« In diesem Punkte stimmen die Entschädigungsgesetze Ubereins § 33 Abs« 4 BErgG, § 84 Satz 3 BEG« Biese veri'ahrensrechtliche Bindung des Berechtigten an seine einmal abgegebene Erklärung hat aber nicht die Wirkung, daß über die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach dem zur 'Zeit der Rentenwahl geltenden Entschädigungsrecht zu entscheiden wäre, wobei die frage des reohtsstaatliehen Vertrauensschutzes hier unerörtert bleiben soll« Da bei der Verkündung des 3« ÄndG Uber den Anspruch des Klägers noch nicht entschieden war, mußte die Bntsehädigungsbehörde gemäß Art« III Nr« 9 Abs« 2 des 3« ÄndG die frage, ob dem Kläger die Rente zusteht, nach §§ 81 ff BEG beurteilen« Nach § 82 BEG war daher zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung, also im Jahre 196t,. Uber cine oust reichende Bebensgrundlage (§ 2t Abo« 1 der 3« DV-BBG) verfügte«
Der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, in denen das BundesentSchädigungsgesetz die Voraussetzungen des Rentenanspruchs geregelt hat, steht Art. Ill Nr« to Abs« 1 doo 3« ÄndG nicht entgegen« Bio Revision meint, diese Vorschrift zeige, daß der Berechtigte an seine Wahl gebunden sei, so daß damit auch die Voraussetzungen der Wahl bestimmt seien« Biese Ansicht ist unzutreffend, weil der
 Vorfolgte aus veriährensrechtlichen Gründen an seine., unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes ausgeübte Wahl gebunden bleibt? die sachlichen Voraussetzungen und Folgen der Wahl aber auf Grund der nun geltenden» abweichenden Regelung im öundesentechädigungsgesetz zu beurteilen sind» kann es Vorkommen? daß nach den Verhältnissen des in seinem ' beruflichen Fortkommen Geschädigten die früher gewählte Entschädigung nicht mehr vorteilhaft erscheint» Die von der Revision zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angezogene Übergangsbestimmung stellt somit auf einen Vergleich der £ntSchädigungsleistungen nach altem und neuen Recht bei Bindung an die einmal gewählte Entschädigungsart ab» Deshalb soll der Verfolgte noch nachträglich die Möglichkeit erhalten? innerhalb der Frist des § 189 Abs» 1 BEG die nicht gewählte Entschädigung zu verlangen» Dadurch gewinnt er die Vorteile? die ihm infolge der Bindung an die Wahl sonst ent-gehen wurden« So erhält ein Verfolgter? der sich mit der Kapitalentschädigung begnügte und die Wahl der Rente unte^ ließe weil sie nach der früheren Gesetzeslage die Versor-gung seiner Witwe nicht sichersteilte? die Möglichkeit? noch nachträglich die Rente zu fordern durch die jetzt auch der Witwe eine Rente gewährt wirdo Wählte dagegen ein Verfolgter die Rente und ist dieser Anspruch auch unter der Geltung des BEG gegeben? so kann er nachträglich die Kapitalentschädigung fordern? weil deren Höchstbetrag von 25oOOO auf 4o»ooo DM heraufgesetzt worden ist» Wäre die Ansicht der Revision richtig?so würde die ausgeübte Wahl nicht unvorteilhaft sein können? weil sie ohne Rücksicht auf die Änderung der Gesetzesl^(^J!ft!'%1fr ^AemaJ^oestimmt hätte» Es zeigt sich somit? daß Art» III Hr. Io Abs» 1 aaO die Regel des Art» III Br» 9 Abs» 2 nicht durohbrioht, sondern ergänzt•
Für eeine Ansicht? durch das Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hätte ihm ein Anspruch auf die Rente
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nicht genommen werden können, kann eich der Kläger auch nicht auf § 228 BEG berufene Diese Vorschrift regelt das Zusammentreffen dos vor und nach dem 1. Oktober 1953 geltenden Entschädigungsrechts (vgl» die Zusammenstellung von Kirst zu RzW 1961, 116 Nr* 13)o Daraus folgt, daß durch § 228 Abs» 2 aaO nur die auf dem Landesrecht beruhenden weitergehenden Leistungen aufrecht erhalten wurden» Für die hier zu beurteilenden Fragen gibt daher § 228 BEG nichts her.
2 e Die Revision kann schließlich auch nicht deshalb Br-. folg haben, weil nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Bun-dosentschädigungsgesetzes nur mit der Einschränkung anzuwenden sind, daß eine günstigere Regelung der Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz nicht angetastet werden kann» In dieser Allgemeinheit läßt sich ein derartiger Grundsatz nicht aufstellen. Das 3» ÄndG enthält nur in Art» III Kr» 1 eine solche Scnutzbestimmung, bei der es auf die Anspruchsgrundlagen nach dem BErgG ankommt, weil es sich hierbei um einen größeren Kreis von Verfolgten handelt der durch die Heuregelung der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs» 1 Hr» 1 c BEG nicht benachteiligt werden sollte» Im übrigen schützt das 3. ÄndG den “Besitzstand11? wie e& unter dom BErgG gegeben war? nur, wenn die Ansprüche vor Verkündung des 3« ÄndG durch Bescheid oder rechtskräftige Entscheidung festgesetzt worden waren (Art« III Nr« 12 aaO)« Die Verbindung des Besitzstandes mit einem unanfechtbaren Bescheid oder einem rechtskräftigen Urteil ist sachgerecht (BVerfGE 13? 39? 45). Die Anwendung des § 82 BEG im vorliegenden Falle verstößt auch nicht gegen Grundsätze des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht brachtenfür zahlreiche Verfolgte bedeutsame Verbesserungen gegenüber dem früheren Rechtszustands Sie brauchen sich über die Frage der Rentenwahl erst schlüssig zu werden, wenn sie
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im Verlaufe eines Rechtsstreits Über die Grundlagen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (Dauer dos Entschädigungszeitraume, Einstufung) übersehen konnten, wie die Kapitalentschädigung oder die Rente zu berechnen sein würde)«- Dadurch wurden viele Verfolgte eret zu einer sinnvollen Ausübung der Wahl in den Stand gesetzt« Infolge des Umstandes, daß die Entscheidung über die zu wählende Entschädigung nach §§ 82, 84 BEG hinausgeschoben werden konnte - was nach § 99 BErgG nicht möglich war kamen noch sehr zahlreiche ältere Verfolgte, die infolge von Alter oder Krankheit keine Erwerbstätigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage mehr ausüben konnten, in den Genuß des Wahlrechts« Demgegenüber ist es bei Verfolgten im vorgerückten Alter, die eine ausreichende ErwerbStätigkeit noch nicht erlangt oder wieder eingebußt haben, nur selten der Fall, daß der weitere Zeitablauf noch eine nachhaltige Verbesserung ihrer Daseinsgrundläge, d«h* die Aufnahme einer Erwerbstä-tigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage, mit sich bringt«
Gegenüber dieser allgemeinen Verbesserung der Entschädigungsleistungen durfte der Gesetzgeber Verschlechterungen in Einzelfällen in Kauf nehmen, um das Ziel zu erreichen, eine möglichst gleichmäßige, einheitliche Anwendung des neuen Rechta zu sichern« Hierzu ist hoch zu bemerken, daß bei nicht abgewickelten Verfahren jede Änderung eines für die Anepruchsgrundlage wesentlichen Stichtages oder maßgebenden Zeitpunktes einem $eil der Berechtigten Nachteile bringen muß« let dioser Kreis dor Berechtigten sehr klein, wie hier, so kann der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Grundsätze des Rechtsstaats davon absehen, den Besitzstand zu schützen, wenn so eine einfache und gleichmäßige Anwendung des geänderten Rechts erreicht wird« Boi dieser Erwägung fällt ferner ins Gowioht, daß die Vorschriften des BErgG von vornherein als eine in Eile zustande gekommene Kodifikation anzusehen waren, deren Verbesserung schon bei ihrer Entstehung das erklärte Ziel des
 Gesetzgebers war« Hierauf hot die Revision selbst hingowieseno Diese Gesichtspunkte werden auch in der BVerfGE 13* 39* 41 abgedruckten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont*
3o Nach alledem verstößt die Anwendung des § 82 BEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeitet worden sind (BVerfGE 14* 288, 296, 299* ferner die Entscheidung des BVerfG BvD 2/6o, 3/6o vom 11* Dezember 1962, S* 33 ÜA) • Daß angesichts der vorläufigen Regelung des BErgG der Kläger auch keine eigentumsgleiche Rechtsstellung (Art* 14 GG) erlangt hatte, bedarf weiter keiner Begründung, Hierauf braucht auch schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Kapitalentschädigung nicht angetastet worden ist*
Aus diesen Gründen kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Revision auch deshalb scheitern muß, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß dem Kläger nach § 33 BErgG ein Anspruch auf Rente zustündc, Aus der RzW 1959, 324 Nr« 26 abgedruckten Entscheidung ergibt sich vielmehr, daß nach § 33 BErgG die Anspruchsgrundlagen möglicherweise nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 223 Abs* 1 BEG,
5 91 Abs* 1 ZPO,
Ascher wüstenberg
 Maaß Wilden Dr« Graf