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BGH · IV ZR 30/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 30/62

Auf Grund dieser Einstellung sei sie im April und November 1951 in ihre Heimat gereist, ohne ihn zu verständigen, so daß er die Beklagte nicht zu Hause angetroffen habe,, als er von A^HHI 2U einem Familienbesuch nach Lttfc gekommen sei. Soweit der Kläger Scheidung nach § 48 EheG begehrt, hat die Beklagte diesem Verlangen widersprochen und darauf hingewiesen, daß sie im April 1952 dem Kläger ange-boten habe, zu ihm nach Nett zu kommen. a) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils, das auf Grund der bis zu dem 31« Dezember 1961 geltenden Ik Fassung dee § 48 EheG ergangen ist, war die häusliche Ge-, meinschaft der Ehegatten seit November 1951 aufgehoben« Wie das Berufungsgericht weiter festgeatellt hat, steht der Kläger seit dieser Zeit nicht mehr in Verbindung zur Beklagten, er hat sich von ihr vollkommen abgewandt« Liegen demnach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vor, so steht doch, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, der Scheidung der Ehe der Widerspruch der Beklagten entgegen. Bei der Bewertung seines Verhaltens hat das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers mitberücksichtigt, daß er sich nicht bemüht habe, die eheliche Gemeinschaft nach dem Zuzug der Beklagten zu festigen, obwohl er diese Gemeinschaft durch seine, wenn auch verziehene, Verbindung zu einer anderen Frau einer erheblichen Belastung ausgesetzt habe« a) Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu dem Nachteil des Klägers mit berücksichtigt, daß er das ehebrecherische Verhältnis zu einer anderen Frau auch nach der Übersiedlung der Beklagten nach Lttfe noch fortnetzte. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine solche Feststellung nicht treffen dürfen, v/eil es übersehen habe, daß der Kläger bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht angegeben habe, diese Beziehungen sogleich nach der Übersiedlung der Beklagten abgebrochen zu haben. Bei seiner Vernehmung im ersten Hechtszuge durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hatte der Kläger aber angegeben, daB er seine Beziehungen zu Hedwig Hotmann auf gegeben habe, nachdem ihm die Beklagte 1950 Vorhaltungen gemacht und ihn seinen Fehltritt verziehen habe. Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht (II/75) diese Darstellung des Klägers bestätigt und dazu gesagt, der Kläger habe diese Beziehungen auch noch nach ihrer Übersiedlung aufrechterhalten und Weihnachten 1949 einmal bei Hedwig RMB übernachte t • Da der Kläger schließlich zur Begründung seiner Berufung vortragen ließ, Mdaß er die andere Frau seit April 1950 nicht mehr gesehen habe", konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO diese Aussagen insgesamt dahin würdigen, daß der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen zu Hedwig KMMftauch nach der Übersiedlung der Beklagten nach Lahr noch fortgesetzt habe. b) Unbegründet ist ferner die Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß es zu diesen Beziehungen des Klägers nur deshalb gekommen sei, weil die Beklagte den Kläger in Westdeutschland lange Zeit allein gelassen habe. Zwar hatte der Kläger in der Berufungsbegründung (II/19) vortragen lassen, er habe schon im August 1946 geschrieben, die Beklagte möge zu ihm nach BMn kommen, sie sei aber erst kurz vor Ostern 1949 einmal zu Besuch nach im gereist« Im Schriftsatz vom 1, September 1961 (II/49) hat die Beklagte bestritten, jemals eine solche Aufforderung erhalten zu haben, die Parteien seien sich vielmehr einig gewesen, daß sie zunächst in Sachsen bleiben sollte« Für die Richtigkeit seiner Darstellung hat der Kläger keine Beweise angeboten. Bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am 16« November 1961 (II/72) hat er die Darstellung der Beklagten im wesentlichen bestätigt und eingeräumt, daß die Beklagte ihn vor ihrer Übersiedlung zwei- oder dreimal besucht habe und daß er sie bei einem Besuch um Ostern 1949 in auf gef ordert habe, für immer nach £m zu kommen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, der Beklagten sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie erst im Sommer 1949 zu dem Kläger zog, so liegt in einer solchen Beweiswürdigung durch den Tatrichter kein Verstoß gegen § 286 ZPO. c) Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bei einem Besuch des Klägers Ostern 1949 schon nach 3 Tagen wieder abgereist und zurückgefahren sei, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei. Dieser Behauptung des Klägers hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht (11/73) entgegengehalten, daß sie die Reise damals ohne Interzonenpaß unternommen und keinen längeren Urlaub gehabt habe. d) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des Klägers (11/73), die Beklagte habe ihn während seiner Tätigkeit in AflHHl nicht besucht, auch keinen entsprechenden Wunsch geäußert, nicht zu dem Nachteil der Beklagten gewertet hat* Nach der Aussage der Beklagten vor dem Berufungsgericht wünschte der Kläger einen derartigen Besuch in AJBBHPnicht* Bei diesem Widerspruch zwischen den Aussagen hatte der Tatrichter abzuv/ägen, welcher Aussage er den größeren Wahrheitswert beilegen wollte* keine schuldhafte Eheverfehlung gesehen hat* Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Schuldfrage übersehen habe, wie die Hevision meint, daß die Mißhandlungen der Beklagten im September 1951 vorgekommen seien, ihre Abreise dagegen erst im November 1951 vor sich gegangen sei. b) Rach den Gründen des angefochtenen Urteils bestand bei der Beklagten sowohl vor als nach der Übersiedlung nach IM im Sommer 1949 eine innere Bindung an die Ehe. Bas Berufungsgericht hat dies aus ihren verschiedenen Besuchen beim Kläger, aus ihren Bemühungen, sein Hab und Gut über die Zonengrenze zu bringen, sowie vor allem daraus gefolgert, daß die Beklagte im Sommer 1949 endgültig nach Lahr zuzog. Einen Beweis dieser inneren Einstellung bei der Beklagten hat das Berufungsgericht ferner darin gesehen, daß sie dem Kläger die Beziehungen zu Hedwig RMMft verzieh. Es hat trotz der langen Heimtrennung eine Fortwirkung dieser inneren Bindung aus der seit 1942 bestehenden Ehe angenommen und dazu bemerkt, mit dieser Einstellung der Beklagten sei es zu vereinbaren, daß sie bei ihrem Alter von S3 Jahren an dem Widerspruch gegen die Scheidung jetzt vornehmlich aus Versorgungsgründen fest-halte. c) Biesen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann die Revision nicht mit dem Hinweis entgegentreten, bei der Beklagten habe es infolge der Kriegs- und Nach-kricgojahre und dem Fehlen eines Zusammenlebens während dieser Zeit von Anfang an an einer echten Bindung an die d) Bei ihrem weiteren Einwand« eine innere Bindung der der Scheidung widerstrebenden Beklagten fehle, weil jetzt das Versorgungsstreben ausschlaggebend sei« übersieht die Revision zunächst, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nicht nur um ihrer Versorgung willen an dem Widerspruch festhält.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
ÜbersiedlungBerufungsgerichtParteiEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 30/62
Verkündet
 am 5. Dezember 1962
Justizangestellte
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
2449 041
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschinenmeisters Karl K HHHI FflBBHNtraße m?
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frau Anna K
Istraße BB»
gegen ♦ geh.
ma/Si
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich-fcer V/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr, Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg/Br, vom 18, Januar 1962 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
/
. 4
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Tatbestand;
Der im Jahre 1897 geborene Kläger und die 1898 geborene Beklagte heirateten 1942 in NMHMV (Sachsen). Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe. Kinder sind aus ihr nicht hervorgegangen. Aus der ersten Ehe der Beklagten stammen drei Kinder, von denen jetzt noch eine in N|
MB verheiratete Tochter am Leben ist.
Die Parteien lebten zuerst in HfBBBB» 1943 verzogen sie nach	Ein	Bombenangriff zerstörte dort
 ihre Wohnung, die Beklagte kehrte daraufhin wieder in ihre Heimat in Sachsen zurück, während der Kläger weiter seiner Arbeit nachging. Gegen Ende des Krieges zog er zur Beklagten, kehrte aber schon 1945 nach Westdeutschland zurück. Die Beklagte besuchte ihn 1947 in SBB, außerdem kurz vor Ostern 1949 in iMfc/Baden. Dort war der Kläger bei einer Zigarettenfabrik beschäftigt. Im Sommer 1949 zog die Beklagte zu ihm nach iMfe und die Parteien lebten nun wieder zusammen. Im Hai 1950 wurde der Kläger tJon seiner Arbeitgeberin zu Hontagearbeiten bei einer Zigarettenfabrik nach AMBBI (Westf.) geschickt. Diese Firma übernahm ihn später als Heister, löste aber das Arbeitsverhältnis im April 1951 wieder auf. Daraufhin kehrte der Kläger nach IHM zurück. Im September 1951 kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, weil die Beklagte im Koffer ihres Ehemannes Fotografien vorgefunden hatte, die auf eine Beziehung des Klägers zu einer Arbeitskameradin hindeuteten; Seit diesem Zeitpunkt sprachen die Parteien nicht mehr miteinander, von November 1951 ab lebten sie in verschiedenen Zimmern ihrer Wohnung. Die Beklagte fuhr im November 1951 zu dem Besuch ihrer Kinder nach Neugersdorf, ohne den Kläger von dieser Reise zu verständigen. Dieser wiederum unterrichte-
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te die Beklagte nicht davon, daß er im März 1952 eine Stelle in töf.lt antrat.
Seit Mai 1933 lebt der Kläger in	Aus	ge-
sundheitlichen Gründen ist er nicht mehr berufstätig. Br bezieht eine Rente von monatlich 373 DM. Auch die Beklagte ist leidend, um Weihnachten 1932 hat sie ihre Arbeit als Betriebsnäherin aufgegeben und bezieht jetzt eine Rente von ca. 120 DU monatlich.
Nach den Angaben der Parteien hat der letzte eheliche Verkehr 1950 stattgefunden.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Er stützt seinen Anspruch auf §§ 43, 48 EheG. Er macht geltend, die Beklagte habe die unglückliche Entwicklung der Ehe verschuldet, weil sie nach Kriegsende nicht rechtzeitig zu ihm gezogen sei, sondern ihren Lebensmittelpunkt sogar noch nach der Übersiedlung nach HBl in	ge-
sehen habe. Auf Grund dieser Einstellung sei sie im April und November 1951 in ihre Heimat gereist, ohne ihn zu verständigen, so daß er die Beklagte nicht zu Hause angetroffen habe,, als er von A^HHI 2U einem Familienbesuch nach Lttfc gekommen sei. Er hat weiter vorgetragen, daß die Beklagte über seine Beziehungen zu einer Arbeitskameradin Bescheid gewußt habe. Er habe diese Verbindung seit April 1950 aufgegeben, die Beklagte habe sie ihm verziehen.
Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger sie nach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland im Jahre 1943 aufgefordert habe, zu ihm zu kommen. Sie habe vielmehr mit Zustimmung des Klägers. weiter in	gev/ohnt.
Daß sie sich 1949 ihre Rückkehr nach Nbei den dortigen Behörden offengehalten habe, sei lediglich eine
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Vorsichtsraaßnahme gewesen, aus der ihr kein Vorwurf zu machen sei. Daß nie im November 1951 zu einem Besuch ihrer Angehörigen nach Sachsen gereist sei, ohne den Kläger vorher zu verständigen, erkläre sie sich daraus, daß man um diese Zeit nicht mehr miteinander gesprochen habe. Hierzu sei es aber nur gekommen, weil der Kläger sie nach dem Auffinden der Fotografien schwer mißhandelt habe. Soweit der Kläger Scheidung nach § 48 EheG begehrt, hat die Beklagte diesem Verlangen widersprochen und darauf hingewiesen, daß sie im April 1952 dem Kläger ange-boten habe, zu ihm nach Nett zu kommen. Für den Fall der Ehescheidung hat die Beklagte beantragt, das Verschulden des Klägers festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden wird.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Rechtsmittel ist zulässig. Das angefochtene Urteil ist am 18. Januar 1962, also nach dem Inkrafttreten des Familienrechts-ÄnderungsgesetzeB vom 11. August 1961, verkündet worden. Da der Kläger mit der Revision die Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG durch das Berufungsgericht angreift, ist die Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO ohne Zulassung statthaft.
2.	Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
a)	Nach den Gründen des angefochtenen Urteils, das auf Grund der bis zu dem 31« Dezember 1961 geltenden
 Ik
Fassung dee § 48 EheG ergangen ist, war die häusliche Ge-, meinschaft der Ehegatten seit November 1951 aufgehoben« Wie das Berufungsgericht weiter festgeatellt hat, steht der Kläger seit dieser Zeit nicht mehr in Verbindung zur Beklagten, er hat sich von ihr vollkommen abgewandt« Liegen demnach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vor, so steht doch, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, der Scheidung der Ehe der Widerspruch der Beklagten entgegen. Bas Berufungsgericht hält ihn für zulässig und begründet: Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch die Mißhandlungen der Beklagten im September 1951 sov/ie durch seine Trennung und den Wegzug nach Neuß verschuldet. Bei der Bewertung seines Verhaltens hat das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers mitberücksichtigt, daß er sich nicht bemüht habe, die eheliche Gemeinschaft nach dem Zuzug der Beklagten zu festigen, obwohl er diese Gemeinschaft durch seine, wenn auch verziehene, Verbindung zu einer anderen Frau einer erheblichen Belastung ausgesetzt habe«
3* Die Revision hält den Widerspruch der Beklagten für unzulässig. Sie vertritt den Standpunkt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schuldfrage den Prozeßstoff nicht vollständig und richtig gewürdigt und dadurch § 286 ZPO mehrfach verletzt habe. Biese Verfahrenorügen sind sämtlich unbegründet.
a)	Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu dem Nachteil des Klägers mit berücksichtigt, daß er das ehebrecherische Verhältnis zu einer anderen Frau auch nach der Übersiedlung der Beklagten nach Lttfe noch fortnetzte. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine solche Feststellung nicht treffen dürfen, v/eil es übersehen habe, daß der Kläger bei seiner Vernehmung
 durch das Berufungsgericht angegeben habe, diese Beziehungen sogleich nach der Übersiedlung der Beklagten abgebrochen zu haben. Zwar hatte der Kläger bei seiner Vernehmung am 16. November 1961 (11/73) erklärt, nach Ankunft der Beklagten im Sommer 1949 seine Beziehungen zu Hedwig RBBA abgebrochen zu haben, und hinzugefügt, sie habe ihn allerdings von sich aus ohne sein Zutun Anfang 1950 noch einmal in	besucht,	ohne	daB
es dabei zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bei seiner Vernehmung im ersten Hechtszuge durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hatte der Kläger aber angegeben, daB er seine Beziehungen zu Hedwig Hotmann auf gegeben habe, nachdem ihm die Beklagte 1950 Vorhaltungen gemacht und ihn seinen Fehltritt verziehen habe. Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht (II/75) diese Darstellung des Klägers bestätigt und dazu gesagt, der Kläger habe diese Beziehungen auch noch nach ihrer Übersiedlung aufrechterhalten und Weihnachten 1949 einmal bei Hedwig RMB übernachte t • Da der Kläger schließlich zur Begründung seiner Berufung vortragen ließ, Mdaß er die andere Frau seit April 1950 nicht mehr gesehen habe", konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO diese Aussagen insgesamt dahin würdigen, daß der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen zu Hedwig KMMftauch nach der Übersiedlung der Beklagten nach Lahr noch fortgesetzt habe. Bine Verletzung des § 286 ZPO liegt somit nicht vor.
b)	Unbegründet ist ferner die Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß es zu diesen Beziehungen des Klägers nur deshalb gekommen sei, weil die Beklagte den Kläger in Westdeutschland lange Zeit allein gelassen habe.
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Zwar hatte der Kläger in der Berufungsbegründung (II/19) vortragen lassen, er habe schon im August 1946 geschrieben, die Beklagte möge zu ihm nach BMn kommen, sie sei aber erst kurz vor Ostern 1949 einmal zu Besuch nach im gereist« Im Schriftsatz vom 1, September 1961 (II/49) hat die Beklagte bestritten, jemals eine solche Aufforderung erhalten zu haben, die Parteien seien sich vielmehr einig gewesen, daß sie zunächst in Sachsen bleiben sollte« Für die Richtigkeit seiner Darstellung hat der Kläger keine Beweise angeboten. Bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am 16« November 1961 (II/72) hat er die Darstellung der Beklagten im wesentlichen bestätigt und eingeräumt, daß die Beklagte ihn vor ihrer Übersiedlung zwei- oder dreimal besucht habe und daß er sie bei einem Besuch um Ostern 1949 in auf gef ordert habe, für immer nach £m zu kommen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, der Beklagten sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie erst im Sommer 1949 zu dem Kläger zog, so liegt in einer solchen Beweiswürdigung durch den Tatrichter kein Verstoß gegen § 286 ZPO.
c)	Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bei einem Besuch des Klägers Ostern 1949 schon nach 3 Tagen wieder abgereist und zurückgefahren sei, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei. Dieser Behauptung des Klägers hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht (11/73) entgegengehalten, daß sie die Reise damals ohne Interzonenpaß unternommen und keinen längeren Urlaub gehabt habe. Für seine Darstellung hat der Kläger keinen weiteren Beweis angeboten. Daß das Berufungsgericht bei dieser Beweislage das Verhalten der Beklagten
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nicht zu ihrem Nachteil gewertet hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden*
d)	Ebenso wenig liegt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des Klägers (11/73), die Beklagte habe ihn während seiner Tätigkeit in AflHHl nicht besucht, auch keinen entsprechenden Wunsch geäußert, nicht zu dem Nachteil der Beklagten gewertet hat* Nach der Aussage der Beklagten vor dem Berufungsgericht wünschte der Kläger einen derartigen Besuch in AJBBHPnicht* Bei diesem Widerspruch zwischen den Aussagen hatte der Tatrichter abzuv/ägen, welcher Aussage er den größeren Wahrheitswert beilegen wollte*
e)	Es liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß der Berufungsrichter in der Abreise der Beklagten zu dem Besuch ihrer Kinder in	im November 1951
keine schuldhafte Eheverfehlung gesehen hat* Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Schuldfrage übersehen habe, wie die Hevision meint, daß die Mißhandlungen der Beklagten im September 1951 vorgekommen seien, ihre Abreise dagegen erst im November 1951 vor sich gegangen sei. Die Entscheidung darüber, ob und welche Reaktion der Beklagten auf die erheblichen Mißhandlungen des Klägers nach dieser Zeitspanne noch als entschuldigt anzusehen ist, ist in erster Linie die Aufgabe des Tatrichters*
4* Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Schuldfrage nicht übersehen, daß die Ehe schon in den ersten Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt war, für die keiner der Ehegatten verantwortlich ist* Bas Berufungsgericht ist aber ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Schuld an der weiteren, un-
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günstigen Entwicklung trägt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden.
a)	Infolgedessen hängt die Entscheidung Uber den Klageanspruch allein davon ab, ob der Widerspruch der Beklagten begründet ist. Bas Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat zwar seinen Erwägungen die bis zu dem
31. Dezember 1961 geltende Fassung des § 48 Abs. 2 EheG zugrunde gelegt, seine Ausführungen zu diesem Funkte lassen aber auch bei Anwendung der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes eine Scheidung der Sie nicht zu.
b)	Rach den Gründen des angefochtenen Urteils bestand bei der Beklagten sowohl vor als nach der Übersiedlung nach IM im Sommer 1949 eine innere Bindung an die Ehe. Bas Berufungsgericht hat dies aus ihren verschiedenen Besuchen beim Kläger, aus ihren Bemühungen, sein Hab und Gut über die Zonengrenze zu bringen, sowie vor allem daraus gefolgert, daß die Beklagte im Sommer 1949 endgültig nach Lahr zuzog. Einen Beweis dieser inneren Einstellung bei der Beklagten hat das Berufungsgericht ferner darin gesehen, daß sie dem Kläger die Beziehungen zu Hedwig RMMft verzieh. Es hat trotz der langen Heimtrennung eine Fortwirkung dieser inneren Bindung aus der seit 1942 bestehenden Ehe angenommen und dazu bemerkt, mit dieser Einstellung der Beklagten sei es zu vereinbaren, daß sie bei ihrem Alter von S3 Jahren an dem Widerspruch gegen die Scheidung jetzt vornehmlich aus Versorgungsgründen fest-halte.
c)	Biesen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann die Revision nicht mit dem Hinweis entgegentreten, bei der Beklagten habe es infolge der Kriegs- und Nach-kricgojahre und dem Fehlen eines Zusammenlebens während dieser Zeit von Anfang an an einer echten Bindung an die
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Ehe gefehlt* Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich« ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Bev/eiswürdigung des Berufungsrichters zu setzen.
d)	Bei ihrem weiteren Einwand« eine innere Bindung der der Scheidung widerstrebenden Beklagten fehle, weil jetzt das Versorgungsstreben ausschlaggebend sei« übersieht die Revision zunächst, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte nicht nur um ihrer Versorgung willen an dem Widerspruch festhält. Aber auch abgesehen davon verkennt die Revision, daß zu dem Wesen der Ehe auch der gemeinsame Kampf um die wirtschaftliche Sicherung des Daseins gehört. Bas hat der Senat schon in der B6HZ 1, 87? 92 abgedruckten Entscheidung betont, jeder Ehegatte kann daher von dem anderen erwarten, daß dieser mit seinen Kräften zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beiträgt.
Da die Erwerbsfähigkeit der Frau im allgemeinen früher nachläßt als die des Mannes, ist der Anspruch auf Versorgung durch den Mann für die alternde Ehefrau von besonderer Bedeutung. Hat nun, wie hier, der Kläger durch sein Verhalten dazu beigetragen, daß die sonstigen Grundlagen der ehelichen Gesinnung bei der Beklagten nach und nach weggefallen sind, so kann er sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen an der Ehe festhält. Bei einer derartigen Entwicklung der Dinge liegt hierin keine negative Einstellung zur Ehe, wie der Senat in der NJW 1962, 2004 Kr. 2 - FamRZ 1962, 422 mit weiteren Nachweisen abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kosteirfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Ascher	Wüstenberg	tfaaß
 Wilden
Dr. Loewenheim