BEG § 2 Gewaltmaßnahmen, die aus den Verfolgungsgriinden des § 1 B2G in Danzig vor der Singliederung in das Deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, fallen unter § 2 BEG. endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert hat, gilt unabhängig von dem politischen oder wirtschaftlichen System des Aufnahmelandes» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9- September 1959 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.731 BM und zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verurteilt ist. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG für einen x£ntSchädigungszeitraum vom 1. Ferner hat sie dem Kläger nach hamburgischem Landesrecht, weil er aus rassischen Gründen seine Stellung als Hilfsassistent am metereolo-gischen Observatorium der KBHHHHB-GeSeilschaft verloren habe, in der er seinerzeit neben seinem Studium beschäftigt gewesen sei, und weil ihm in der Zeit vom 1. Es hat ausgeführt, das Einkommen des Klägers als Thge-nieur in GflÜ könne nicht in ein Verhältnis zu der Reichsmark gesetzt werden. Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht, daß der Kläger ohne die Verfolgung zur Wehrmacht eingezogen worden wäre und dann bis zu dem Kriegsende nicht in seinem Beruf hätte arbeiten können. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt das beklagte Land, das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und unter entsprechender teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage abzuweisen, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über die in dem Bescheid der EntSchädigungsbehörde zugesprochenen Beträge hinaus mehr als 2.339 DM zu zahlen. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ferner die Peststellung zugrunde, daß der Kläger wegen seiner teilweise jüdischen Abstammung im Jahre 1938 nach dem Abschluß seiner Ausbildung an seinem Heimatort DIHIM keine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden konnte und deshalb nach Polen auswandorte« Es kann auch ohne weiteres davon auagegangen werden, daß diese Auswirkungen des damals in DIHH herrschenden allgemeinen Judenboykotts, von denen der Kläger betroffen wurde, auf den Einfluß der NSDAP zurückgingen, die bereits vor der Eingliederung XNHMP in das Heich in dem politischen Leben des Freistaates eine maßgebliche Holle spielte«. Aus diesem Grunde ist die in § 1 a Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Beschränkung, daß bei derartigen Maßnahmen nur Entschädigung zu leisten sei, wenn sie in der Zeit vom 3o. Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, eine Entschädigungspflicht anzuerkennen, wie dies für den Bereich staatlicher Maßnahmen, die dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes und dem § 99 BEG unterfallen, in § 1 Abs0 2 Nr, 1 BWGöD in der Neufassung vom 23. 3o Da der Kläger wegen des von der NSDAP veranlaßten Judenboykotts nach dem Abschluß seiner Ausbildung seinen Beruf in D^Bfe, das zu dem Vertreibungsgebiet gehört, nicht ausüben konnte, wobei nach der Art seiner Ausbildung offenbar nur eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht gekommen wäre, hat er Entschädigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2, § 114 Abs. 2, 3 BEG zu beanspruchen. Io Sicherheit feststellen, daß der Kläger ohne die Verfolgung alsbald nach dem Ausbruch des Krieges Soldat geworden wäre und bei Kriegsende keine Lebensund Berufsgrundlage in Deutschland gehabt hätte» Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb dem Kläger eine Entschädigung nicht nach § 9 Abs. 5 BEG versagt» 5- a) Im Palle des § 114 Abs. 1 BEG beginnt der Entschä-digungsseitraum, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29• Januar i960 IV ZR 237/59 ausge-führt hat, in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nach der beabsichtigten Berufsaufnahme mit Einkünften hätte rechnen können, auch wenn sie ihm eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht gewährleistet hätten. c) Es ist aus Rechtsgründen auch nichts gegen die Feststellung einzuwenden, daß der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem er als Ingenieur in (HHB tätig war, und während der Zeit dieser Tätigkeit noch keine ausreichende Lebenogrundlage hatte. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Klägers als glaubhaft angesehen, er habe in dem Verdacht gestanden, Deutscher zu sein, seine Staatsangehörigkeit sei als ungeklärt betrachtet worden, und er habe dort nicht auf die Dauer bleiben wollen. Außer Betracht bloiben muß es, daß sein Lebensunterhalt vorübergehend während seiner Dienstzeit gesichert war; eine Anrechnung auf die Entschädigung kommt nach § 77 Satz 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 BEG ebenfalls nicht in Betracht. o) In dem angefochtenen Urteil wird weiter rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die vorübergehenden Tätigkeiten -des Klägers in der Köhienexportzentrale in !)(■■ und bei den Kabelwerken in ihm keine nachhaltige aus- f) Vom 1« September 1947 bis zu dem 31 ■> August 1953 arbeitete der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in seinem erlernten Beruf in einer Glühlampenfabrik in v/0 er nach seinen Angaben, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, eine Stellung innehatte, wie sie derjenigen anderer Ingenieure mit gleicher Vorbildung in Polen entsprach, während sein Lebenszuschnitt demjenigen von Personen in entsprechender Stellung in der Bundesrepublik nicht gleichkam« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger damit noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs«1, 2 BEG erlangt habe« Denn der von dem Berufungsgericht an sich schon abgelehnte Grundsatz, daß die in der Anlage 1 zur 3o DV-BEG angegebenen Vergleichseinkommen nicht maßgebend seien, wenn der Lebenszuschnitt in dem tfohnland wesentlich unter demjenigen der Bundesrepublik liege, könne, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, keinesfalls auf Verfolgte angewendet werden, die in kommunistischen Ländern lebten«. 3Gibst wenn aber der Kläger in Polen eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt haben sollte, wäre diese nicht nachhaltig gewesen« Der beruflichen Tätigkeit des Klägers habe, da er nach seiner Volkszugehörigkeit, Herkunft und Einstellung Deutscher gewesen sei, ein I&ment der Unsicherheit innegewohnt« Vor allem gewährleistete eine Stellung, wie der Kläger sie gehabt habe, mit Rücksicht' auf die allgemeinen politischen Verhältnisse in einem kommunistischen Staate den Lebensunterhalt nicht mit einer gewissen Sicherheit auf die Dauer und für die Zukunft o Der Kläger habe die Stellung nicht freiwillig aufgegeben, sondern weil ihm eine Verfolgung aus politischen Gründen gedroht habe, Eine Berufsstellung, die so unsicher sei, daß sie auf unberechenbare und unvorhersehbare Y/eise unter politischen, also unsachlichen Gesichtspunkten jederzeit ihr Ende finden könne, biete nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß der Entschä-digungozeitraum endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende wirtschaftliche Existenz gefunden hat (Urteile des erkennenden Senats LM BEG 1956 § 75 Nr. 9, 3»DV0/BEG 1956 § 12 Nr. 7 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 29» Januar 196o IV ZR 237/59)« Der Grundsatz gilt unabhängig davon, welches politische oder Wirtschaft liehe System in dem Aufnahmeland herrscht. Auch der Verfolgte, der sich endgültig in ein im kommunistischen Herrschaftsbereich befindliches Land eingeordnet hat, muß es sich gefallen lassen, daß dieser Maßstab bei der Bemessung des Entschädigungszeitraums, für den er wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Entschädigung zu beanspruchen hat, angewendet wird. etwa ein wegen kommunistisdher Betätigung Verfolgter, der nach der Verfolgung eine seiner Ausbildung entsprechende Berufsstellung in einem Lande gefunden hat, das im Sinne seiner politischen Anschauungen regiert wird, sich auf den mit seinem solchen Regierungssystem verbundenen niedrigeren Lebenszuschnitt berufen könnte» Nichts anderes kann für den gelten, der zwar kein Anhänger des im Aufnahneland herrschenden Systems ist, sich aber diesem endgültig unterstellt und in die dortige Lebensordnung oin-gefügt hat» Auch die auf den politischen Verhältnissen beruhende allgemeine Unsicherheit, deren die gesamte Bevölkerung eines solchen Landes in ihrer beruflichen Betätigung ausgesetzt ist, ist nicht geeignet, die Nachhaltigkeit einer erlangten Lebensgrundlage in Präge zu stellen. Der Verfolgte hat sich aber in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes, auch wenn er dort eine seiner Berufsausbildung entsprechende Stellung gefunden hat, nur dann eingegliedert, wenn er in diesem Land bleiben will, sei es, daß das sein freiwilliger, seiner inneren Überzeugung entsprechender ulntschluß ist, oder daß er sich mit dem Schicksal, das ihn in dieses Land verschlagen hat, abgefunden hat» Ob ein Verfolgter in dem Aufnahmeland bleiben will, kann, wenn er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung in einen kommunistischen Herrschaftsbereich gelangt ist, bei etwa dort fehlender Freizügigkeit und bei Brschwerungen, die dem Verlassen dieses Bereichs entgegen- . Ob die Unsicherheit, die der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der Glühlampenfabrik in WaflHM wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit und Einstellung innewohnte, über die allgemeine Unsicherheit wesentlich hin-auoging und ob schon allein deshalb die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage, die der Kläger dort hatte, verneint werden könnte, ist dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres zu entnehmen« Dagegen könnte sprechen, daß der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besaß und 6 Jahre lang in der Stellung verblieb, und daß nicht seine deutsche Volkszugehörigkeit der Anlaß für die Aufgabe der Stellung war. 6» Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Da das beklagte i»and nur die Verurteilung zur Zahlung von weiteren 2»559 DM nicht angefoch-ten hat, muß die Revision zurückgewiesen werden, soweit mit ihr verlangt wird, die Verurteilung zur Zahlung darüber hinausgehender 1*172 DM aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen«. Soweit dagegen mit der Revision verlangt wird, die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 3*731 DM zu beseitigen und die Klage audh insoweit abzu-weisen, muß das.
2430 095 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 2 Gewaltmaßnahmen, die aus den Verfolgungsgriinden des § 1 B2G in Danzig vor der Singliederung in das Deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, fallen unter § 2 BEG. BSG § 75; 3. DV-BEG v. 2o. März 1957, BGBl I 269, § 12 Der Grundsatz, daß der Entschädigungszeitraun! endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert hat, gilt unabhängig von dem politischen oder wirtschaftlichen System des Aufnahmelandes» BGH, Urt. v. 22. Juni 196o - IV Zr 30/60 - OLG Hamburg LG Hamburg XV_ ZR_ _ 3o/6o Verkündet am 22. Juni i960 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit der freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt den Diplomingenieur H itraße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskey Br. v. Werner, Maaß, Wilden und Br. Luewenheiri für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9- September 1959 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.731 BM und zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verurteilt ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gebühren und Auslagen. * * Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat einen jüdischen Elternteil. Er ist am ■I Oktober 1914 in geboren und in D(HH| aufgewachsen. Da sein Vater aus stammte, besaß er die polnische Staatsangehörigkeit. Er besuchte das städtische Realgymnasium in ZdMM and bestand dort die Reife- prüfung. Anschließend studierte er an der Technischen Hochschule in DflMQ Physik. Im Jahre 1934 wurde er wegen seiner Abstammung aus der deutschen Studentenschaft, der er angehörte, ausgeschlossen. Im August 1938 legte er die Prüfung als Diplom-Physiker ab. Wegen seiner Abstammung fand er nach dem Examen in Dfl|| keine Beschäftigung. Er begab sich nunmehr nach WflHb und hielt sich bis zu dem Jahro 1937 in Polen und Rußland auf. Im April 1937 kam der Kläger in die Bundesrepublik, Dort ließ er sich in HHHMl nieder. Er hat den Ausweis A als Heimatvertriebener erhalten. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat vorgetragen: Er sei in WflMi in einer Radiofabrik gegen geringes Entgelt beschäftigt gewesen. Im Oktober 1939 hätten die Russen die Fabrik nach MiMi verlegt, wo er bis zu dem Juni 1941 gearbeitet habe. Im August 1941 sei er als Schlosser in der Nähe von (HM tätig gewesen, dann aber für die Dauer eines Jahres einem Arbeitsbataillon an dor Leningrader Front zugeteilt worden. Nachdem er vorübergehend als Waldarbeiter in den Wäldern von GMIi gearbeitet habe, sei er vom 1. Oktober 1942 bis zu dem 1. März 1943 gegen ein Gehalt von 600 Rubeln als Lehrer in SpOiBje bei GflBl9 vom 1» März 1943 bis zu dem 1« Oktober 1944 gegen etwa das gleiche Gehalt als Normierer in einem Torfunternahmen bei Q(tm und endlich vom 1. Oktober 1944 bis zu dem 1. Februar 1943 gegen ein Gehalt von 900 Rubeln als Ingenieur in einer elektrotechnischen Fabrik in GtiMI tätig gewesen« Anschließend habe er bis zu dem 31« Dezember 1943 in der polnischen Armee gedient. Rann habe er bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik in Bolen gelebt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG für einen x£ntSchädigungszeitraum vom 1. September 1938 bis zu dem 3o. September 1944 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eine ÄapitalentSchädigung von 7o782 DM zuerkannt. Ferner hat sie dem Kläger nach hamburgischem Landesrecht, weil er aus rassischen Gründen seine Stellung als Hilfsassistent am metereolo-gischen Observatorium der KBHHHHB-GeSeilschaft verloren habe, in der er seinerzeit neben seinem Studium beschäftigt gewesen sei, und weil ihm in der Zeit vom 1. April 1935 bis zu dem 31» Juli 1938 die dafür gewährten Bezüge entgangen seien, wegen Schadens am Vermögen wei-tere 3o7,84 DM zugesprochen. Der Kläger hat Klage erhoben. Er begehrt den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abzüglich der ihm bereits zuerkannten Beträge von 7.782 DM und 3o7,84 DM. Er hat weiter vorgetragen: In habe er 900 Rubel verdient, deren Kaufkraft aber nur etwa 90 RM entsprochen habe« Deshalb sei er freiwillig in die polnische Armee eingetreten. Außerdem habe er gehofft, auf diese Weise schneller aus der Sowjetunion herauszukommen. Auch in Polen habe er nach seiner Dienstzeit keine ausreichende Lebensgrundläge in seinem Beruf gefunden. Bis zu dem 1. März 1946 sei er arbeitslos gewesen. Dann habe er bis zu dem 3o. Juni 1947 eine Stellung in der Kohlenexportzentrale in DflHtP gehabt, weiter probeweise für zwei Monate eine Stellung bei den Kabelwerken in Brfl^Bü anschließend sei er bis zu dem 31* August 1953 bei einer Glühlampenfabrik in WaflMBB und danach bei einer Produktionsgenossenschaft für Elektroartikel in WaflMBW beschäftigt gewesen. End* lieh sei er vom Mai 1954 ab freiberuflich, unter anderem als Übersetzer für die Handelskammer und den Verlag für Außenhandel ohne festes Einkommen, tätig gewesen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 31.9Io, 16 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ausgeführt, das Einkommen des Klägers als Thge-nieur in GflÜ könne nicht in ein Verhältnis zu der Reichsmark gesetzt werden. Die Tätigkeit des Klägers sei wie diejenige eines sowjetischen Ingenieurs bewertet worden. Damit habe er eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, und zwar auch nachhaltig. Wenn der Kläger zur polnischen Wehrmacht gegangen sei, um seiner Dienstpflicht zu genügen, so sei das nicht mehr verfolgungsbedingt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Vorbringen, wie folgt, ergänzt: Seine in Rußland und Polen erzielten Einkünfte hätten wegen der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dieser Länder kaum zur Befriedigung des allernötigsten Lebensunterhalts ausgereicht. Die Stellung in G|BI sei unsicher gewesen, weil seine Staatsangehörigkeit ungeklärt gewesen sei und er in dem Verdacht gestanden habe, Deutscher zu sein. Um sich der Aufsicht der NKWD zu entziehen, sei er in die polnische Armee eingetreten. Auch die Stellung in der Glühlampenfabrik in WaMflHB habe ihm keine nachhaltige Lebensgrundlage verschafft. Obwohl er politisch nicht hervorgetreten sei, habe er das Mißfallen des sowjetischen Experten erregt£ der in der Fabrik die maßgebliche Rolle innegehabt habe^ sowie auch das Mißtrauen des Vertreters der polnischen Sicherheitsbehörde in der Fabrik. Der ständige Wechsel der Tätigkeiten, den er nicht selbst verschuldet habe, ergebe, daß von einer nachhaltigen Lebensgrundlage nicht gesprochen werden könne. Wenn er nicht verfolgt worden wäre, so hätte er wahrscheinlich in Deutschland als Physiker eine Stellung gefunden, und er wäre dann entweder überhaupt nicht zur Wehrmacht einberufen oder bei dieser in der Forschung und Entwicklung eingesetzt worden. Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht, daß der Kläger ohne die Verfolgung zur Wehrmacht eingezogen worden wäre und dann bis zu dem Kriegsende nicht in seinem Beruf hätte arbeiten können. Der Kläger habe seine Stellung in Gorki unabhängig von der Verfolgung aufgegeben. Jedenfalls aber habe es ihm möglich sein müssen, sich 1946 in Polen entsprechend seiner Ausbildung in das dortige Erwerbsleben einzugliedern. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 31.910,16 DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt das beklagte Land, das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und unter entsprechender teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage abzuweisen, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über die in dem Bescheid der EntSchädigungsbehörde zugesprochenen Beträge hinaus mehr als 2.339 DM zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s 1. Das Berufungsgericht ist ohne Eechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, und daß er nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1937 Polen verlassen und seinen Wohn~ sitz in der Bundesrepublik genommen hat. Der Kläger ist mithin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 BVFG, § 4 Abs. 2 BEO Vertriebener im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und, da er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG entschädigungsberechtigt. 2. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ferner die Peststellung zugrunde, daß der Kläger wegen seiner teilweise jüdischen Abstammung im Jahre 1938 nach dem Abschluß seiner Ausbildung an seinem Heimatort DIHIM keine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden konnte und deshalb nach Polen auswandorte« Es kann auch ohne weiteres davon auagegangen werden, daß diese Auswirkungen des damals in DIHH herrschenden allgemeinen Judenboykotts, von denen der Kläger betroffen wurde, auf den Einfluß der NSDAP zurückgingen, die bereits vor der Eingliederung XNHMP in das Heich in dem politischen Leben des Freistaates eine maßgebliche Holle spielte«. Worm das Berufungsgericht auch davon abgesehen hat, in diesen Richtungen eigene Feststellungen zu treffen, so hat es offenbar doch keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, die der Kläger faioirzul'gemacht hat«, Aus ihnen ergibt sich, daß der Kläger in durch nationalsozialistische Crewaltmaßnahmen im Sinne dos § 2 BEG in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden ist. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß DflR im Jahre 1938 noch eine demokratische Verfassung hatte und unter der Aufsicht des Kommissars des Völkerbundes stand. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll für Gewaltmaßnahmen, die die NSDAP im Reichsgebiet begangen hat, auch dann Entschädigung geleistet werden, wenn sie vor dem 3o. Januar 1933 in Anbahnung der späteren Gewaltherrschaft durchgeführt wurden. Aus diesem Grunde ist die in § 1 a Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Beschränkung, daß bei derartigen Maßnahmen nur Entschädigung zu leisten sei, wenn sie in der Zeit vom 3o. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1943 begangen worden seien, nicht in das Gesetz übernommen worden (Ausschußbez^oht zu § 2, BT-Drucks. 2382/ 1953)» Dem entspricht es, auch bei Gewaltmaßnahmen, die in DMfll vor der Eingliederung in das Deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, eine Entschädigungspflicht anzuerkennen, wie dies für den Bereich staatlicher Maßnahmen, die dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes und dem § 99 BEG unterfallen, in § 1 Abs0 2 Nr, 1 BWGöD in der Neufassung vom 23. Dezember 1955 ausdrücklich ausgesprochen ist. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß dann auch bei Verfolgungen in anderen nicht zu dem Reich gehörigen, sondern ihm erst später eingegliederten Gebieten, die auf den Nationalsozialismus zurückgingen, Entschädigung geleistet werden müsse. Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht zu ziehen, weil zwischen DflHM? einem selbständigen deutschen Staat, und dem Reich eine besonders enge politische Verbindung bestand und in Danzig der Nationalsozialismus bereits vor der Eingliederung das gesamte öffentliche heben in einer Weise prägte und beherrschte, wie es nirgends sonst außerhalb des Reichs der Pall war. 3o Da der Kläger wegen des von der NSDAP veranlaßten Judenboykotts nach dem Abschluß seiner Ausbildung seinen Beruf in D^Bfe, das zu dem Vertreibungsgebiet gehört, nicht ausüben konnte, wobei nach der Art seiner Ausbildung offenbar nur eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht gekommen wäre, hat er Entschädigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2, § 114 Abs. 2, 3 BEG zu beanspruchen. Ohne Rechtsirrtum ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden. 4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht mit hinreichender > Io Sicherheit feststellen, daß der Kläger ohne die Verfolgung alsbald nach dem Ausbruch des Krieges Soldat geworden wäre und bei Kriegsende keine Lebensund Berufsgrundlage in Deutschland gehabt hätte» Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb dem Kläger eine Entschädigung nicht nach § 9 Abs. 5 BEG versagt» 5- a) Im Palle des § 114 Abs. 1 BEG beginnt der Entschä-digungsseitraum, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29• Januar i960 IV ZR 237/59 ausge-führt hat, in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nach der beabsichtigten Berufsaufnahme mit Einkünften hätte rechnen können, auch wenn sie ihm eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht gewährleistet hätten. Der Ent-schädigungsZeitraum endet in diesem Pall, wie in der angeführten Entscheidung weiter dargelegt ist, nicht schon dann, wenn der Verfolgte in seinem Beruf eine Beschäftigung, aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat; wenn nicht sonstige Beendigungsgründe vorliegen, dauert der EntschädigungsZeitraum vielmehr so lange an, bis der Verfolgte aus der seiner Berufsausbildung entsprechenden oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß seiner Ausbildung daran gehindert wurde, die von ihm beabsichtigte unselbständige ErwerbStätigkeit aufzunehmen. b) Gegen die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum am 1. September 1938 beginnt, bestehen keine Bedenken, da der Xläger nach den getroffenen Peststellungen im August 1938 die Prüfung als Diplom-Physiker abgelegt hat. 11 - c) Es ist aus Rechtsgründen auch nichts gegen die Feststellung einzuwenden, daß der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem er als Ingenieur in (HHB tätig war, und während der Zeit dieser Tätigkeit noch keine ausreichende Lebenogrundlage hatte. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Klägers als glaubhaft angesehen, er habe in dem Verdacht gestanden, Deutscher zu sein, seine Staatsangehörigkeit sei als ungeklärt betrachtet worden, und er habe dort nicht auf die Dauer bleiben wollen. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht verneint, daß die Lebenogrundlage, die der Kläger in hatte, Bestand ver- sprochen habe und nachhaltig gewesen sei, so daß e3 darauf, ob sie ausreichend warj nicht ankommt. d) Entgegen der Auffassung der Revision verkürzt sich der Entschädigungszeitraum nicht um diejenige i’Zeit, während der der Kläger im Anschluß an seine Tätigkeit in GMHI in der polnischen Armee diente. Daß der Kläger diesen Dienst auch ohne die Verfolgung geleistet hätte, steht nicht fest. Ersichtlich wollte er nur vorübergehend Soldat sein, so daß er dadurch auch nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangte. Außer Betracht bloiben muß es, daß sein Lebensunterhalt vorübergehend während seiner Dienstzeit gesichert war; eine Anrechnung auf die Entschädigung kommt nach § 77 Satz 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 BEG ebenfalls nicht in Betracht. o) In dem angefochtenen Urteil wird weiter rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die vorübergehenden Tätigkeiten -des Klägers in der Köhienexportzentrale in !)(■■ und bei den Kabelwerken in ihm keine nachhaltige aus- reichende Lebensgrundläge verschafft haben. f) Vom 1« September 1947 bis zu dem 31 ■> August 1953 arbeitete der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in seinem erlernten Beruf in einer Glühlampenfabrik in v/0 er nach seinen Angaben, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, eine Stellung innehatte, wie sie derjenigen anderer Ingenieure mit gleicher Vorbildung in Polen entsprach, während sein Lebenszuschnitt demjenigen von Personen in entsprechender Stellung in der Bundesrepublik nicht gleichkam« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger damit noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs«1, 2 BEG erlangt habe« Denn der von dem Berufungsgericht an sich schon abgelehnte Grundsatz, daß die in der Anlage 1 zur 3o DV-BEG angegebenen Vergleichseinkommen nicht maßgebend seien, wenn der Lebenszuschnitt in dem tfohnland wesentlich unter demjenigen der Bundesrepublik liege, könne, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, keinesfalls auf Verfolgte angewendet werden, die in kommunistischen Ländern lebten«. Die dortigen Lebens Verhältnisse seien nach unseren Begriffen niemals derart, daß sie dem einzelnen, im Durchschnitt gesehen? e ine. * ausreichende Lebensgrundlage böten, und es widerspräche dem Prinzip unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn der Lebensstandard in kommunictischen Ländern den unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Verfolgten als eine ausreichende Lebensgrundlage zugemutet würde„ 3Gibst wenn aber der Kläger in Polen eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt haben sollte, wäre diese nicht nachhaltig gewesen« Der beruflichen Tätigkeit des Klägers habe, da er nach seiner Volkszugehörigkeit, Herkunft und Einstellung Deutscher gewesen sei, ein I&ment der Unsicherheit innegewohnt« Vor allem gewährleistete eine 13 - Stellung, wie der Kläger sie gehabt habe, mit Rücksicht' auf die allgemeinen politischen Verhältnisse in einem kommunistischen Staate den Lebensunterhalt nicht mit einer gewissen Sicherheit auf die Dauer und für die Zukunft o Der Kläger habe die Stellung nicht freiwillig aufgegeben, sondern weil ihm eine Verfolgung aus politischen Gründen gedroht habe, Eine Berufsstellung, die so unsicher sei, daß sie auf unberechenbare und unvorhersehbare Y/eise unter politischen, also unsachlichen Gesichtspunkten jederzeit ihr Ende finden könne, biete nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß der Entschä-digungozeitraum endet, wenn der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung endgültig eingegliedert und damit eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende wirtschaftliche Existenz gefunden hat (Urteile des erkennenden Senats LM BEG 1956 § 75 Nr. 9, 3»DV0/BEG 1956 § 12 Nr. 7 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 29» Januar 196o IV ZR 237/59)« Der Grundsatz gilt unabhängig davon, welches politische oder Wirtschaft liehe System in dem Aufnahmeland herrscht. Auch der Verfolgte, der sich endgültig in ein im kommunistischen Herrschaftsbereich befindliches Land eingeordnet hat, muß es sich gefallen lassen, daß dieser Maßstab bei der Bemessung des Entschädigungszeitraums, für den er wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Entschädigung zu beanspruchen hat, angewendet wird. Es geht nicht an, daß 14 - etwa ein wegen kommunistisdher Betätigung Verfolgter, der nach der Verfolgung eine seiner Ausbildung entsprechende Berufsstellung in einem Lande gefunden hat, das im Sinne seiner politischen Anschauungen regiert wird, sich auf den mit seinem solchen Regierungssystem verbundenen niedrigeren Lebenszuschnitt berufen könnte» Nichts anderes kann für den gelten, der zwar kein Anhänger des im Aufnahneland herrschenden Systems ist, sich aber diesem endgültig unterstellt und in die dortige Lebensordnung oin-gefügt hat» Auch die auf den politischen Verhältnissen beruhende allgemeine Unsicherheit, deren die gesamte Bevölkerung eines solchen Landes in ihrer beruflichen Betätigung ausgesetzt ist, ist nicht geeignet, die Nachhaltigkeit einer erlangten Lebensgrundlage in Präge zu stellen. Der Verfolgte, der mit ihr nicht mehr und nicht weniger als alle seine Berufsgenossen in dem Aufnahmeland rechnen muß, hat damit keine ungünstigere Stellung als sie» Der Verfolgte hat sich aber in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes, auch wenn er dort eine seiner Berufsausbildung entsprechende Stellung gefunden hat, nur dann eingegliedert, wenn er in diesem Land bleiben will, sei es, daß das sein freiwilliger, seiner inneren Überzeugung entsprechender ulntschluß ist, oder daß er sich mit dem Schicksal, das ihn in dieses Land verschlagen hat, abgefunden hat» Ob ein Verfolgter in dem Aufnahmeland bleiben will, kann, wenn er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung in einen kommunistischen Herrschaftsbereich gelangt ist, bei etwa dort fehlender Freizügigkeit und bei Brschwerungen, die dem Verlassen dieses Bereichs entgegen- . gesetzt werden, zweifelhaft sein» Das wird von den Umständen des jeweiligen Palles abhängen, wobei die Staatsange- hörigkeit nicht ausschlaggebend sein muß. Die Absicht, das Land wieder zu verlassen und sich dorthin zu begeben, wo eine freiheitliche Staats- und Wirtschaftsordnung und der ihr entsprechende Lebenszuschnitt herrschen, kann dem Verfolgten auch, wenn er im kommunistischen Machtbereich eine seiner Ausbildung entsprechende berufliche Stellung erlangt hat, nicht verdacht und nicht nach § 9 Abs» 1 BJSCr gegen ihn verwertet werden» Doch muß es auch in solchem Fall dabei bleiben, daß ddr Entschädigungs-Zeitraum zunächst dann endet, wenn der Verfolgte die Absicht, das -^and zu verlassen, in absehbarer Zeit nicht verwirklichen kann, jedoch aus seiner in dem Aufnahmeland ausgeübten Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielt, die dem in der Anlage 1 zur 3«» DV-B&G angegebenen Vergleichseinkommen entsprechen» Ob die Unsicherheit, die der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der Glühlampenfabrik in WaflHM wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit und Einstellung innewohnte, über die allgemeine Unsicherheit wesentlich hin-auoging und ob schon allein deshalb die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage, die der Kläger dort hatte, verneint werden könnte, ist dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres zu entnehmen« Dagegen könnte sprechen, daß der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besaß und 6 Jahre lang in der Stellung verblieb, und daß nicht seine deutsche Volkszugehörigkeit der Anlaß für die Aufgabe der Stellung war. 6» Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. September 1938 16 - bi3 sum 31* August 1947 zu beanspruchen hat, während es noch offen ist, ob der Entschädigungszeitraum übor den 31 * August 1947 hinaus andauert, da das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat* Sine Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens nach den §§ 77, 92 Abs» 3, 114 Abs* 2 BiSGr kommt für diese ^eit nicht in Betracht» Bern Kläger stehen demnach über die ihm von der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Beträge hinaus mindestens weitere 3*731 DM zu. Da das beklagte i»and nur die Verurteilung zur Zahlung von weiteren 2»559 DM nicht angefoch-ten hat, muß die Revision zurückgewiesen werden, soweit mit ihr verlangt wird, die Verurteilung zur Zahlung darüber hinausgehender 1*172 DM aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen«. Soweit dagegen mit der Revision verlangt wird, die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 3*731 DM zu beseitigen und die Klage audh insoweit abzu-weisen, muß das. angei’ochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zuriickverwieaen werden. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kntschoi-dung über die außergerichtlichen Konten des Rechtsstreits kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird erneut über sie wie Uber die außergerichtlichen Kesten der Revision befinden müssen. Rasko V. Werner Maaß Wilden Dr.Loewenheim